Europarecht

Unterhaltsleistungen, Ersatzpflicht, Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung, Heirat im Ausland, Rechtsverhältnis, das dem Internationalen, Privatrecht eines anderen Staates unterliegt, Haager Apostille, dauernd getrennt lebend, verneint, Anzeige von Änderungen, vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben, Leistung durch unzuständigen Leistungsträger

Aktenzeichen  W 3 K 20.471

Datum:
17.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 8191
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
UVG § 1 Abs. 1
UVG § 1 Abs. 2
UVG § 5 Abs. 1
UVG § 6 Abs. 4
SGB I § 34
SGB X § 105
EGBGB Art. 3
EGBGB Art. 11
EGBGB Art. 13
Art. 3 Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
PStG § 34

 

Leitsatz

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.  

Gründe

Streitgegenstand des Verfahrens ist, wie sich aus § 88 VwGO ergibt, das Begehren der Klägerin, Ziffer 2 des Bescheides des Beklagten vom 24. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2020, nach der der durch die Auszahlung der Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis 31. Januar 2019 entstandene Schaden in Höhe von 1.238,00 EUR bis spätestens 28. Februar 2019 von der Klägerin zu ersetzen ist, aufzuheben. Kein Streitgegenstand ist dagegen die Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides des Beklagten vom 24. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2020, mit dem die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Tochter C. zum 31. Januar 2000 eingestellt und der Bewilligungsbescheid vom 11. September 2015 und die seitdem ergangenen Änderungsbescheide mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Klägerin gibt in ihrer Klageschrift vom 25. März 2020 selbst zu erkennen, dass Unterhaltsleistungen für die Zeit ab dem 14. Januar 2019 nicht mehr geltend gemacht werden. Die Beteiligten haben dieser Auslegung des Klagebegehrens zugestimmt.
Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zulässig, aber unbegründet.
Ziffer 2 des Bescheides des Beklagten vom 24. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2020 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 5 Abs. 1 UVG. Die Ersatzpflicht ist eine eigenständige, von dem Leistungsverhältnis zu dem Kind unabhängige Pflicht schadenersatzrechtlicher Art. Die Ersatzpflicht kann nach ständiger Rechtsprechung durch Verwaltungsakt gegenüber dem betroffenen Elternteil durchgesetzt werden (BVerwG, U.v. 11.10.2012 – 5 C 20/11 – juris Rn. 10 ff.; Grube, UVG, 2. Aufl. 2020, § 5 Rn. 10). Es handelt sich hierbei um eine eigenständige Regelung, die § 50 SGB X vorgeht (Grube, UVG, 2. Aufl. 2020, § 5 Rn. 2 ff.).
Ziff. 2 des Bescheides des Beklagten vom 24. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2020 ist formell rechtmäßig und auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für die sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen, so hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, den geleisteten Betrag nach § 5 Abs. 1 UVG insoweit zu ersetzen, als er (1.) die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 unterlassen hat oder (2.) gewusst oder in Folge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren.
1. Die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung lagen im Zeitraum 1. Juni 2018 bis 31. Januar 2019 nicht vor.
Anspruch auf Unterhaltsleistung hat nach § 1 Abs. 1 UVG, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
a) Die Klägerin war im Zeitraum 1. Juni 2018 bis 31. Januar 2019 nicht ledig.
Das Tatbestandsmerkmal ledig bedeutet, weder verheiratet zu sein noch in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft zu leben (Grube, UVG, § 1 Rn. 33). Heiratet der (zuvor) alleinerziehende Elternteil, liegen von dem Tag an die Voraussetzungen für die Zahlung nicht mehr vor (Grube, UVG, 2. Aufl. 2020, § 5 Rn. 12).
Die Klägerin hat am … … 2018 den a* … Staatsangehörigen M. in A* … geheiratet und ist daher nicht ledig.
Die Ehe entspricht den Voraussetzungen des § 34 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch (SGB I).
Soweit Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch ein familienrechtliches Rechtsverhältnis voraussetzen, reicht nach § 34 SGB I ein Rechtsverhältnis, das gemäß Internationalem Privatrecht dem Recht eines anderen Staats unterliegt und nach diesem Recht besteht, nur aus, wenn es dem Rechtsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs entspricht.
