Familienrecht

Voraussetzungen einer vorläufigen Unterbringung in der geschlossenen Abteilung

Aktenzeichen  2 T 84/19

Datum:
31.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 45188
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Passau
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1
FamFG § 38 Abs. 3 S. 3, § 58 Abs. 1, § 63, § 64 Abs. 3, § 70 Abs. 4, § 84, § 331 Abs. 1 Nr. 1
GVG § 72 Abs. 1
ZPO § 47
GNotKG § 36 Abs. 1, Abs. 3

 

Leitsatz

1. Die Anordnung einer vorläufigen Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses gem. § 331 FamFG setzt voraus, dass dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn zwar vorgetragen wird, dass die Betroffene das Gutachten nicht gekannt habe und deshalb keine Stellungnahme dazu habe abgeben können, gleichzeitig aber nicht darlegt, was sie bei Kenntnis des ärztlichen Kurzgutachtens tatsächlich eingewendet hätte und inwieweit dies geeignet gewesen wäre, die richterliche Entscheidung zu beeinflussen.  (Rn. 55 – 57) (redaktioneller Leitsatz)
3. Wird die Wartefrist gem. § 47 ZPO demgemäß nicht eingehalten, ist dies bei der Zurückweisung des Anlehnungsgesuchs unbeachtlich, unabhängig davon lag wegen der Eilbedürftigkeit eine nicht aufschiebbare Verfahrenshandlung vor.  (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

404 XVII 249/17 2019-06-28 Bes AGFREYUNG AG Freyung

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freyung vom 28.06.2019, Az. 404 XVII 249/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 28.06.2019 wird zurückgewiesen.
3. Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Der Geschäftswert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Betroffene wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freyung vom 28.06.2019, Az.: 404 XVII 249/17 (Bl. 16 d. Beihefts), mit dem die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 08.08.2019 angeordnet wurde.
Zur Beschwerdebegründung wird vorgetragen, dass eine Eilbedürftigkeit für eine einstweilige Anordnung nicht vorliege, der Betroffenen das der Entscheidung zugrunde liegende Gutachten des Sachverständigen … vom 27.06.2019 nicht ausgehändigt oder bekannt gemacht worden sei und keine Unterbringungsgründe vorliegen würden.
Der Beschluss vom 28.06.2019 enthalte keine Feststellungen zur Eilbedürfigkeit. Ein Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden sei nicht ersichtlich. Zu erörtern wäre gewesen, inwieweit ein Aufschieben der Unterbringung um wenige Tage zur Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen mit einer erheblichen Gefährdung des Betroffenen verbunden gewesen sei.
Ein schriftliches Gutachten sei rechtzeitig vor der Anhörung dem Betroffenen bzw. seinem Verfahrensbevollmächtigten in vollem Umfang zur Verfügung zu stellen. Dies sei aber bis 06.07.2019 noch nicht erfolgt. Gründe, von einer Bekanntmachung abzusehen, seien nicht ersichtlich. Die Betroffene habe keine Möglichkeit gehabt, Stellung zu nehmen und auf die gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen.
Auch die Person des Sachverständigen hätte das Gericht vor der Begutachtung der Betroffenen bekanntgegeben werden müssen, damit ggf. der Sachverständige wegen Befangenheit hätte abgelehnt werden können.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs sei auch dadurch verletzt, dass das Gericht den Betroffenen nicht in Kenntnis gesetzt hat, das eine Begutachtung angeordnet wurde.
Die Begutachtung durch … sei damit unverwertbar.
Das Gutachten des Sachverständigen … vom 31.08.2018 sei nicht aktuell. Der Sachverständige habe die Betroffene nicht vor Erstattung des Gutachtens persönlich untersucht bzw. befragt. Der Beweisbeschluss vom 06.07.2018 (Bl. 407 d. A.) beauftrage den Sachverständigen damit, sich zu einer Betreuung, nicht auch zu einer Unterbringung zu äußern.
Im Übrigen sei das Vorbringen der Betroffenen im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 14.05.2019 (Bl. 519 d. A.) inhaltlich nicht gewürdigt worden.
Der Beschluss vom 28.06.2019 sei auch deshalb rechtswidrig, da die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung gem. § 1906 Abs. 1 BGB nicht vorliegen.
Die Betroffene lehne eine Behandlung mit Neuroleptika ab, was dem Gericht bekannt sei. Im Beschluss seien keine tatrichterlichen Feststellungen enthalten, welchen gesundheitlichen Schaden sich die Betroffene zufüge, wenn sie nicht untergebracht sei. Dass die Betroffene nach Auffassung des Gerichts nicht krankheitseinsichtig sei und zur freien Willensbestimmung nicht in der Lage sei, ist für eine Unterbringungsmaßnahme nicht ausreichend. Die Behauptung, die Betroffene sei weglaufgefährdet, sei eine Behauptung „ins Blaue hinein“.
Die Vollziehung des angefochteten Beschlusses sei im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 64 Abs. 3 FamFG auszusetzen, da die Unterbringung der Betroffenen einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstelle, welcher nicht rückgängig gemacht werden könne. Ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung sei nicht zumutbar.
Mit Schriftsatz vom 25.07.2019 wurde die Beschwerdebegründung dahingehend ergänzt, dass die Anhörung der Betroffenen am 02.07.2019 (Bl. 26 f d. Beihefts) nicht durch den gesetzlichen Richter erfolgt sei. Zwar sei das Ablehnungsgesuch der Betroffenen vom 27.06.2019 mit Beschluss vom 01.07.2019 (Bl. 22 ff d. Beihefts) als unzulässig verworfen worden. Diese Entscheidung sei zum Zeitpunkt der Anhörung aber noch nicht rechtskräftig gewesen. Der zuständige Richter hätte die Sache deshalb seinem Vertreter zur weiteren Bearbeitung vorlegen müssen.
Außerdem sei der Verfahrensbevollmächtigte nicht über den Anhörungstermin benachrichtigt bzw. dazu geladen worden.
Auch dem Gutachten des Sachverständigen … vom 03.07.2019 (Bl. 528 ff d. A.) seien keine Unterbringungsgründe zu entnehmen, insbesondere keine ärztlichen Feststellungen zum Vorliegen einer Selbst- und Eigengefährdung.
Eine erfolgsversprechende ärztliche Heilbehandlung, die während der Unterbringung durchgeführt werden könnte, setzt einen die Heilbehandlung deckenden Willen des Betroffenen oder die rechtlich zulässige Überwindung seines entgegenstehenden natürlichen Willens mittels ärztlicher Zwangsbehandlung voraus. Im vorliegenden Fall sei auszuschließen, dass sich die Betroffene ohne Zwang behandeln lassen wird. Sie befinde sich bereits seit ca. 4 Wochen im Bezirkskrankenhaus, ohne dass eine Zwangsbehandlung genehmigt worden wäre.
Der Nichtabhilfebeschluss vom 17.07.2019 (Bl. 53 f d. Beihefts) sei nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen worden sei, da gegen den Richter ein Ablehnungsgesuch gestellt worden sei, da der Beschluss vom 16.07.2019 (Bl. 46 f d. Beihefts) noch nicht rechtskräftig entschieden gewesen sei.
Das Amtsgericht Freyung half der sofortigen Beschwerde nicht ab, sondern legte das Verfahren dem Landgericht Passau zur Beschwerdeentscheidung vor (Beschluss vom 17.07.2019 (Bl. 53 f des Beihefts).
Mit Beschluss vom 30.07.2019 (Bl. 62 f des Beihefts) wurde Berichterstatterin … von der Beschwerdekammer des Landgerichts Passau mit der Durchführung der Anhörung der Betroffenen beauftragt. Diese fand am 31.07.2019 statt.
Die Betreuerin teilte mit Schreiben vom 30.07.2019 (Bl. 67 d. Beihefts) mit, dass die Betroffene es ablehne, mit ihr zu sprechen, da sich ihr Anwalt darum kümmere. Eine Teilnahme am Anhörungstermin sei nicht möglich.
Der Verfahrensbevollmächtigte teilte am 30.07.2019 auf telefonische Mitteilung des Anhörungstermins vom 31.07.2019 durch die beauftragte Richterin mit, dass er am Anhörungstermin nicht teilnehmen wird.
Der Verfahrenspfleger der Betroffenen war ebenfalls am Anhörungstermin verhindert.
Zur Vervollständigung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der vorgelegten Akte Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 28.06.2019 durch einstweilige Anordnung ist zurückzuweisen.
1. Beschwerde gegen den Beschluss vom 28.06.2019
1.1 Zulässigkeit
Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 28.06.2019 ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft.
Die Betroffene ist gem. § 59 FamFG beschwerdeberechtigt.
Die Frist- und Formvorschriften gem. §§ 63 und 64 FamFG sind gewahrt.
Die Beschwerdekammer des Landgerichts Passau ist gem. § 72 Abs. 1 GVG für die Beschwerdeentscheidung zuständig.
1.2 Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses gem. § 331 FamFG liegen vor.
1.2.1
Gem. § 331 Abs. 1 Nr. 1 FamFG müssen zunächst dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind.
Diese Gründe ergeben sich zunächst aus dem ärztlichen Kurzgutachten von … vom 27.06.2019 (Bl. 8 d. A.), das bei der Einlieferung der Betroffenen in das Bezirkskrankenhaus M. erstellt wurde.
… kam nach der Untersuchung der Betroffenen zu dem Ergebnis, dass der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie F20.0 besteht. Wegen fehlender Krankheitseinsicht, sei eine Behandlung auf einer offenen Station nicht möglich. Die Betroffene verkenne die Realität und könne die Situation nicht richtig einschätzen. Dies stelle eine Selbstgefährdung dar. Es wurde daher der Antrag auf Anordnung der einstweiligen Unterbringung gestellt.
Die Einschätzung des Assistenzarztes … wird in dem inzwischen vorliegenden schriftlichen Gutachten des Sachverständigen …, Arzt für Neurologie und Psychiatrie vom 03.07.2019 (Bl. 528 ff) bestätigt.
… stellt fest, dass die Betroffene an einer teilweise schon chronifizierenden paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit Wahnhaftigkeit und halluzinatorischem Erleben (ICD10:F20.0) leidet und damit an einer psychischen Erkrankung. Bezüglich ihrer Gesundheitssorge bestehe keinerlei Einwilligungsfähigkeit. Ihre Geschäftsfähigkeit sei in Frage zu stellen. Es bestehe außerdem die Notwendigkeit einer stationären psychiatrischen Behandlung in einer beschützten Akutstation, da sonst die hohe Gefahr besteht, dass sich der Krankheitszustand der Betroffenen irreversibel chronifiziert und eine Behandlung in Zukunft nicht mehr möglich ist. Erforderlich sei auch die Unterbringung der Betroffenen gegen ihren Willen in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung zur Heilbehandlung, um einen irreversibel chronifizierten Zustand zu verhindern (vgl. S. 8 f des Gutachtens, Bl. 535 d. A.).
1.2.2
Das gem. § 331 Abs. 1 Nr. 1 FamFG erforderliche dringende Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden ergibt sich aus der Vorgeschichte, dem Gutachten des Sachverständigen … vom 03.07.2019, der mündlichen Stellungnahme des behandelnden Arztes … vom 31.07.2019 und der Anhörung der Betroffenen am 31.07.2019.
Bei der Betroffenen wurde die paranoid-halluzinatorische Schizophrenie bereits 1998 diagnostiziert.
Bei der Anhörung war festzustellen, dass die Betroffene nach wie vor von wahnhaften Gedanken geplagt ist. Sie hat teilweise die Sätze nicht fertiggesprochen und teilte in zum Teil verwirrender Art bereits früher geäußerte Wahnvorstellungen mit. Sie verwies mehrfach darauf, dass das alles schon beim Verfassungsgericht sei. Auch hat sie angeblich die Anweisung ihres Verfahrensbevollmächtigten erhalten, nicht mit der Betreuerin, dem Gutachter und dem Richter der 1. Instanz zu sprechen.
Nachdem die mehrjährige Behandlung mit Medikamenten zwischen 2005 und 2009 zu einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustands geführt hatte, konnte 2009 die früher bestehende Betreuung aufgehoben werden. … führt in seinem Gutachten vom 03.07.2019, S. 7 (Bl. 534 d. A.) aus, dass durch die Betroffene in diesem Zeitraum kein psychotisches Erleben mehr hatte.
Da die Betroffene aber später die Medikamente nicht mehr eingenommen hat und bereits längere Zeit nicht mehr in ärztlicher Behandlung ist, trat offenbar wieder eine Verschlechterung ein. Diese führte dazu, dass die Betroffene ein Verhalten zeigte, das mehrfach zu Beschwerden u. a. innerhalb ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft führte. Die Betreuungsstelle des Landratsamtes … stellte deshalb am 23.06.2017 den Antrag auf Anordnung einer Betreuung. Es sei davon auszugehen, dass die Betroffene einen erneuten psychotischen Schub erleide.
Die Betroffene verweigerte jedoch sämtliche Kontaktaufnahmen, Anhörungen und die Begutachtung. Letztlich scheiterte damit das im Verhältnis zu einer Unterbringung mildere Mittel, die Betroffene durch den Einsatz einer Betreuerin wieder einer ärztlichen Behandlung zuzuführen.
Zu berücksichtigen ist, dass die Betroffene aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit der Behandlungsbedürftigkeit einzusehen und ihren Zustand durch die Einnahme der Medikamente wieder zu verbessern.
… führt in dem Gutachten vom 03.07.2019, S. 7 aus, dass trotz der jetzt erkennbaren Chronifizierungstendenzen eine realistische Wahrscheinlichkeit bestehe, das psychotische Erleben der Betroffenen durch die Durchführung einer adäquaten antipsychotischen Therapie wieder zu remittieren.
Auch der behandelnde Arzt im Bezirkskrankenhaus … … gab bei der Anhörung am 31.07.2019 an, dass die Betroffene zwar ein ausgedehntes Wahnsystem mit Beziehungswahn zeige, ihr kognitiver Bereich aber noch vital sei. Die Medikamentengabe kann die Wahnvorstellungen reduzieren und einem kognitiven Abbau entgegenwirken. Ohne die Behandlung kann eine vorzeitige Demenz eintreten mit Störungen der Gedächtnisleistung, der Aufmerksamkeit und der Konzentration.
Nach diesen ärztlichen Feststellungen kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Betroffene bereits nicht mehr behandelbar ist. Da eine Verbesserung bei entsprechender Behandlung realistisch und zu erwarten ist, kann eine Änderung der krankheitsbedingten Verhaltensweisen und des wahnhaften Erlebens herbeigeführt werden.
Es liegt im Verantwortungsbereich sämtlicher Beteiligten, der Betroffenen diese Behandlung möglichst schnell zu ermöglichen, damit sie nicht in einen nicht mehr behandelbaren Zustand gerät.
Der Antrag auf Zwangsmedikation wurde am 11.07.2019 gestellt und wird derzeit vom Amtsgericht Freyung geprüft. Die noch angeforderte ergänzende Stellungnahme des BKH … liegt inzwischen vor, so dass demnächst mit einer Entscheidung gerechnet werden kann.
Ein Zuwarten war nicht mehr möglich. Seit dem Antrag der Betreuungsstelle am 23.06.2017 bis zur Einlieferung der Betroffenen am 27.06.2019 sind 2 Jahre vergangen, ohne dass der Betroffenen die notwendige ärztliche Hilfe zur Verfügung gestellt werden konnte. Die Betroffene hat sich krankheitsbedingt sämtlichen erstinstanzlichen Anhörungsterminen vor der Einlieferung in das Bezirkskrankenhaus entzogen. Auch im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Passau war es nicht möglich, die Betroffene anzuhören, da weder sie noch der Verfahrensbevollmächtigte zu den Anhörungsterminen am 25.02.2019, 19.03.2019 und 05.04.2019 erschienen sind.
Die Betroffene kann sich krankheitsbedingt nicht kooperativ verhalten und hat derzeit keine freie Willensbildung. Um eine weitreichende Verschlechterung zu vermeiden, lag nunmehr ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden vor.
1.2.3
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 331 FamFG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind gegeben.
Ein ärztliches Zeugnis gem. § 331 Abs. 1 Nr. 2 über den Zustand der Betroffenen und die Notwendigkeit der Maßnahme lag in Form des ärztlichen Kurzgutachtens des Assistenzarztes im Bezirkskrankenhaus … … vom 27.06.2019 vor der Beschlussfassung vor.
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers gem. § 331 Abs. 1 Nr. 3 FamFG konnte unterbleiben, da die Betroffene einen Verfahrensbevollmächtigten beauftragt hat.
Die Anhörung der Betroffenen erfolgte erstinstanzlich am 02.07.2019 und erneut in der Beschwerdeinstanz durch die beauftragte Richterin am 31.07.2019. Zu der Anhörung am 31.07.2019 wurden der Verfahrenspfleger, die Betreuerin und insbesondere auch der Verfahrensbevollmächtigte geladen. Das Gutachten von … vom 03.07.2019 ist der Betroffenen bereits bekannt, wie sie in der Anhörung am 31.07.2019 bestätigte. Etwaige Mängel der erstinstanzlichen Anhörung sind damit behoben.
1.2.4
Die weiteren Einwände in der Beschwerdebegründung führen nicht zu einer Aufhebung des Beschlusses.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen trägt zwar vor, dass die Betroffene das Gutachten von … nicht gekannt habe und deshalb keine Stellungnahme dazu habe abgeben können. Gleichzeitig wird allerdings nicht dargelegt, was die Betroffene bei Kenntnis des ärztlichen Kurzgutachtens tatsächlich eingewendet hätte und inwieweit dies geeignet gewesen wäre, die richterliche Entscheidung zu beeinflussen.
Im Übrigen wurde das ärztliche Kurzgutachten gem. Verfügung vom 28.06.2019 (Bl. 19 d. A.) gemeinsam mit dem Beschluss an den Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen und die Betroffene selbst zugestellt und war Inhalt der Anhörung vom 02.07.2019 (vgl. Niederschrift vom 02.07.2019, S. 2, Bl. 27 d. A.). Die Betroffene erklärte in dieser Anhörung, dass sie in der Sache nichts sagen wolle und verwies auf den Verfahrensbevollmächtigten. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses war der Beschluss und der Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Unterbringung (ärztliches Kurzgutachten) vom 27.06.2019 am 05.07.2019 bei dem Verfahrensbevollmächtigten eingegangen..
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.
Zu dem Gutachten des Sachverständigen … vom 03.07.2019 ist festzustellen, dass der Gutachter gem. Beschluss vom 28.05.2019 (Bl. 522 d. A.) den Auftrag hatte, eine Untersuchung zur Notwendigkeit der Unterbringung und Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen zu erstellen.
Der Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 14.05.2019 (Bl. 519 d. A.) bezieht sich ausschließlich auf das Betreuungsverfahren. Es wird behauptet, die Betroffene sei betreuungsunfähig. Das Betreuungsverfahren sei daher einzustellen.
Die Frage, ob die Betroffene unbetreubar ist, ist im Betreuungsverfahren zu klären. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht angenommen werden kann, wenn die Betroffene aus Krankheitsgründen nicht in der Lage ist, mit der Betreuerin zu kommunizieren. Denn dies würde bedeuten, dass Betroffene schutzlos gestellt werden, obwohl sie gerade wegen ihrer Erkrankung nicht in der Lage sind, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern.
Dass im Beschluss vom 28.06.2019 auf diesen Schriftsatz nicht eingegangen wurde, ist nicht zu beanstanden, da es in dem Beschluss ausschließlich um die Frage der vorläufigen Unterbringung und nicht um die Betreuung selbst geht.
Über das Ablehnungsgesuch der Betroffenen gegen RiAG … vom 06.07.2019 lag zum Zeitpunkt des Nichtabhilfebeschlusses am 17.07.2019 der Beschluss vom 16.07.2019 vor, mit dem das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden ist. Dieser Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen am 22.07.2019 zugestellt worden.
Die Wartefrist gem. § 47 ZPO wurde demgemäß nicht eingehalten. Dies ist aber bei der Zurückweisung des Anlehnungsgesuchs zum einen unbeachtlich (Musielak-Heinrich, ZPO, 16. Auflage, § 47, Rdnr, 5). Zum anderen lag aber wegen der Eilbedürftigkeit eine nicht aufschiebbare Verfahrenshandlung vor.
Das vorliegende Verfahren ist ein Eilverfahren, in dem es um die schnellstmögliche Überprüfung der vorläufigen Unterbringung in der Beschwerdeinstanz geht. Ein Abwarten bis zur Rechtskraft der Entscheidung oder die Übergabe an den Vertreter, der sich erst in die inzwischen umfangreiche Akte einarbeiten müsste, stellen in diesem Zusammenhang Verfahrensverzögerungen dar, die zu vermeiden sind. Durch den Nichtabhilfebeschluss wurde das Verfahren dem Beschwerdegericht vorgelegt zur weiteren Bearbeitung.
Die Anordnung der einstweiligen Unterbringung bis längstens 08.08.2019 ist aufrechtzuerhalten. Die Beschwerde ist somit unbegründet und war zurückzuweisen.
2. Antrag auf einstweilige Anordnung gem. § 64 Abs. 3 FamFG
Für den Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da bereits eine abschließende Beschwerdeentscheidung getroffen wurde.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Der Beschwerdewert orientiert sich an § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG. Da eine vorläufige Entscheidung getroffen wird, wird nach billigem Ermessen der Auffangwert in Höhe von 5.000 € halbiert.


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