Insolvenzrecht

Leistungen, Beschwerde, Zwangsgeld, Erfolgsaussicht, Gesellschaft, Zwangsvollstreckung, Vergleich, Rechnung, Auskunft, Bank, Software, Rechtsmittel, Betreuung, Zulassung, Kosten des Verfahrens, sofortige Beschwerde, gerichtliche Entscheidung

Aktenzeichen  1 ZBR 74/20

Datum:
22.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 9397
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GmbHG § 51b Satz 1
AktG § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1
FamFG § 86 Abs. 1 Nr. 3, § 95 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 888 Abs. 1

 

Leitsatz

1. a) Wird durch eine gerichtliche Entscheidung dem Antrag eines Gesellschafters ge gen die GmbH auf Auskunftserteilung (§ 51a Abs. 1 GmbHG) stattgegeben, so findet die Zwangsvollstreckung daraus nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt. Nichts anderes gilt für einen Vergleich, der in einem solchen gerichtlichen Verfahren geschlossen worden ist.
2. b) Da die Auskunftserteilung durch die GmbH eine unvertretbare Handlung darstellt, richtet sich die Vollstreckung nach § 888 ZPO. Unter Prozessgericht des ersten Rechtszuges im Sinne dieser Vorschrift ist dabei das Eingangsgericht des Verfahrens zu verstehen, in dem der Vollstreckungstitel geschaffen worden ist. Wenn es sich um einen Prozessvergleich handelt, ist deshalb das Gericht zuständig, bei dem das Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen worden ist, im ersten Rechtszug anhängig war.
3. Das Rechtsschutzinteresse eines Schuldners an seinem Rechtsmittel gegen einen Beschluss gem. § 888 Abs. 1 ZPO kann trotz der Vollstreckung dieses Beschlusses und der Vornahme der geschuldeten Handlung fortbestehen.
4. § 269 Abs. 1 ZPO findet – anders als § 269 Abs. 3 ZPO – auf die Rücknahme eines Antrags gem. § 888 Abs. 1 ZPO keine Anwendung.
5. a) Unklarheiten über den Inhalt einer titulierten Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Vollstreckungsschuldner seiner festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht.
6. Dem Gläubiger ist es verwehrt, im Verfahren der Zwangsvollstreckung allein deshalb Auskünfte zu erzwingen, weil der Schuldner materiellrechtlich zu deren Erteilung verpflichtet ist.
7. Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden. Die vorzulegenden Belege sind im Entscheidungsausspruch so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können.

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde werden der Beschluss des Landgerichts NürnbergFürth vom 12. Juni 2019 in der Fassung des Beschlusses vom 27. April 2020 aufgehoben und die Anträge des Gläubigers vom 20. Juni 2018 [unzutreffend datiert auf den 20. Juni 2017], vom 27. September 2018 und vom 16. November 2018 zurückgewiesen.
II. Der Gläubiger hat die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

A.
Die Schuldnerin, eine GmbH, wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung von Zwangsmitteln zur Vollstreckung eines Auskunftstitels.
Der Gläubiger – Gesellschafter der Schuldnerin – hatte vor dem Landgericht NürnbergFürth Auskunftsansprüche gemäß §§ 51a, 51b GmbHG geltend gemacht. Dieses Informationserzwingungsverfahren wurde durch einen Vergleich beendet, dessen Zustandekommen und Inhalt das Landgericht mit Beschluss vom 9. November 2016 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO feststellte. Der Vergleich hat unter anderem folgenden Inhalt:
1. Die [Schuldnerin] (nachfolgend auch „Gesellschaft“ genannt), handelnd durch ihren Geschäftsführer […], verpflichtet sich gegenüber dem Antragsteller, ihm Einsicht in ihr gesamtes Rechnungswesen sowie ihre sonstigen Bücher und Schriften für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.11.2016 zu gewähren wie folgt:„a) Die Gesellschaft beauftragt im Sinne eines echten Vertrages zugunsten Dritter ihren Steuerberater […], dem [Gläubiger] die von ihr erstellte Buchhaltung (insbesondere auch monatliche betriebswirtschaftliche Auswertungen, Buchungskonten mit Ausweis der Einzelbuchungen, Summen- und Saldenlisten, Gesamtjournale) in elektronischer Form bis spätestens 12.12.2016 zu übermitteln, soweit dies nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt geschehen ist.
b) Die Gesellschaft gewährt dem [Gläubiger] Einsicht in die Buchhaltungsbelege zu
a) (insbesondere Auszüge zu den von der Gesellschaft geführten Bankkonten, Ein- und Ausgangsrechnungen, Lieferscheinen, Gehaltsabrechnungen, Vertragsunterlagen). Zu diesem Zweck stellt die Gesellschaft diese Belege (Vertragsunterlagen auf gesondertes Anfordern) im Zeitraum vom 09.01.2017 bis einschließlich 20.02.2017 in ihren Geschäftsräumen […] jeweils Montag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 17:00 Uhr in einem gesonderten Büroraum einschließlich der Möglichkeit, Kopien anzufertigen, bereit.
c) Die Einsichtnahme erfolgt durch den [Gläubiger] selbst und/oder einen von ihm beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt. Der [Gläubiger] verpflichtet sich dabei gegenüber der Gesellschaft, über alle – auch soweit es sich um Auskünfte gemäß der nachfolgenden Ziffer 2. handelt – erhaltenen Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese geheim zu halten, wie er dazu als Geschäftsführer der Gesellschaft nach dem Gesetz verpflichtet ist. Ein durch den [Gläubiger] zur Abwicklung dieses Vergleichs beauftragter Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt ist durch die Gesellschaft nur zuzulassen, wenn dieser sich in gleicher Weise wie der [Gläubiger] gegenüber der Gesellschaft schriftlich zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichtet hat.
2. Die Gesellschaft verpflichtet sich, handelnd durch ihren Geschäftsführer […], dem [Gläubiger] umfassend Auskunft – auf Anfordern unter Übergabe von Kopien bei der Gesellschaft vorhandener Aufzeichnungen – über
a) sämtliche Tinten- und Druckfarbenrezepturen, die bei der Gesellschaft vorhanden sind oder sich in Entwicklung befinden (Bezeichnung; Verwendung; Zutatenliste; Herstellungsanweisung) und dem [Gläubiger] nicht bekannt oder nicht zugänglich sind,
b) alle Angelegenheiten der Gesellschaft am Standort Bu., insbesonde re Geschäftsvorfälle zwischen der [Schuldnerin] und der M. D. AG
…, soweit sich dies nicht aus der Einsichtnahme gemäß vorstehender Ziff. 1. ergibt, für den Zeitraum 01.01.2010 bis 30.11.2016 und c) sämtliche Rohstoffwarenbestände, die am Standort Bu. aufbewahrt wer den (gemäß Inventur zum Jahreswechsel 2016/2017) bis spätestens 28.02.2017 zu erteilen, wobei der [Gläubiger] ein entsprechendes Fragerecht hat.