Die Vorschrift des § 34 SGB I findet Anwendung, da das Unterhaltsvorschussgesetz nach § 68 Nr. 14 SGB I als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches gilt.
Der Anspruch aus § 1 Abs. 1 UVG setzt wegen der Anknüpfung an den Familienstand ein familienrechtliches Rechtsverhältnis voraus.
Die am … … 2018 mit dem a* … Staatsangehörigen M. in A* … geschlossene Ehe unterliegt gemäß Internationalem Privatrecht zumindest auch dem Recht eines anderen Staates.
Da es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug handelt, richtet sich das hierauf anwendbare Recht nach den Vorschriften des Internationalen Privatrechts (vgl. Thorn in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, Einl vor Art. 3 EGBGB Rn. 1, Art. 3 EGBGB Rn. 2 ff.).
Das anzuwendende Recht bei Sachverhalten mit einer Verbindung zu einem ausländischen Staat bestimmt sich nach Art. 3 EGBGB nach den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Einführungsgesetzbuches des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Union oder Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbares innerstaatliches Recht geworden sind, maßgeblich sind.
Das anwendbare Recht ergibt sich nicht aus unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union oder vorrangigen völkerrechtlichen Vereinbarungen. Der Konsularvertrag vom 25. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (BGBl. 1959 II, S. 232, 469) galt zunächst im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Armenien weiter (Bekanntmachung vom 18. Januar 1993, BGBl. 1993 II, S. 169) (Thorn in Grüneberg, BGB, Anhang Art. 13 EGBGB Rn. 1; Mörsdorf in BeckOK BGB, 61. Ed. Stand 01.02.2022, Art. 13 EGBGB Rn. 8). Der Konsularvertrag enthält Bestimmungen für die konsularische Tätigkeit der Konsularabteilungen der Botschaften der Vertragsparteien und die Tätigkeit der Konsulate. Die Regelung des Konsularvertrags umfasst nur Eheschließungen, wenn beide Eheschließende Staatsangehörige des Entsendestaates sind. Der Vertrag enthält im Übrigen keine vorrangigen kollisionsrechtlichen Regelungen.
Die Form der Eheschließung im Ausland richtet sich daher nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB (Thorn in Grüneberg, BGB, Art. 11 EGBGB Rn. 1, Art. 13 EGBGB Rn. 4). Nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB ist ein Rechtsgeschäft formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird. Die Formgültigkeit eines Geschäfts beurteilt sich danach alternativ nach dem dafür inhaltlich maßgeblichen Recht, dem sogenannten Geschäftsrecht (Wirkungsstatut) oder nach dem Recht am Ort der Vornahme, dem sogenannten Ortsrecht (Ortsform). Danach ist (gleichrangig neben dem Geschäftsrecht) grundsätzlich die Einhaltung der Formerfordernisse des Ortsrechts ausreichend (Thorn in Grüneberg, BGB, Art. 11 EGBGB Rn. 6, 8, 12; Mörsdorf in BeckOK BGB, 61. Ed. Stand 01.02.2022, Art. 13 EGBGB Rn. 1, 71; Rentsch in Beck-Online-Großkommentar, Stand 1.6.2020, EGBGB, Art. 13 Rn. 263).
Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Die Vorschrift regelt die materiellen Voraussetzungen einer Eheschließung einschließlich der Folgen ihres Fehlens. Soweit das Heimatrecht der Verlobten für anwendbar erklärt wird, sind Zurück- oder Weiterverweisung nach Art. 4 Abs. 1 EGBGB zu beachten. Art. 13 Abs. 1 EGBGB unterstellt die materiellen Gültigkeitsvoraussetzungen einer Eheschließung bei jedem Verlobten seinem Heimatrecht bzw. Personalstatut im Zeitpunkt der Heirat (Thorn in Grüneberg, BGB, Art. 13 EGBGB Rn. 1, Einl. v. Art. 3 EGBGB Rn. 19, Anlage zu Art. 5 EGBGB Rn. 15 ff.; Mörsdorf in BeckOK BGB, Art. 13 EGBGB Rn. 1). Verlobte sind die unmittelbar Eheschließungswilligen, nicht notwendig die Partner eines förmlichen Verlöbnisses (Mörsdorf, a.a.O., Art. 13 EGBGB Rn. 40). Zu den materiellen Voraussetzungen der Eheschließung gehören Ehemündigkeit, Einfluss von Willensmängeln und das (Nicht-)Vorliegen von Ehehindernissen (vgl. Thorn, a.a.O., Art. 13 EGBGB Rn. 6 ff.).
Die Form der Eheschließung ist vorliegend erfüllt, da die Eheschließung die Formerfordernisse des armenischen Rechts als Recht des Staates, in dem es vorgenommen wird, erfüllt (Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB).
Nach dem armenischen Recht werden Ehen zwischen armenischen Staatsangehörigen und Ausländern in Armenien nach armenischem Recht geschlossen (Lorenz in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Aktualisierung 2017, Ordner II, Armenien, S. 14). Das armenische Recht verweist insofern nicht nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB auf deutsches Recht zurück. Nach armenischem Recht ist Voraussetzung der Eheschließung ein gemeinsamer schriftlicher Antrag an die Personenstandsbehörde. Die Ehe wird vor der Personenstandsbehörde bei zwingender Anwesenheit der Eheschließenden durchgeführt (Lorenz, a.a.O., S. 16, 30 f., 64). Die Formerfordernisse des Ortsrechts sind daher erfüllt.
Die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung sind sowohl für die Klägerin als auch für den Ehemann der Klägerin nach dem Recht des Staates, dem sie angehören, erfüllt. Materielle Voraussetzungen der Eheschließung sind nach armenischem Recht beiderseitiges Einverständnis, die Ehemündigkeit und das Nichtvorhandensein von Ehehindernissen wie nahe Verwandtschaft, Adoption, anderweitige Ehe oder Geschäftsunfähigkeit eines zukünftigen Ehegatten (Lorenz, a.a.O., S. 16 f., 31).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt. Nach der beglaubigten Übersetzung der Heiratsurkunde vom … … 2018 wurde die Ehe am … … 2018 wirksam in A* … vor dem Standesbeamten geschlossen.
Die Apostille vom … … 2018 ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern betrifft den Nachweis der Ehe durch die ausländische öffentliche Urkunde.
Im Ausland geschlossene Ehen können vor inländischen Behörden und Gerichten durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen anerkannt werden. Nachweis wird u.a. durch eine Urkunde erbracht (Mörsdorf in BeckOK BGB, 61. Ed. Stand 1.2.2022, EGBGB, Art. 13 Rn. 88). Jede mit der Gültigkeit der ausländischen Ehe als Vorfrage für andere Rechtsverhältnisse befasste Stelle muss die Voraussetzungen der Anerkennung eigenständig prüfen (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten 30.12.2000, JAmt 2021, 453, 454).
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Armenien sind Vertragsparteien des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 [BGBl. 1965 II S. 875], das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 [BGBl. I S. 54] geändert worden ist). Nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens darf zur Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, als Förmlichkeit nur verlangt werden, dass die in Artikel 4 vorgesehene Apostille angebracht wird, welche die zuständige Behörde des Staates ausstellt, in dem die Urkunde errichtet worden ist. Die Apostille wird auf der Urkunde selbst oder auf einem mit ihr verbundenen Blatt angebracht (Art. 4 Abs. 1). Die Apostille wird auf Antrag des Unterzeichners oder eines Inhabers der Urkunde ausgestellt (Art. 5 Abs. 1). Ist die Apostille ordnungsgemäß ausgefüllt, so wird durch sie die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, nachgewiesen (Art. 5 Abs. 2).
Die sogenannte Haager Apostille hat aber keine konstitutive Wirkung für die im Ausland geschlossene Ehe. Sie ändert insofern nichts daran, dass die Ehe am … … 2018 wirksam geschlossen wurde.
Es bedarf auch keiner Registrierung der im Ausland vorgenommenen Eheschließung im Inland. Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung nach § 34 Abs. 1 PStG auf Antrag im Eheregister beurkundet werden. Antragsberechtigt sind die Ehegatten. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht hierfür nicht (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten 30.12.2020, JAmt 2021, 453, 454 f.).
