Europarecht

Kaufpreis, Berufung, Marke, Sittenwidrigkeit, Fahrzeug, Feststellung, Erstattung, Anspruch, PKW, Zahlung, Beweislast, Zinsen, sittenwidrig, Schriftsatz, Zug um Zug, Co KG, falsche Angaben

Aktenzeichen  24 U 7529/19

Datum:
29.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 32896
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

32 O 1723/18 2019-11-27 LGMEMMINGEN LG Memmingen

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 27.11.2019, Az. 32 O 1723/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Memmingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aufgrund des Kaufs eines Diesel-PKWs, der nach Vortrag des Klägers vom „Abgasskandal“ betroffen sein soll.
Der Kläger kaufte am 14.01.2016 vom Autohaus A. GmbH & Co KG einen PKW Mercedes-Benz B 180 CDI, Erstzulassung 25.09.2014, in dem ein Dieselmotor OM 607 eingebaut ist, mit einem km-Stand von 12.700 zum Preis von 23.500,00 €. Mit Klageschrift vom 11.12.2018 forderte der Kläger die Zahlung von 21.578,41 € (Kaufpreis minus auf der Basis einer Gesamtfahrleistung von 500.000 km berechneten Nutzungsentschädigung) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung des damals noch nicht von einer Rückrufaktion betroffenen Fahrzeugs sowie die Feststellung des Annahmeverzugs und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren. Er behauptet, durch die Beklagte vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden zu sein, da die NOx-Reinigung bei bestimmten Temperaturen abgeschaltet werde.
Das Landgericht Memmingen hat die Klage abgewiesen. Es sei nicht schlüssig dargelegt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. Ein „Thermofenster“ könne auch eine nach Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 715/2007/EG zulässige Abschaltvorrichtung darstellen. Die Sittenwidrigkeit einer eventuellen Schädigung sei nicht dargelegt. Auch Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB und § 27 EG-FGV bzw. aus § 831 BGB bestünden nicht.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der mit Schriftsatz vom 03.03.2020 begründeten Berufung, mit der er zunächst seine Ansprüche unverändert weiter verfolgt hat. Mit Schriftsatz vom 15.01.2021 hat er den Klageantrag insoweit geändert, als er den Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4% aus dem Kaufpreis von 23.500,00 € vom 14.01.2016 bis zum 31.10.2018 nicht weiter verfolgt. Der Kläger beantragt zuletzt,
I. Unter Aufhebung des am 27.11.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Memmingen, Az.: 32 O 1723/18, wird die Beklagte verurteilt, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs der Marke Mercedes-Benz B 180 CDI, mit der Fahrgestellnummer …11 an die Klagepartei 21.578,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21.578,41 € seit dem 01.11.2018 zu bezahlen.
II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs gemäß vorstehender Ziffer 1. in Annahmeverzug befindet.
III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klagepartei die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2018 zu erstatten.
Der Kläger macht geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts bestehe ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 und aus § 831 BGB. Von einem planmäßigen Vorgehen, das die bewusste Täuschung des KBA und sodann der Endverbraucher beinhalte, sei auszugehen.
Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, deren Voraussetzungen der Kläger schon nicht dargelegt habe. Jedenfalls habe sie nicht sittenwidrig gehandelt. Ein einfacher Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften sei nicht ausreichend, um ein sittenwidriges Handeln zu begründen. Der Kläger lege keinerlei Anhaltspunkte dar, die es als besonders verwerflich erscheinen ließen, dass sie das Fahrzeug mit einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung ausgestattet habe. Ein Schädigungsvorsatz liege nicht vor. Ein vom KBA im August 2020 angeordneter Rückruf stehe in keinem Zusammenhang mit dem vom Kläger behaupteten „Thermofenster“.
Die Beklagte widerspricht der teilweise Klagerücknahme im Schriftsatz der Klagepartei vom 15.12.2020 und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Landgericht hat mit den Parteien am 29.01.2021, an dem der PKW einen Kilometerstand von 83.974 km aufwies, mündlich verhandelt. Beweise wurden in beiden Instanzen nicht erhoben. Ergänzend wird auf das angefochtene Urteil, die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen in beiden Instanzen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung besteht nicht.
1. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 826 BGB.
1.1. Das Landgericht hat schon den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Motor der Baureihe OM 607 nicht festgestellt. Der Kläger hat dazu nur vage Behauptungen aufgestellt: 1) In der Klageschrift vom 11.12.2018 hat er vorgetragen, nach den Untersuchungen des KBA werde „die Stickoxidreinigung in vielen Automodellen bei bestimmten Temperaturen abgeschaltet. Oft passiert das schon bei weniger 10 oder sogar 17 Grad.“ (S. 6). Die konkrete Behauptung einer temperaturgesteuerten Abschaltung der Abgasreinigung beim streitgegenständlichen Fahrzeug liegt darin nicht. verfüge „über eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007“ (S. 1 = Bl. 67 d. A.). Die Abgasrückführung werde bei kühleren Temperaturen zurückgefahren. Bei welchen konkreten Außentemperaturen letztendlich eine Reduktion der Abgasrückführung erfolgt, könne dahinstehen. Unter Bezug auf (angeblichen) Vortrag der Beklagten wird ausgeführt, die Rate der Abgasrückführung bleibe bis etwa 14° C konstant und sei erst ab 9° C um 40% geringer und bleibe auf diesem Niveau (S. 2 = Bl. 68 d. A.).
1) In der Berufungsbegründung vom 03.03.2020 trägt der Kläger vor, der Einsatz der Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters sei als sittenwidrig zu bewerten, wenn das in dem Kfz vorhandene Thermofenster exakt auf die Prüfbedingungen im NEFZ abgestimmt sei, nach denen das Fahrzeug vor der Prüfung mindestens 6 Stunden lang einer Temperatur zwischen 20 und 30° ausgesetzt sein müsse, Kühlwasser und Temperatur des Motors zwischen 20 und 30° liege und die Temperatur des Prüfraums während der gesamten Prüfung zwischen 20 und 30° betrage und möglichst der Temperatur des Raumes entsprechen müsse, in dem das Fahrzeug vorbereitet wurde. Bei einem derartigen konkret auf die vorgenannten Prüfbedingungen abgestimmten Thermofenster sei von einem planmäßigen Vorgehen, das die bewusste Täuschung des Kraftfahrbundesamtes (KBA) und sodann der Endverbraucher beinhalte, auszugehen (Schriftsatz vom 03.03.2020, S. 3 = Bl. 146 d. A.).
1.2. Für die Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB kommt es darauf nicht darauf an.
1) Selbst wenn eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung nach Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG als unzulässige Abschalteinrichtung anzusehen sein sollte, würde daraus nicht folgen, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 826 BGB bestehen. Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems („Thermofenster“) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Dies gilt auch dann, wenn mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt war. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit wäre nur gerechtfertigt, wenn weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Die Annahme objektiver Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass die handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Für diese Voraussetzung trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller die Beweislast (BGH Beschluss vom 19. 01. 2021 – VI ZR 433/19 -, bei juris Rn. 16, 17).
1) Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Bewusstseins bestehen aufgrund der Feststellungen des Landgerichts nicht. Dabei hat das Landgericht nicht die Darlegungs- und Beweislast für diese Frage verkannt. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, das heißt sowohl für die Umstände, die die Schädigung und deren Sittenwidrigkeit in objektiver Hinsicht begründen, als auch für den zumindest bedingten Vorsatz des Schädigers hinsichtlich des Vorliegens dieser Umstände. Der Anspruchsteller hat daher auch darzulegen und zu beweisen, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßiger Vertreter (§ 31 BGB) des in Anspruch genommenen Unternehmens die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat. Den Prozessgegner trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungspflichtige Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Der BGH hat daher in den Fällen des mit einer Prüfstandserkennungs-Software ausgestatteten VW-Motors EA 189 eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten für die Kenntnis des vormaligen Vorstands von den Manipulationen bejaht (Urteile vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962 Rn. 35,37, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 367/19 -, NJW 2020, 2804 Rn. 17).
1) Eine sekundäre Darlegungslast für das Vorliegen des Bewusstseins maßgeblicher Mitarbeiter der Beklagten dafür, dass in dem Motor des streitgegenständlichen PKWs eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und sie den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, besteht dagegen nicht. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss auf das Vorliegen eines derartigen Bewusstseins als naheliegend erscheinen lassen. „Umweltbehörden und Käufer[n] von Fahrzeugen über die Einhaltung von Abgasgrenzwerten“ nur auf S. 24 indirekt in den Raum gestellt; es handele sich um eine wichtige Entscheidung, in die der Vorstand eingebunden werden müsse.
(1) Im Schriftsatz vom 25.09.2019 wird die „Sittenwidrigkeit des Handelns aus dem nach Ausmaß und Vorgehen besonders verwerflichen Charakter der Täuschung von Kunden, unter Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in eine öffentliche Institution, nämlich das KBA, welches von der Beklagten ebenfalls durch Nicht Offenlegung der unzulässigen Abschalteinrichtung getäuscht wurde“ sowie der Inkaufnahme einer Schädigung der Kunden und der Umwelt hergeleitet (S. 9 = Bl. 75 d. A.).
Die Täuschung des KBA durch Nicht-Offenlegung der unzulässigen Abschalteinrichtung wird weder substantiiert noch unter Beweis gestellt, obwohl sie schon aufgrund des Vortrags in der Klageerwiderung vom 12.04.2019 streitig war. Dort hatte die Beklagte das Prüfverfahren für die Euro-5-Norm dargelegt, wonach die Prüfverfahren bei Temperaturen von 20 °C bis 30 °C durchgeführt werden müssen. Da der Kläger andererseits eine Reduktion der Abgasrückführung erst unter 14 °C behauptet, ergeben sich aus seinem Vortrag gerade keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das KBA durch falsche Angaben getäuscht haben könnte.
(1) In der Berufungsbegründung wird eine „Täuschung des KBA“ nur in der bereits oben (1.1. c) wiedergegebenen Passage erwähnt ohne eine Angabe, worüber getäuscht worden sei.
1.3. Auch aus dem von der Beklagten in der Berufungserwiderung vom 11.12.2020 mitgeteilten Rückruf ergibt sich nichts anderes. Die Beklagtenvertreter haben den Rückruf in der Berufungsverhandlung damit begründet, dass es zu einem Software-Fehler bezüglich der Einrechnung der NOx-Werte im Zusammenhang mit der Regeneration des Diesel-Rußpartikelfilter gekommen sei und kein Zusammenhang mit dem von der Klageseite behaupteten „Thermofenster“ bestünde (Prot. vom 29.01.2021, S. 2 = Bl. 224 d. A.). Zwar hat der Kläger sogleich bestritten, dass der genannte Rückruf des KBA keinen Zusammenhang mit der behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung aufweise. Es liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass in diesem Zusammenhang die Beklagte das KBA bewusst getäuscht hätte. Der darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat dazu weder substantiiert vorgetragen noch Beweis angeboten.
2. Auch die anderen in der Klageschrift vorgebrachten Anspruchsgrundlagen greifen nicht durch.
2.1. Nachdem das Landgericht eine Täuschung (sowohl des Klägers als auch des KBA) über das Vorliegen eines „Thermofensters“ nicht festgestellt hat, liegt ein Betrug und damit ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB nicht vor. Zudem fehlt es an der Stoffgleichheit des Schadens zu dem beabsichtigten Vermögensvorteil der Beklagten. Der Kläger hat das Fahrzeug als Gebrauchtwagen von einem Autohaus gekauft, so dass der von ihm entrichtete Kaufpreis nicht unmittelbar der Beklagten zugute gekommen ist.
2.2. § 27 EG-FGV dient nicht dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Käufers eines Diesel-PKWs; es kommt daher als Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 30.7.2020 – VI ZR 5/20 – NJW 2020, 2798 Rn. 12 – 16).
2.3. Ansprüche aus § 831 BGB setzen voraus, dass ein Verrichtungsgehilfe der Beklagten ein Delikt i. S. d. §§ 823 – 826, 832 BGB zum Nachteil des Kläger begangen hat. Diese Voraussetzung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint.
3. Da ein Anspruch dem Grunde nach nicht besteht, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Verzinsung, Feststellung des Annahmeverzugs und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren. Dies gilt auch bezüglich der in 1. Instanz und noch in der Berufungsbegründung geforderten Verzinsung von 4% ab der Kaufpreiszahlung gemäß § 849 BGB, die ohnehin nicht in Betracht kommt, weil der Kläger für die Hingabe seines Geldes im Wege des Leistungsaustauschs eine in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbare Gegenleistung erhalten hat (BGH, Urteil vom 30.7.2020 – VI ZR 354/19 -, NJW 2020, 2796). Über diesen Anspruch hat der Senat trotz der im Schriftsatz vom 15.01.2021 erfolgten teilweisen Klagerücknahme zu entscheiden, da die Beklagte die gemäß § 269 Abs. 1 ZPO erforderliche Zustimmung verweigert hat.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Verkündet am 11.02.2021


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