IT- und Medienrecht

Einreichung einer elektronisch übermittelten Beschwerdeschrift durch eine Justizbehörde – vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis

Aktenzeichen  1 M 56/22

Datum:
31.5.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:OVGST:2022:0531.1M56.22.00
Normen:
§ 55a Abs 3 S 1 VwGO
§ 55a Abs 4 S 1 Nr 3 VwGO
Spruchkörper:
undefined

Verfahrensgang

vorgehend VG Halle (Saale), 20. April 2022, 5 B 32/22 HAL, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle – 5. Kammer – vom 20. April 2022 wird verworfen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung zugleich für den ersten Rechtszug auf jeweils 5.000 € festgesetzt

Gründe

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle – 5. Kammer – vom 20. April 2022 ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen. Die Antragsgegnerin hat nicht innerhalb der gesetzlichen Frist wirksam Beschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss eingelegt.
Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO ist die – gegen Eilbeschlüsse des Verwaltungsgerichts statthafte (§ 146 Abs. 1 VwGO) – Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen und gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a, 123 VwGO) – wie hier – gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zudem innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist der Antragsgegnerin spätestens am 12. Mai 2022 bekanntgegeben worden, da sie an diesem Tag beim Verwaltungsgericht eine von ihrem Leiter unterzeichnete Beschwerdeschrift mit einer im Einzelnen auf den Beschluss bezogenen Begründung eingereicht hat (§ 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 189 ZPO; vgl. NdsOVG, Beschluss vom 28. Mai 2019 – 13 ME 136/19 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Die Zwei-Wochen-Frist zur Einlegung der Beschwerde endete demnach gemäß § 57 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 188 Abs. 2 BGB wegen des allgemeinen Feiertags am 26. Mai 2022 mit Ablauf des Freitags, den 27. Mai 2022.
Innerhalb dieser Frist ist indes weder bei dem Verwaltungsgericht noch bei dem Oberverwaltungsgericht wirksam Beschwerde eingelegt worden. Die Übermittlung des Schriftsatzes vom 12. Mai 2022 an das Verwaltungsgericht per Telefax stellt keine wirksame Beschwerdeerhebung dar, weil seit dem 1. Januar 2022 nach § 55d Satz 1 VwGO vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die – wie hier – durch eine Behörde eingereicht werden, als elektronisches Dokument (§ 55a VwGO) zu übermitteln sind. Hierüber wurde die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Beschluss ordnungsgemäß belehrt. Auch eine wirksame elektronische Einreichung ist nicht erfolgt. Dies erfordert nach § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Diese Voraussetzungen sind ausweislich der Prüf- und Transfervermerke vom 13. und 27. Mai 2022 zur Einreichung des Schriftsatzes vom 12. Mai 2022 als elektronisches Dokument über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn weder war der Schriftsatz vom 12. Mai 2022 im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 VwGO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen (vgl. Art. 3 Nr. 12 der Verordnung [EU] Nr. 910/2014 [elDAS-VO]) versehen, noch wurde er – entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin vom 25. Mai 2002 – auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO eingereicht. Zwar zählt zu den sicheren Übermittlungswegen gemäß § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 VwGO der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts (besonderes elektronisches Behördenpostfach [beBPo]) und bestimmt § 6 Abs. 3 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl I S. 3803), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl I S. 4607), dass das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer Amtsanwaltschaft, einer Justizvollzugsanstalt oder einer Jugendarrestanstalt einem besonderen elektronischen Behördenpostfach gleichsteht, soweit diese Stelle Aufgaben einer Behörde nach § 6 Abs. 1 ERVV wahrnimmt. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Justizvollzugsanstalt. Die Feststellung der Identität des Inhabers eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERRV) wie auch eines ihm gleichstehenden EGVP-Postfachs einer Justizbehörde für das Gericht beim Empfang einer Nachricht über das EGVP setzt jedoch die Beifügung eines vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises (vHN) voraus. Mit dem vHN, einer fortgeschrittenen, prüfbaren elektronischen Signatur (vgl. Art. 3 Nr. 11 in Verbindung mit Art. 26 elDAS-VO), wird dem Empfänger nachgewiesen, dass das Versandpostfach nach Authentifizierung und Identifizierung des Postfachinhabers in einem bestimmten sicheren Verzeichnisdienst geführt wird und dass der Postfachinhaber zum Zeitpunkt der Erstellung der Nachricht sicher an dem Postfach angemeldet war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 – 8 C 4.21 -, juris Rn. 6 ff.; BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 – 10 AZN 53/20 -, juris Rn. 27; SächsOVG, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 5; NdsOVG, Beschluss vom 6. Mai 2020 – 2 LA 722/19 -, juris Rn. 21). Ist dies der Fall, erhält zur Bestätigung des Vorhandenseins eines vHN für Nachrichten aus der Justiz das Gericht als Empfänger im Prüf- und Transfervermerk die Information: „Diese Nachricht wurde von der Justiz versandt.“
Daran fehlt es hier. Sämtliche Prüf- und Transfervermerke zur elektronischen Übermittlung des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2022 weisen lediglich eine (einfache) Versendung per EGVP aus. Es mangelt daher an der erforderlichen Dokumentation der Versendung durch den persönlich angemeldeten Inhaber des EGVP-Postfachs einer Justizbehörde. Die Identität des Versenders als Postfachinhaber ist unter diesen Umständen nicht feststellbar. Aufgrund dieses fehlenden Herkunftsnachweises kann nicht von einer Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 VwGO ausgegangen werden.
Eine vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung aus technischen Gründen ist von der Antragsgegnerin bereits nicht behauptet und auch nicht (unverzüglich) glaubhaft gemacht worden (vgl. § 55d Satz 3 und 4 VwGO).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und von Amts wegen zugleich für den ersten Rechtszug unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Da im vorliegenden Eilverfahren die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats von einer Halbierung des Auffangwerts in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) abzusehen (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 22. Dezember 2009 – 1 M 87/09 -, juris Rn. 15, vom 23. Februar 2011 – 1 M 16/11 -, juris Rn. 17, und vom 4. Oktober 2016 – 1 M 131/16 -, juris Rn. 7; ebenso OVG RP, Beschluss vom 18. Januar 2021 – 2 B 11504/20 -, juris Rn. 26).
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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