IT- und Medienrecht

Kostenfestsetzung, Erinnerung, Außergerichtliche Aufwendungen – Rechtsanwaltskosten;, Dokumentenpauschale;, Ausdruck der elektronischen Behördenakte;

Aktenzeichen  W 10 M 18.30891

Datum:
24.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 9522
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 151
VwGO § 164
VwGO § 165
RVG § 2 Abs. 2
Anlage 1 Ziffer 7000 Nr. 1a RVG

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Erinnerungsführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Klägerbevollmächtigte des Ausgangsverfahrens und Erinnerungsführer wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, soweit darin die Festsetzung einer Dokumentenpauschale für die Anfertigung eines Ausdrucks der elektronischen Behördenakte als erstattungsfähige außergerichtliche Aufwendung abgelehnt wird.
1. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 13. September 2017, Az.: W 4 K 17.31387, verpflichtete das Verwaltungsgericht Würzburg die Beklagte unter entsprechender Teilaufhebung des entgegenstehenden Bescheides, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt.
Mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 14. Dezember 2017 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin, im Einzelnen dargelegte Kosten festzusetzen. Enthalten war auch eine Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a VV RVG für 41 Seiten in Höhe von 20,50 EUR.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Dezember 2017, dem Klägerbevollmächtigten am 20. Dezember 2017 zugestellt, setzte der Urkundsbeamte die außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin auf 538,48 EUR fest. Dabei wurde die Festsetzung einer Dokumentenpauschale nach Ziffer 7000 Nr. 1a der Anlage 1 zum RVG (VV RVG) für die Herstellung von Ausdrucken aus der elektronischen Behördenakte abgelehnt. Die Gebotenheit der Herstellung von Kopien zur sachgemäßen Bearbeitung einer Rechtssache bestimme sich nach dem objektiven Standpunkt eines vernünftigen sachkundigen Dritten, wobei es auch auf die Verfahrensart und den konkreten Sachverhalt sowie die aktuelle Verfahrenslage ankomme. Die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Notwendigkeit der Ausdrucke obliege dabei dem Rechtsanwalt, dem aber ein Ermessensspielraum einzuräumen sei, welchen er unter Berücksichtigung des Grundsatzes kostenschonender Prozessführung handhaben müsse. Es komme weder darauf an, ob in der Kanzlei die elektronische Aktenbearbeitung üblich sei, noch auf eine bloße Erleichterung oder Bequemlichkeit, wie eine bloße Zweckmäßigkeit an. Daher bestehe kein Erstattungsanspruch, wenn der Ausdruck der elektronischen Akte lediglich der höchstpersönlichen Arbeitsweise geschuldet sei, etwa weil es vorgezogen werde, die Dateien in ausgedruckter Form zu bearbeiten beziehungsweise mit der Mandantschaft zu besprechen. Die elektronische Aktenbearbeitung und oft stundenlange Tätigkeit am Bildschirm gehöre mittlerweile zum Arbeitsalltag. Es sei dem Rechtsanwalt auch aus diesem Grunde zumutbar, die relevanten Informationen am Bildschirm zusammen zu suchen. Dem Klägerbevollmächtigten sei am 16. August 2017 durch das Gericht die komplette Bundesamtsakte in digitalisierter Form über sein elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach dauerhaft zur Verfügung gestellt worden. Somit habe er während des gesamten Verfahrens durch die Nutzung entsprechender Hard- und Software die Möglichkeit zum jederzeitigen Zugriff gehabt. Damit sei die Notwendigkeit zum – auch nur teilweisen – Ausdruck entfallen.
2. Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2017, eingegangen am 3. Januar 2018 beantragte der Klägerbevollmächtigte die Entscheidung des Gerichts. Zur Begründung führte er unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Nürnberg vom 30. Mai 2017 (Az.: 2 Ws 98/17) aus, der Ausdruck einer in digitalisierter Form gespeicherten Gerichtsakte falle unter den Wortlaut des Gebührentatbestandes der VV RVG, Ziffer 7000 Nr. 1a. Die Erforderlichkeit von Ausdrucken zur sachgerechten Bearbeitung beurteile sich im Einzelfall nach dem objektiven Standpunkt eines vernünftigen sachkundigen Dritten. Zwar treffe zu, dass in seiner Kanzlei Akteneinsichten am Bildschirm eingesehen werden könnten. Allerdings seien auch hier Ausdrucke erforderlich, um beispielsweise mit dem Mandanten das Anhörungsprotokoll durchzugehen und entsprechende Notizen zu machen. In jedem Falle sei aber erforderlich, dass der Rechtsanwalt während der mündlichen Verhandlung Zugriff auf die Akte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge habe. Hier könne nicht davon ausgegangen werden, dass er über die erforderliche Hardbeziehungsweise Software verfüge.
3. Der Urkundsbeamte half der Erinnerung nicht ab und legte diese mit Schreiben vom 8. Mai 2018 dem Gericht zur Entscheidung vor (damaliges Az.: W 4 M 18.30891). In Zeiten fortschreitender Digitalisierung könne nicht allein auf rechtlich Verpflichtendes abgestellt werden. Vielmehr müsse sich die Beurteilung der Notwendigkeit von Aktenausdrucken an den tatsächlichen Möglichkeiten und dem tatsächlich Erfolgten orientieren. Wenn also der Rechtsanwalt einerseits den Vorteil habe, dass ihm die Behördenakten durch elektronische Übermittlung bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss dauerhaft zur Verfügung stünden, könne er andererseits keine großzügigere Handhabung der Erstattung von Kopierkosten für die kurzzeitige Überlassung von Papierakten verlangen. Daher könne es entgegen der referierten Gerichtsentscheidung nicht darauf ankommen, zu welchem Zeitpunkt (auch) in der Verwaltungsgerichtsbarkeit die elektronische Aktenführung verbindlich eingeführt werde, wenn bei der Akteneinsicht der elektronische Rechtsverkehr bereits genutzt werde. Folglich sei der entsprechende Ermessensspielraum des Rechtsanwaltes bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Kopien aus Behördenakten auch schon jetzt enger auszulegen, als bei der bisherigen Übersendung der Papierakte. Dem Rechtsanwalt sei es daher zuzumuten, sich zunächst anhand der elektronisch überlassenen Behördenakte in den Sachverhalt einzuarbeiten und erst auf dieser Grundlage zu entscheiden, welcher zentralen Aktenbestandteile für die weitere Rechtsverfolgung auch in Papierform benötigt werden (mit Verweis auf OLG Düsseldorf, B.v. 22.9.2014 – Ws 247/14, Ws 293/14 – juris Rn. 25). Ihm obliege dabei die volle Darlegungs- und Beweislast für die objektive Notwendigkeit der ausdrucke. Der Verweis auf die Notwendigkeit von Ausdrucken, um mit dem Mandanten das Anhörungsprotokoll durchzugehen, sei schon keine auf den speziellen Einzelfall bezogene Darlegung. Hinzu komme im vorliegenden Fall, dass dem Klägerbevollmächtigten mit Schreiben des Bundesamtes vom 10. Oktober 2016 ein kompletter Ausdruck der elektronischen Akte und damit auch des Anhörungsprotokolls vom 29. August 2016 übersandt worden sei. Diesen Papierausdruck hätte der Klägerbevollmächtigte unschwer für eine Fallbesprechung verwenden können. Auch mit dem Argument der Notwendigkeit einer Verfügbarkeit der Bundesamtsakte in der mündlichen Verhandlung könne der Erinnerungsführer nicht durchdringen. Zum einen verfügten aktuell auf dem Markt befindliche mobile Computer über genügend Akkukapazität, um selbst während einer längeren Sitzung auf die digitale Akte zugreifen zu können. Zum anderen werde dem Anwalt wohl zu gestatten sein, seinen Computer auch an das Stromnetz des Gerichts anzuschließen. Das Fehlen einer mobilen Abspielmöglichkeit sei nicht vorgetragen worden und angesichts der berufsrechtlichen Verpflichtungen auch unbehelflich (mit Verweis auf OLG Rostock, v. 4.8.2014 – 20 Ws 193/14). Demnach seien die für Aktenausdrucke anfallenden Kosten künftig nicht mehr pauschal – wie beantragt – mindestens zur Hälfte erstattungsfähig. Denn für Ausdrucke, die lediglich der höchstpersönlichen Arbeitsweise des Rechtsanwaltes geschuldet seien, bestehe kein Anspruch auf die Dokumentenpauschale (mit Verweis auf LG Hannover, v. 27.3.2017 – 40 Qs 4/17). Das gelte auch, soweit der Erinnerungsführer bisher gewohnheitsmäßig die Vertretung in der mündlichen Verhandlung anhand der Papierakte vorgenommen habe, da möglicherweise vorhandene subjektive Gesichtspunkte, wie eine bloße Erleichterung, um beispielsweise den Akteninhalt plastischer vor Augen zu haben, oder eine bloße Zweckmäßigkeit für eine Erstattung nicht mehr ausreichten (mit Verweis auf LG Osnabrück, v. 5.12.2014 und OLG München v. 3.11.2014). Da durch den Klägerbevollmächtigten nicht ausdrücklich Kosten für den Ausdruck einzelner, nach objektiven Maßstäben sorgfältig ausgesuchter und auf ihre individuelle Notwendigkeit überprüfter zentraler Aktenbestandteile gelten gemacht worden sei, sei die Ablehnung der Dokumentenpauschale für den Ausdruck von 41 Seiten rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens W 4 K 17.31387 verwiesen.
II.
Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) entscheidet das Gericht in der Besetzung, in welcher die Entscheidung im Ausgangsverfahren getroffen wurde, mithin durch den Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 1 AsylG. Eine Rückübertragung auf die Kammer gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 AsylG war nicht veranlasst, weil der Sache weder besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit noch grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) gemäß § 151 Satz 1 in Verbindung mit § 165 VwGO ist zulässig, insbesondere gemäß § 165 Satz 1 VwGO statthaft und innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 151 Satz 2 VwGO bei Gericht eingegangen.
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die begehrte Festsetzung einer Dokumentenpauschale steht dem Erinnerungsführer nicht zu.
a) Die maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt sich in kostenrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich nach dem materiellen Recht, welches im Zeitpunkt des Entstehens der Kosten beziehungsweise der zu ersetzenden Aufwendungen anzuwenden war. Zur Anwendung kommt demnach im vorliegenden Falle für die im gerichtlichen Verfahren einschließlich der mündlichen Verhandlung am 8. September 2017 entstandenen Aufwendungen hier das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) in der Fassung vom 1. Juli 2017, welche bis zum 30. September 2017 Gültigkeit hatte (vgl. auch § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG).
b) Die begehrte Dokumentenpauschale steht dem Erinnerungsführer nicht zu. Der Urkundsbeamte hat die entsprechende Festsetzung zu Recht abgelehnt.
Die Rechtsgrundlage für die Festsetzung der vom unterliegenden Prozessgegner zu erstattenden außergerichtlichen Aufwendungen und mithin auch die Anspruchsgrundlage für die begehrte Dokumentenpauschale ist § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 (VV RVG). Nach der dortigen Vorbemerkung 7 Abs. 1 werden mit den Rechtsanwaltsgebühren auch die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. Dabei kann der Rechtsanwalt, soweit nichts Anderes bestimmt ist, Ersatz der entstandenen Aufwendungen gemäß § 675 in Verbindung mit § 670 BGB verlangen. Nach der Ziffer 7000 Nr. 1a der Anlage 1 zum RVG wird die Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten (Dokumentenpauschale) für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten festgesetzt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Darin kommt der auch § 162 Abs. 1 VwGO als kostenrechtlicher Grundvorschrift zugrundeliegende Rechtsgedanke zum Ausdruck, wonach zu den erstattungsfähigen Kosten neben den (vorliegend gemäß § 83b AsylG nicht anfallenden) Gerichtskosten auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten – gegebenenfalls einschließlich der Kosten des Vorverfahrens – gehören. Die Gebotenheit der Herstellung eines Ausdrucks der elektronischen Behördenakte bemisst sich somit danach, ob die ihnen zugrundeliegende Handlung objektiv betrachtet für eine sachdienliche Prozessführung erforderlich und geeignet war. Entscheidend ist, ob die Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Beachtung der Anschauung des Rechtsverkehrs als für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung förderlich erschien. Dies entspricht dem Gebot einer sparsamen Prozessführung. Eine Partei ist verpflichtet, ihre Kosten so niedrig zu halten, wie sich diese bei Berücksichtigung ihrer vollen Belange, jedoch unter Beachtung einer möglichst wirtschaftlichen Prozessführung ergeben. Dem Anliegen der Waffen- und Chancengleichheit ist Rechnung zu tragen (BayVGH, B.v. 22.7.2000 – 22 C 00.1767 – NVwZ-RR 2001, 69).
Gemessen daran ist dem Klägerbevollmächtigten zwar ein gewisser Spielraum bei der Entscheidung einzuräumen, welche Aktenbestandteile ausgedruckt werden. Es ist aber auch in Asylstreitigkeiten grundsätzlich nicht vernünftigerweise geboten, die gesamten Gerichts- und Behördenakten zu kopieren, ohne sich zuvor inhaltlich damit auseinandergesetzt zu haben und die Notwendigkeit zu überprüfen (VG Würzburg, B.v. 30.8.2018 – W 4 M 18.30890; B.v. 20.3.2020 – W 7 M 19.1560). Das Gericht schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Urkundsbeamten im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss sowie im Vorlageschreiben vom 18. Mai 2018 an. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die elektronische Aktenbearbeitung in der öffentlichen Verwaltung bereits seit Längerem und in zunehmendem Maße in Gebrauch ist. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird die elektronische Prozessakte bereits an verschiedenen Gerichten, auch in Bayern, erprobt und wird künftig die Papierakte weitestgehend ersetzen (vgl. § 55b VwGO). Mit Blick darauf wird den Prozessbeteiligten eine (schrittweise) Umstellung von der papiergebundenen auf die elektronische Arbeitsweise nicht nur zumutbar, sondern notwendig sein. Schon dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, Ausdrucke aus elektronischen Akten nicht mehr als schlechthin notwendig anzusehen. Dass die elektronische Aktenführung für Rechtsanwälte nicht verpflichtend ist, vermag an der Beurteilung der kostenrechtlichen Gebotenheit eines Ausdrucks nichts zu ändern. Dem gegenüber liegt der Vorteil der elektronischen Aktenführung für die Prozessbeteiligten unter anderem darin, dass diese den gezielten Zugriff auf bestimmte Informationen, gerade bei umfangreichem Verfahrensstoff erheblich erleichtert. Es ist einem Rechtsanwalt deshalb zuzumuten, sich zunächst mit Hilfe der elektronischen Akte in den Sachverhalt einzuarbeiten und erst auf dieser Grundlage zu entscheiden, welche zentralen Aktenbestandteile für die weitere Sachbearbeitung – etwa für Besprechungen mit den Mandanten – und für die mündliche Verhandlung auch in Papierform benötigt werden (VG Würzburg, B.v. 30.8.2018 – W 4 M 18.30890). Alternativ dazu – wenngleich nicht verpflichtend – kann die Rechtsanwältin beziehungsweise der Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung mittels elektronischer Endgeräte, wie beispielsweise eines Laptops oder Notebooks, Zugriff auf die gesamte abgespeicherte elektronische Behördenakte nehmen, wie dies vor dem erkennenden Gericht bereits in größerem Umfang praktiziert wird. Eine grundsätzliche Notwendigkeit des Ausdrucks der kompletten elektronischen Akte zum Zwecke der sachgerechten Bearbeitung eines Asylstreitverfahrens – und damit korrespondierend ein umfassender Anspruch auf Kostenerstattung – ist daher nicht anzuerkennen.
Werden die Kosten für die Kopien der gesamten Akte ohne nähere Substantiierung geltend gemacht, ist die Ablehnung der Dokumentenpauschale insgesamt nicht zu beanstanden (VG Würzburg, B.v. 30.8.2018 – W 4 M 18.30890). Es ist nicht die Aufgabe des Kostenbeamten und nachfolgend des Richters im Erinnerungsverfahren, eine elektronische Behördenakte daraufhin zu untersuchen, hinsichtlich welcher Aktenblätter ein Prozessbevollmächtigter die Notwendigkeit eines Ausdrucks zu Recht angenommen hat. Der damit verbundene Aufwand stünde in einem krassen Missverhältnis zu dem nur geringen Betrag, um den gestritten wird (VG Würzburg, B.v. 20.3.2020 – W 7 M 19.1560). Es obliegt vielmehr dem Prozessbevollmächtigten, die Notwendigkeit der Ausdrucke im Einzelnen für den Urkundsbeamten beziehungsweise das Gericht nachvollziehbar zu begründen.
Nach alledem war die Erinnerung zurückzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).


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