Dass das Visum für den Ehegatten der Klägerin erst am 20. Dezember 2018 erteilt wurde, ist insofern unerheblich.
Dass die Klägerin in Steuerklasse II geführt worden sei, ist ebenfalls unerheblich, da sich der Anspruch hier nach den gesetzlichen Bestimmungen des Unterhaltsvorschussgesetzes richtet und auch die Steuerklasse auf den Angaben der Steuerpflichtigen beruht.
Es ist auch unerheblich, dass die Klägerin in einer früheren Meldebescheinigung vom … … 2018 als ledig angegeben ist. Wenn keine standesamtliche Registrierung von im Ausland geschlossenen Ehen als Wirksamkeitsvoraussetzung in Deutschland vorgesehen ist, kann es erst recht nicht auf diesbezügliche Eintragungen im Melderegister ankommen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben speichern die Meldebehörden nach § 3 Abs. 1 BMG bestimmte Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister. Derartigen Eintragungen im Melderegister kommt aber über den genannten gesetzlichen Zweck hinaus keine Beweiskraft hinsichtlich des Familienstands zu. Zudem beruhen diese wiederum nur auf den eigenen Angaben der gemeldeten Person (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten 30.12.2020, JAmt 2021, 453, 454 f.). Die Eintragung setzt auch eine Kenntnis der Gemeinde vom Sachverhalt voraus. Im Übrigen ist in der Anmeldung vom 15. Januar 2019 das Datum der Eheschließung am … … 2018 eingetragen.
Damit besteht die Ehe nach armenischem Recht, mithin nach § 34 SGB I nach dem Recht eines anderen Staates.
Die Ehe entspricht nach § 34 SGB I einer Ehe nach deutschen Recht.
Ausländische Eheschließungen sind nach § 34 SGB I danach zu beurteilen, ob sie der Ehe nach deutschem Recht entsprechen. Es muss sich um eine Eheschließung handeln, die nach dem Recht des anderen Staates als Ehe gilt (Grube, UVG, 2. Aufl. 2020, § 1 Rn. 34). Eine Entsprechung in diesem Sinne bezüglich der deutschen Ehe ist dann anzunehmen, wenn eine Verbindung zwischen Mann und Frau vorliegt und nach ausländischem Recht eine wirksame Ehe mit entsprechenden Pflichten, besonders Unterhaltspflichten, vorliegt, wenn auch die Ehe in anderer Form als nach deutschem Recht geschlossen worden ist (vgl. Weselski in jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, § 34 Rn. 29).
Das ist wie dargelegt im armenischen Recht der Fall. Das armenischen Recht sieht u.a. einen Anspruch auf Unterhalt vor (Lorenz, a.a.O., S. 17, 44; vgl. zu dem auf die allgemeinen Ehewirkungen anwendbaren Recht im Übrigen Art. 14 EGBGB).
Damit liegen die Voraussetzungen des § 34 SGB I vor.
Die Klägerin ist insofern seit dem … … 2018 verheiratet und nicht als ledig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG anzusehen.
b) Die Klägerin war auch nicht dauernd getrennt lebend.
Nach § 1 Abs. 2 UVG gilt ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, als dauernd getrennt lebend i.S.d. Abs. 1 Nr. 2, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben i.S.d. § 1567 BGB vorliegt. Das ist der Fall, wenn zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Partner sie nicht herstellen will, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt. Ausländerrechtliche Hindernisse führen insofern nicht zum Getrenntleben i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Eine räumliche Trennung der Eheleute – hier aufgrund der fehlenden Möglichkeit, sogleich nach Eheschließung nach Deutschland einzureisen – stellt kein Getrenntleben im Sinne der genannten Vorschriften dar, wenn und solange die Eheleute eine häusliche Gemeinschaft herstellen wollen (BayVGH, U.v. 26.5.2003 – 12 B 03.43 – BeckRS 2003, 14979 Rn. 20; OVG NW, B.v. 17.4.2018 – 12 E 888/17 – BeckRS 2018, 27016 Rn. 9 m.w.N.; Grube, UVG, § 1 Rn. 54).
Die Eheleute bildeten zwar bis zur (Wieder-)Einreise des Ehemanns in Deutschland keine häusliche Gemeinschaft. Es ist aber nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar, dass die Klägerin oder ihr Ehemann die eheliche Gemeinschaft ablehnten und die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen wollten. Dies erscheint bei einer Heirat am … … 2018 auch eher fernliegend. Die Klägerin hat ausweislich des Vermerks der Beklagten vom 17. Januar 2019 angegeben, dass ein Zusammenleben immer geplant gewesen sei. Dass es sich um eine bloße Scheinehe handelte, ist insofern nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.
2. Die weiteren Voraussetzungen der Ersatzpflicht nach § 5 Abs. 1 UVG, die sich auf das Verhalten des alleinerziehenden Elternteils oder gesetzlichen Vertreters beziehen, liegen ebenfalls vor.
Der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, hat den geleisteten Betrag nach § 5 Abs. 1 UVG insoweit zu ersetzen, als er (1.) die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 unterlassen hat oder (2.) gewusst oder in Folge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren.
a) Die Klägerin hat die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt, dass sie nach der Eheschließung am … … 2018 eine Anzeige nach § 6 unterlassen hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. UVG).
Die Klägerin war nach § 6 Abs. 4 UVG verpflichtet, der zuständigen Stelle die Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Die Klägerin hatte anlässlich der Antragstellungen und regelmäßigen Abfragen Erklärungen zu ihrem Familienstand angegeben. Der Familienstand ist auch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG für die Leistung erheblich. Der Berechtigte ist unabhängig von regelmäßigen Abfragen von sich aus gehalten, entsprechende Mitteilungen zu machen (Grube, UVG, § 6 Rn. 12).
Auch wenn ein Verschuldensgrad für die Anzeige nach § 6 hier nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist davon auszugehen, dass wenigstens Fahrlässigkeit notwendig ist (OVG Bautzen, B.v. 3.9.2018 – 5 A 305/16 – BeckRS 2018, 37288 Rn. 14; Grube, UVG, § 6 Rn. 12).
Fahrlässigkeit heißt, die übliche Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben (§ 276 BGB). Es reicht insofern einfache Fahrlässigkeit (BVerwG, B.v. 22.6.2006 – 5 B 42/06 – BeckRS 2006, 24493 Rn. 7; BayVGH B.v. 19.12.2008 – 12 ZB 07.2401 – BeckRS 2008, 28719 Rn. 6). Wenn eine entsprechende Aufklärung stattgefunden hat, liegt in aller Regel wenigstens Fahrlässigkeit vor, wenn insoweit fehlerhafte Angaben gemacht oder Anzeigen unterlassen worden sind. Auf Unkenntnis kann sich die betreffende Person dann nicht berufen (Grube, UVG, 2. Aufl. 2020, § 5 Rn. 22).
Die Klägerin hat die übliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Sie wurde bereits bei der Antragstellung und während der Gewährung von Unterhaltsleistungen wiederholt auf ihre Anzeigepflichten hingewiesen. Die Klägerin hat mit der Antragstellung am 20. August 2015 erklärt, dass die Unterhaltsvorschussstelle von ihr unverzüglich unterrichtet wird, wenn u.a. der allein stehende Elternteil heiratet, auch wenn der Ehegatte nicht der Elternteil des Kindes ist. Nach dem Tenor des Bescheides des Beklagten vom 11. September 2015 sind der Elternteil, bei dem das berechtigte Kind lebt, und der gesetzliche Vertreter des berechtigten Kindes verpflichtet, der Unterhaltsvorschusskasse beim Beklagten alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistungsgewährung nach dem UVG maßgebend sind, unverzüglich mitzuteilen. Nach den dem Bescheid vom 11. September 2015 angeschlossenen Hinweisen sind alle Änderungen, die für die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung sind, unverzüglich der Unterhaltsschussvorstelle beim Beklagten anzuzeigen; dies gilt insbesondere, wenn der alleinerziehende Elternteil heiratet, auch wenn der Ehegatte nicht der Elternteil des Kindes ist. Mit Schreiben vom 1. September 2017 und erneut mit Schreiben vom 4. September 2018 wies die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin verpflichtet sei, alle Änderungen, die für den Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung seien, unverzüglich der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle mitzuteilen. Nach den Hinweisen, die den Änderungsbescheiden vom 12. Dezember 2017 und vom 23. November 2018 angeschlossen waren, sind alle Änderungen, die für die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung sind, unverzüglich der Unterhaltsschussvorstelle beim Beklagten anzuzeigen; dies gilt insbesondere, wenn der alleinerziehende Elternteil heiratet, auch wenn der Ehegatte nicht der Elternteil des Kindes ist.
Die Klägerin kann sich wie ausgeführt auch nicht auf einen nicht näher benannten rechtlichen Rat oder Auskünfte des für die UVG-Leistungen unzuständigen Jobcenters berufen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, wann sie durch wen in welcher Form beraten wurde. Die Klägerin hätte sich nach den erfolgten Hinweisen jedenfalls auch durch die zuständige Unterhaltsvorschussstelle beraten lassen müssen. Eine mögliche Haftung des Rechtsbeistands, eine mögliche Amtshaftung oder ein möglicher sozialrechtlicher Wiederherstellungsanspruch gegen den Träger der betroffenen Stelle sind insofern kein Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
b) Die Klägerin hat die Zahlung der Unterhaltsleistung im Zeitraum vom 7. September 2018 bis 31. Januar 2019 auch dadurch herbeigeführt, dass sie zumindest fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 UVG).
Die Klägerin hat im Fragebogen vom 7. September 2018 objektiv die falsche Angabe gemacht, dass sie ledig sei. Dies erfolgte zumindest fahrlässig.
Die Klägerin hat wie ausgeführt am … … 2018 in A* … geheiratet. Die Heiratsurkunde vom … … 2018 wurde am … … 2018 mit einer Apostille versehen und beglaubigt übersetzt. Die Klägerin konnte nicht davon ausgehen, dass die Ehe erst mit der Erteilung des Visums wirksam wird. Wenn man solch einer Beurteilung folgt, hätte die Klägerin erneut heiraten können, wovon auch die Klägerin nicht ausgehen konnte. Die Klägerin kann sich wie ausgeführt auch nicht auf einen nicht näher benannten rechtlichen Rat oder Auskünfte des für die UVG-Leistungen unzuständigen Jobcenters berufen, sondern hätte sich im Hinblick auf die erfolgten Hinweise insofern auch durch die Unterhaltsvorschussstelle beraten lassen müssen.
c) Es kann offenbleiben, ob die Klägerin daneben auch gewusst oder in Folge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG).
Die Klägerin müsste insofern gewusst oder in Folge Fahrlässigkeit nicht gewusst haben, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 UVG hinsichtlich des Familienstandes als auch hinsichtlich des dauernd Getrenntlebens nicht erfüllt waren (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten 30.12.2020, JAmt 2021, 453, 457).
Die Nr. 2 hat eine Auffangfunktion (Grube, UVG, 2. Aufl. 2020, § 5 Rn. 21). Da die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG vorliegen, kann hier im Ergebnis offenbleiben, ob die Klägerin gewusst oder in Folge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren.
3. Es stand auch nicht im Ermessen der Beklagten, die Erstattungsforderung geltend zu machen (vgl. VG München, U.v. 25.7.2012 – M 18 K 10.5055 – BeckRS 2012, 59227 m.w.N.).
Da die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Zeitraum 1. Juni 2018 bis 31. Januar 2019 nicht vorgelegen haben und die Klägerin die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass sie eine Anzeige nach § 6 unterlassen hat und zumindest fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, hat die Klägerin als der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, den geleisteten Betrag nach § 5 Abs. 1 UVG zu ersetzen.
Der Ersatzpflicht steht auch nicht entgegen, dass die Unterhaltsleistungen bei den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch berücksichtigt worden sind.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Bescheide über Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch bei Bestandskraft des Ersatzbescheides zugunsten der Kindes nach § 40 SGB II i.V.m. § 44 SGB X bzw. § 40 SGB II i.V.m. § 48 SGB X geändert werden. Es liegt nach der gesetzgeberischen Konzeption keine besondere Härte darin, wenn nach der Ersatzzahlung nach § 5 Abs. 1 UVG die Bescheide über Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch nicht rückwirkend zugunsten der Klägerin bzw. des Kindes geändert werden (OVG NW, B.v. 17.4.2018 – 12 E 888/17 – BeckRS 2018, 27016 Rn. 12; Grube, UVG, § 5 Rn. 24 m.w.N.). Es handelt sich insofern auch nicht um eine Rückforderung gegenüber dem Kind, sondern um eine Ersatzpflicht des Elternteils bzw. gesetzlichen Vertreters.
Die Klägerin kann den Beklagten ungeachtet dessen, dass der Beklagte hier Rechtsträger sowohl der Unterhaltsvorschussstelle als auch des Jobcenters ist, auch nicht auf einen etwaigen Erstattungsanspruch des Beklagten aus § 105 SGB X verweisen.
Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Dies gilt nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 104 Abs. 2 SGB X auch dann, wenn von einem unzuständigen Leistungsträger Sozialleistungen für einen Angehörigen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.
Die Vorschrift des § 105 SGB X räumt dem (sachlich und/oder örtlich und/oder funktional) unzuständigen Leistungsträger, der nicht vorläufig geleistet hat, einen Erstattungsanspruch gegen den eigentlich zuständigen oder zuständig gewesenen Leistungsträger ein. Damit soll durch einen nachträglichen Ausgleich zwischen den Leistungsträgern der Zustand hergestellt werden, wie er von Anfang an bestanden hätte, wenn der (sachlich, örtlich und funktional) zuständige Leistungsträger, der dem Unzuständigen nun erstattungspflichtig ist, von Anfang an geleistet hätte. Dies impliziert, dass es sich um eine Leistung handeln muss, die abstrakt-generell in den Zuständigkeitsbereich des leistenden Leistungsträgers fällt. Hätte der Erstattung begehrende Leistungsträger aus anderen Gründen – als die der sachlichen und/oder örtlichen und/oder funktionalen Unzuständigkeit – nicht leisten dürfen, scheidet ein Anspruch nach § 105 SGB X aus (Prange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., Stand: 10.01.2022, § 105 Rn. 23 ff., 33 ff.; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand Februar 2022, § 105 Rn. 30 f.). Aus der Funktion der Erstattungsansprüche, zweckidentische Doppelleistungen zu vermeiden, folgt als weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für eine Erstattungslage, dass die erbrachten und geschuldeten Leistungen sachlich, zeitlich und persönlich gleichartig sind, d.h. die gleiche Bedarfslage befriedigen. Sachlich gleichartige Leistungen in dem Sinne stellen alle Leistungen dar, die dieselbe Bedarfssituation befriedigen, wobei auf den Zweck bzw. die Funktion der Sozialleistung abzustellen ist – während der Leistungsgrund nicht einheitlich sein muss (Prange in Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 105 Rn. 38).
Der Beklagte hat entgegen der Annahme der Klageseite nicht als unzuständiger Leistungsträger nach § 105 SGB X gehandelt. Der Beklagte hat als örtlich und sachlich zuständige Unterhaltsvorschussstelle gehandelt. Die Vorschrift ist wie dargelegt nicht anwendbar, wenn eine dem materiellen Recht widersprechende Leistungsgewährung vorliegt (vgl. OVG LSA, B.v. 13.09.2018 – 4 L 194/17 – juris Rn. 7; VG Hannover, U.v. 11.3.2019 – 3 A 2109/16 – juris Rn. 52; BT-Drs. 9/95 S. 25). Der Beklagte kann daher nicht darauf verwiesen werden, dass der Beklagte einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Jobcenter hätte geltend machen müssen.
Der Ersatzanspruch ist, wie von der Widerspruchsbehörde ausgeführt, auch nicht verjährt. Der Anspruch unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 Abs. 1 BGB (BayVGH, U.v. 24.7.2013 – 12 B 99.2155 – BeckRS 2003, 15266 Rn. 22 ff.; Grube, UVG, § 5 Rn. 24).
4. Die Klage gegen Ziffer 2 des Bescheides des Beklagten vom 24. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2020 erweist sich daher als unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Klage war damit mit der Kostenpflicht aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO abzuweisen.


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