Kosten- und Gebührenrecht

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

Aktenzeichen  7 ZB 19.1474

Datum:
20.1.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 1263
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 122 Abs. 2 S. 3, § 124a Abs. 4 S. 4, § 152 Abs. 1, § 166
ZPO § 114
RBStV § 4 Abs. 1, Abs. 6,

 

Leitsatz

Auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2019 (6 C 10.18) hat nur die Gruppe von Beitragsschuldnern einen Anspruch auf Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV, die aus dem System der Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV herausfällt (Verweis auf BVerwG BeckRS 2019, 31822). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 19 K 17.1311 2019-06-03 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 3. Juni 2019 (M 19 K 17.1311) wird abgelehnt.

Gründe

Der Senat versteht den Schriftsatz des anwaltlich nicht vertretenen Klägers vom 30. Juni 2019 so, dass er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt, um einen künftigen – grundsätzlich allein statthaften (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO) – Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 3. Juni 2019, mit dem seine Klage auf Aufhebung von drei Rundfunkbeitragsbescheiden und auf künftige Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht abgewiesen wurde, stellen zu lassen.
Der so ausgelegte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung – ungeachtet dessen, dass schon Zweifel an der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Klägers bestehen, weil er in seiner gegenüber dem Verwaltungsgericht abgegebenen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter der Rubrik 6 “sonstige Vermögenswerte” angegeben hat, “. Euro, Wert am 31.12.2016” – keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn davon ausgegangen werden kann, dass ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. Dabei müssen die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Zulassungsgrunds so weit dargetan werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Zwar kann von dem nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nicht verlangt werden, dass er die Gründe in der Weise bezeichnet, wie dies für die Darlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlich wäre, geboten ist aber, dass sich aus der innerhalb der Antragsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vorgelegten Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs das Vorliegen eines Zulassungsgrunds zumindest in groben Zügen erkennen lässt (vgl. BVerwG, B.v. 4.5.2011 – 7 PKH 9.11 – NVwZ-RR 2011, 621 zur Nichtzulassungsbeschwerde).
Soweit der Kläger vorbringt, er habe “die rechtsgültige, amtliche Abmeldebestätigung von März 1998” schon vor Jahren eingereicht, und darüber hinaus darum bittet, von den Prozesskosten befreit zu werden, kann darin allenfalls die Geltendmachung von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gesehen werden, wobei er sich nicht ansatzweise mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, die Klage gegen die Beitragsbescheide sei wegen Verfristung unzulässig und im Übrigen unbegründet, da er keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht habe.
Ungeachtet dessen hat das Gericht zutreffend ausgeführt, dass die drei Beitragsbescheide des Beklagten bestandskräftig geworden sind, weil es der Kläger versäumt hat, binnen Monatsfrist gegen die mit zutreffender Rechtsmittelbelehrungversehenen jeweiligen Bescheide Klage zu erheben, und ein Härtefall im Sinn des § 4 Abs. 6 Satz 1 RStV im Hinblick auf sein Begehren, künftig von der Beitragspflicht befreit zu werden, aufgrund seiner freiwilligen Entscheidung, auf staatliche Leistungen wegen befürchteter Nachteile für sein Hausgrundstück zu verzichten, nicht vorliegt. Der Senat nimmt daher gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 3. Juni 2019 und sieht von einer weiteren Begründung ab. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 30. Oktober 2019 (6 C 10.18) nur die Gruppe von Beitragsschuldnern einen Anspruch auf Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hat, die aus dem System der Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV herausfällt, wofür beim Kläger nichts ersichtlich ist. Im Übrigen ist es unerheblich, ob ein Rundfunkempfangsgerät vorhanden ist, da im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist (vgl. § 2 Abs. 1 RBStV).
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. In Verfahren über Prozesskostenhilfeanträge werden weder Gerichtskosten erhoben noch dem Gegner entstandene Kosten erstattet (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben