Europarecht

Kein Anspruch auf Erteilung von Versicherungsbestätigung und Übergabe von Versicherungskennzeichen für Fahrzeuge ohne technische Genehmigung

Aktenzeichen  25 U 3566/20

Datum:
17.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 37307
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
PflVG § 1, § 5 Abs. 2, Abs. 3, § 6
StVG § 24
FZV § 3 Abs. 2, § 4

 

Leitsatz

Der Kontrahierungszwang für Versicherungsunternehmen und die Genehmigungsfiktion des § 5 Abs. 3 PflVG gelten nicht für Fahrzeuge, die keine technische Genehmigung haben, so dass für derartige Fahrzeuge vom Versicherungsunternehmen weder die Erteilung von Versicherungsbestätigungen noch die Übergabe von Versicherungskennzeichen verlangt werden kann (Bekräftigung von OLG München BeckRS 2020, 36398). (Rn. 6 und 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

25 U 3566/20 2020-08-04 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.05.2020, Aktenzeichen 34 O 11826/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.250,00 € festgesetzt.

Gründe

1. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.05.2020, Aktenzeichen 34 O 11826/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 04.08.2020 und den weiteren Hinweis vom 16.11.2020 Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 21.09.2020 und im Schriftsatz vom 09.12.2020 geben zu einer Änderung keinen Anlass.
1.1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Eine Zulassung der Revision setzt voraus, dass der Zulassungsgrund für alle das Urteil tragenden Erwägungen besteht; ist das Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, ist es erforderlich, dass hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund gegeben ist (Senat, Urteil vom 31.08.2018 – Az. 25 U 607/18; Krüger in Münchner Kommentar zur ZPO, 5.Auflage 2016, § 544 Rn.14). Für den Zulassungsgrund der einheitlichen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof entschieden: Voraussetzung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unter diesem Gesichtspunkt ist allerdings, dass der Beschwerdeführer darlegt, dass die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder von der Entscheidung eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht. Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 – Az. V ZB 11/02, BGHZ 151, 42-46, Rn. 8 bei juris; so auch Senat, Beschluss vom 20.07.2018 – Az. 25 U 1090/18; Senat, Beschluss vom 01.08.2018 -Az. 25 U 563/18).
Vorliegend ist die Abweisung der Klage auf 2 Gründe gestützt: Zum einen ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger künftig Fahrzeuge verbotswidrig nutzt. Zum anderen ist § 5 Abs. 3 PflVG so auszulegen, dass die Voraussetzungen der Fiktion nicht vorliegen, weil die Beklagte die Fahrzeuge nicht versichern muss, weil sie keine technische Genehmigung haben und eine Nutzung auf öffentlichen Plätzen und Wegen deswegen verboten ist.
Die Revision war nicht nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Ober – oder höchstrichterliche Rechtsprechung, die der hier getroffenen Entscheidung entgegensteht, existiert, soweit ersichtlich zu keiner der beiden tragenden Erwägungen, wobei es ohnehin keine grundsätzliche Frage, sondern eine Frage des Einzelfalls ist, ob davon auszugehen ist, dass ein Kläger sich (systematisch) über gesetzliche Verbote hinwegsetzen wird. Soweit der Kläger auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Lübeck Bezug nimmt, die vom Landgericht Lübeck bestätigt wurde (Anlagen K 4 und K 5), handelt es sich nicht um ober – oder höchstrichterliche Entscheidungen; auch befassen diese Entscheidungen sich nicht vertieft mit der Problematik einer gesetzlich verbotenen tatsächlichen künftigen Nutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen. Ausweislich der Urteilsgründe ist das Amtsgericht Lübeck vielmehr davon ausgegangen, dass für das Fahrzeug, das dort streitgegenständlich war, eine Betriebsgenehmigung erteilt werden kann und es auch zugelassen werden kann (S. 3 der Urteilsgründe). Auch das Landgericht Lübeck hat ausgeführt, dass es auf die Reihenfolge „Versicherungsschutz und Genehmigung“ nicht ankomme, was darauf hindeutet, dass es von einer rechtswidrigen Nutzung nicht ausgeht; soweit das Landgericht ergänzend noch zu einer möglichen Ordnungswidrigkeit/ Straftat ausführt, liegt vor dem obigen Hintergrund keine die Entscheidung tragende sondern nur eine ergänzende Erwägung vor. Soweit das Landgericht einen Vergleich zu nachträglichen technischen Umbauten durch Versicherungsnehmer herstellt, unterscheidet sich die Situation für den Versicherer erheblich: Solche nachträglichen Veränderungen können dazu führen, dass der Versicherer im Versicherungsfall Regressansprüche gegen den Versicherungsnehmer erwirbt. Soweit der Kläger auf staatsanwaltschaftliche Verfahren und strafgerichtliche Entscheidungen Bezug nimmt, überzeugt die Begründung nicht; die Strafbarkeit des Klägers wird nicht ausgeschlossen, wenn er keine Haftpflichtversicherung abschließen kann, weil seine Fahrzeuge nicht technisch geprüft und genehmigt sind.
Die Revision war auch nicht nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache dann zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind. Allerdings begründet nicht jede Gegenstimme Klärungsbedarf (BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008 – Az. 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572; BGH, Beschluss vom 15.02.2017 – Az. IV ZR 202/16, NJW-RR 2017, 994: Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom BGH bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden; vgl. auch BGH, Beschluss vom 04. 07. 2002 – Az. V ZB 16/02, NJW 2002, 3029; Kessal-Wulf in Beck Online Kommentar, ZPO, Stand 01.07.2016 § 543 Rn. 19). Das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ist vorliegend nicht berührt. Zum einen ist davon auszugehen, dass verbotswidrige Nutzungen – ggfs. nach entsprechenden Einwirkungen der zuständigen Behörden – unterbleiben. Zum anderen sind vorliegend – wie dargestellt – keine abweichenden Rechtsauffassungen anderer Obergerichte oder des Bundesgerichtshofs bekannt oder vorgetragen. Aus denselben Gründen war die Revision auch nicht nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen.
1.2. Zutreffend geht die Gegenerklärung davon aus, dass § 1 PflVG auf die künftige Verwendung auf öffentlichen Wegen und Plätzen abstellt. Auch wenn der Kläger in der Vergangenheit – wie er in der Gegenerklärung vorgetragen hat – die Fahrzeuge verbotswidrig dort verwendet hat, was grundsätzlich auch ein Indiz für eine künftige Verwendungsabsicht sein könnte, so geht der Senat davon aus, dass das künftig nicht der Fall sein wird. Über das nach § 24 StVG ordnungswidrige und § 6 PflVG strafbare Verhalten des Klägers ist die Staatsanwaltschaft Berlin in Kenntnis zu setzen. Es ist davon auszugehen, dass künftige – systematische – Verstöße des Klägers – wenn schon nicht durch Einsicht in die Verpflichtung, Gesetze zu befolgen – so durch eine Verfolgung der rechtswidrigen Taten verhindert werden, ggfs. auch unter Einschaltung der Sicherheitsbehörden unterbunden werden.
Bei – außerhalb der Sitzung begangenen – Straftaten / Ordnungswidrigkeiten, die einem Gericht bekannt werden, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es der Staatsanwaltschaft Mitteilung macht (vgl. Kissel/Mayer/Mayer, 9. Aufl. 2018, GVG § 183 Rn. 2).
Vorliegend ist die Mitteilung danach – in Hinblick das beharrliche, vorsätzliche Verhalten des Klägers und die Ankündigung sich weiter rechtswidrig verhalten zu wollen – veranlasst (vgl. auch §§ 13 Abs. 1 Nr. 1,17 EGGVG).
1.3. Soweit die Gegenerklärung unterstellt, eine Auslegung des § 1 PflVG sei im Hinweisbeschluss nicht erfolgt, nur eine Ergebnismitteilung und eine Vermischung von Kontrahierungszwang und Annahmefiktion, ist das unzutreffend. Die vom Kläger für richtig gehaltene Auslegung, insbesondere auch die Auffassung des Klägers zum Zweck der Regelung hält der Senat für unzutreffend. Schon der Ausgangspunkt der Argumentation der Gegenerklärung ist falsch. Der Senat ist nicht der Auffassung, dass es Zweck des PflVG ist, nicht genehmigte Fahrzeuge zu verbieten. Bei der Auslegung der Vorschrift ist – wie im Hinweisbeschluss dargestellt – zu berücksichtigen, dass die Privatautonomie erheblich eingeschränkt wird und ein solcher Einschnitt in die Rechte des Versicherers (und der Versichertengemeinschaft) nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn ein ausreichender Grund dafür besteht; vor diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und des Willens des Gesetzgebers einen angemessenen Interessenausgleich zu schaffen, ist die Vorschrift wie im Hinweisbeschluss dargelegt auszulegen. Ergänzend wird auf die Begründung zu Nr. 2 des Hinweisbeschlusses Bezug genommen.
1.4. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. 10. 2002 – Az. IV ZR 309/01 betrifft eine andere Fallgestaltung. Dort ist entschieden, dass nach den genannten Bestimmungen (§ 3 PflVG a.F.) der Versicherer nicht haftet, wenn und soweit der geschädigte Dritte in der Lage ist, den Ersatz seines Schadens von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Der Haftpflichtversicherer soll nicht belastet werden, wenn von anderer Seite auf Grund eines wirksamen Rechtsverhältnisses eine Verpflichtung zur Deckung des Schadens besteht. Gesetzgeberischer Beweggrund für die Haftung des Versicherers auch bei an sich fehlender Deckungspflicht war der Schutz des Geschädigten, dessen Interessen die Ausgestaltung der Pflichtversicherung vorrangig dient (r + s 2003, 5). Zwar ist in der Entscheidung der Schutz Geschädigter als vorrangiger gesetzlicher Zweck angesehen. Das verbietet jedoch nicht, bei der Auslegung auch weitere gesetzliche Zweckrichtungen, insbesondere die jedem Gesetz immanente Zweckrichtung, einen angemessenen Interessenausgleich zu schaffen zu berücksichtigen.
1.5. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er sich auf § 3 Abs. 2 c, d und f FZV beruft, ist im Hinweisbeschluss bereits dargestellt, dass die dort genannten Fahrzeuge zwar vom Zulassungsverfahren, nicht aber vom Erfordernis, eine technische Genehmigung zu haben, befreit sind (§ 4 FZV).
1.6. Die auch im Berufungsverfahren gestellten Anträge des Klägers auf Erteilung von Versicherungsbestätigungen und Übergabe von Versicherungskennzeichen können nur dann Erfolg haben, wenn die Voraussetzungen der Annahmefiktion (§ 5 Abs. 3 PflVG) vorliegen. Dass das nicht der Fall ist, wurde im Hinweisbeschluss bereits dargelegt.
Soweit der Kläger in der Gegenerklärung Ausführungen zum Kontrahierungszwang macht, und der Auffassung ist, im Hinweisbeschluss sei nicht hinreichend zwischen „Kontrahierungszwang“ und „Annahmefiktion“ unterschieden, kann der Senat dem nicht folgen. Im Pflichtversicherungsgesetz ist unter der Überschrift „Kontrahierungszwang“ zum einen die Pflicht der Versicherungsunternehmen, Versicherung gegen Haftpflicht zu gewähren geregelt (§ 5 Abs. 2 PflVG) und zum anderen unter bestimmten Voraussetzungen die Fiktion eines Vertragsschlusses angeordnet (§ 5 Abs. 3 PflVG). Entsprechend dem Vortrag und den Anträgen des Klägers wurde im Hinweisbeschluss geprüft, ob die Voraussetzungen der Fiktion vorliegen. Einen Anspruch aus § 5 Abs. 2 PflVG hat der Kläger weder geltend gemacht noch liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor (der Anspruch auf Abschluss eines Vertrags nach § 5 Abs. 2 PflVG setzt – ebenso wie die Annahmefiktion nach § 5 Abs. 3 PflVG – die künftige Verwendung der Fahrzeuge auf öffentlichen Wegen und Plätzen voraus; abgesehen davon gelten hier auch die Ausführungen unter 2. des Hinweisbeschlusses entsprechend).
Soweit der Kläger der Auffassung ist, bei der Annahmefiktion käme es nicht darauf an, ob das jeweilige Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet wird, folgt der Senat dem nicht. Wie im Hinweisbeschluss dargestellt, setzt § 5 Abs. 3 PflVG das voraus. Die Vorschrift steht nicht isoliert, sondern schließt an § 5 Abs. 1 und Abs. 2 PflVG an. Die Fiktion tritt nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein.
1.7. Soweit der Kläger eine Legalisierung von Elektrokleinstfahrzeugen (außerhalb der ElektrokleinstfahrzeugVO) erstrebt, kann das für die gerichtliche Entscheidung keine Rolle spielen, da die gerichtliche Entscheidung auf der Basis der geltenden Gesetzeslage zu erfolgen hat.
1.8. Soweit der Kläger vorbringt, er plane – nach Erhalt der Versicherung – sich um die technische Genehmigung zu bemühen, ist dieser Vortrag nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.
Der – von der Beklagten bestrittene (Bl. 126 d.A.) – Vortrag ist erst in 2. Instanz und somit verspätet erfolgt. Er kann daher gemäß § 531 ZPO – auf diese Vorschrift wurde im Beschluss vom 16.11.2020 hingewiesen – nicht berücksichtigt werden. Eine ausreichende Entschuldigung für die Verspätung ist auch im Schriftsatz vom 09.12.2020 nicht vorgetragen. Das Landgericht hatte – mangels entsprechenden Vortrags des Klägers – keine Veranlassung auf diesen Punkt einzugehen. Im Übrigen hatte das Landgericht sogar einen Vorschlag dahingehend unterbreitet, dass der Kläger sich um eine Genehmigung bemühen solle (Bl. 51 d.A.).
Unabhängig davon ist der von der Beklagten bestrittene Vortrag – worauf ebenso im Beschluss vom 16.11.2020 hingewiesen wurde – nicht ausreichend unter Beweis gestellt. Die Voraussetzungen für eine Parteieinvernahme liegen nicht vor. Weder liegt eine Zustimmung der Beklagten vor, noch besteht eine Anfangswahrscheinlichkeit dafür, dass der Vortrag zutrifft. Bei Vorliegen von technischen Genehmigungen stünde dem Abschluss von Versicherungsverträgen nichts entgegen. Warum der Kläger, der ohnehin technische Genehmigungen beibringen muss und die Kosten dafür aufwenden muss, sich nicht zuerst um solche Genehmigungen bemüht, sondern zuerst Versicherungsverträge abschließen will und Versicherungsbeiträge für die Zeit der Prüfung zahlen will, ist nicht nachvollziehbar. Unzutreffend ist die Auffassung im Schriftsatz vom 09.12.2020, dass die FZV insoweit die Reihenfolge klar regelt, dass zunächst die Versicherung abzuschließen ist und danach die technische Genehmigung erfolgt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 4.3. des Hinweisbeschlusses Bezug genommen. § 3 FZV lautet – soweit maßgeblich wie folgt: „Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.“ § 23 FZV lautet – soweit maßgeblich – wie folgt: „Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, ist bei der Zulassungsbehörde durch eine Versicherungsbestätigung zu erbringen.“ Daraus ergibt sich gerade nicht, dass eine technische Genehmigung (genehmigter Typ oder Einzelgenehmigung) erst dann erteilt wird, wenn eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Vielmehr legt die Reihenfolge des Wortlauts von § 3 FZV nahe, dass zunächst die technische Genehmigung vorliegen muss, was – wie im Hinweisbeschluss dargestellt – für die Risikoeinschätzung des Versicherers relevant ist. Damit besteht kein Kontrahierungszwang des Versicherers vor Vorliegen einer technischen Genehmigung
2. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 (Kosten), § 708 Nr. 10 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit) und §§ 47, 48 GKG (Streitwert).
Der Streitwert war – entsprechend der nachvollziehbaren Angabe des Klägers in der Klageschrift (vgl. Bl. 1, 5 d.A.) – auf 8.250,00 € festzusetzen. Eine Erhöhung – wie vom Kläger jetzt in der Gegenerklärung zum Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO erstrebt – kann nicht erfolgen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf seine YouTube Initiative „KLAGE zur Legalisierung ALLER Escooter, Hoverboards, Einräder und Skatebooards“ verweist, führt das nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts; es ist von vorn herein ausgeschlossen, mit dem vorliegenden zivilgerichtlichen Verfahren eine solche in die Regelungskompetenz des Gesetzgebers fallende Legalisierung zu erreichen; auch nach eigener Auffassung des Klägers wird – selbst bei einem Erfolg der Klage – die Benutzung der Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum nicht legalisiert, sondern bleibt nach der Gesetzeslage verboten; streitig ist alleine die Frage, ob die Fahrzeuge versichert sind. Eine Erhöhung des Streitwerts kann auch nicht mit der Begründung angenommen werden, dass der Kläger sein Anliegen in die Öffentlichkeit getragen hat, dass er Unterstützer und ggfs. andere Interessenten für eine solche Versicherung gefunden hat; die vorliegende Entscheidung entfaltet keine allgemeine Bindungswirkung und kann sich lediglich auf die Parteien des hier anhängen Rechtsstreits beziehen.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben