IT- und Medienrecht

Nichtannahmebeschluss nach Erledigung der ursprünglichen Beschwer sowie Festsetzung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren

Aktenzeichen  1 BvR 2001/16

Datum:
27.6.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180627.1bvr200116
Normen:
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 90 BVerfGG
§ 14 Abs 1 RVG
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BVerfG, 6. September 2016, Az: 1 BvR 2001/16, Einstweilige Anordnungvorgehend OLG München, 29. Juli 2016, Az: 8 St 2/16, Beschluss

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.
1
1. Die Verfassungsbeschwerde nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft sitzungspolizeiliche Anordnungen zu Ton-, Film- und Bildaufnahmen während eines Strafprozesses. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die ihre Pressefreiheit beschränkenden Anordnungen in ihrer Wirksamkeit auszusetzen, war erfolgreich. Die sitzungspolizeiliche Anordnung genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2016 – 1 BvR 2001/16 -, juris).
2
2. Der der sitzungspolizeilichen Anordnung zugrundeliegende Strafprozess wurde mit Urteil vom 27. April 2017 abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Gegenstandswert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren festzusetzen.
3
3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hatte Gelegenheit zur Äußerung.
II.
4
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Für die Verfassungsbeschwerde besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Das mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgte Begehren nach Aufhebung der Anordnung des Vorsitzenden hat sich mit Beendigung des Strafprozesses erledigt. Gründe für das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses trotz Erledigung des verfolgten Begehrens und Wegfalls der Beschwer liegen nicht vor.
5
2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das insoweit eigenständige Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91 ) folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Vorliegend maßgeblich war insbesondere der Umstand, dass dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund der Zeitgebundenheit des konkreten Anliegens der Beschwerdeführerin vorliegend eine größere Bedeutung zukommt, als dies im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung regelmäßig der Fall ist und dass die Beschwerdeführerin ihr Rechtsschutzziel bereits mit Erlass der einstweiligen Anordnung erreicht hat.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Kostenloses Streaming – Wann mache ich mich strafbar?

Sicher schauen Sie auch gerne Filme im Internet an. Dort ist die Auswahl mittlerweile so groß, dass das übliche TV-Programm für manch einen fast überflüssig wird. Unseriöse Anbieter sollte man aber lieber meiden. Warum, erfahren Sie in diesem Artikel.
Mehr lesen

Mangelhafte Ware beim Onlineshopping

Rund 82 Prozent der Deutschen kaufen regelmäßig im Internet ein. Häufig passiert es jedoch, dass Ware beschädigt oder falsch geliefert wird. Was sollten Sie in diesem Fall tun? Welche Rechte haben Sie? Und wie gehen Sie vor? Wir klären auf.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen