Europarecht

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Italien

Aktenzeichen  M 7 K 16.50043

Datum:
28.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 10 Abs. 1, § 26a, § 27a, § 34a Abs. 1 S. 2
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 3 Abs. 2, Art. 17, Art. 25 Abs. 2
VwGO VwGO § 82 Abs. 1 S. 1
ZPO ZPO § 130 Nr. 1
GRCh GRCh Art. 4
EMRK EMRK Art. 3

 

Leitsatz

Das Fehlen der Anschrift stellt einen Verstoß gegen die zwingende Verfahrensvorschrift des § 82 Abs. 1 S. 1, § 173 VwGO iVm § 130 Nr. 1 ZPO dar, wonach zur Bezeichnung des Klägers dessen aktuelle ladungsfähige Anschrift angegeben werden muss. (redaktioneller Leitsatz)
Asylbewerber laufen in Italien nicht Gefahr, aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (ebenso BayVGH BeckRS 2014, 52068; OVG BW BeckRS 2014, 51025; OVG RhPf BeckRS 2014, 48239; OVG Bln-Bbg BeckRS 2013, 53383; OVG NRW BeckRS 2014, 48497 und BeckRS 2015, 45053 sowie BeckRS 2016, 47662; NdsOVG BeckRS 2015, 47840). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Nachdem die Beteiligten form- und fristgerecht unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden sind, konnte über den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2016 auch ohne sie verhandelt und entschieden werden. Dem Kläger ist die Ladung, öffentlich zugestellt am 7. Oktober 2016 (vgl. § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 188 Satz 1 ZPO), rechtzeitig zugegangen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Klage ist bereits zulässig.
Zwar fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung der Abschiebungsanordnung infolge der am 21. April 2016 erfolgten Rücküberstellung des Klägers nach Italien. Denn die Abschiebungsanordnung hat sich hierdurch nicht erledigt. Von einer Erledigung im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG ist auszugehen, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfällt (BVerwG, B. v. 17. November 1988 – 4 B 100/98 – juris Rn. 9). Erledigung im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG tritt jedoch nicht ein, wenn sich eine Vollzugsmaßnahme – wie hier die erfolgte Abschiebung – rückgängig machen lässt (vgl. BVerwG, a. a. O.). Nach obergerichtlicher Rechtsprechung führt der zwangsweise Vollzug eines Verwaltungsakts nicht stets schon für sich genommen zu einer Zweckerreichung. Werden durch die Vollstreckung keine irreversiblen Verhältnisse geschaffen, so dauert die regelnde Wirkung schon deshalb fort, weil die Behörde anderenfalls nicht in der Lage wäre, Folgenbeseitigungsansprüche abzuwehren (BVerwG, a. a. O.; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. Erg. Lfg. Februar 2016, § 113 Rn. 88). Die Vollziehung einer Abschiebungsanordnung kann lediglich insofern zu einer Erledigung führen, als sie „verbraucht“ ist und im Falle der Wiedereinreise nicht mehr Grundlage für eine erneute Abschiebung sein kann (HessVGH, U. v. 17. Februar 1997 – 12 UE 1739/95 – juris Rn. 26 zur Abschiebungsandrohung; Funke-Kaiser, AsylVfG-II, 105. Lfg. 2016, § 34a AsylVfG Rn. 70). Das ändert vorliegend aber nichts daran, dass die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung als Rechtsgrundlage für die Abschiebung des Klägers nach Italien insoweit noch Regelungswirkung entfaltet, mit der Folge, dass dem Kläger im Falle der Aufhebung ein Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückholung ins Bundesgebiet zustehen könnte (vgl. VGH BW, B. v. 24. Juni 2008 – 11 S 1136/07 – juris Rn. 9 ff. zur Abschiebungsandrohung; vgl. auch Funke-Kaiser, AsylVfG-II, § 34a AsylVfG Rn. 70).
Jedoch ist dem Gericht der gegenwärtige Wohn- bzw. Aufenthaltsort des Klägers nicht bekannt. Das Fehlen der Anschrift stellt einen Verstoß gegen die zwingende Verfahrensvorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 1, § 173 VwGO i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO dar, wonach zur Bezeichnung des Klägers dessen aktuelle ladungsfähige Anschrift angegeben werden muss (vgl. BayVGH, B. v. 12. Mai 2005 – 10 ZB 04.1600 – juris m. w. N.). Die Bezeichnung des Klägers ist nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendiger Inhalt der Klageschrift (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 82 Rn. 3; § 173 VwGO i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO). Diese Pflicht ist auch nicht ausnahmsweise deshalb entfallen, weil ihre Erfüllung wegen der Rücküberstellung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Der Kläger wurde in französischer Sprache, der von ihm angegebenen Muttersprache, darüber belehrt, dass er nach § 10 Abs. 1 AsylG während der Dauer seines Asylverfahrens vorzusorgen hat, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und des angerufenen Gerichts stets erreichen können, und dass er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen hat. Er hatte seit der Rücküberstellung nach Italien mittlerweile mehr als sechs Monate Zeit und Gelegenheit, seiner Anzeigepflicht nachzukommen.
Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gem. § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Italien ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
Nach Art. 18 Abs. 1 b der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 180/31) – Dublin-III-VO – ist Italien verpflichtet, den Kläger nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen.
Da die italienischen Behörden nicht geantwortet haben, ist gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben worden ist, was die Verpflichtung nach sich zieht, den Kläger wieder aufzunehmen. Damit war bzw. ist die Abschiebung nach Italien – als EU-Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG – möglich.
Die Beklagte hat einen Selbsteintritt gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ermessensfehlerfrei abgelehnt. Insbesondere war bzw. ist eine Überstellung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO nicht unmöglich, was dann der Fall ist, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – EUGRCh – mit sich bringen. Nach der zur Rechtslage unter der Dublin II-VO ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 21. Dezember 2011 – C-411/10 u. C-493/10 – NVwZ 2012, 417/419 Rn. 80) gilt eine widerlegbare Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der EUGRCh sowie der Genfer Flüchtlingskonvention – GF – und der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – in Einklang steht. Die Vermutung ist dann widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsmängel regelhaft so defizitär sind, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19. März 2014 – 10 B 6.14 – S. 7). An diese Feststellung sind hohe Anforderungen zu stellen (OVG Lüneburg, B. v. 18. März 2014 – 13 LA 75/13 – juris Rn. 14). Einzelne Missstände stellen noch keine systemischen Schwachstellen dar. Diese liegen vielmehr erst dann vor, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder wenn er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (OVG NW, U. v. 7. März 2014 – 1 A 21/12.A – juris Rn. 126). Es besteht allerdings keine allgemeine Verpflichtung, jedermann mit einer Wohnung zu versorgen, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (OVG NW, a. a. O., Rn. 118 f. m. w. N.).
Das Gericht schließt sich insoweit der Bewertung des umfangreichen aktuellen Erkenntnismaterials durch verschiedene Obergerichte und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an (VGH BW, U. v. 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 – juris Rn. 43 ff.; OVG Nds., U. v. 25. Juni 2015 – 11 LB 248/14 – juris Rn. 47 ff., B. v. 18. März 2014 – 13 LA 75/13 – juris Rn. 15 ff.; OVG NW, U. v. 7. Juli 2016 – 13 A 2132/15.A – juris Rn. 42 ff. u. U. v. 21. Juni 2016 – 13 A 1896/14.A – juris Rn. 47 f., U. v. 24. April 2015 – 14 A 2356/12.A – juris Rn. 20 ff. u. U. v. 7. März 2014 – 1 A 21/12.A – juris; BayVGH, U. v. 28. Februar 2014 – 13a B 13.30295 – juris Rn. 41 ff.; OVG RP, U. v. 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13 – juris Rn. 41 ff.; OVG BB, B. v. 17. Juni 2013 – 7 S 33.13 – juris Rn. 13 ff. und B. v. 24. Juni 2013 – 7 S 58.13 – juris; OVG SA, B. v. 14. November 2013 – 4 L 44/13 – S. 7 ff. u. U. v. 2. Oktober 2013 – 3 L 643/12 – unveröffentlicht; vgl. auch das im Internet veröffentlichte Schweizer BVerwG, U. v. 20. Juni 2013 – E 1814/2013 -; EGMR, B. v. 2. April 2013 – Nr. 27725/10 – Rn. 78, ZAR 2013, 336/337 u. B. v. 10. September 2013 – Nr. 2314/10 – Rn. 138 ff. zitiert nach http://hudoc.echr.coe.in; B. v. 2. Februar 2015 – Nr. 51428/10 – A.M.E. ./. Niederlande, Rn. 36 veröffentlicht auf der Internetseite des EGMR; wegen der durchgeführten Rücküberstellungen aus anderen Mitgliedstaaten wie Frankreich, Großbritannien, Schweden, Niederlande, Österreich, Ungarn und der Schweiz nach Italien vgl. Leitfaden Italien vom Oktober 2014, Hrsg. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, S. 36, im Internet veröffentlicht). Danach verfügt Italien unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren, welches trotz einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der vor Ort tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss (OVG NW, a. a. O., Rn. 131). Obwohl sich in Teilbereichen der tatsächlichen Aufnahmebedingungen durchaus erhebliche Mängel und Defizite feststellen lassen, werden diese, weder für sich genommen noch insgesamt, als so gravierend bewertet, dass ein grundlegendes, systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad impliziert (vgl. OVG NW, U. v. 7. März 2014 – 1 A 21/12.A – juris Rn. 132; vgl. OVG RP, a. a. O., Rn. 45 f.). Auch der UNHCR, dessen Dokumente wegen des ihm durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragenen Amtes für die Beurteilung des Asylsystems des zuständigen Mitgliedstaats besonders relevant sind (EuGH v. 30. Mai 2013, Rs. C-528/11, NVwZ-RR 2013, 660/661 f.), hat keine generelle Empfehlung ausgesprochen, Asylbewerber und Ausländer, die bereits einen Schutzstatus in Italien haben, nicht nach Italien zu überstellen (vgl. OVG RP, a. a. O., Rn. 48). Der Auskunft des UNHCR vom 19. Dezember 2013 an das Verwaltungsgericht Freiburg lässt sich entnehmen, dass Italien in den letzten Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen hat, um seine Aufnahmekapazitäten zu vergrößern und Mängel abzustellen.
Dublin-Rückkehrer müssen während der (weiteren) Durchführung ihres Asylverfahrens in Italien nicht beachtlich wahrscheinlich damit rechnen, dass ihnen durch den italienischen Staat wegen von der Zahl her offensichtlich nicht ausreichender angemessener Unterkunftsmöglichkeiten ein Leben „auf der Straße“ oder in „Elendsquartieren“ zugemutet wird oder dass sie im Allgemeinen keine ausreichende Verpflegung und Versorgung, einschließlich der medizinischen, erhalten (OVG NW, U. v. 7. Juli 2016 – 13 A 2132/15.A – juris Rn. 83 ff. u. U. v. 7. März 2014 – 1 A 21/12.A – juris, Rn. 146 ff., Rn. 179 ff.; OVG RP, a. a. O., 49, 52; VGH BW, a. a. O., Rn. 53 f.). Nach den dem Gericht vorliegenden Informationen, insbesondere den Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2016 und vom 11. September 2013 an das OVG Nordrhein-Westfalen, stellt sich die Situation von Dublin-Rückkehrern folgendermaßen dar: Bei Ankunft am Flughafen werden sie von der Polizei in Empfang genommen. Es wird der Verfahrensstand eruiert und dem Rückkehrer die für ihn zuständige Polizeibehörde (Quästur) mitgeteilt. Eine Betreuung und Beratung bietet am Flughafen die nicht-staatliche Hilfsorganisation Gruppo Umana an, die auch bei der Suche nach einer Unterkunft behilflich ist. Sofern sich Dublin-Rückkehrer noch im Asylverfahren befinden, erhalten sie in der Regel eine Unterkunft in einem entsprechenden Aufnahmezentrum. Die Gesamtzahl der staatlichen, kommunalen, kirchlichen und sonstigen Aufnahmeplätze lag im Frühjahr 2016 bei etwa 100.000. Besteht kein Recht auf Unterkunft, weil der Betroffene bei seinem vorherigen Aufenthalt in Italien die ihm zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch genommen hat oder untergetaucht ist, kann ein neuer Platz beantragt werden. Während des Asylverfahrens haben Asylsuchende Anspruch auf Verpflegung, medizinische Versorgung, psychologische Hilfe und Dolmetscher. Kleidung wird gestellt, ebenso Wäsche und Hygieneartikel zum persönlichen Gebrauch. Nach Art. 22 Abs. 1 des Gesetzesdekrets 142/2015 ist ihnen 60 Tagen nach Stellung ihres Asylgesuchs erlaubt zu arbeiten (CIR, aida, Country Report: Italy, Stand: 22. Dezember 2015, S. 81). Sog. vulnerable Personen können nach Wiedereinreise in kommunalen SPRAR-Aufnahmezentren unterkommen, die derzeit über 20.000 Plätze verfügen und auf mindestens 35.000 Plätze erweitert werden sollen. Dort findet eine intensivere Betreuung und Integrationsförderung statt. Ein noch anhängiges Asylverfahren kann in der Regel wieder aufgenommen werden. Im Falle einer zwischenzeitlich ergangenen negativen Entscheidung kann ein Wiederaufnahmeantrag gestellt oder eine Beschwerde erhoben werden. Ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen, erhält der Rückkehrer in der Regel eine Ausweisungsverfügung und wird in einem CIE-Zentrum untergebracht. Ist ein vorher zuerkannter Asylstatus abgelaufen, kann ein Asylfolgeantrag bzw. ein Verlängerungsantrag gestellt werden, wobei hinsichtlich Unterkunft und staatlicher Leistungen dieselben Regeln gelten wie bei einem Erstantrag. Ist der vorher zuerkannte Asylstatus noch gültig und handelt es sich nicht um eine vulnerable Person, besteht kein Anspruch auf staatliche Leistungen oder Unterkunft. Mit der Anerkennung genießen Schutzsuchende die gleichen Rechte wie italienische Staatsangehörige und müssen sich wie diese selbst um eine Wohnung und einen Arbeitsplatz kümmern. Sie erhalten ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht und freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Unterstützung können sie von Hilfsorganisationen wie Caritas oder Consiglio Italiano per i Refugiati – CIR – und der staatlichen Arbeitsvermittlung auf regionaler Ebene erlangen. Es werden Integrationsmaßnahmen angeboten; die Aufnahme eines Gewerbes oder Handwerks ist erlaubt und wird nach Möglichkeit gefördert. Ist der Rückkehrer noch im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels, ist er nach Ankunft frei, zu gehen, wohin er möchte. Hat er keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr, kann dieser durch die zuständige Quästur erneuert werden.
Der Kläger gehört nicht zu einem besonders benachteiligten oder schutzbedürftigen Personenkreis wie Familien mit Kleinkindern oder Minderjährige, deren Rücküberstellung eine individuelle Zusage einer gesicherten Unterkunft durch die italienischen Behörden erfordert (BVerfG, B. v. 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 – juris Rn. 15 f.; EGMR vom 4. November 2014 – Nr. 292117/12 – Tarakhel ./. Schweiz).
Er hat in Italien Zugang zu den für seine Erkrankung erforderlichen Medikamenten und Behandlungen. Asylbewerber haben dort Anspruch auf freie medizinische Versorgung (vgl. VGH BW, U. v. 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 – juris Rn. 47, 57; OVG RP, U. v. 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13 – juris Rn. 52; OVG SA, U. v. 2. Oktober 2013 – 3 L 643/12 juris Rn. 128; vgl. auch Seite 4 des angefochtenen Bescheides zum Gesundheitssystem in Italien). Der Kläger, der zur Zeit der Zweitbefragung im September 2015 medikamentös behandelt wurde, nahm zu diesem Zeitpunkt gängige Medikamente ein, die zur Behandlung u. a. von Bakterieninfektionen des Magen-Darm-Traktes und des Becken- und Bauchraums (Antibiotikum Metronizadol Aristo 400 mg) sowie säurebedingter Magen- und Darmerkrankungen und auch als Magenschutzmittel u. a. bei Einnahme von Antibiotika (Pantoprazol Winthrop 40 mg) eingesetzt werden. Ihre Wirkstoffe sind weltweit erhältlich.
Die Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. Gem. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote hinsichtlich Italiens bestehen nicht; inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe, die im Rahmen des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vom Bundesamt zu prüfen sind (BayVGH, B. v. 12. März 2014 – 10 CE 14.427- juris Ls), ebenfalls nicht (vgl. Beschluss des Gerichts vom 5. Februar 2016 – M 7 S 15.50044 – Seite 10 f.). Der Kläger ist insbesondere reisefähig, wie sich aus der vollzogenen unbegleiteten Abschiebung und daraus ergibt, dass es ihm offensichtlich gelungen ist, trotz seiner Erkrankung ins Bundesgebiet einzureisen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gem. § 83 b AsylG gerichtskostenfrei.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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