Europarecht

Wegen Ablaufs der Überstellungsfrist erfolgreiche Anfechtungsklage gegen einen sog. Drittstaatenbescheid

Aktenzeichen  AN 17 K 17.50899

Datum:
13.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 19435
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42 Abs. 1
Dublin III-VO Art. 29 Abs. 2
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1a, § 34a Abs. 1

 

Leitsatz

1. Nach der Rspr. des EUGH handelt es sich bei der Überstellungsfrist der Dublin III-VO nicht nur um eine  zwischen Staaten geltende Frist sondern sie gewährt ein subjektives Recht, auf das sich der betroffene Asylantragsteller berufen kann (EuGH BeckRS 2019, 3600). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Verlängerung der Überstellungsfrist wegen Flucht kommt es auf drei Punkte an: eine Flucht, bei der das Entziehen auf einer Ortsveränderung der Person beruht, mit Entziehungsabsicht, die mangels anderweitiger Anhaltspunkte zunächst vermutet wird, und die (Flucht) kausal für die fehlende Durchsetzung der Abschiebung ist. (Rn. 22 – 27 ) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1.    Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2017 wird aufgehoben.
2.    Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
3.    Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage kann, nachdem sich beide Parteien hiermit einverstanden erklärt haben – die Klägerseite mit Schriftsatz vom 12. Juni 2017, die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 – ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 19. Mai 2017 ist nach zwischenzeitlichem Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO rechtswidrig geworden und verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist deshalb aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist zulässig.
Sie ist die grundsätzlich statthafte Klageart gegen den Bescheid vom 19. Mai 2017. Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zuge der Änderung des Asylverfahrensgesetzes infolge des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. 2016 I Seite 39 v. 5. August 2016). Danach ist die Anfechtungsklage gegen Bescheide, die die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 AsylG feststellen, die allein statthafte Klageart. Hintergrund hierfür ist der Umstand, dass die Asylanträge in diesen Fällen ohne Prüfung der materiell-rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen, also ohne weitere Sachprüfung, abgelehnt werden. Insoweit kommt auch kein eingeschränkter, auf die Durchführung eines Asylverfahrens beschränkter Verpflichtungsantrag in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 1.7. 2017 – Az. 1 C 9.17 – NVwZ 2017, 1625; BayVGH U.v. 13.10.2016 – Az. 20 B 14.30212 – juris). Bei einer erfolgreichen Klage führt die isolierte Aufhebung der angefochtenen Regelung zur weiteren Prüfung der Anträge durch die Beklagte und damit zum erstrebten Rechtsschutzziel.
Die Klage wurde auch fristgerecht innerhalb der Wochenfrist nach § 75 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34a AsylG erhoben.
Ihr fehlt auch nicht das Rechtschutzbedürfnis. Grundsätzlich erledigen sich die Anordnungen des Bundesamtes nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a) und § 34a Abs. 1 AsylG zwar mit dem Ablauf der Überstellungsfrist (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2015, 21 ZB 15.50025 – juris, ebenso VG Potsdam, U.v. 25.2. 2015, 6 K 1554/14.A – juris, a.A. aber VG Dresden, B.v. 16.5.2019, 1 K 2225/18.A – juris) und führt die Erledigung des Bescheides grundsätzlich zur Unzulässigkeit der Anfechtungsklage. Vorliegend steht die Frage der Erledigung zwischen den Parteien jedoch im Streit; die Beklagte verneint gerade den Ablauf der Überstellungsfrist und hält eine Abschiebung des Klägers aus dem Bescheid weiter für möglich. Damit gehen von dem Bescheid jedenfalls faktisch noch Rechtswirkungen aus. Die Anfechtungsklage ist somit weiter als zulässig anzusehen.
In der vorliegenden Konstellation kann mit der Anfechtungsklage das Klageziel der Überprüfung der Überstellungsfrist vollständig erreicht werden. Einer zusätzlichen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO bedarf es nicht. Ihr würde neben der Anfechtungsklage wohl das Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse fehlen (vgl. hierzu näher VG Ansbach, U.v. 9.8.2019, AN 17 K 18.50463 – juris).
2. Die Anfechtungsklage ist auch begründet, nachdem die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG, bereits abgelaufen ist und der Bescheid vom 19. Mai 2017 damit rechtswidrig geworden ist, da die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf die Beklagte übergegangen ist. Der Bescheid vom 19. Mai 2017 ist aufzuheben, da er den Kläger in seinen subjektiven Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist mittlerweile abgelaufen und wurde von der Beklagten nicht wirksam nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO verlängert. Der Kläger war und ist nach Auffassung des Gerichts durch den Gang ins Kirchenasyl nicht flüchtig im Sinne dieser Vorschrift.
Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO wird der um Wiederaufnahme ersuchende Mitgliedsstaat der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens selbst zuständig nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten. Diese Frist beginnt nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Dublin III-VO grundsätzlich mit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch den ersuchten Staat. Der Anlauf der Überstellungsfrist richtet sich hier jedoch nach Art. 29 Abs. 1 Alt. 2 Dublin III-VO. Die Frist wurde durch das betriebene Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unterbrochen und lief mit dessen Abschluss am 17. Dezember 2018 erneut an. Nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG bestand während des Laufs des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nämlich ein gesetzesunmittelbares Abschiebungsverbot, das der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Alt. 2 Dublin III-VO gleichkommt (vgl. BVerwG zur Rechtslage nach der Dublin II-VO, U.v. 26.5.2016, 1 C 15/15 – juris Rn. 11 und BayVGH zur Dublin III-VO, U.v. 29.3.2017, 15 B 16.50080 – juris) bzw. ein vorübergehendes Bleiberecht im Sinne von Art. 27 Abs. 3 Buchst. a) oder Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) Dublin III-VO bewirkt. Auch die überdurchschnittlich lange Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens ändert am Eintritt der Unterbrechungswirkung nichts. Hierfür bietet der Wortlaut der Art. 27 und Art. 29 der Dublin III-VO keine Ansatzpunkte.
Zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist kam es nicht. Sie ergibt sich nicht aus Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO. Danach kann diese auf bis zu 18 Monate verlängert werden, wenn der Asylantragsteller flüchtig ist und der ersuchende Mitgliedstaat dem zuständigen Mitgliedsstaat die Verlängerung unter Angabe der Verlängerungsgründe vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist mitgeteilt hat (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen in der Fassung der Durchführungsverordnungen zur Dublin III-VO Nr. 118/2014 vom 30. Januar 2014).
Die Dublin III-VO definiert selbst nicht, was unter dem Tatbestandsmerkmal „flüchtig sein“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 zu verstehen ist. Art. 2 Buchs. n) der Dublin-III-VO definiert lediglich die „Fluchtgefahr“ als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller (…), gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Die deutsche Rechtsprechung zum Vorliegen von Flüchtigkeit beim Gang eines Asylantragstellers ins offene Kirchenasyl ist uneinheitlich. Einige Verwaltungsgerichte stellen auf die Bedeutung des Wortes nach den verschiedenen amtlichen Sprachversionen ab und kommen zum Teil zu dem Schluss, dass die Wortbedeutung nur ein bewusstes, vorsätzliches Entziehen durch die Ortsveränderung des Asylantragstellers ohne Kenntnis der nationalen Behörden erfasst (z.B. VG Berlin, B.v. 25.1. 2018, 31 L 586.17 A – BeckRS 2018, 789; VGH Baden-Württemberg, B.v. 15.3.2017, A 11 S 2151/16 – NVwZ-RR 2017, 890). Teilweise wird das Merkmal auch dann als erfüllt angesehen, wenn der Asylantragstellende das Überstellungsverfahren auf andere Art und Weise absichtlich behindert oder durch ihm zuzurechnende Pflichtverletzungen erheblich erschwert (siehe VG Schwerin, B.v. 24.8.2016, 3 B 2176/16 – juris; VG Gießen, B.v. 17.9.2018, 4 L 9383/17.GI.A – BeckRS 2018, 26446). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem jüngeren Einstellungsbeschluss nach § 92 Abs. 3 VwGO – allerdings ohne tiefergehende Auseinandersetzung mit der Wortbedeutung – ausgeführt, dass der Umstand, dass sich der Asylantragsteller im sog. offenen Kirchenasyl befindet, nicht dafür spreche, das Merkmal „flüchtig“ als erfüllt anzusehen (BayVGH, B.v. 16.9.2018 – 20 ZB 18.50011 – juris).
Zwischenzeitlich hat der Europäische Gerichtshof auf eine Vorlage des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über eine andere Konstellation entschieden und ein Flüchtigsein angenommen, wenn ein Asylbewerber seine Unterkunft verlässt, ohne seinen Aufenthaltsort den zuständigen Behörden mitzuteilen und dadurch die Rücküberführung in den zuständigen Mitgliedstaat scheitert (EuGH, U.v. 19.3.2019, C-163/17 – juris). Hierzu hat der EuGH ausgeführt, dass die meisten Sprachfassungen beim Wort „Flucht“ den Wille der betreffenden Person voraussetzten, jemandem zu entkommen oder sich etwas zu entziehen, also eine gezielte Absicht erforderten und sich diese Auslegung auch unter Heranziehung des Begriffs der Fluchtgefahr in Art. 2 Buchst. n) der Dublin III-VO ergebe. Die Erwägungsgründe 4 und 5 der Dublin III-VO erforderten aber eine klare und praktikable Formel der Feststellung der Zuständigkeit, um eine rasche Klärung zu ermöglichen. Die Verlängerungsmöglichkeit der Überstellungsfrist in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO trage der praktischen Komplexität und den organisatorischen Schwierigkeiten jedoch in den dort genannten Fällen Rechnung. Um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems und die Verwirklichung seiner Ziele zu gewährleisten, sei daher davon auszugehen, dass in dem Fall, in dem die Überstellung der betreffenden Person nicht durchgeführt werden kann, weil sie die ihr zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über ihre Abwesenheit zu informieren, die Behörden (…) annehmen dürfen, dass die Person beabsichtigt habe, sich ihnen zu entziehen, um ihre Überstellung zu vereiteln. Dem Asylantragsteller verbleibe aber die Möglichkeit des Nachweises, dass er mit dem Verlassen seiner Wohnung nicht beabsichtigt habe, sich den Behörden zu entziehen (EuGH, a.a.O. Rn. 64).
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung und in Fortführung der eigenen Rechtsprechung der Kammer (VG Ansbach, U.v. 6.12.2018, AN 17 K 18.50438 – juris) geht das Gericht davon aus, dass es für das Merkmal der Flucht bzw. für die Verlängerung der Überstellungsfrist wegen Flucht auf drei Punkte ankommt. Zum einen kann Flucht nur angenommen werden, wenn das Entziehen auf einer Ortsveränderung der Person beruht (in Abgrenzung etwa zum Entziehen aufgrund Versteckens, Täuschens oder Gewaltanwendung). Die Ortsveränderung muss zudem in Entziehungsabsicht erfolgen, die nach der Rechtsprechung des EuGH mangels anderweitiger Anhaltspunkte zunächst vermutet wird und vorliegend und generell in den Kirchenasylfällen nicht fraglich ist. Zum dritten kann es nach der Überzeugung des Gerichts zu einer Verlängerung der Frist aber nur kommen, wenn das Scheitern der Überstellung maßgeblich auf der Ortsveränderung mit Entziehungsabsicht beruht, die Flucht also kausal ist für die fehlende Durchsetzung der Abschiebung. Zwar kann das Kausalitätserfordernis der Formulierung des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO unmittelbar nur der ersten Variante („aufgrund der Inhaftierung“) entnommen werden, während die zweite Alternative („oder … flüchtig ist“) mangels verwendeter Kausalformulierung sprachlich nicht eindeutig ist. Dass der Europäische Gesetzgeber insofern aber einen Unterschied zwischen beiden Alternativen machen wollte, kann nicht angenommen werden. Letztlich will der Verordnungsgeber nach den Ausführungen des EuGH im Urteil vom 19. März 2019 (vgl. a.a.O.) den Behörden lediglich in Fällen der tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit bzw. bei erheblichen derartigen Erschwernissen in Bezug auf die Überstellung, die die Behörden selbst nicht beeinflussen können, eine Erleichterung an die Hand geben. Die Annahme des zusätzlichen Erfordernisses der Kausalität entspricht auch der allgemeinen Systematik deutscher Rechtswissenschaft. Diese Auslegung ist am besten in der Lage, den Einzelfall sachgerecht zu lösen und die objektiven und subjektiven Kriterien (die von der bisherigen Rechtsprechung uneinheitlich betrachtet bzw. als maßgeblich erachtet worden sind und die auch vom EuGH und dem Generalanwalt beim EuGH in diesem Fall unterschiedlich gesehen bzw. gewichtet worden sind), in Einklang zu bringen.
Die Anforderung der Kausalität zugrunde gelegt, führt der Gang ins offene Kirchenasyl, d.h. die Aufnahme des Asylantragstellers ins Kirchenasyl unter Benennung seines Aufenthaltsortes mangels Kausalität nicht zur Fristverlängerung wegen Flucht. Da die Adresse des Asylantragstellers im Kirchenasyl – wie auch hier – den Behörden bekannt ist, wäre tatsächlich ein Zugriff auf ihn möglich gewesen.
Beim Institut des Kirchenasyls handelt es sich auch nicht um ein rechtlich vorgesehenes oder sonst anerkennenswert zulässiges Verfahren (VG Ansbach, U.v. 14.4.2016 – AN 6 K 15.31132 – BeckRS 2016, 45664), das eine Abschiebung rechtlich verhindern würde. Asylantragsteller begeben sich in erster Linie deshalb ins sog. Kirchenasyl, weil sie darauf vertrauen, dass nach der jahrelangen und gefestigten Praxis der bayerischen Ausländerbehörden diese sich durchgängig in den Kirchenasyl-Fällen scheuen, auch gegen vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer vorzugehen. Der Staat begibt sich dabei freiwillig seiner rechtlichen Handlungsinstrumente, indem er auf die grundsätzlich mögliche zwangsweise Durchsetzung einer Rücküberstellung verzichtet. Diese Praxis geschieht in Respekt vor der gewachsenen Institution Kirche, aber nicht, weil ein Zugriff auf den Asylantragsteller rechtlich nicht möglich wäre.
Verzichtet der Staat bewusst auf die zwangsweise Durchsetzung von Entscheidungen, obwohl ihm der Vollzug möglich wäre, ist ein vernünftiger und anerkennenswerter Grund für die Verlängerung der Vollzugsfrist nicht erkennbar. Es ist letztlich auch bei einer Vollzugsfrist von 18 Monaten die Abschiebung des Asylantragstellers nicht absehbar, da das Kirchenasyl in der Praxis auch über diese längere Zeitspanne respektiert wird.
Die Überstellungsfrist ist damit mit dem Ablauf von sechs Monate nach der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelaufen.
Der Kläger ist auch in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt. Bei der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO handelt es sich nicht nur um eine Frist, die zwischen Staaten gilt bzw. auf die sich nur der ersuchte Staat berufen kann. Die Frist gewährt auch dem betroffenen Asylantragsteller ein subjektives Recht, auf die er sich berufen kann (EuGH, U.v. 19.3.2019, C-163/17 – juris).
Die Kostenentscheidung der damit erfolgreichen Klage beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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