3. Der [Gläubiger] verpflichtet sich gegenüber der Gesellschaft, […]
4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dieser Vergleich im Sinne einer wechselseitigen vollständigen und umfassenden Informationsverschaffung und Auskunftserteilung zu verstehen und auszulegen ist.
Der Gläubiger hat nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs mit Schriftsatz vom 20. Juni 2018 [unzutreffend datiert auf den 20. Juni 2017] beantragt,
(I) gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld zu verhängen, wenn sie Auskunft erteile über die Rezepturen (bestehend aus den verwendeten Rohstoffen, Hersteller/genaue Typenbezeichnung; Mengenangaben/Mischungsverhältnisse; Verarbeitungsanleitung) mit dem Entwicklungs- und Produktionsstand per 31. Dezember 2017 einschließlich Vorversionen folgender Tinten:
1) 93-329-9 Thermochrom Tinte
2) UVblau Metronic-Nr.: 1038.1550
3) T-TRIDblack PIK AS
4) V3-Tinte Emitec
5) V3-Solvent Emitec
6) PVCweiß Domino
7) AW-Tinte schwarz und weiß Heinecke
8) SP-Marker Tinten rot, blau, schwarz Ratioplast
9) Sondertinte lot I10953 Fa. Schlemmer
10) 1037.0330 Tinte Metronic, keine nähere Bezeichnung (R-Nr.500263 v. 11.12.2013)
11) 93-323-1 Logistikfarbe gelb Metronic
12) 93-323-0 Logistikfarbe weiß IBL
13) 93-309-9ME-2 Bremsleitungstinte schwarz (Metronic)
14) 2D-Tinte High res+ PHL Triumf
15) 93-322-0 BFweiß (benzinfest weiß)
16) SP-Yellow Fa. Heinecke
17) 93-325-9 Farbumschlagtinte
18) 20-307-3 UVblau Videojet
19) EPDMweiß Inkdustry R-Nr. 500403 vom 25.07.2014
20) UVblau P Metronic R-Nr. 3014 vom 06.08.2014
21) Tinte LP V1-9 Metronic-Nr. 1039.5442 R-Nr. 3017 vom 28.08.2014
22) TIRAblack (1039.5971) Metronic R-Nr. 3020
23) EApink (1039.5431) Metronic R-Nr. 3020
24) Induktionsgelb (425914) Pik AS R-Nr. 500459
25) 23-315-1 Tinte gelb Videojet
26) VCblack Inkdustry R-Nr. 500521
27) VCblack ID Inkdustry R-Nr. 500561
28) 93-313-2 Metronic-Nr. 1006.8250 R-Nr. 3047 vom 04.03.2016
29) Tinte ID ST black Inkdustry R-Nr. 500736
30) PVCweiß ID 01 Inkdustry R-Nr. 500743
31) Ink White Fa. Tecno R-Nr. 500699
32) PVCyellow Y4 Inkdustry R-Nr. 3056
33) Ink White WB-TH-W 4 Fa. Tecno R-Nr. 500875
34) Verdünner weiß Nr. 1038.5391
35) UVblau PP MF (Metronic R-Nr. 500282 v. 04.12.2014)
36) 93-306-3
37) 93-313-0
38) 93-313-5
39) 93-313-1
40) 93-303-0
(II) der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Mit Schriftsatz vom 27. September 2018 hat der Gläubiger weiter beantragt,
(I) gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld zu verhängen, wenn sie nicht nachfolgende Auskünfte erteile:
(1) über die Rezepturen (bestehend aus den verwendeten Rohstoffen, Hersteller/genaue Typenbezeichnung; Mengenangaben/Mischungsverhältnisse; Verarbeitungsanleitung) mit dem Entwicklungs- und Produktionsstand per 31. Dezember 2017 einschließlich Vorversionen
a. Tinte Tr. LTZ1 (Rechnung Nr. R03022010 vom 03.02.2010)
b. Tinte STS 100 (Rechnung Nr. 500134 vom 07.02.2013)
c. Tinte Tr. HighRes Charge 29130 (Rechnung R18052010 vom 20.05.2010)
d. Tinte EPDM weiß (Rechnung Nr. 500196 vom 06.08.2013)
e. Tinte 93-309-0 (Rechnung Nr. 500213 vom 16.09.2013)
f. Tinte 93-309-0S (Rechnung Nr. 500220 vom 25.09.2013)
g. Tinte AC-Ink (Rechnung Nr. 500236 vom 24.10.2013)
h. Tinte AR Black LP14014 (Rechnung Nr. 3007 vom 30.04.2014)
i. Tinte LP V1-9 lot I11053 (Rechnung Nr. 500427 vom 27.08.2014)
j. Tinte IC-PICST-00 lot I11062 (Rechnung Nr. 3017 vom 28.08.2014)
k. Tinte 93-309-9ME-2 lot I11067 (Rechnung Nr. 3017 vom 16.09.2014)
l. Tinte Induktion Gelb Tinte 119 gelb UN Nr. 1210, Charge 25914 (Rechnung Nr. 500454 vom 08.10.2014)
(2) Wie (d. h. für welches/in welchem Produkt, in welchen Mengen, für welche Kunden einschließlich dazugehörigen Rechnungen mit Nr. und Datum) wurden die nachfolgend bezeichneten Stoffe verwendet?
a. Dibasic Ester (Rechnung H. C. Nr. 90108009 vom 09.02.2010)
b. Timbasol SL Pw288 Carbon Black (Rechnung N., R. GmbH Nr. 576RA00223031 vom 18.12.2009)
c. Tintersol TT115 Black (Rechnung N., R. GmbH Nr. 90008368 vom 29.04.2010)
d. Tronox R-FD-I (Rechnung C. J. GmbH & Co. KG Nr. VR354972
e. vom 04.08.2010) Ethyllactat (Rechnung C. J. 13. 08.2010)
f. Methyl Lactate (Rechnung B. C. 18.11.2010)
g. Kaliumthiocyanat (Rechnung S. -A. GmbH & Co. KG Nr. VR356096 vom GmbH Nr.952298777 vom C. GmbH Nr. 8076857448 vom 11.04.2011) und mehrfache Nachbestellungen in der Folgezeit
h. Basantol Schwarz X82 flüssig (Rechnung B. S. C. D. GmbH Nr. 141071230 vom 07.12.2011)
i. Chemguard S-550-100 (Rechnung Si. C. GmbH Nr. 400364 vom 04.04.2012)
j. n-Proapanol [sic] (Rechnung Br. GmbH Nr. 93151075 vom 01.10.2012) und mehrfache Nachbestellungen in der Folgezeit
k. Walsr. NC-E-375 (Rechnung C. E. GmbH & Co. KG Nr. 90053668 vom 15.01.2013) und mehrfache Nachbestellungen in der Folgezeit
l. Walsr. NC Chips E-330 ATBC (Rechnung C. E. GmbH & Co. KG Nr. 90059115 vom 28.05.2013)
m. Methoxypropylacetat (Rechnung C. J. GmbH & Co. KG Nr. VR488872 vom 23.01.2014)
n. OFS – Fluid (Handelsname?) (Rechnung M. D. AG Nr. 40332 vom 02.04.2014)
o. Degalan LP 64/12 (Rechnung B. C. GmbH Nr. 952686321 vom 01.07.2014)
p. Degalan M 748 (Rechnung B. C. GmbH Nr. 952686808 vom 02.07.2014)
q. Additiv 9000 (Handelsname?) (Rechnung M. D. AG Nr. 40406 vom 12.09.2014)
r. Ethyl Cellulose (Rechnung F. G.GmbH Nr. FG 140418 vom 10.12.2014)
(3) Geschäftsvorfälle [Schuldnerin] / M. D. AG
a. Welche Leistungen wurden durch die M. D. durch welche Personen in welchem Zeitraum in Bezug auf deren Rechnung Nr. 10526 vom 15.04.2010 erbracht?
b. Was ist unter der Bezeichnung TZ34R/S zu verstehen? Wie wurde dies durch die [Schuldnerin] genutzt, verarbeitet oder weiterfakturiert? (siehe Rechnung M. D. AG Nr. 10528 vom 26.04.2010)
c. Die [Schuldnerin] hat mit Wertstellungen 11.05.2010 und 06.10.2010 von ihrem Konto bei der … Bank an die M. D. AG jeweils € 14.500,- über wiesen; hierzu gibt es in den Buchhaltungsunterlagen keine Belege. Welche konkreten Leistungen der M. D. AG sollen damit bezahlt worden sein?
d. Die [Schuldnerin] hat mit Wertstellung 09.11.2010 von ihrem Konto bei der … Bank an die M. D. AG € 7.993,40 überwiesen; hierzu gibt es in den Buchhaltungsunterlagen keinen Beleg. Welche konkreten Leistungen der M. D. AG sollen damit bezahlt worden sein?
e. Zur Rechnung Nr. 10606 der M. D. AG an die [Schuldnerin] vom 03.01.2011: Welche „Ersatzteile“ und „Tintenlieferungen September/November 2010“ hat die [Schuldnerin] hier erworben und wann zu welchem Preis an den Endkunden Tr. weiterberechnet? Welche konkreten Leistungen wurden durch die M. D. durch welche Personen in welchem Zeitraum in Bezug auf die Rechnungsposition 4 „Betreuung Projekt Tr. “ erbracht?
f. Die [Schuldnerin] hat mit Wertstellung 05.04.2010 von ihrem Konto bei der … Bank an die M. D. AG € 7.232,40 überwiesen; hierzu gibt es in den Buchhaltungsunterlagen keinen Beleg. Welche Leistungen der M. D. AG sollen damit bezahlt worden sein?
g. Die [Schuldnerin] hat mit Wertstellung 26.05.2011 von ihrem Konto bei der … Bank an die M. D. AG € 12.500,- überwiesen; hierzu gibt es in den Buchhaltungsunterlagen keinen Beleg. Welche konkreten Leistungen der M. D. AG sollen damit bezahlt worden sein?
h. Mit Rechnung Nr. 10676 vom 01.07.2011 hat die M. D. AG an die Schuldnerin 4 Stück „Print engine assembly“ fakturiert. Worum handelte es sich bei dieser Leistung im Einzelnen? Wie wurden durch die [Schuldnerin] die Druckmaschinen im Weiteren verwendet?
i. Mit Wertstellung vom 23.10.2012 wurde durch die [Schuldnerin] von deren Kon to bei der Sparkasse ein Darlehen über € 50.000,- an die M. D. AG ausgereicht. Wann, auf welches Konto und mit welcher Ver zinsung wurde dieses Darlehen zurückbezahlt?
j. Mit Rechnung Nr. 40125 vom 05.11.2012 hat die M. D. AG der Schuldnerin 20 Stück „Druckkopf 128“ in Rechnung gestellt. Wozu wurden diese Druckköpfe bei der [Schuldnerin] im Einzelnen benötigt bzw. verwendet?
k. Mit Rechnung Nr. 40152 vom 05.11.2012 hat die M. D. AG der Schuldnerin für „Labor/Entwicklung“ Q IV/2012 und Projekt Tr. in Rechnung gestellt. Welche konkreten Leistungen wurden hier durch die M. D. erbracht und gegenüber der [Schuldnerin] abgerechnet?
(II) der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Mit Schriftsatz vom 16. November 2018 hat der Gläubiger schließlich beantragt,
(I) gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld zu verhängen, wenn sie nicht nachfolgende Auskünfte erteile:
(1) betreffend Dr. C. M.
1. Wie viele Stunden hat Dr. C. M. im Zeitraum 2010 bis 2012 für die Schuldnerin gearbeitet? Welche Arbeiten hat er dabei konkret ausgeführt?
2. Im Rahmen vorstehender Ziffer 1. ist darüber Auskunft zu geben, welche konkreten Ergebnisse bei der abgerechneten Leistung „Pigmentpräparationen auf Basis von Metalloxiden“ (Rechnung Nr. 2-2012 vom 02.07.2012) erzielt wurden.
3. Im Rahmen vorstehender Ziffer 1. ist anzugeben, mit welchen Geschäftsvorgängen der [Schuldnerin] die abgerechneten Leistungen „Untersuchung von Düsenelementen“ und „Oberflächenbehandlung von pigmentierten Systemen“ (Rechnung Nr. 3-2012 vom 02.09.2012) in Verbindung standen.
4. Im Rahmen der vorstehenden Ziffer 1. sind die abgerechneten Leistungen „Analytik von Pigmentpräparationen“ näher zu erläutern und die „Ausarbeitung SCAProjekt“ vorzulegen (Rechnung Nr. 4-2012 vom 04.10.2012).
5. Im Rahmen der vorstehenden Ziffer 1. sind die abgerechneten Leistungen „Flyer Firmenpräsentation / Produktportfolio“ und „Erstellung technische Datenblätter“ vorzulegen (Rechnung Nr. 5-2012 vom 01.11.2012 und Rechnung Nr. 6-2012 vom 03.12.2012).
6. Im Rahmen vorstehender Ziffer 1. sind die abgerechneten Leistungen „Projektbetreuung Fr. “ und „Konformitätsbearbeitung IFS“ näher zu erläutern (Rechnung Nr. 7-2012 vom 28.12.2012).
7. Es sind alle Abrechnungen für die Kreditkarte MasterCard Nr. … … … … im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.11.2016 vorzulegen bzw. in diese Einsicht zu gewähren sowie über die Verbuchung der einzelnen Positionen Auskunft zu erteilen.
8. Welche konkreten Leistungen und Leistungsergebnisse liegen der Rechnung Nr. 09-2013 vom 26.08.2013 zugrunde? Die danach erstellten Sicherheitsdatenblätter („SDB I. “) sind vorzulegen.
9. Welchen konkreten Leistungen und Leistungsergebnisse liegen der Rechnung Nr. 032014 vom 27.02.2014 zugrunde? Die danach erstellten Sicherheitsdatenblätter (SDB K. -M.“) sind vorzulegen. Die abgerechneten Leistungen „Projekt Gl.“ und „Projekt R. & Rü.“ sind näher zu erläutern (Zeitaufwand, Inhalt, Ergebnisse).
10. Die mit Rechnung Nr. 062014 vom 10.06.2014 fakturierten „Sicherheitsdatenblättern I.“ sind vorzulegen. Welche Software wurde hierbei verwen det?
11. Wofür wurden durch Dr. C. M. mehrfach bestellte „Zuschnitte aus PTFE“ (z.B. It. Rechnung der Firma F. A. T. H. Nr. 36268 vom 25.01.2015) verwendet?
12. Die mit Rechnung Nr. 102015 vom 01.06.2015 abgerechneten Leistungen „Projekt Gl. C. “ sind näher zu erläutern (Zeitaufwand, Inhalt, Er gebnisse).
13. Um welche Etiketten für welche Produkte und Kunden handelte es sich bei den mit den Rechnungen Nr. 182015 vom 07.12.2015 und Nr. 212015 vom 23.12.2015 u.a. abgerechneten Leistungen „Etiketten nach EG 1272/2008 Berechnung, Einstufung, Erstellung?
(2) Betreffend Sy. M. und St. B.(geb. M.)
1. Die der Rechnung Nr. 012014 vom 04.03.2014 durch Sy. M. ab gerechneten Leistungen „Differenzkalorimetrische Untersuchungen“ sind näher zu erläutern (Zeitaufwand, Inhalt, Kunden-/Produktbezug, Ergebnisse).
2. Die mit der Rechnung Nr. 022014 der Sy. M. vom 01.08.2014 abgerechneten Leistungen „Erstellung Sicherheitsdatenblätter K. M. sind vorzulegen. Welche Software wurde hierbei verwendet?
3. Die mit der Rechnung Nr. 032014 der Sy. M. vom 01.09.2014 ab gerechneten Leistungen „Beratung und Erstellung von Sicherheitsdatenblättern nach EG 1907/2006“ sind vorzulegen. Welche Software wurde hierbei verwendet?
4. Die mit der Rechnung Nr. 022014 der Sy. M. vom 01.09.2014 ab gerechneten Leistungen „Polymere Pastenpräparation auf LM Basis“ sind näher zu erläutern (Zeitaufwand, Inhalt, Kunden-/Produktbezug, Ergebnisse).
5. Die mit der Rechnung Nr. 052014 der Sy. M. vom 23.10.2014 ab gerechneten Leistungen „Polymere Pastenpräparation auf LM Basis“ und „Organische Pigmentpräparation“ sind näher zu erläutern (Zeitaufwand, Inhalt, Kunden/Produktbezug, Ergebnisse).
6. Die mit der Rechnung Nr. RG0514 der St. B. vom 02.10.2014 u.a. abgerechneten Leistungen „Vertragsausarbeitung“ und „Angebotsausarbeitung“ sind vorzulegen.
7. Die mit der Rechnung Nr. RG0315 der St. B. vom 11.12.2015 u.a. abgerechnete Leistung „Aufstellung Finanzierungsplan“ ist vorzulegen.
8. Die mit der Rechnung Nr. RG0215 der St. B. vom 02.12.2015 u.a. abgerechneten Leistungen „Überarbeitung schriftlicher Gutachten“ und „Vertragsentwürfe Kunden“ sind vorzulegen.
(3) Sonstiges
1. Die Rechnung / der Beleg zur Zahlung vom Konto der [Schuldnerin] bei der … Bank B. an die Bo. M. C. GmbH in Höhe von € 4.620,73 (Wertstellung am 09.11.2010) ist vorzulegen. Jedenfalls ist Auskunft darüber zu erteilen, was Gegenstand der bezogenen Leistung war.
2. Wie wurde die Zahlung vom 06.12.2010 von einem Konto der [Schuldnerin] auf einen an R. M. persönlich adressierten Bußgeldbescheid über € 93,50 (Landkreis Gö. AZ 567.10.073284.3 vom 23.11.2010) verbucht? Hat R. M. der [Schuldnerin] diesen Betrag rückerstattet?
3. Die Rechnung / der Beleg zur Zahlung vom Konto der [Schuldnerin] bei der … Bank B. an die S. A. C. GmbH in Höhe von € 255,02 (Wertstellung am 02.02.2011) ist vorzulegen. Jedenfalls ist Auskunft darüber zu erteilen, was Gegenstand der bezogenen Leistung war.
4. Die Rechnung / der Beleg zur Zahlung vom Konto der [Schuldnerin] bei der … Bank B. an die Ma. V. GmbH in Höhe von € 1.122,53 (Wertstellung am 02.02.2011) ist vorzulegen. Jedenfalls ist Auskunft darüber zu erteilen, was Gegenstand der bezogenen Leistung war.
5. Die Rechnung / der Beleg zur Zahlung vom Konto der [Schuldnerin] bei der … Bank B. an die Int. GmbH & Co. KG in Höhe von € 1.588,65 (Wertstellung am 29.06.2011) ist vorzulegen. Jedenfalls ist Auskunft darüber zu erteilen, was Gegenstand der bezogenen Leistung war.
6. Die Rechnung / der Beleg vom Konto der [Schuldnerin] bei der (2) Betreffend Sy. M. und St. B. (geb. M. ) … Bank B. an die … Leben AG W. in Höhe von € 7.623,98 (Wertstellung am 09.11.2010) ist vorzulegen. Jedenfalls ist Auskunft darüber zu erteilen, was Hintergrund und Anlass der Zahlung waren.
7. Der Kontrakt 6500001993 mit der K. M. GmbH ist vorzulegen.
8. Wie wurden die Zahlungen der [Schuldnerin] auf die Beitragsrechnungen der … Deutscher H1. Lebensversicherung AG betreffend die Police … R. M. verbucht? Hat R. M. der [Schuldnerin] diese Beträge rückerstattet?
(II) der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Schuldnerin ist den Anträgen im Wesentlichen mit der Begründung entgegengetreten, der Gläubiger habe bereits Zugriff auf die verlangten Informationen erhalten, und hat deren Zurückweisung beantragt.
Am 12. Juni 2019 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth einen Beschluss mit folgendem Inhalt in der Sache erlassen:
I. Gegen die Schuldnerin […] wird zur Erzwingung der ihr in dem rechtskräftigen Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 9. 11. 2016 auferlegten Handlungen, nämlich [es folgt die wörtliche Wiedergabe des Vergleichsinhalts]
II. ein Zwangsgeld von 5.000,00 € verhängt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 1.000,00 € ein Tag Zwangshaft.
Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald die Schuldnerin […] der oben genannten Verpflichtung nachkommt.
Der Beschluss ist der Schuldnerin am 14. Juni 2019 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2019 hat der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses vom 12. Juni 2019 beantragt, die am 21. Juni 2019 erteilt worden ist. Auf deren Grundlage hat der Gläubiger am 7. August 2019 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, welcher der Drittschuldnerin am 12. August 2019 zugestellt worden ist. Die Drittschuldnerin hat den gepfändeten Betrag entgegen der Anordnung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht an die Staatskasse abgeführt, sondern an die Prozessbevollmächtigten des Gläubigers gezahlt.
Die Schuldnerin hat ihre am 28. Juni 2019 gegen den Zwangsmittelbeschluss eingelegte sofortige Beschwerde zunächst mit Schriftsatz vom 26. Juli 2019 damit begründet, der Beschlusstenor entspreche nicht den inhaltlich wesentlich beschränkteren Anträgen des Gläubigers. Zum anderen hat sie sich darauf berufen, ihrer Auskunftspflicht bereits vollständig nachgekommen zu sein.
Mit Schriftsatz vom 23. August 2019 hat sie ausgeführt, sie beantworte die Auskunftsverlangen überobligatorisch noch einmal; hierzu hat sie umfangreiche Anlagen vorgelegt und näher erläutert.
Auf den Antrag der Schuldnerin vom 26. August 2019, die Zwangsvollstreckung aus dem „Ordnungsmittelbeschluss“ vom 12. Juni 2019 einstweilen einzustellen, hat das Landgericht mit Beschluss vom 30. September 2019 die Zwangsvollstreckung aus „dem gerichtlich protokollierten Vergleich vom 9. November 2016“ einstweilen eingestellt, wobei ausweislich der auf die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs abstellenden Begründung offensichtlich die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 12. Juni 2019 gemeint ist.
Der Gläubiger hat beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Der angegriffene Beschluss sei im Zeitpunkt seines Erlasses richtig gewesen. Für die Beschwerdeentscheidung komme es nicht darauf an, ob die Schuldnerin ihren Auskunftspflichten im Rahmen der Beschwerdebegründung nachgekommen sei (was allenfalls in ganz geringem Maße der Fall sei); nach Lage der Dinge hätten gerade der Beschluss und das durchgesetzte Zwangsgeld überhaupt erst bewirkt, dass sich die Schuldnerin (wenn auch höchst unvollständig) geäußert habe.
Mit Beschluss vom 27. April 2020 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth der sofortigen Beschwerde teilweise abgeholfen und Ziffer I. seines Beschlusses vom 12. Juni 2019 wie folgt gefasst:
I. Gegen die Schuldnerin […] wird zur Erzwingung der ihr in dem rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. November 2016 auferlegten Handlungen, nämlich
1. Die [Schuldnerin] verpflichtet sich gegenüber dem [Gläubiger,] Auskunft über die Rezepturen (bestehend aus den verwendeten Rohstoffen, Hersteller/genaue Typenbezeichnung; Mengenangaben/Mischungsverhältnisse; Verarbeitungsanleitung) mit dem Entwicklungs- und Produktionsstand per 31. Dezember 2017 einschließlich Vorversionen folgender Tinten zu erteilen:
es folgt die Angabe der im Antrag vom 20. Juni 2018 aufgeführten Tinten
2. Die [Schuldnerin] verpflichtet sich gegenüber dem [Gläubiger,] Auskunft zu erteilen über die Rezepturen (bestehend aus den verwendeten Rohstoffen, Hersteller/genaue Typenbezeichnung; Mengenangaben/Mischungsverhältnisse; Verarbeitungsanleitung) mit dem Entwicklungs- und Produktionsstand per 31. Dezember 2017 einschließlich Vorversionen es folgt die Angabe der im Antrag vom 27. September 2018 unter (I) (1) aufgeführten Tinten Wie (d. h. für welches/in welchem Produkt, in welchen Mengen, für welche Kunden einschließlich dazugehörigen Rechnungen mit Nr. und Datum) wurden die nachfolgend bezeichneten Stoffe verwendet? es folgt die Angabe der im Antrag vom 27. September 2018 unter (I) (2) aufgeführten Stoffe Geschäftsvorfälle [Schuldnerin] / M. D. AG es folgt die Angabe der im Antrag vom 27. September 2018 unter (I) (3) aufgeführten Geschäftsvorfälle
3. Die [Schuldnerin] verpflichtet sich gegenüber dem [Gläubiger,] Auskunft zu erteilen
(1) betreffend Dr. C. M. es folgt die Angabe der im Antrag vom 16. November 2018 unter (I) (1) aufgeführten Fragen und Aufforderungen
(2) Betreffend Sy. M. und St. B. (geb. M.) es folgt die Angabe der im Antrag vom 16. November 2018 unter (I) (2) aufgeführten Fragen und Aufforderungen
(3) Sonstiges
es folgt die Angabe der im Antrag vom 16. November 2018 unter (I) (3) aufgeführten Fragen und Aufforderungen
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Teilabhilfe habe im Hinblick auf die Regelung des § 308 ZPO zu erfolgen. Formal habe der angegriffene Beschluss in seinem Tenor weiter gereicht als beantragt; im Hinblick auf die auch im hiesigen Verfahren geltende Dispositionsmaxime sei der Beschwerde insoweit Rechnung zu tragen gewesen, weshalb der Tenor der angegriffenen Entscheidung so gefasst worden sei wie vom Antragsteller beantragt. Eine Änderung der Entscheidung darüber hinaus sei nicht möglich. Zum einen sei ein Teil der Anlagen (Sicherheitsdatenblätter) unleserlich. Zum anderen sei die Information durch den häufigen Verweis „hiermit vorgelegt als Teil des Anlagenkonvoluts AG 12“ jedenfalls dem Gericht nicht nachvollziehbar. Zudem berufe sich die Antragsgegnerin verschiedentlich auf die fehlende Rekonstruierbarkeit von Abläufen und fehlende Rechnungen.
Das Landgericht hat die Akten zunächst dem Oberlandesgericht Nürnberg zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zugeleitet. Nachdem dieses das Verfahren mit dem Hinweis zurückgegeben hatte, dass die Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts gemäß § 27 Abs. 2 GZVJu in der ab dem 1. Mai 2020 geltenden Fassung für die Entscheidung über die Beschwerden nach § 51b Satz 1 GmbHG i. V. m. § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 3 Satz 2 AktG auch Beschwerden im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffe, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Akten dem Bayerischen Obersten Landesgericht zugeleitet.
Der Gläubiger ist vom Senat darauf hingewiesen worden, dass er in seinem Schriftsatz vom 28. August 2018 selbst vorgetragen hat, die Rezepturen der Tinten VC-black-ID (lfd. Nr. 27 seines Antrags vom 20. Juni 2017) und PVCyellow Y4 (lfd. Nr. 32 jenes Antrags) seien ihm anlässlich einer Besprechung am 3. April 2017 übergeben worden; daraufhin hat der Gläubiger mit Schriftsatz vom 29. Juli 2020 erklärt, die laufenden Nummern 27 und 32 seines Antrags nicht mehr weiter zu verfolgen.
Auf einen weiteren Hinweis des Senats, dass der Titel nicht hinreichend bestimmt sein dürfte, hat der Gläubiger die Auffassung vertreten, es konterkarierte Sinn und Zweck eines Auskunftsanspruchs, wenn dieser durch zu hohe Anforderungen an die Konkretisierung ausgehöhlt würde, die der Anspruchsinhaber gerade deshalb nicht leisten könne, weil er in besonderem Maße auf den Auskunftsanspruch angewiesen sei; es könne nicht sein, dass jedes Informationsverlangen, das sich aus einer unzureichend erteilten Auskunft ergebe, erneut im Erkenntnisverfahren und nicht im Vollstreckungsverfahren verfolgt werden müsse. Vorliegend sei der Bezug auf die Einschränkung des Auskunftsanspruchs durch die seinerzeit noch nicht erfolgte Einsichtnahme nichts weiter als die deklaratorische Eröffnung eines Erfüllungseinwands, den die Schuldnerin im Vollstreckungsverfahren ohnehin habe und mit dem sich das Vollstreckungsgericht befassen müsse.
B.
Die sofortige Beschwerde hat Erfolg.
I. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen.
Wird durch eine gerichtliche Entscheidung dem Antrag eines Gesellschafters gegen die GmbH auf Auskunftserteilung stattgegeben, so findet die Zwangsvollstreckung daraus gemäß § 51b Satz 1 GmbHG i. V. m. § 132 Abs. 4 Satz 2 AktG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt. Nichts anderes gilt gemäß § 51b Satz 1 GmbHG, § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 AktG, § 86 Abs. 1 Nr. 3 FamFG i. V. m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG (vgl. BT-Drs. 16/6308 S. 220 li. Sp. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die Auskunftserteilung gemäß § 132 AktG) für einen Vergleich, der in einem solchen gerichtlichen Verfahren geschlossen worden ist.
Da die Auskunftserteilung eine unvertretbare Handlung darstellt, richtet sich die Vollstreckung nach § 888 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2015, I ZB 74/14, GRUR 2015, 1248 Rn. 15; Beschluss vom 28. November 2007, XII ZB 225/05, NJW 2008, 917 Rn. 13, 15). Ausschließlich zuständig zur Entscheidung über die Verhängung von Zwangsmitteln ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges (§ 888 Abs. 1 Satz 1, § 802 ZPO). Unter Prozessgericht ist dabei das Gericht des Verfahrens zu verstehen, in dem der Vollstreckungstitel geschaffen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2010, III ZB 57/10, NJW-RR 2011, 213 Rn. 10 m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 22. Dezember 1988, BReg. 3 Z 157/88, BayObLGZ 1988, 413 [415]; BayObLG, Beschluss vom 17. Dezember 1974, 2 Z 58/74, BayObLGZ 1974, 484 [486]). Wenn es sich um einen Prozessvergleich handelt, ist deshalb das Gericht zuständig, bei dem das Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen worden ist, im ersten Rechtszug anhängig war (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1979, IV ARZ 42/79, NJW 1980, 188 [189, juris Rn. 9]).
Mit der Bestimmung des Ausgangsgerichts sind zugleich auch die Rechtsmittelgerichte festgelegt. Deshalb legt die Zuweisung der Vollstreckungszuständigkeit an das Prozessgericht des ersten Rechtszugs in § 888 ZPO auch die Rechtsmittelgerichte für das Vollstreckungsverfahren fest, zumal die sachlichen Gründe, die für die Begründung der Zuständigkeit der Prozessgerichte maßgebend sind, für das Vollstreckungsverfahren ebenso gelten wie für das Erkenntnisverfahren (vgl. BayObLGZ 1988, 413 [415]; BayObLGZ 1974, 484 [486]; Kubis in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl. 2018, AktG § 132 Rn. 55). Im zweiten Rechtszug ist daher vorliegend das Bayerische Oberste Landesgericht nicht nur gemäß § 51b Satz 1 GmbHG, § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 3 Satz 5 und 6 AktG, § 27 Abs. 2 BayGZVJu in der seit dem 1. Mai 2020 geltenden Fassung für das Erkenntnisverfahren, sondern auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren zuständig.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig.
1. Es ist als sofortige Beschwerde gemäß § 51b Satz 1 GmbHG, § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 AktG, § 95 Abs. 1 Nr. 2 FamFG und § 132 Abs. 4 Satz 2 AktG i. V. m. §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft.
Als solche bedarf es nicht der Zulassung durch das Erstgericht gemäß § 51b Satz 1 GmbH i. V. m. § 132 Abs. 3 Satz 2 AktG (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25. März 1996, 3Z BR 50/96, NJW-RR 1997, 489 [juris Rn. 6]; BayObLGZ 1988, 413 [416]; Hillmann in Münchener Kommentar GmbHG, 3. Aufl. 2019, § 51b Rn. 51; Kubis in Münchener Kommentar zum AktG, AktG § 132 Rn. 55). Diese Vorschriften betreffen lediglich das im Erkenntnisverfahren durch die Verweisungen in § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 AktG eröffnete Rechtsmittel der Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG. Die Verhängung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung eines in diesem Verfahren titulierten Auskunftsanspruchs stellt einen davon verschiedenen Gegenstand dar, der den Rechtsmittelvorschriften des Vollstreckungsverfahrens, insbesondere zur sofortigen Beschwerde gemäß § 793 i. V. m. §§ 567 ff. ZPO, unterliegt, die das Erfordernis der Zulassung des Rechtsmittels durch das Erstgericht nicht kennen.
2. Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
a) Sie ist innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt worden.
b) Das Rechtsschutzinteresse der Schuldnerin besteht trotz der Vollstreckung des angegriffenen Beschlusses und der behaupteten Vornahme der geschuldeten Handlungen fort.
Ein solches Interesse besteht jedenfalls dann, wenn eine Zwangsvollstreckung ernsthaft droht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2014, IX ZB 42/14, NJW-RR 2015, 610 Rn. 4 zu einem Antrag auf Aufhebung eines bereits rechtskräftigen Zwangsmittelbeschlusses); daran fehlt es indes im Streitfall, weil der Zwangsmittelbeschluss bereits vollstreckt worden ist.
Gleichwohl hat die Schuldnerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Beschlusses im Rechtsmittelverfahren, weil diese eine Voraussetzung dafür ist, dass das Zwangsgeld an sie zurückgezahlt werden kann (vgl. Seibel in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 888 Rn. 14 unter Verweis auf § 890 Rn. 25; Walker/Koranyi in Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2020, § 888 Rn. 46).
Schon dieses Interesse der Schuldnerin begründet ihr Rechtsschutzinteresse, so dass dahinstehen kann, ob der Umstand, dass ein Zwangsmittelbeschluss bei nachträglicher Vornahme derjenigen Handlung gegenstandslos wird, zu der er anhält (vgl. BGH NJW-RR 2015, 610 Rn. 12), dazu führen kann, dass mit der Erfüllung das Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für sein Rechtsmittel gegen den Beschluss entfällt (so OLG Naumburg, Beschluss vom 3. März 2016, 12 W 12/16, juris Rn. 11; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2014, § 888 Rn. 32; a. A. Bendtsen in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2021, § 888 Rn. 43; Seibel in Zöller, ZPO, § 888 Rn. 17). Das liegt zumindest dann fern, wenn der Gläubiger dem Erfüllungseinwand entgegentritt, etwa weil er die Erfüllungshandlung bestreitet; erachtet das Beschwerdegericht den Erfüllungseinwand als begründet, kann dieser Erfolg des Schuldners schwerlich zur Unzulässigkeit dessen Beschwerde führen.
Dass die Rückzahlung eines auf der Grundlage eines rechtskräftigen Festsetzungsbeschlusses beigetriebenen Zwangsgelds bei nach der Beitreibung erfolgender Erfüllung nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2017, XII ZB 42/17, NJW 2017, 3592 Rn. 23 zu § 35 FamFG), führt im Streitfall ebenfalls nicht zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses, weil der Zwangsmittelbeschluss noch nicht rechtskräftig ist und seine Vollstreckung entgegen der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gemäß § 570 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011, I ZB 20/11, NJW 2011, 3791 Rn. 10) erfolgt ist.
III. Der Beschluss des Landgerichts vom 12. Juni 2019 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 27. April 2020 ist wirkungslos, soweit er die Verpflichtung der Schuldnerin zur Auskunft über die Rezepturen der Tinten VC-black-ID und PVCyellow Y4 zum Gegenstand hat.
Der Gläubiger hat erklärt, seinen Antrag insoweit nicht mehr weiterzuverfolgen. Das ist dahin auszulegen, dass er seinen Antrag vom 20. Juni 2018 in dessen laufenden Nummern 27 und 32 zurücknehme. Diese Teilantragsrücknahme ist wirksam. Ein Antrag gemäß § 888 ZPO kann bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft eines Zwangsmittelbeschlusses ohne weiteres zurückgenommen werden (vgl. Bendtsen in Kindl/MellerHannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, § 888 ZPO Rn. 18; Stürner in BeckOK ZPO, 40. Ed. Stand 1. März 2021, § 888 Rn. 14; Seibel in Zöller, ZPO, § 888 Rn. 4; vgl. allgemein zur Rücknehmbarkeit von Prozesshandlungen BGH, Beschluss vom 25. März 2020, XII ZR 29/19, NJW-RR 2020, 761 Rn. 4 m. w. N.). Insbesondere findet insoweit § 269 Abs. 1 ZPO – anders als § 269 Abs. 3 ZPO (s. unten C.) – keine entsprechende Anwendung (vgl. Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 269 Rn. 3), schon weil keine – die Zäsurwirkung begründende – mündliche Verhandlung geboten ist. Ist bereits ein Zwangsmittelbeschluss ergangen, so hat die Rücknahme des Antrags dessen Wirkungslosigkeit zur Folge (vgl. Bendtsen in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, § 888 ZPO Rn. 18; Stürner in BeckOK ZPO, § 888 Rn. 14; Seibel in Zöller, ZPO, § 888 Rn. 4).
IV. Die sofortige Beschwerde gegen den danach verbleibenden Teil des angefochtenen Beschlusses ist begründet, weil die Vereinbarungen in Ziffer 2. a) und b) des Vergleichs, die Grundlage der Vollstreckungsanträge sind, keine vollstreckbaren Inhalte haben.
1. Ein Titel ist nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021, XII ZB 401/20, juris Rn. 11; Urt. v. 7. Dezember 2005, XII ZR 94/03, NJW 2006, 695 Rn. 25). Ein Titel, dessen Inhalt auch durch Auslegung vom Vollstreckungsorgan nicht ermittelt werden kann, kann nicht Grundlage von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2013, I ZB 61/12, NJW 2013, 2287 Rn. 16). Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden; dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Vollstreckungsschuldner seiner festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht (vgl. BAG, Beschluss vom 31. Mai 2012, 3 AZB 29/12, NJW 2012, 2538 Rn. 15).
Das Vollstreckungsgericht hat durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst. Umstände, die außerhalb des Titels liegen, sind bei der Auslegung wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, welche sachlichrechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen; dem Gläubiger ist es verwehrt, im Verfahren der Zwangsvollstreckung allein deshalb Auskünfte zu erzwingen, weil der Schuldner materiellrechtlich zu deren Erteilung verpflichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2015, I ZB 74/14, GRUR 2015, 1248 Rn. 20 f.), mag auch diese Verpflichtung gerade in dem Titel angelegt sein. Damit wird entgegen der Auffassung des Gläubigers ein Vergleich (oder eine gerichtliche Entscheidung) zu einer verallgemeinernd umrissenen Auskunftsverpflichtung nicht entwertet, denn dadurch wird die Verpflichtung als solche außer Streit gestellt, so dass in einem (weiteren) Erkenntnisverfahren nur noch darüber zu streiten ist, welche konkreten Auskünfte nach dieser Verpflichtung zu erteilen sind. Diese Frage muss allerdings einem Erkenntnisverfahren vorbehalten bleiben, da das Vollstreckungsverfahren nicht darauf angelegt ist, den Inhalt einer Verpflichtung zu bestimmen.
Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden. Die vorzulegenden Belege sind im Entscheidungsausspruch so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2021, XII ZB 376/20 Rn. 15; Beschluss vom 8. Juli 2020, XII ZB 334/19, NJW-RR 2020, 1137 Rn. 11; Beschluss vom 3. Juli 2019, XII ZB 116/19, NJW-RR 2019, 961 Rn. 14 m. w. N.).
2. Diesen Anforderungen genügt der Vergleich jedenfalls in den Teilen nicht, welche die Grundlage des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens bilden.
a) Der Antrag vom 20. Juni 2018 in seiner Gesamtheit und der Antrag vom 27. September 2018 in seiner Ziffer (I) (1) sind auf die Auskunft über die Rezepturen von Tinten gerichtet.
Der Vergleich enthält dazu in Ziffer 2. a) eine Verpflichtung der Schuldnerin, Auskunft
über sämtliche Tinten- und Druckfarbenrezepturen, die bei der [Schuldnerin] vorhanden sind oder sich in Entwicklung befinden (Bezeichnung; Verwendung; Zutatenliste; Herstellungsanweisung) und dem [Gläubiger] nicht bekannt oder nicht zugänglich sind,
zu erteilen.
Bereits die Beschreibung der von der Auskunftspflicht erfassten Rezepturen als diejenigen, die bei der Schuldnerin vorhanden seien oder sich in Entwicklung befänden, begründet die Unbestimmtheit des Titels, denn insoweit ist nicht ersichtlich, über welche konkreten Rezepturen Auskunft zu erteilen ist. Diese Ungewissheit hat auch im vorliegenden Vollstreckungsverfahren konkrete Auswirkungen, denn die Schuldnerin wendet gegen die Auskunftsverlangen bezüglich der Rezepturen der Tinten
– 2D-Tinte High res+ PHL Tr. (Ziff. [I] 14] d. Antrags v. 20. Juni 2018),
– SP-Marker Tinten rot, blau, schwarz Ratioplast (Ziff. [I] 8] d. Antrags v. 20. Juni 2018),
– Tr. LTZ1 (Ziff. [I] [1] a. d. Antrags v. 27. September 2018),
– STS 100 (Ziff. [I] [1] b. d. Antrags v. 27. September 2018) und
– Tr. HighRes Charge 29130 (Ziff. [I] [1] c. d. Antrags v. 27. September 2018)
ein, diese seien nicht bei ihr vorhanden, vielmehr habe sie diese Tinten lediglich bei der M. D. AG eingekauft und dann weiterveräußert.
Darüber hinaus sollen solche Rezepturen nicht von der Auskunftspflicht umfasst sein, die dem Gläubiger bekannt oder zugänglich sind. Welche das sind, kann dem Vergleich nicht entnommen werden. Auch deshalb ist der Umfang der im Vergleich begründeten Auskunftspflicht unbestimmt. Entgegen der Auffassung des Gläubigers stellt diese Einschränkung nicht eine Vorwegnahme des Erfüllungseinwands dar, sondern begrenzt – in Übereinstimmung mit dem materiellrechtlichen Grundsatz, dass Auskunft nur insoweit verlangt werden kann, als der Anspruchsberechtigte nicht bereits Kenntnis hat – bereits den anfänglichen Umfang der Verpflichtung.
Die Feststellung, auf welche konkreten Tintenrezepturen sich die Verpflichtung aus dem Vergleich erstreckt, hat nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern in einem Erkenntnisverfahren zu erfolgen.
b) Die weiteren Auskunftsverlangen, die mit den Vollstreckungsanträgen durchgesetzt werden sollen, beruhen auf der Verpflichtung der Schuldnerin in Ziffer 2. b) des Vergleichs,
über alle Angelegenheiten der [Schuldnerin] am Standort Bu., insbesondere Geschäftsvorfälle zwischen der [Schuldnerin] und der M. D. AG …, soweit sich dies nicht aus der Einsichtnahme gemäß vorstehender Ziff. 1. ergibt, für den Zeitraum 01.01.2010 bis 30.11.2016
zu erteilen. Auch diese Auskunftsverpflichtung ist nicht hinreichend bestimmt.
Schon die Formulierung, Gegenstand der geschuldeten Auskunft seien „alle Angelegenheiten“ der Schuldnerin am Standort Bu im genannten – nahezu sieben Jah re umfassenden – Zeitraum ist zu unbestimmt, um eine Vollstreckung zu erlauben. Sie umfasst eine unabsehbare Vielzahl von – auch rechtlich gänzlich bedeutungslosen – Lebensvorgängen mit Bezug zur Schuldnerin, über die erschöpfend Auskunft zu erteilen schlechterdings ausgeschlossen ist.
Eine Begrenzung auf bestimmte Arten von Vorgängen ergibt sich nicht aus der Bezugnahme auf Geschäftsvorfälle zwischen der Schuldnerin und der M. D. AG, da die Verwendung des Worts „insbesondere“ bei dieser Bezugnahme zeigt, dass die Verpflichtung über die Auskunft zu diesen Vorfällen hinausgehen soll.
Auch das dem Gläubiger in Ziffer 2. des Vergleichs eingeräumte Fragerecht ist nicht geeignet, den Umfang der Auskunftspflicht der Schuldnerin derart zu konkretisieren, dass die Vollstreckung erfolgen könnte, da sich der Inhalt der einzelnen Fragen nicht aus dem Vergleich selbst ergibt. So wendet die Schuldnerin etwa gegen die Fragen (vgl. Ziff. [I] [2] d. Antrags v. 27. September 2018)
Wie (d. h. für welches/in welchem Produkt, in welchen Mengen, für welche Kunden einschließlich dazugehörigen Rechnungen mit Nr. und Datum) wurden die nachfolgend bezeichneten Stoffe verwendet?
d. Tronox R-FD-I (Rechnung C. J. GmbH & Co. KG Nr. VR354972 vom 04.08.2010),
I. Walsr. NC Chips E-330 ATBC (Rechnung C. E. GmbH GmbH & Co. KG Nr. 90059115 vom 28.05.2013)
ein, diese beträfen Geschäftsvorfälle, die sich nicht auf den Standort Bu. bezögen, sondern auf den – vom Gläubiger selbst geführten – Standort Be.
Das Fragerecht ist als Recht zu umfassender Nachfrage in einem aus dem Titel nicht konkretisierbaren Umfang eingeräumt und bewirkt seinerseits die Unbestimmtheit der Auskunftspflicht.
Darüber hinaus steht die in Ziffer 2. b) des Vergleichs begründete Auskunftsverpflichtung unter dem Vorbehalt, dass sich „dies“ nicht aus der Einsichtnahme gemäß Ziffer 1. des Titels ergebe. Das ist dahin auszulegen, dass die Auskunftsverpflichtung nur insoweit bestehen solle, als der Gläubiger die Informationen über die Angelegenheiten der Schuldnerin am Standort Bu. nicht bereits durch die in Ziffer 1. des Vergleichs geregelte Einsichtnahme in das Rechnungswesen sowie sonstige Bücher und Schriften der Schuldnerin erlangt habe. Welche Informationen der Gläubiger durch die Einsichtnahme gewonnen hat, die damit nicht Gegenstand der Auskunftspflicht der Schuldnerin sind, kann dem Vergleich selbst naturgemäß nicht entnommen werden.
c) Dieser Mangel wirkt fort auf den in Ziffer 2. des Vergleichs eingeschobenen Zusatz, wonach die umfassende Auskunft über die unter Buchst. a) bis c) angesprochenen Sachverhalte
– auf Anfordern unter Übergabe von Kopien bei der [Schuldnerin] vorhandener Aufzeichnungen –
zu erfolgen habe.
Dem Vergleich kann nicht entnommen werden, welche konkreten Unterlagen von der Schuldnerin „auf Anfordern“ vorzulegen sind, da diese mit der Formulierung in dessen Ziffer 2. lediglich abstrakt als „Aufzeichnungen“ ohne jegliche Typisierung oder individualisierende Beschreibung bezeichnet sind (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juli 2015, 9 U 133/14, juris Rn. 31; OLG Rostock, Beschluss vom 4. September 2014, 11 UF 294/13, juris Rn. 84). Die Schuldnerin wendet außerdem zumindest hinsichtlich der in Ziffer (I) (2) 7. des Antrags vom 16. November 2018 verlangten Aufstellung Finanzplan ein, dass diese nicht aufgehoben worden, mithin nicht vorhanden sei. Auch ihr Vorbringen hinsichtlich der in Ziffer (I) (2) 2. und 3. des Antrags vom 16. November 2018 verlangten Sicherheitsdatenblätter geht dahin, dass nicht mehr alle dieser Datenblätter vorhanden seien.
C.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Teilantragsrücknahme auf der im Vollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO entsprechend anwendbaren (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Februar 2009, 1 W 721/08, juris Rn. 2; OLG Köln, Beschluss vom 10. September 2003, 2 W 85/03, juris Rn. 5; Seibel in Zöller, ZPO, § 888 Rn. 4; Bendtsen in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, § 888 ZPO Rn. 18) Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, im Übrigen auf § 91 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 891 Satz 3 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
Die Festsetzung eines Streitwerts gemäß § 63 Abs. 2 GKG ist nicht geboten, weil keine Gerichtsgebühren anfallen (vgl. Nr. 2121 KV-GKG).


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