Familienrecht

Verfassungsbeschwerde gegen die Anwendung von Bundesrecht mangels substantiierter Willkürrüge unzulässig

Aktenzeichen  Vf. 21-VI-15

Datum:
8.3.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2016, 568
Gerichtsart:
VerfGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verfassungsgerichtsbarkeit
Normen:
JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 9 Abs. 1
BV Art. 103 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1
VfGHG Art. 51 Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

1 Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht, das wegen seines höheren Ranges nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung in materieller Hinsicht darauf, ob das Fachgericht gegen das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV verstoßen hat (stRspr, vgl. BayVerfGH BeckRS 2015, 44991). (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Beschwerdeführer kann nach Ablauf der Beschwerdefrist weder fehlende notwendige Bestandteile nachschieben noch erstmals einen zuvor nicht eindeutig bzw. nicht hinreichend substantiierten Verfassungsverstoß geltend machen (stRspr, vgl. BayVerfGH BeckRS 2010, 55858). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

14 W 2492/13 2015-02-18 Bes OLGNUERNBERG OLG Nürnberg

Gründe

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
Vf. 21-VI-15
vom 8. März 2016
Stichwort:
Mangels fristgerechter hinreichender Substanziierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen einen zivilgerichtlichen Beschluss, durch den eine kostenrechtliche Erinnerung in einer Nachlasssache zurückgewiesen wurde.

erlässt in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn J. G. in W.,
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Februar 2015 Az. 14 W 2492/13
durch die Richterinnen und Richter Küspert, Dr. Münzenberg, Schmitz, Dr. Wagner, Schmidt, Brandt, Lauckner, Pauckstadt-Maihold, Prof. Dr. Lorenz ohne mündliche Verhandlung in der nichtöffentlichen Sitzung vom 8. März 2016 folgende Entscheidung:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 1.000 € auferlegt.
Gründe:
I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Februar 2015 Az. 14 W 2492/13, durch den eine kostenrechtliche Erinnerung des Beschwerdeführers in einer Nachlasssache zurückgewiesen wurde.
1. Hintergrund der Verfassungsbeschwerde sind die Anträge des Beschwerdeführers und seines Bruders (im Folgenden: Beteiligte) auf Erlass eines Erbscheins vom 11. März 2010 an das Amtsgericht Weiden i.d.Opf., wonach die am 20. August 2007 verstorbene Erblasserin, die Mutter der Beteiligten, im Wege der gesetzlichen Erbfolge von ihren drei Kindern zu je 1/3 beerbt worden sei. Die Beteiligten machten geltend, ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament der Erblasserin und des am 31. Dezember 2002 vorverstorbenen Vaters der Beteiligten vom 1. Januar 1999, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und als Erbin des Letztversterbenden die Schwester der Beteiligten eingesetzt hatten, sei unwirksam. Die Mutter habe die Unterschrift des Ehemanns – veranlasst durch Drohung und Erpressung der Schwester – gefälscht.
2. Mit Beschluss vom 28. Januar 2013 ordnete das Nachlassgericht zu dieser Frage die Erholung eines schriftvergleichenden Gutachtens der Sachverständigen C. unter Berücksichtigung von Vergleichsunterschriften an. Diese kam am 14. August 2013 zu dem Ergebnis, dass das gemeinschaftliche Testament mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vom Erblasser eigenhändig unterzeichnet worden sei. Das Amtsgericht wies daraufhin mit Beschluss vom 14. Oktober 2013 die gestellten Erbscheinsanträge zurück. Die Sachverständige habe nachvollziehbar dargelegt, dass es in physikalischtechnischer Hinsicht keine Anhaltspunkte für eine Manipulation gebe und es sich somit um eine Primärschreibleistung handle. Eine Korrespondenz der Merkmalsüblichkeiten zwischen der Unterschrift auf dem Testament und Vergleichsunterschriften sei feststellbar. Die Sachverständige stellte für die schriftliche Begutachtung am 14. August 2013 für 23,5 Stunden Zeitaufwand zu je 60 €, Nebenkosten (Farbkopien, Schreibgebühren etc.) und Umsatzsteuer insgesamt 1.998,97 € in Rechnung.
3. Die Beteiligten legten gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 14. Oktober 2013 Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht bestimmte daraufhin einen Termin zur Beweisaufnahme und lud dazu die Sachverständige C. zur Erläuterung ihres schriftlichen Gutachtens vom 14. August 2013 unter besonderer Berücksichtigung bestimmter Vergleichsunterschriften sowie der Einwendungen der Beteiligten in den dem Gutachten nachfolgenden Schriftsätzen.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme am 7. April 2014 wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 19. Mai 2014 die Beschwerden als unbegründet zurück und verpflichtete die Beteiligten zur Kostentragung. Nach den überzeugenden Ausführungen der mündlich angehörten Sachverständigen sei die Echtheit der streitigen Testamentsunterschrift überwiegend wahrscheinlich.
Die Sachverständige C. rechnete für die Wahrnehmung des Termins zur Beweisaufnahme insgesamt 2.730,57 € für 21,5 Stunden Zeitaufwand zu je 100 € sowie Reisekosten und Umsatzsteuer ab. Diesen Betrag stellte das Oberlandesgericht in den Kostenansatz vom 11. August 2014 in vollem Umfang ein.
4. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Erinnerung gemäß § 81 GNotKG ein. Der Sachverständigen stehe für die Wahrnehmung des Beweistermins vor dem Oberlandesgericht nur ein Tagegeld zu. Das eigentliche Honorar sei bereits in der Kostenrechnung an das Amtsgericht ausreichend berücksichtigt.
Das Oberlandesgericht wies mit dem angegriffenen Beschluss vom 18. Februar 2015 die Erinnerung als unbegründet zurück. Die Sachverständige sei vom Beschwerdegericht mit den Tätigkeiten beauftragt worden, die auch Gegenstand ihrer Abrechnung seien. Die Entschädigung sei richtigerweise nach dem ab dem 1. August 2013 geltenden Tarif berechnet worden. Der Sachverständigen stehe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG sowohl für die eigentliche Wahrnehmung des Termins zur Beweisaufnahme als auch für die Zeiten der hierfür nötigen An- und Abreise das volle Stundenhonorar von 100 € und nicht nur ein Tagegeld zu. Die Sachverständige habe sich auf den Termin vorbereiten und sich dabei mit dem Inhalt von elf Schriftsätzen seit der Erstellung ihres schriftlichen Gutachtens auseinandersetzen müssen. Die hierfür in Rechnung gestellten Stunden seien durchaus nachvollziehbar und gerechtfertigt. Für die erneute Hinzuziehung durch das Oberlandesgericht in der Beschwerdeinstanz stehe der Sachverständigen ein gesonderter Honoraranspruch zu.
II. 1. Mit seiner am 17. März 2015 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Eigentumsrechts (Art. 103 Abs. 1 BV) und beantragt, die Kostenrechnung der Sachverständigen als rechtlich unzulässig zu verwerfen.
Mit dem Beschluss vom 18. Februar 2015 habe das Oberlandesgericht über Vermögenswerte des Beschwerdeführers verfügt und diese einem Unberechtigten zugeführt. Der genannte Beschluss sei inhaltlich und rechtlich fehlerhaft, da er zu Unrecht von zwei getrennten Aufträgen an die Sachverständige ausgehe. Aus dem Kommentar von Hagen Schneider zu § 24 JVEG ergebe sich, dass maßgebend nur der Zeitpunkt der Auftragserteilung sei. Als ein einheitlicher Auftrag sei der ursprüngliche Beweisbeschluss zusammen mit der gerichtlichen Anordnung zur Erläuterung des Gutachtens aufzufassen. Werde eine mündliche Erläuterung notwendig, weil das Gutachten nicht eindeutig zur Klärung der Beweisfrage geführt habe, handle es sich um eine einzige Beauftragung. Das Oberlandesgericht sei hingegen zu Unrecht von zwei separaten Aufträgen ausgegangen, was der gängigen Rechtsprechung ganz eindeutig widerspreche.
In einem weiteren Schreiben vom 31. Mai 2015, eingegangen am 2. Juni 2015, führt der Beschwerdeführer ferner im Wesentlichen aus, der Sachverständigen stehe für die Wahrnehmung des Termins vor dem Oberlandesgericht nicht ein weiteres Honorar, sondern lediglich eine Entschädigung in Form eines Tagesgelds zu, dessen Höhe sich nach dem Einkommensteuergesetz bestimme.
Mit Schreiben vom 25. August 2015, eingegangen am 27. August 2015, macht der Beschwerdeführer schließlich geltend, die angegriffene Entscheidung verstoße auch gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs.1 BV). Sie sei unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar. Das Oberlandesgericht habe die Sachverständige weder mit der Erstellung eines Ergänzungs- oder Nachtragsgutachtens beauftragt noch weitere Beweisfragen an diese gerichtet. Die bloße Rechtfertigung und Verteidigung des bereits gefertigten Gutachtens in Bezug auf vorliegende Einwendungen stellten dabei noch keine erneute Leistung dar.
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig.
III. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Innerhalb der zweimonatigen Frist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG zur Einlegung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde ist allein die Verfassungsbeschwerdeschrift vom 14. März 2015 eingegangen. Darin rügt der Beschwerdeführer ausdrücklich nur eine Verletzung seines Eigentumsgrundrechts (Art. 103 Abs. 1 BV). Hierauf kann die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht unmittelbar und allein gestützt werden.
Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht, das, wie hier die im Ausgangsverfahren angewendeten Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes, wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung in materieller Hinsicht darauf, ob das Gericht gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) verstoßen hat. Ohne erfolgreiche Willkürrüge kann die angegriffene Entscheidung daher nicht an anderen materiellen Grundrechten der Bayerischen Verfassung – etwa dem Grundrecht auf Eigentum – gemessen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/97 m. w. N.; vom 2.7.2014 Vf. 58-VI-13 – juris Rn. 67; vom 25.11.2014 BayVBl 2015, 321/321 f.).
2. Eine im Sinn des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG hinreichend substanziierte Rüge einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV) wurde nicht fristgerecht (Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG) erhoben.
Eine Verfassungsbeschwerde ist nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VfGHG nur zulässig, wenn das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer geltend macht, innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist von zwei Monaten bezeichnet wird. Dazu muss erkennbar sein, inwiefern durch eine Maßnahme oder Entscheidung ein solches Recht verletzt ist. In dieser Hinsicht ist die Darstellung des wesentlichen zugrunde liegenden Sachverhalts, die genaue Bezeichnung der beanstandeten Handlung und des durch die Handlung verletzten verfassungsmäßigen Rechts erforderlich. Die bloße Behauptung, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 31.8.2010 – Vf. 55-VI-09 – juris Rn. 44; vom 3.11.2010 BayVBl 2011, 575). Auf der Grundlage des Vortrags in der Verfassungsbeschwerde muss die behauptete Grundrechtsverletzung vielmehr zumindest möglich erscheinen (vgl. VerfGH vom 11.5.2004 VerfGHE 57, 39/42 f.; vom 14.9.2009 BayVBl 2010, 250/251; VerfGH vom 1.3.2012 – Vf. 33-VI-11 – juris Rn. 18; vom 3.5.2012 – Vf. 58-VI-11 – juris Rn. 48; vom 24.3.2014 – Vf. 87-VI-12 – juris Rn. 27).
a) Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausginge, sein Vortrag in der Verfassungsbeschwerdeschrift enthalte zumindest sinngemäß auch die Rüge einer Verletzung des Art. 118 Abs. 1 BV, würde diese den Substanziierungsanforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG nicht gerecht werden. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, worin eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV) liegen soll.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs könnte bei einer gerichtlichen Entscheidung ein Verstoß gegen das Willkürverbot nur dann festgestellt werden, wenn die Entscheidung bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt vertretbar sein; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.1.2015 – Vf. 1-VI-14 – juris Rn. 18 m. w. N.).
Vorliegend sind nicht einmal für eine einfachrechtliche Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung Anhaltspunkte erkennbar.
aa) Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält ein Sachverständiger neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Entschädigung für sonstigen Aufwand für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Das Honorar wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt.
Diese ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung orientiert (vgl. BVerfG vom 26.7.2007 – 1 BvR 55/07 – juris Rn. 23). Angemessen zu berücksichtigen sind dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 16.12.2003 MDR 2004, 776) der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der gutachterlichen Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache. Entscheidend ist der objektiv erforderliche Zeitaufwand im individuellen Fall (OLG Karlsruhe vom 11.03.2015 NZFam 2015, 424 Rn. 14). Welche Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der persönlichen Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen ab. Dies ist vielmehr nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen, für den weder die Angaben des Sachverständigen noch die tatsächlich aufgewendete Zeit schlechthin maßgebend sind. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind. Ein Anlass zur Nachprüfung, ob die vom Sachverständigen angegebene Zeit auch erforderlich war, besteht nur dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint (OLG Düsseldorf vom 24.06.2008 – I-10 W 40/08 u. a. – juris Rn. 3; OLG Hamm vom 18.12.2012 – II-6 WF 43/12 u. a. – juris Rn. 17; Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 8 JVEG Rn. 8). Solche Umstände werden in der Verfassungsbeschwerdeschrift nicht vorgetragen.
bb) Aus der Kommentierung von Hagen Schneider zu § 24 JVEG leitet der Beschwerdeführer offenbar her, dass die Sachverständige bereits durch das Honorar für die Erstellung des Gutachtens in erster Instanz vollständig entschädigt worden sei, so dass sie für die mündliche Erläuterung des Gutachtens in der Beschwerdeinstanz kein gesondertes Honorar beanspruchen könne.
Damit zeigt der Beschwerdeführer nicht einmal eine einfachrechtliche Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung, geschweige denn ihre Willkürlichkeit auf. Zum einen betrifft § 24 JVEG ein ganz anderes Problem, nämlich die Frage, ob ein Sachverständiger für seine spätere Tätigkeit nach altem oder nach neuem Recht zu entschädigen ist, wenn zwischen seiner erstmaligen Beauftragung und seiner nunmehr abzurechnenden Tätigkeit die Entschädigungsvorschriften geändert, etwa die abzurechnenden Sätze erhöht worden sind. Zum anderen besagt die Kommentierung von Hagen Schneider (JVEG, 2. Aufl. 2014, § 24 Rn. 2, 3 und 5) auch in diesem Zusammenhang das Gegenteil dessen, was der Beschwerdeführer ihr entnehmen will. Schneider führt zunächst, wie vom Beschwerdeführer zitiert, aus, maßgebend sei „nur der Zeitpunkt der Auftragserteilung“ (a. a. O., Rn. 2). Bereits der weiter vom Beschwerdeführer zitierten Passage, als Auftrag sei nicht nur der ursprüngliche Beweisbeschluss, sondern auch eine bloße gerichtliche Anordnung zur Ergänzung oder Erläuterung anzusehen (a. a. O., Rn. 3), misst der Beschwerdeführer jedoch eine falsche Bedeutung bei. Damit wird gerade gesagt, dass in diesen Fällen ein gegenüber dem ursprünglichen Beweisbeschluss neuer – weiterer – Auftrag erteilt werde. Genau dies hat auch, zur entsprechenden früheren Bestimmung des § 18 ZuSEG, das Finanzgericht München in seinem von Schneider angeführten (und in diesem Rahmen vom Beschwerdeführer genannten) Beschluss vom 21. Oktober 1987 (JurBüro 1988, 246) entschieden. Die mündliche Erläuterung eines Gutachtens – um eine solche ging es in der Beschwerdeinstanz des Ausgangsverfahrens – stellt daher auch nach Schneider im Regelfall einen eigenständigen Auftrag dar (a. a. O., Rn. 5).
cc) Die ebenfalls vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Wiedergabe der Schneiderschen Kommentierung in Bezug genommene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2005 betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort musste ein Ergänzungsgutachten zur Nachbesserung eines unvollständigen Gutachtens eingeholt werden, das teilweise nicht nachvollziehbar begründet war (BayVGH vom 10.10.2005 – 1 B 97.1352 – juris Rn. 28 f.). Für einen solchen Fall bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Vielmehr sollte sich die Sachverständige in ihrer mündlichen Anhörung mit neuen tatsächlichen Einwendungen im Nachgang zur schriftlichen Begutachtung auseinandersetzen.
b) Soweit in dem am 27. August 2015 eingegangenen Schreiben ausdrücklich eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV) geltend gemacht wird, ist dies – unabhängig von der Unsubstanziiertheit auch dieser Rüge – schon deshalb unbeachtlich, weil ein Beschwerdeführer nach Ablauf der Beschwerdefrist weder fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde nachschieben noch erstmals einen zuvor nicht eindeutig – insbesondere nicht hinreichend substanziiert – bezeichneten Verfassungsverstoß geltend machen kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/50; vom 31.8.2010 -Vf. 55-VI-09 – juris Rn. 45; VerfGH BayVBl 2011, 575). Daher sind die der Verfassungsbeschwerdeschrift nachfolgenden Schreiben des Beschwerdeführers von vornherein nicht geeignet, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde herbeizuführen.
IV. Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.000 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).


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