Europarecht

Fehlender Drittschutz einer Freistellung von Bahnbetriebszwecken

Aktenzeichen  W 4 K 16.616

Datum:
24.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 139813
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AEG § 11, § 13 Abs. 1 S. 1
AEG § 14 Abs. 1 S. 1
VwGO § 42 Abs. 2, § 74 Abs. 1 S. 2
VwZVG Art. 3 Abs. 2 S. 1
ZPO § 180, § 418 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Einer wirksamen Zustellung mittels Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten (Art. 3 Abs. 2 S. 1 VwZVG iVm § 180 ZPO) steht nicht entgegen, dass auf dem Briefkasten zwei Firmenadressen angebracht sind. Es kann in diesem Fall davon ausgegangen werden, dass eine klare Zuordnung des Posteingangs möglich ist und im üblichen Geschäftsbetrieb auch erfolgt. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei § 23 AEG handelt es sich nicht um eine drittschützende Vorschrift. Der Inhaber eines angrenzenden Privatgleises hat jedenfalls nach der Stilllegung einer Strecke (§ 11 AEG) weder einen Anspruch auf Anschluss an die Infrastruktur einer angrenzenden Eisenbahn (§ 13 Abs. 1 S. 1 AEG) noch einen Anspruch gegenüber einem anderen Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf diskriminierungsfreie Benutzung der Infrastruktur (§ 14 Abs. 1 S. 1 AEG aF). (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage erweist sich bereits als unzulässig.
1. Sie ist nicht fristgerecht erhoben worden. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist in Fällen, in denen ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist, die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Über diese Möglichkeit der Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage wurde die Klägerin im angefochtenen Bescheid vom 12. Mai 2016 auch ordnungsgemäß belehrt.
1.1. Der mit der Klage angegriffene Bescheid wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde (Art. 1 Abs. 5 und Art. 3 VwZVG) ausweislich der dem Gericht vom Beklagten vorgelegten Behördenakte am 14. Mai 2016 zugestellt (Bl. 354 f. d.A.). Diese Zustellung mittels Postzustellungsurkunde erbringt vollen Beweis über die Tatsache der ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (§ 418 Abs. 1 ZPO). Bei der Postzustellungsurkunde handelt es sich um eine Urkunde mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 418 Rn. 2). Dass es sich bei dem Tag der Bekanntgabe/Zustellung um den Pfingstsamstag gehandelt hat, ist unerheblich. Für die Berechnung von Fristen gilt § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO, 187 ff. BGB. Nach dem hier maßgeblichen § 187 Abs. 1 BGB wird bei der Fristberechnung der Tag der Zustellung nicht mitgerechnet. Insoweit maßgeblich ist also der auf dieses Ereignis folgende Tag und zwar auch dann, wenn dieser Tag ein Samstag, Sonn- oder Feiertag ist (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 57 Rn. 10a). Dies zugrunde gelegt lief die Klagefrist aus § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO am 15. Mai 2016 an und endete bereits am Dienstag, den 14. Juni 2016 (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 ZPO, 188 Abs. 2 BGB). Klageeingang beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg war erst am 17. Juni 2016.
1.2. Entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten ist bezüglich des Zeitpunkts der Zustellung nicht gemäß Art. 9 VwZVG auf den tatsächlichen Erhalt des Schriftstücks durch die Klägerin am 17. Mai 2016, dem Tag nach dem Pfingstmontag, abzustellen. Voraussetzung hierfür wäre, dass sich die formgerechte Zustellung des Dokuments nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Zustellung ist insbesondere auch außerhalb der Geschäftszeiten der Klägerin möglich. Der BGH hat hierzu festgestellt, dass eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO auch erfolgen kann, wenn die Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO daran scheitert, dass das Geschäft nicht mehr geöffnet hat (BGH, B.v. 24.4.2007 – AnwZ (B) 93/06 – juris Rn. 6; vgl. auch BVerwG, B.v. 2.8.2007 – 2 B 20/07 – juris Rn. 4 zur Zustellung außerhalb der Geschäftszeit). Darüber hinaus steht der wirksamen Zustellung durch Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VwZVG i.V.m. § 180 ZPO nicht entgegen, dass auf dem Briefkasten der Klägerin – wie von der Klägerbevollmächtigten vorgetragen – zwei Firmenadressen angebracht sind. Es wird überwiegend in der Rechtsprechung vertreten, dass eine Ersatzzustellung nach § 180 Satz 1 ZPO durch Einwurf in einen beschränkt zugänglichen Gemeinschaftsbriefkasten erfolgen kann (OLG Frankfurt am Main, B.v. 14.1.2010 – NStZ-RR 2010, 349, 350 – juris; LSG Nordrhein-Westfalen, U.v. 9.2.2006 – L 7 VU 28/05 – juris Rn. 17; VG München, B.v. 8.5.2008 – M 6b S. 08.1916 – juris Rn. 10, 28; weitergehend: LAG Rheinland-Pfalz, U.v. 12.7.2005 – 5 Sa 164/05 – juris Rn. 14 f, das sogar einen für einen größeren Personenkreis zugänglichen Briefkasten für geeignet hält). Dem ist – übertragen auf den vorliegenden Fall eines Firmenbriefkastens – zuzustimmen, wenn nur noch eine weitere Firma den Briefkasten mit nutzt. Es kann in diesem Fall davon ausgegangen werden, dass eine klare Zuordnung des Posteingangs möglich ist und im üblichen Geschäftsbetrieb auch erfolgt.
1.3. Gründe für eine Wiedereinsetzung im Sinne des § 60 VwGO sind nicht erkennbar bzw. vorgetragen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht beantragt. Darüber hinaus sieht das erkennende Gericht aber auch keinen Anlass, die Wiedereinsetzung ohne Antrag zu gewähren (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Die Klägerin hat nicht glaubhaft machen können, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten. Die Klägerin hat das Anschreiben der Regierung von Mittelfranken zum streitgegenständlichen Bescheid mit dem Eingangsstempel 17. Mai 2017 versehen, obwohl aus den Umständen, insbesondere dem Zustellungskuvert und dem Vermerk auf dem Begleitschreiben der Regierung von Mittelfranken, ersichtlich gewesen ist bzw. gewesen sein muss, dass eine förmliche Zustellung des Bescheids erfolgt ist. Wäre das Briefkuvert, mit dem der Bescheid zugestellt wurde, noch vorhanden und der Prozessbevollmächtigten vorgelegt worden, wäre mit großer Wahrscheinlichkeit auch die Frist ordnungsgemäß berechnet worden.
Die Klägerin hat auch nicht glaubhaft machen können, dass kein ihr gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zuzurechnendes Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten vorliegt. Diese hätte sich angesichts des Vermerks „Zustellungsurkunde“ auf dem Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 12. Mai 2016 zum Freistellungsbescheid und angesichts der Unerfahrenheit der Mitarbeiter der Klägerin in juristischen Angelegenheiten nähere Informationen zu den Modalitäten der Zustellung verschaffen müssen.
Die Klageerhebung wahrt daher die gesetzlich vorgesehene Klagefrist nicht, so dass die Klage bereits als unzulässig abzuweisen war.
2. Ungeachtet dessen fehlt der Klägerin die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Allein die Behauptung einer Verletzung ihrer subjektiven Rechte führt ebenso wenig wie die förmliche Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids vom 12. Mai 2016 zur Begründung einer Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 28.5.2014 – 7 LC 16/13 – juris Rn. 46).
2.1. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn die Klägerin geltend macht, durch den Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Klägerin kann sich indessen weder auf eine gesetzliche Ausnahmeregelung noch darauf berufen, durch die Freistellungsentscheidung des Beklagten möglicherweise in subjektiven Rechten verletzt zu sein.
Ist der Kläger – wie vorliegend – nicht selbst Adressat des Freistellungsbescheids vom 12. Mai 2016 (OVG Lüneburg, U.v. 28.5.2014 – 7 LC 16/13 – juris Rn. 7), sondern lediglich als Dritter betroffen, so ist für die Klagebefugnis erforderlich, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die seinem Schutz als Dritter zu dienen bestimmt ist, und dass eine Verletzung dieser Norm zumindest möglich erscheint. Die Anfechtungsklage ist in diesem Fall unzulässig, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2014 – 4 C 36.13 – juris Rn. 14; VGH BW, U.v. 11.4.2014 – 5 S 534/13 – juris Rn. 33).
2.2. Der Freistellung von Bahnbetriebszwecken liegen die Anforderungen des § 23 AEG zugrunde. Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum spricht jedoch § 23 AEG den Schutznormcharakter ab (m.w.N. Kramer/Hinrichsen, Der Drittschutz im Recht der Eisenbahninfrastruktur anhand aktueller Gerichtsentscheidungen, GewArch 2014, 291/296 f.). Weder aufgrund der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Freistellung (§ 23 Abs. 1 AEG) noch aufgrund der Verfahrensvorschriften (§ 23 Abs. 2 und 3 AEG) lässt sich demnach ein drittschützender Charakter der Vorschrift feststellen. Herangezogen wird hierzu die amtliche Begründung (BT-Drs. 15/4419 vom 1.12.2004, S. 18), wonach der Bundesgesetzgeber bei der Einfügung des neuen § 23 AEG durch das Dritte Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138) bezweckte, die bislang nicht kodifizierten Voraussetzungen für eine konkrete eindeutige Festlegung des Zeitpunkts, in dem Bahngrundstücke vom Fachplanungsvorbehalt in die kommunale Planungshoheit übergehen, sowie das hierfür durchzuführende Verfahren gesetzlich zu regeln. Die Entscheidung ergeht nach dem Willen des Gesetzgebers als gebundene Entscheidung und im Allgemeininteresse. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, § 23 AEG habe über den Kreis der Antragsberechtigten nach § 23 Abs. 1 AEG hinaus drittschützende Wirkung (so ausdrücklich BayVGH, U.v. 9.7.2013 – 22 B 13.475 – juris Rn. 20). In diesem Zusammenhang wird das öffentliche Interesse an einem attraktiven Verkehrsangebot auf der Schiene (§ 1 Abs. 1) betont, das die Fachplanung von Bahnanlagen letztlich rechtfertige und das deshalb gegen eine positive Freistellungsentscheidung als „actus contrarius“ der Planfeststellung ins Feld geführt werden müsse. Dieses öffentliche Interesse sei nicht bestimmten öffentlichen Stellen oder privaten Unternehmen als gerichtlich durchsetzbares Recht zugewiesen (Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 23 Rn. 53).
2.3. Die Klägerin kann als Inhaberin eines angrenzenden Privatgleises nicht geltend machen, ein Recht auf Anschluss an die Infrastruktur einer angrenzenden Eisenbahn (§ 13 Abs. 1 Satz 1 AEG) oder einen Anspruch gegenüber einem anderen Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf diskriminierungsfreie Benutzung der von diesem Unternehmen betriebenen Eisenbahninfrastruktur (§ 14 Abs. 1 Satz 1 AEG) zu haben. Unabhängig davon, ob es zutrifft, dass §§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 14 Abs. 1 Satz 1 AEG jeweils nur einen Anspruch auf die technische Ermöglichung des Zugangs geben, enden die Ansprüche jedenfalls mit der Stilllegung der Strecke nach § 11 AEG (vgl. für § 14 AEG BVerwG, B.v. 21.3.2014 – 6 B 55.13 – juris Rn. 14). Vorliegend wurde der Bayerischen R. GmbH mit Bescheid der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 8. Juli 2014 hinsichtlich der Strecke E. bis Bahnkilometer 5,37 die Genehmigung zur dauernden Einstellung des Bahnbetriebs nach § 11 AEG erteilt.
2.4. Die Klägerin kann sich auch nicht auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen. Das gilt zum einen insofern, als sie als Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Interessentin für die Übernahme der Strecke gegenüber der DB N. AG aufgetreten ist, zum anderen aber auch insofern, als sie als Eigentümerin des Privatgleises und als Firma, die die Flächen des conneKt-Geländes vermarktet, agiert.
Unzweifelhaft ergibt sich dies für das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst ist. Diesbezüglich hat die obergerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf Kläger, die ein wirtschaftliches Interesse am Anschluss an eine freigestellte Strecke geltend gemacht haben, betont, dass Art. 14 Abs. 1 GG bzw. Art. 103 Abs. 1 BV lediglich das Erworbene, d.h. einen konkreten Bestand an Rechten und Gütern, aber nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen schützt (BayVGH, U.v. 9.7.2013 – 22 B 13.475 – juris Rn. 28; OVG Lüneburg, U.v. 28.5.2014 – 7 LC 16/13 – juris Rn. 52 ff.).
Soweit die Klägerin im Freistellungsverfahren ein Interesse bekundet hat, die freizustellende Strecke wieder in Betrieb zu nehmen und sie Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung zu stellen, handelt es sich lediglich um eine von Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützte Chance auf die Übernahme der freizustellenden Strecke. Aber auch soweit sich die Klägerin auf die Möglichkeit der Nutzung des Privatgleisanschlusses im Rahmen der Gewerbegrundstücke des conneKt-Geländes beruft, liegt kein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Dies setzte voraus, dass infolge der angegriffenen Behördenentscheidung eine ernsthafte und konkrete Gefahr für den Bestand des Gewerbebetriebs begründet würde (BVerwG, U.v. 22.4.1994 – 8 C 29.92 – BVerwGE 95, 341, 349 f. = juris Rn. 20 f.). Hierfür sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Auch die Klägerin hat nicht geltend gemacht, infolge der Freistellungsverfügung vom 12. Mai 2016 einer Gefährdung ihrer Existenz ausgesetzt zu sein. Es genügt insoweit nicht, eine Schmälerung der Vermarktungschancen der Gewerbegrundstücke anzuführen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Sicherung der betrieblichen Zukunft und der Existenz der Klägerin nicht von der Nutzung des Privatgleises auf dem conneKt-Gelände abhängt. Vielmehr ist die verkehrliche Erschließung infolge der Anbindung an die Straße gesichert. Auch haben der Beklagte und die Beigeladene darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die Möglichkeit eines Gleisanschlusses über den östlichen Teil des conneKt-Geländes eröffnet ist.
Etwas anderes gilt nicht insofern, als sich die Klägerin als Eigentümerin auf die Beeinträchtigung der Grundstücke beruft, auf denen ihr Privatgleisanschlussanschluss gelegen ist. Im Klageverfahren ist geltend gemacht worden, dass infolge der Freistellungsentscheidung das Privatgleis der Klägerin quasi mit „freigestellt“ worden ist, da kein Anschluss an eine Bahnstrecke mehr vorhanden ist. Entscheidend ist – wie das Bundesverwaltungsgericht für den Fall der Klage eines Grundstückseigentümers gegen eine Freistellungsentscheidung auf Antrag eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens formuliert hat – das jeweilige Interesse an der Aufhebung der Freistellung (BVerwG, B.v. 21.4.2010 – 7 B 39/09 – juris Rn. 18). Das Interesse der Klägerin im vorliegenden Fall folgt jedoch nicht aus ihrer Stellung als Eigentümerin des Privatgleisanschlusses und der Grundstücke, auf denen sich die Gleisanlagen befinden. Vielmehr geht es der Klägerin darum, im Rahmen der Vermarktung der Gewerbegrundstücke des conneKt-Geländes und im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit möglichen Erwerbern die Option eines Gleisanschlusses anzubieten und zudem als potentielles Eisenbahninfrastrukturunternehmen für die freigestellte Strecke tätig zu werden. In beiden Fällen scheidet – wie soeben dargelegt – eine Berufung auf Art. 14 Abs. 1 GG aus.
Auch würde es eine Umgehung der eindeutigen Aussagen zur fehlenden Schutznormeigenschaft des § 23 AEG (vgl. oben unter 2.2.) darstellen, wollte man über eine Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 1 GG die Klage eines „benachbarten“ Grundstücks- und Gleisanschlussinhabers zulassen, der nicht vom Adressatenkreis des § 23 Abs. 1 AEG erfasst ist.
3. Da die Klage daher bereits unzulässig ist, ist sie mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, schon weil sie sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben