Handels- und Gesellschaftsrecht

Fixkosten bei Ermittlung des Unterhaltsschadens nach Verkehrsunfall

Aktenzeichen  10 U 5138/20

Datum:
23.6.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 15642
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 844 Abs. 2
StVG § 10 Abs. 2
BayBG Art. 14
ZPO § 287

 

Leitsatz

1. Bei der Ermittlung des Barunterhaltsschadens nach einem Verkehrsunfall können bei den Fixkosten Aufwendungen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie vom Getöteten im Fall seines Fortlebens unterhaltsrechtlich geschuldet worden wären und wenn sie weitghend unabhängig vom Wegfall des getöteten Familienmitglieds als feste Kosten des Haushalts weiterlaufen, nicht aber wenn sie an die Person des Getöteten gebunden waren (Anschluss an BGH BeckRS 1997, 30003716). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der ggfls. auf der Grundlage des § 287 ZPO ermittelte Betrag für Instandsetzungs- und Erhaltungsaufwand hinsichtlich eines Eigenheims und des Gartens gehört bis zur Höhe einer fiktiven Miete zu den vom Anspruchsteller nach Anfall und Höhe zu beweisenden Fixkosten (Anschluss an BGH BeckRS 1997, 30003716). (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

44 O 1216/19 2020-08-14 Endurteil LGLANDSHUT LG Landshut

Tenor

I. 1. Auf die Berufungen des Klägers vom 27.08.2020 und der Beklagten vom 17.09.2020 wird das Endurteil des LG Landshut vom 14.08.2020 (Az. 44 O 1216/19) in Nr. 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 22.315,66 € nebst Zinsen aus einem Betrag von 15.394,32 € ab 01.02.2019 und aus einem Betrag von 6.921,34 € ab 06.08.2019 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
2. Das Endurteil des LG Landshut vom 14.08.2020 (Az. 44 O 1216/19) wird in Nr. 2 wie folgt berichtigt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, beginnend ab dem 01.01.2019 an den Kläger auf die Dauer der Lebenszeit der Frau A. H., geb. 04.12.1960, höchstens jedoch bis zum 03.08.2049 Versorgungsbezüge in Höhe des Betrags zu zahlen, den der getötete Ehemann, Herr A. H., als Unterhalt an seine Ehefrau, Frau A. H., hätte zahlen müssen, soweit ein Unterhaltsschadenersatzanspruch der Frau A. H. auf den Kläger übergegangen ist.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 3% und die Beklagten samtverbindlich 97%; von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 1% und die Beklagten samtverbindlich 99%.
III. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 73.124,09 € festgesetzt.

Gründe

A.
Der Kläger nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz im Hinblick auf zu leistende beamtenrechtliche Versorgungsbezüge anlässlich eines Verkehrsunfallgeschehens in Anspruch.
Am 21.05.2016 gegen 19:35 Uhr verunglückte der Ehemann von Frau A.H., der damals 57jährige A. H., der als Polizeibeamter im Wechselschichtbetrieb tätig war, auf der Kreisstraße LA 6 zwischen M. und A. in Richtung A., Kilometer 1000 – Abschnitt 120 – bei einem durch den Beklagten zu 2) verschuldeten Verkehrsunfall tödlich. Die volle Einstandspflicht der Beklagten zu 1) – der Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 2) – steht zwischen den Parteien außer Streit und wurde durch die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 24.01.2017 bestätigt.
Der Kläger macht als Dienstherr des verstorbenen Polizeibeamten den im Hinblick auf die eigenen Versorgungsleistungen übergegangenen Anspruch der Witwe auf Ersatz des Unterhaltsschadens geltend. Ein Unterhaltsanspruch für die Waisen wird nicht (mehr) geltend gemacht.
Zwischen dem Kläger und den Beklagten ist im Rahmen der Berechnung des Unterhaltsschadens vor allem die Höhe der angesetzten Fixkosten und die Höhe des berechneten Naturalunterhalts streitig.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und des Parteivortrags erster Instanz wird nach § 540 I 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil vom 14.08.2020 (Bl. 104/122 Band II d. A.) Bezug genommen.
Nachdem sich die Klagepartei mit Schriftsatz vom 23.06.2020 (Bl. 84/85 Band II d. A.) und die Beklagtenpartei mit Schriftsatz vom 10.07.2020 (Bl. 93 Band II d. A.) mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben, fand eine Beweisaufnahme vor dem LG Landshut nicht statt.
Mit am 14.08.2020 verkündeten Urteil hat das LG Landshut ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien basierend auf dem Beschluss vom 17.07.2020 (Bl. 101/102 Band II d. A.) nach § 128 II ZPO entschieden, dass der Klage – unter Zugrundelegung der unstreitigen Haftungsquote von 100:0 zu Lasten der Beklagten – teilweise – stattzugeben ist. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses, dem Kläger am 17.08.2020 und den Beklagten am 18.08.2020, zugestellte Urteil haben der Kläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 27.08.2020 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 1/2 Band III d. A.) und die Beklagten mit einem beim Oberlandesgericht München am 17.09.2020 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 5a/7 Band III d. A.) jeweils Berufung eingelegt. Die Berufung wurde jeweils mit Schriftsatz des Klägers vom 30.09.2020 (Bl. 12/17 Band III d. A.) und mit Schriftsatz der Beklagten vom 29.10.2020 (Bl. 21/25 Band III d. A.) – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 16.11.2020 (Bl. 20 Band IIII d. A.) -begründet.
Der Kläger rügt mit seiner Berufung, das in dem erstinstanzlichen Urteil bei der Berechnung der fixen Kosten der Eheleute H. einzelne Teilbeträge gekürzt bzw. nicht anerkannt wurden und der geltend gemachte Haushaltsführungsschaden pauschal mit 25 € / Monat festgesetzt wurde.
Der Kläger beantragt,
1.Das Endurteil des Landgerichts Landshut wird in der Klageabweisung in Höhe eines Betrags von 11.991,82 € nebst Zinsen von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz aufgehoben.
2.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über den im Urteil des Landgerichts Landshut vom 14.08.2020 zugesprochenen Teilbetrag von 12.815,41 € nebst Zinsen hinaus weitere 10.211,22 € nebst Zinsen von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage unter Aufhebung des Urteils des Landgerichtes Landshut – 44 O 1216/19 – vom 14.08.2020 abzuweisen.
Die Beklagten stellen das Urteil des Landgerichts Landshut insgesamt zur Überprüfung. Das Landgericht gehe zwar zu Recht davon aus, dass die Beklagten dem Grunde nach für die Unfallfolgen haften, die Berechnung des Unterhaltsschadens und der gefasste Feststellungstenor seien jedoch falsch. Beim Barunterhaltsschaden sei die Höhe der Fixkosten nicht stimmig, da Kosten berücksichtigt worden seien, die nicht belegt wurden. Hinsichtlich des Naturalunterhaltsschadens könne – entgegen dem Vortrag des Klägers in dessen Berufungsbegründung – allenfalls entsprechend der Ausführungen des Erstgerichts ein Betrag von 25,00 € monatlich in Ansatz gebracht werden.
Der Kläger beantragt hierauf,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die vorgenannten Berufungsbegründungsschriften und auf die weiteren Schriftsätze der Parteien sowie die Sitzungsniederschrift vom 11.02.2020 (Bl. 60/62 Band I d. A.) Bezug genommen.
B.
I.
Die statthaften sowie form- und fristgerecht eingelegten und begründeten, somit zulässigen Berufungen der Klage- und Beklagtenseite haben in der Sache jeweils nur teilweise Erfolg.
Bei dem eingelegten Rechtsmittel der Beklagten handelt es sich um eine eigenständige Berufung, deren formelle Voraussetzungen erfüllt sind, und nicht nur um eine „bloße“ Anschlussberufung im Sinne des § 524 ZPO (vgl. zur Differenzierung Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 42. Aufl. 2021, § 524 Rn. 1 m.w.N.).
Der Antrag der Klageseite auf Zurückweisung der „Anschlussberufung“ ist als Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten auszulegen (vgl. Thomas/Putzo/Seiler, a.a.O., Einl II Rn. 16a mit Verweis auf BGH, WM 16, 1599 Rn. 12).
Verfahrensanträge sind so auszulegen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht (Thomas/Putzo/Seiler, a.a.O., Einl II Rn. 16a mit Verweis auf BGH, WM 16, 1599, 1600). Für das Verständnis eines Verfahrensantrags ist deshalb nicht allein der Wortlaut des Antrags entscheidend, sondern das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht (vgl. BGH, a.a.O.; Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 10. Juni 2020 – 3 Sa 23/20 -, Rn. 29 juris). Die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) sind für die Auslegung von Klageanträgen heranzuziehen (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), a.a.O.).
Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist auch trotz des fehlenden Zurückweisungsantrags der Beklagten bezüglich der Berufung des Klägers davon auszugehen, dass die Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 29.10.2020 (Bl. 21/25 Band III d. A.) auch eine Zurückweisung der klägerischen Berufung begehren. Dies ergibt sich aus den Seiten 4 und 5 des genannten Schriftsatzes (= Bl. 24/25 Band III d. A.), die eine Erwiderung zur Berufungsbegründung des Klägers enthalten, aus der hervorgeht, dass nach Auffassung der Beklagten „das erstinstanzliche Urteil seitens der Klägerseite nicht substantiiert angegriffen“ wird (Seite 5 = Bl. 25 Band III d. A.).
1. Das Erstgericht ist grundsätzlich zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsschadens der Witwe aus übergegangenem Recht nach § 844 II BGB i.V.m. Art. 14 BayBG zusteht.
Bei der Berechnung des Unterhaltsschadens ist zu beachten, dass sich die Höhe des nach §§ 844 II BGB, 10 II StVG grundsätzlich bestehenden Unterhaltsanspruchs nach dem gesetzlich geschuldeten Unterhalt bemisst. Der hinterbliebene Ehegatte hat das Recht, finanziell so gestellt zu werden, wie wenn der Verstorbene am Leben geblieben wäre. Die Ersatzpflichtigen müssen die Witwe daher in den Stand setzen, die Lebensweise fortzuführen, auf die sie zu Lebzeiten ihres Ehemannes Anspruch gehabt hätte (OLG Brandenburg, NZV 2001, 213 mit Bezug auf BGH VersR 1952, 97).
a) Waisenrente
Soweit die Beklagten vortragen, der klägerseits zugrunde gelegten Berechnung des Unterhaltsschadens könne nicht gefolgt werden, da insbesondere die Waisenrente zu keinem Zeitpunkt berücksichtigt wurde (vgl. Seite 2 der Berufungsbegründung der Beklagten = Bl. 22 Band III d. A.), kann dem nicht gefolgt werden. Das Erstgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger im Schriftsatz vom 01.08.2019 ausführlich dazu vorgetragen habe, dass eine Waisenrente nicht geltend gemacht wird. Eine Waisenrente sei auch nicht eingeklagt. Da eine Vergleichsberechnung zudem ergeben habe, dass ein Verzicht auf die Waisenrente bei der Berechnung für die Beklagten günstiger ist und es an substantiiertem Vortag der Beklagtenseite dazu fehle, warum in diesem Fall nicht 50% für die Witwe angesetzt werden können, müsse es bei den von der Klagepartei angesetzten 50% bleiben (vgl. Seite 10 des EU). Die Beklagten haben auch in der Berufungsbegründung keine näheren Ausführungen dazu gemacht, inwieweit die auf den Vortrag der Klagepartei gestützte Berechnung des Erstgerichts in diesem Punkt fehlerhaft sein sollte.
b) Feststellungsbegehren
Soweit die Beklagten einwenden, dass der vom Erstgericht gefasste Feststellungstenor falsch sei, da ein Erstattungsanspruch nur insoweit bestehe, als ein Schadensersatzanspruch der Witwe auf den Kläger übergegangen ist, verkennen sie, dass der Feststellungstenor den Passus „aus übergegangenem Recht der Frau A. H.“ enthält, wodurch offensichtlich zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass eine umfassende Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger als Leistungsträger jeglichen Unterhaltsschaden der Witwe zu erstatten, gerade nicht besteht.
Aus Klarstellungsgründen erfolgte jedoch eine Korrektur von Ziffer II der erstinstanzlichen Urteilsformel im Wege der Berichtigung nach § 319 ZPO.
c) Fixkosten
Für die Ermittlung des Barunterhaltsschadens hat sich das Erstgericht zutreffend an den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH orientiert (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.1997 – VI ZR 142/96, juris Rn. 11 mit weiteren Nachweisen). Bei der Berechnung der Fixkosten für die Jahre 2016 bis 2018 bedarf es jedoch – worauf die Berufungen der Klage- und der Beklagtenseite zum Teil zu Recht hinweisen – einer Korrektur.
(1) Mitgliedschaft in der Gewerkschaft Verdi Den Beklagten ist zuzugeben, dass der Mitgliedschaftsbeitrag in der Gewerkschaft Verdi nicht bei den Fixkosten zu berücksichtigen ist, da es sich insoweit um personengebundene Kosten handelt. Bei den Fixkosten können Aufwendungen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie vom Getöteten im Fall seines Fortlebens unterhaltsrechtlich geschuldet worden wären (vgl. z.B. BGH, VersR 1987, 156 (157); 1988, 954; BGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., Rn. 18) und wenn sie weitgehend unabhängig vom Wegfall des getöteten Familienmitglieds als feste Kosten des Haushalts weiterlaufen (vgl. BGH, VersR 1984, 79 (81); 1986, 39 (40); 1988, 954), nicht aber wenn sie an die Person des Getöteten gebunden waren (vgl. BGH, NZV 1998, 149; BGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., Rn. 18). Solche Kosten müssen vielmehr aus dem verfügbaren Einkommen bestritten werden (vgl. Hense, in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts Werkstand: 42. EL August 2020 Rn. 42).
(2) Kosten für Zeitung und Telefon Unstreitig zählen zu den fixen Kosten auch Ausgaben für erforderliche Informationen wie hier die Zeitung sowie die Telefongrundgebühr (vgl. BGH VersR 1984, 79, 81). Zutreffend hat das Erstgericht aber entsprechende Ausgaben für die Jahre 2017 und 2018 nicht berücksichtigt, da diese im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen wurden. Der Anfall und die Höhe der fixen Kosten muss von dem Kläger vorgetragen und nachgewiesen werden (vgl. OLG Brandenburg, NZV 2001, 213, 214). Soweit der Kläger vorbringt, dass es „ein ganz normaler Vorgang“ sei, dass viele Belege nicht jahrelang in Papierform aufgehoben werden (vgl. Seite 4 der Berufungsbegründung des Klägers = Bl. 15 Band III d. A.), ist dies sicherlich zutreffend. Die Beklagten weisen in diesem Zusammenhang aber richtig darauf hin, dass es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen wäre, über die Geschädigte entsprechende Kontounterlagen bei der kontoführenden Bank einzuholen, um die Nachweise zu erbringen (vgl. Seite 5 der Berufungsbegründung der Beklagten = Bl. 25 Band III d. A.). Der Kläger hat den Nachweis der von ihm vorgetragenen Fixkosten für die Jahre 2017 und 2018 aber gerade nicht geführt, obwohl es ihm durch die Vorlage von Kontoauszügen möglich gewesen wäre. Durch die Einvernahme der Geschädigten als Zeugin hätte die Höhe der insoweit strittigen Fixkosten nicht belegt werden können.
(3) Erhaltungsaufwand und Reparaturkostenrücklage für Haus und Garten Aufwendungen für die Erhaltung und für Reparaturen des Hauses und des Gartens gehören grundsätzlich ebenfalls zu den fixen Kosten. Soweit das Erstgericht seiner Berechnung allerdings nur die tatsächlich belegten Aufwendungen für die Jahre 2016, 2017 und 2018 zugrunde gelegt hat, ist dem Kläger zuzugeben, dass aus Belegen, soweit solche noch vorliegen, nur die durch Dritte erbrachten Leistungen, nicht aber die Eigenleistungen nachzuvollziehen sind (vgl. Seite 4 der Berufungsbegründung des Klägers = Bl. 15 Band III d. A.). Neben den eingereichten Quittungen bilden die im Schriftsatz des Klägers vom 02.12.2019 gemachten Ausführungen zur Größe und Aufteilung des Hauses, zur Größe des Grundstücks sowie zu den Baukosten (vgl. Seite 2 und 3 des Schriftsatzes = Bl. 48/49 Band I d. A.) eine tragfähige Grundlage für eine Schätzung der Kosten nach § 287 ZPO. Für den Zeitraum von 2016 bis 2018 betrugen die durch Belege nachgewiesenen Aufwendungen pro Monat durchschnittlich 85,06 EUR. Wie bereits ausgeführt, ist indes davon auszugehen, dass die Belege nicht die kompletten Aufwendungen widerspiegeln, so dass – wie der Kläger zutreffend ausführt – das Erstgericht von der Möglichkeit des § 287 ZPO Gebrauch hätte machen können. „Bei der Schätzung der Aufwendungen ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass Maßnahmen für die Instandhaltung eines Wohnhauses zwar regelmäßig einen nicht unerheblichen Kostenaufwand verursachen, derartige Investitionen andererseits Gegenstände betreffen, die eine erhebliche „Lebensdauer” aufweisen“ (OLG Brandenburg, NZV 2001, 213, 214). Berücksichtigt man dies, dann erscheinen die 150,00 EUR monatlich, die der Kläger für die Erhaltung bzw. die Reparatur des Hauses und des Gartens veranschlagt, bei einer Größe des Hauses von 120m² im Parterre und 150 m² im Obergeschoss und einer Grundstücksgröße von 1749 m² durchaus gerechtfertigt (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O.: 300 DM monatlich für Aufwendungen zur Erneuerung bzw. Instandhaltung eines Hauses mit einer Wohnfläche von 120 m²; BGH, Urteil vom 31. Mai 1988 – VI ZR 116/87: 250 DM als Untergrenze dessen, was zur Anmietung einer Wohnung für eine drei- bis vierköpfige Familie aufzuwenden ist). Der Betrag von 150 EUR pro Monat liegt zudem weit unter den durchschnittlichen Ausgaben für die Anmietung einer „nach Ortslage, Zuschnitt und Bequemlichkeit vergleichbare[n], insoweit qualitativ gleichwertige[n] Wohnung“ (BGH, Urteil vom 31. Mai 1988 – a.a.O.; „fiktive Miete“, vgl. BGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., Rn. 13), bei der diese Aufwendungen über den Mietzins zu tragen wären und die die Obergrenze der berücksichtigungsfähigen Rücklagen für Instandsetzungs- und Erhaltungskosten des Eigenheims bilden (OLG Brandenburg, a.a.O. mit Verweis auf BGH NZV 1998, 149). Zwar ist den Beklagten zuzugeben, dass der „fiktiven Miete“ nicht die Bedeutung einer Bemessungsgrundlage zukommt, sondern nur die Obergrenze für tatsächlich entstehende Aufwendungen für ein Eigenheim, soweit sie nicht der Vermögensbildung dienen, darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., Rn. 13). Der Betrag für den tatsächlichen Instandsetzungs- und Erhaltungsaufwand ist aber der Schätzung nach § 287 ZPO zugänglich und kann – in der Höhe begrenzt durch die „fiktive Miete“ – in die Fixkostenberechnung eingestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., Rn. 14).
(4) Schönheitsreparaturen und Haushaltserneuerungsrücklage Entgegen der Überzeugung der Beklagten ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht neben dem Erhaltungsaufwand und der Reparaturkostenrücklage für Haus und Garten im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 I ZPO einen pauschalen Betrag von 60,00 € für Aufwendungen für Schönheitsreparaturen bzw. als Haushaltserneuerungsrücklage bei der Berechnung der Fixkosten berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., Rn. 15). Unschädlich ist insofern, dass zu Umfang und Ausstattung des Haushaltes nicht vorgetragen wurde. Der Kläger verweist insofern auf die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 20. 12. 2000 – 14 U 84/99, NZV 2001, 213, in der auf die Berechnungen bei Eckelmann-Nehls-Schäfer (NJW 1984, 946) Bezug genommen wird. Ausgehend hiervon erscheint der angesetzte Betrag von monatlich 60,00 € für Schönheitsreparaturen bzw. als Haushaltserneuerungsrücklage nach § 287 BGB als angemessen.
d) Vergleichsweise Teileinigung über die Position „Haushaltsführungsschaden“
Der Kläger rügt weiter zutreffend, dass das Erstgericht nur einen Naturalunterhaltsschaden von 25,00 EUR angesetzt hat. Der vom Kläger geltend gemachte Betrag in Höhe von 327,84 € / Monat für den Haushaltsführungsschaden ergibt sich aus einer vergleichsweisen Teileinigung zwischen den Parteien, basierend auf dem Regulierungsvorschlag der Beklagten zu 1) in dem Schreiben vom 18.05.2018 (Anlage K 7).
Zwar ist den Beklagten zuzugeben, dass der Kläger seiner Substantiierungspflicht nicht nachgekommen ist. Auch beim Haushaltsführungsschaden im Todesfall ist für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO zunächst konkreter Sachvortrag in Form von Anknüpfungstatsachen erforderlich (vgl. Gräfenstein/Strunk, NZV 2020, 176, 177). Nicht ausreichend ist insofern der bloße Verweis auf Tabellenwerke; sie können allenfalls als Hilfsmittel für die Schätzung des Umfanges der Haushaltsführung herangezogen werden (vgl. Gräfenstein/Strunk, NZV 2020, 176, 178 m.w.N.).
Dem Kläger erwächst aber ein Anspruch auf Ersatz der Position des Haushaltsführungsschadens in Höhe von monatlich 327,84 € aus dem vergleichsweise unterbreiteten Regulierungsvorschlag aus dem Schreiben vom 18.05.2019 (Anlage K 7), der von dem Kläger ausdrücklich in der Klageerweiterung vom 01.08.2019 unter Verweis auf das genannte Schreiben (vgl. Seite 5 des Schriftsatzes vom 01.08.2019 = Bl. 32 Band I d. A.) angenommen wurde.
Nach § 779 I BGB versteht man unter einem Vergleich einen Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Ein Vertrag erfordert wechselseitige, übereinstimmende Willenserklärungen beider Parteien (vgl. OLG Celle, Urteil vom 30. Dezember 2009 – 14 U 5/09, juris Rn. 25).
Unstreitig bestand zwischen den Parteien Streit oder Ungewissheit hinsichtlich der Höhe des Naturalunterhaltschadens.
Die Beklagten behaupten jedoch, dass der Erklärung in dem Schreiben vom 18.05.2018 keine Rechtsverbindlichkeit beizumessen sei (vgl. Bl. 66 Band I d. A.). Das Schreiben entbehre einer Berechnungsgrundlage. Von Seiten der Beklagten zu 1) sei „lediglich zu Vergleichszwecken auf eine Tabelle verwiesen worden, die einen deutlich geringeren als den klägerseits vorgeschlagenen Berechnungsgrundsatz bildet. […] Ein Anerkenntnis, eine Einigung oder sonstige Erklärung [sei] damit nicht verbunden [gewesen]“ (vgl. Seite 7 des Schriftsatzes vom 18.12.2020 = Bl. 43 Band III d. A.). Maßgeblich sei allein der Vortrag in der Klageerwiderung (vgl. Bl. 66 Band I d. A.).
Die Ausführungen der Beklagten vermögen aber nicht zu überzeugen. Vielmehr ergibt sich im Wege der Auslegung des Schreibens vom 18.05.2018, dass die Beklagte zu 1) einen verbindlichen Regulierungsvorschlag hinsichtlich der Position des Haushaltsführungsschadens unterbreiten wollte, der letztlich von der Klageseite in der Klageerweiterung angenommen wurde.
Wortwörtlich heißt es in dem Schreiben vom 18.05.2018:
„Den ihrerseits angesetzten Natural- bzw. Haushaltsführungsschaden (556,25 €/Mo) können wir so nicht nachvollziehen. Im Zweipersonenhaushalt (Anspruchsstufe 2) fallen 30,8 h/Wo an. Bei gleicher Verpflichtung entfallen auf jeden Ehepartner also 15,4 h/Wo. Im reduzierten Zweipersonenhaushalt fallen noch 22,7 h/Wo an. Abzüglich der eigenen Verpflichtung von 15,4 h/Wo verbleibt ein Bedarf von 7,3 h/Wo. Nach TVöD E. Gr. 1 (BAT X), Stand März 2016 ergibt sich ein abgerundeter Betrag von netto 327,84 €. Ihre Forderung wäre also entsprechend zu korrigieren [Anmerkung: Hervorhebung durch den Senat]“.
Bei Heranziehung der allgemein geltenden Auslegungsgrundsätze ist das Schreiben der Beklagten zu 1) vom 18.05.2018 so auszulegen, wie sie der jeweilige Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. OLG Celle, a.a.O., juris Rn. 28).
Danach ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Erklärung, insbesondere dem Passus: „Ihre Forderung wäre also entsprechend zu korrigieren“, dass die Beklagte zu 1) den von ihr selbst berechneten Betrag von netto 327,84 € für die Position des Haushaltsführungsschadens als angemessen erachtet hat und insoweit nur noch auf eine „Korrektur“ des Klägers wartet, um eine vergleichsweise Einigung zu erzielen.
Diesen Sinn und Zweck der Erklärung der Beklagten zu 1), nämlich eine Einigung über die Position des Haushaltsführungsschadens herzustellen, bestätigen auch die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 18.12.2020 (Bl. 37/44 Band III d. A.). Dort heißt es auf Seite 7 (Bl. 43 Band III d. A.): „Zur Vermeidung eines Rechtsstreits ist es gerade im Rahmen des Haushaltsführungsschadens durchaus üblich, den Versuch einer Verständigung [Anmerkung: Hervorhebung des Senats] zu unternehmen“.
Im Übrigen muss die Erklärung der Beklagten zu 1) auch im Kontext des gesamten Schreibens vom 18.05.2018 (Anlage K 7) betrachtet werden. Aus dem Schreiben folgt, dass die Beklagte zu 1) nur hinsichtlich der Position des Haushaltsführungsschadens einen fixen Betrag als sachgerecht gewertet hat, während zu der Position der Fixkosten klar dargelegt wird, dass es insbesondere an einem Nachweis der „in Ansatz gebrachten Reparaturrücklagen, Haushaltserneuerungsrücklagen“ fehlt und „sofern keine fiktive Unterhaltsberechtigung der Waisen besteht“ […] „auch Fixkosten nicht zu berücksichtigen [sind], die sich auf die Waisen beziehen…“.Aus Sicht des Senats folgt aus der systematischen Auslegung des Schreibens daher unzweifelhaft, dass der Streit über den Haushaltsführungsschadens in Höhe eines Betrages netto 327,84 € beigelegt werden sollte, während die übrigen Posten weiter bestritten wurden.
Der Kläger hat letztlich infolge des Regulierungsvorschlags der Beklagten zu 1) – wie er in der Berufungsbegründung vorträgt – „seine außergerichtliche vorher höher geltend gemachte Forderung auf den von der Beklagten zu 1) vorgeschlagenen Betrag reduziert und sowohl in der Klage [Anmerkung des Senats: in der Klageerweiterung vom 01.08.2019] als auch im Schriftsatz vom 23.06.2020 erklärt, dass sich der Kläger der Berechnung des Haushaltsführungsschaden der Beklagten zu 1) anschließt“ (vgl. Seite 5 der Berufungsbegründung = Bl. 16 Band III d. A.).
Von einer Einigung über die Position des Haushaltsführungsschadens ist im Übrigen offensichtlich zunächst auch das Erstgericht ausgegangen. In der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2020 hat das Erstgericht die Parteien nach § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass „ausweislich der Anlage K 7 und dem Vortrag der Klagepartei im Schriftsatz vom 01.08.2019 am Ende der Betrag von 327,84 € monatlich für den Naturalunterhalt Haushalt angesetzt werden kann, diese Position nicht mehr streitig sein dürfte…“.
Abweichend von den Ausführungen des Erstgerichts ist damit von einem Betrag von 327,84 € / Monat für den Haushaltsführungsschaden auszugehen.
2. Für die Jahre 2016 bis 2018 ergibt sich daher der folgende Unterhaltsschaden:
Da der Unterhaltsanspruch – entsprechend der Ausführungen des Erstgerichts (vgl. Seite11, 14 und 16 des EU) – auf den Kläger jeweils nur in Höhe der geleisteten Versorgungsbezüge übergeht, ergeben sich für die Jahre 2016 bis 2018 die folgenden Beträge:
Abzuziehen ist hiervon für das Jahr 2016 noch das Sterbegeld in Höhe von 110,38 € sowie die für die Jahre 2016 und 2017 geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 17.000,00 € (10.000,00 € und 7.000,00 €) sowie für das Jahr 2018 in Höhe von 15.000,00 €. Es ergibt sich daher im Ergebnis für die Jahre 2016 bis 2018 noch der folgende Betrag:
3. Der Zinsanspruch ergibt sich – entsprechend der Ausführungen des Erstgerichts – aus §§ 286 II Nr. 3, 288 I BGB und §§ 291 I, 288 I BGB.
4. Das Urteil des LG Landshut war im Ergebnis auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten teilweise abzuändern und im Übrigen die weitergehenden Berufungen zurückzuweisen. Soweit der Ausspruch der Klageabweisung (im Übrigen) in der Urteilsformel des Erstgerichts fehlt, konnte die Urteilsformel in der Berufung nach § 319 ZPO ohne Befristung berichtigt werden (vgl. hierzu MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl. 2020, ZPO § 322 Rn. 89; OLG Dresden, Urteil vom 27. Juni 2000 – 23 U 2724/99 -, Rn. 39, juris), da sich aus den Entscheidungsgründen des Ersturteils unmissverständlich ergibt, dass der Klage nur teilweise stattgegeben werden konnte (vgl. Seite 7 des EU).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 Fall 2 ZPO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
V.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 I, 63 II GKG i.V.m. §§ 3 und 9 ZPO.


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