Kosten- und Gebührenrecht

Erfolglose Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

Aktenzeichen  M 17 M 19.75

Datum:
3.4.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 15743
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 87a, § 151 S. 1, § 164, § 165 S. 2, § 173
GKG § 19, § 66
RVG § 2 Abs. 2
VV RVG Nr. 1002, Nr. 1004, Nr. 3104, Nr. 3202

 

Leitsatz

1 Die zwischen der zuständigen Berichterstatterin und dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers geführten Telefonate waren nicht geeignet, eine Terminsgebühr auszulösen, weil es sich bei einem Gespräch außerhalb eines Gerichtstermin, das ein bestimmtes gerichtliches Verfahren zum Gegenstand hat, nicht um eine außergerichtliche Besprechung handelt. (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Tätigkeit des Bevollmächtigten, die lediglich auf allgemeine Verfahrensförderung gerichtet ist, reicht für das Entstehen der Erledigungsgebühr nicht aus. Die Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der formellen Beendigung des Verfahrens durch die Erklärung der Hauptsacheerledigung genügt nicht. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung muss in einer besonderen Tätigkeit des Bevollmächtigten liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltene hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist. (Rn. 27 – 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Erinnerungsführer (Antragsteller) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. Dezember 2018 im zweitinstanzlichen Verfahren VGH 14 BV 17 … (zugrunde liegendes erstinstanzliches Verfahren: M 17 K 17. …), soweit dort sowohl eine Terminsgebühr als auch eine Erledigungsgebühr als nicht erstattungsfähig festgesetzt wurden.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2017 im Verfahren M 17 K 17. … wurde die Klage des Antragstellers (Erinnerungsführers) gegen den Antragsgegner auf Gewährung einer Beihilfe für Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung abgewiesen und die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller als der unterliegenden Partei auferlegt. Im zweitinstanzlichen Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH 14 BV 17. …) half der Antragsgegner der Klage mit Bescheiden vom 16. Februar 2018 und 12. Juni 2018 ab, woraufhin der Antragsteller mit Zustimmung des Antragsgegners den Rechtsstreit für erledigt erklärte. Mit Beschluss vom 12. Juli 2018 stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Verfahren ein, erklärte das Urteil des Verwaltungsgerichts Münchens vom 27. Juli 2017 für wirkungslos und legte die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen dem Antragsgegner auf.
Im Kostenfestsetzungsantrag vom 20. Juli 2018 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers für das Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die Festsetzung von notwendigen Aufwendungen des Antragsstellers auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 755,65 €, darin enthalten waren u.a. die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr in Höhe von 180,00 € sowie einer 1,3-fachen Erledigungsgebühr in Höhe von 195,00 €. Zur Begründung trug der Bevollmächtigte des Antragstellers vor, dass er sich in der Sache mehrfach mit der zuständigen Berichterstatterin des Verwaltungsgerichtshofs telefonisch besprochen habe mit der Zielsetzung, den Rechtsstreit zu erledigen (Telefonate vom 15. März und 27. Juni 2018); hierdurch sei die Terminsgebühr angefallen. Durch Vorlage weiterer ärztlicher Unterlagen habe sich unter Mitwirkung des Klägervertreters der Rechtsstreit in der Hauptsache mehrfach teilweise und am Ende vollständig erledigt, auf die Erläuterungen beispielsweise im Bescheid vom 12. Juni 2018 werde hingewiesen. Eine Erledigungsgebühr sei hierdurch angefallen.
Mit Schreiben vom 1. August 2018 wandte der Antragsgegner gegen den Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellervertreters für die zweite Instanz ein, dass die Ansetzung einer Terminsgebühr nicht gerechtfertigt sei, da im zweitinstanzlichen Verfahren keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe und auch keine Zustimmung beider Parteien zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren vorgelegen habe. Auch die Erledigungsgebühr sei nicht gerechtfertigt, da es an der erforderlichen Mitwirkung des Bevollmächtigten des Antragstellers an der Erledigung des Rechtsstreits fehle.
Mit Schreiben vom 23. August 2018 fragte der Urkundsbeamte beim Klägerbevollmächtigten nach, wie dieser die geltend gemachte Erledigungsgebühr begründe. Die Erledigungsgebühr falle nicht schon mit Abgabe der Erledigungserklärung oder durch das Einlenken der Behörde unter dem Eindruck schriftlicher oder mündlicher Ausführungen im Verfahren an. Vielmehr müsse der Rechtsanwalt eine besondere Tätigkeit entfaltet haben, die auf die Beilegung der Sache ohne Entscheidung gerichtet war und zur Erledigung nicht nur unwesentlich beigetragen habe. Eine Tätigkeit, die lediglich auf die allgemeine Verfahrensförderung gerichtet sei, reiche nicht aus. Auch die beantragte Terminsgebühr sei von der Festsetzung auszuschließen, da im Berufungsverfahren nicht im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden worden sei, obwohl die mündliche Verhandlung für das Verfahren vorgeschrieben gewesen sei.
Hierzu nahm der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 27. August 2018 Stellung und führte aus, dass die erste Besprechung mit der zuständigen Berichterstatterin des Verwaltungsgerichtshofs mit dem Ziel der Erledigung des Rechtsstreits am 15. März 2018 stattgefunden habe. Erst später sei die Hauptsache teilweise, noch später ganz für erledigt erklärt worden. Die spätere Erledigung wirke sich daher nicht auf den Anfall der Terminsgebühr aus. Hinsichtlich der Erledigungsgebühr werde auf den Akteninhalt und die Anmerkung im Kostenfestsetzungsgesuch vom 20. Juli 2018 verwiesen.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 wies der Urkundsbeamte den Antragsgegner darauf hin, dass eine Terminsgebühr grundsätzlich auch dann entstehe, wenn richterliche Telefongespräche mit beiden Seiten zur möglichen Beendigung des Rechtsstreits stattgefunden hätten (Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Rn. 194 zu Vorbemerkung 3 VV RVG). Es werde daher um Mitteilung gebeten, inwiefern von Seiten des Antragsgegners diesbezügliche Gespräche/Telefonate mit der Berichterstatterin des Verwaltungsgerichtshofs stattgefunden hätten.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 teilte der Antragsgegnervertreter mit, dass die Kommunikation zwischen der … und dem zuständigen … grundsätzlich schriftlich erfolgt habe, begleitend hätten persönliche Gespräche stattgefunden. Ergänzend wurde mit E-Mail … vorgetragen, dass seitens der Landesanwaltschaft keine essentiellen persönlichen Gespräche mit der Berichterstatterin zur Erledigung des Verfahrens geführt worden seien.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Dezember 2018, dem Antragsteller zugestellt am 7. Dezember 2018, wurden die vom Antragsgegner zu tragenden notwendigen Aufwendungen des Antragsstellers auf insgesamt 309,40 € festgesetzt, die Festsetzung der beantragten 1,2-fachen Terminsgebühr nach Nrn. 3104 und 3202 VV RVG und der 1,3-fachen Erledigungsgebühr nach Nrn. 1002 und 1004 VV RVG lehnte der Urkundsbeamte ab. Richterliche Gespräche mit nur einem Verfahrensbevollmächtigten reichten für die Entstehung einer Terminsgebühr nicht aus. Auch die Voraussetzungen der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG lägen nicht vor. Die Vorlage weiterer ärztlicher Unterlagen bzw. des ärztlichen Attests … genügten nicht als erforderliche „anwaltliche Mitwirkung“ bzw. besondere anwaltliche Bemühung, die die Entstehung der Erledigungsgebühr auslöse. Es genüge nicht, wenn der Bevollmächtigte nur sämtliche für seinen Mandanten sprechende rechtlichen Argumente überzeugend vortrage bzw. entsprechende ärztliche Unterlagen oder ärztliche Atteste bei der Beihilfestelle einreiche, diese allgemeine Förderung des Verfahrens sei bereits durch die Tätigkeitsgebühren, im vorliegenden Fall durch die Verfahrensgebühr, abgegolten.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018, bei Gericht eingegangen am 10. Dezember 2018, beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers die Entscheidung des Gerichts, soweit dem Kostenfestsetzungsgesuch nicht stattgegeben wurde. Zur Begründung werde auf die Ausführungen im Kostenfestsetzungsverfahren verwiesen. Der Antragsgegner habe der Klage mit Bescheid vom 16. Februar 2018 abgeholfen; nach Vorlage eines weiteren ärztlichen Attestes habe er weiter abgeholfen. Das Attest habe der Antragsteller aufgrund zweier Telefonate mit der zuständigen Berichterstatterin des Verwaltungsgerichtshofs am 15. März 2018 und 10. April 2018 beigebracht. Der Bevollmächtigte des Antragstellers habe die Berichterstatterin so verstanden, dass sie parallel telefonisch ebenfalls mit der Gegenseite im Gespräch gewesen sei mit der Zielsetzung, dass Berufungsverfahren anderweitig zu erledigen. Gegebenenfalls seine dienstliche Äußerung der zuständigen Richterin einzuholen.
Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren M 17 K 17. … verwiesen.
II.
Die Kostenerinnerung hat keinen Erfolg.
1. Da die vorliegende Kostenerinnerung nicht gegen den Kostenansatz nach § 19 Gerichtskostengesetz – GKG – gerichtet ist, richtet sich die funktionale Zuständigkeit nicht nach § 66 Abs. 1, Abs. 6 GKG. Für die Entscheidung über die Kostenerinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nach §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO ist funktionell zuständig, wer die zugrundeliegende Kosten(grund)-entscheidung getroffen hat (§ 165 S. 2, § 151 S. 1 VwGO).
Die dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegende Kostengrundentscheidung wurde hier durch die im Verfahren 14 BV 17. … zuständige Berichterstatterin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen des vorbereitenden Verfahrens nach §§ 87a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 3 VwGO getroffen. Folglich ist in funktioneller Hinsicht auch für die Entscheidung über die Kostenerinnerung die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Berichterstatterin berufen (vgl. BayVGH, B. v. 3. 12. 2003 – 1 N 01.1845 -, Rn. 10 ff., juris).
In sachlicher und örtlicher Hinsicht ist das Verwaltungsgericht München, als das Gericht, dem der Urkundsbeamte, der die angegriffene Kostenfestsetzung erlassen hat, angehört, zur Entscheidung berufen, auch wenn es inhaltlich um eine Kostenfestsetzung für ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geht (vgl. BeckOK VwGO/Kaufmann, 48. Ed. 1.1.2019, VwGO § 151 Rn. 2).
2. Der gemäß §§ 165, 151 VwGO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Kostenerinnerung) ist zulässig, aber unbegründet, da der Urkundsbeamte die Kosten im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Dezember 2018 zutreffend festgesetzt hat, insbesondere zu Recht weder eine Terminsgebühr nach Nrn. 3104 und 3202 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – VV RVG) noch eine Erledigungsgebühr nach Nrn. 1002 und 1004 VV RVG angesetzt hat.
Im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO werden auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung nach §§ 154 ff. VwGO auf Antrag die zu erstattenden Kosten festgesetzt. Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beteiligten. Der Höhe nach sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Falle der Zuziehung eines Rechtsanwalts  Aufwendungen im Umfang der gesetzlichen Gebühren und Auslagen notwendig. Maßstab für die Notwendigkeit der Aufwendungen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Vorliegend ist in der Sache allein streitig, ob der Urkundsbeamte zu Recht sowohl eine Terminsgebühr als auch eine Erledigungsgebühr abgelehnt hat. Dies ist im Ergebnis zu bejahen:
2.1. Die Nichtansetzung einer Terminsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgte zu Recht. Die zwischen der zuständigen Berichterstatterin einerseits und dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers andererseits geführten Telefonate waren nicht geeignet, eine Terminsgebühr auszulösen, dies gilt unabhängig von der Frage, ob – wie zwischen den Parteien streitig – Telefongespräche der Berichterstatterin nur mit dem Antragstellerbevollmächtigten oder mit beiden Parteien erfolgt sind.
Nach Teil 3 Vorb. 3 Abs. 3 Satz 1 VV-RVG entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht unter anderem für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber (Teil 3 Vorb. 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV-RVG).
Die Vorschrift ist durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRModG) vom 23.7.2013 (BGBl. I 2013, BGBL Jahr 2013 I Seite 2586) mit Wirkung vom 1.8.2013 neu gefasst worden. Die Regelung unterscheidet nunmehr zwischen gerichtlichen Terminen einerseits und außergerichtlichen Terminen und Besprechungen andererseits. Daraus folgt, dass insbesondere telefonisch geführte Besprechungen mit dem Richter außerhalb anberaumter Gerichtstermine keine Terminsgebühr entstehen lassen können, weil es sich bei einem Gespräch mit einer Richterin oder einem Richter, das ein bestimmtes gerichtliches Verfahren zum Gegenstand hat und außerhalb eines Gerichtstermins stattfindet, nicht um eine außergerichtliche Besprechung handelt (OVG Bremen, B. v. 24.4.2015 – 1 S 250/14 – NJW 2015, 2602).
Die teilweise in der Literatur anderweitig vertretene Ansicht, wonach auch richterliche Telefongespräche mit beiden Parteien (nicht jedoch mit lediglich einem der beiden Verfahrensbeteiligten) weiterhin die Entstehung einer Terminsgebühr auslösen können (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, Vorb. 3 VV Rn. 194 f.), erscheint vor diesem Hintergrund nicht überzeugend, der Versuch, richterliche Telefonate mit den Verfahrensbeteiligten unter das Tatbestandsmerkmal der „außergerichtlichen Besprechung“ zu subsumieren, ist mit dem Wortlaut der (neuen) gesetzlichen nur sehr schwer vereinbar, auch sind keine zwingenden Gründe für eine solche Auslegung ersichtlich.
Schließlich ist auch keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 (i.V.m. Nr. 3202) VV RVG zu gewähren, da im zweitinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof weder mit Zustimmung der Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, noch ein schriftlicher Vergleich geschlossen worden ist.
2.2 Die Voraussetzungen für die Entstehung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG i. V. m. Nr. 1004 VV RVG liegen ebenfalls nicht vor.
Nach diesen Vorschriften entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt; das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Der innere Grund für diese zur Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) oder Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) hinzutretende Gebühr liegt darin, dass ein Rechtsanwalt, der besondere Mühe darauf verwandt hat, die aus einem Verwaltungsakt folgende Belastung von seinem Mandanten abzuwenden, ohne es auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen zu lassen, im Erfolgsfalle dem Mandanten in besonderer Weise genützt hat, weil er ihm die mit einem Prozess verbundene Unsicherheit sowie den Zeit- und Kostenaufwand erspart (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2017 – 19 C 15.1844 – juris Rn. 16 ff.; BayVGH, B.v. 18.5.2015 – 2 C 14.2703 – juris Rn. 14; B.v. 4.8.2016 – 4 C 16.755 – juris Rn. 12 m.w.N.). Die Erledigungsgebühr ist Ersatz für eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG und soll die Entlastung der Gerichte und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten ohne gerichtliche Entscheidung honorieren (BayVGH, B.v. 16.12.2011 – 15 C 11.2050 – juris Rn. 14).
Eine Mitwirkung bei der Erledigung im Sinn von Nr. 1002 VV RVG setzt eine besondere, auf Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Bevollmächtigten voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat (vgl. BVerwG, B.v. 23.4.1993 – 8 C 16/92 – juris; B.v. 28.11.2001 – 6 B 34/11 – juris; BayVGH, B.v. 23.1.2009 – 10 C 08.2037 – juris; B.v. 9.7.2009 – 10 C 09.1200 – juris; B.v. 20.5.2014 – 10 C 12.1343 – juris). Der Bevollmächtigte muss die Erledigung dabei nicht überwiegend oder allein herbeigeführt, sondern lediglich einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag dazu geleistet haben (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 – 24 C 06.2426 – juris; B.v. 9.7.2009 – 10 C 09.1200 – juris; B.v. 20.5.2014 – 10 C 12.1343 – juris). Dies ist dann der Fall, wenn seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 – 24 C 06.2426 – juris; B.v. 14.11.2011 – 2 C 10.2444 – juris; B.v. 20.5.2014 – 10 C 12.1343 – juris). Dabei muss die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung in einer besonderen Tätigkeit des Bevollmächtigten liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegoltene Einlegung und Begründung der Klage, bzw. hier des Rechtsmittels hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist (zum Ganzen: BayVGH, B.v. 30.12.2016 – 15 C 16.1973 – juris Rn. 14 ff.; B.v. 2.9.2015 – 10 C 13.2563 – juris Rn. 41; B.v. 18.5.2015 – 2 C 14.2703 – juris Rn. 14; B.v. 20.5.2014 – 10 C 12.1343 – juris Rn. 40; B.v. 7.4.2014 – 8 M 13.40028 – juris; B.v. 14.12.2011 – 15 C 11.1714 – juris Rn. 10; B.v. 19.1.2007 – 24 C 06.2426 – juris Rn. 34 ff.; OVG NW, B.v. 19.8.2016 – 18 E 66/16 – juris Rn. 6; SächsOVG, B.v. 6.10.2015 – 3 E 82/15 – juris Rn. 5 – jeweils m.w.N.). Eine Tätigkeit eines Bevollmächtigten, die lediglich auf die allgemeine Verfahrensförderung gerichtet ist, reicht hingegen nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.1985 – 8 C 68/83 – BayVBl 1986, 158; BayVGH, B.v. 18.5.2015 – 2 C 14.2703 – juris Rn. 14; B.v. 14.11.2011 – 2 C 10.2444 – juris). Allein eine Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der formellen Beendigung des Verfahrens durch die Erklärung der Hauptsacheerledigung genügt nicht (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, VV 1002 Rn. 46).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend keine besondere Mitwirkung des Bevollmächtigten des Antragstellers bei der Verfahrensbeendigung über die jeweiligen Prozesshandlungen, die allgemeine Beratungspflicht gegenüber dem Mandanten und die allgemeine Verfahrensförderung hinaus erkennbar, die bereits durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten sind. Zwar können – wie der Antragstellerbevollmächtigte zu Recht ausführt – die von ihm mit der Berichterstatterin des Verwaltungsgerichtshofs geführten Telefonate und die Vorlage der neuen ärztlichen Unterlagen nicht weggedacht werden, ohne dass die (gänzliche) Erledigung des Rechtsstreits entfiele; wie in der Begründung des Abhilfebescheids vom 12. Juni 2018 ausdrücklich ausgeführt, beruhte die nachträgliche Anerkennung der Beihilfefähigkeit (weiterer) streitigen Aufwendungen maßgeblich auf dem nachträglich vorgelegten ärztlichen Attest … Jedoch handelt es sich bei diesen Tätigkeiten – auch wenn sie mitursächlich für die Erledigung des Rechtsstreits gewesen sein mögen – um keine solchen, die über die allgemeine Mandantenberatung und Verfahrensförderung hinausgehen, welche bereits durch die Verfahrensgebühr abgegolten sind. Eine besondere Tätigkeit des Bevollmächtigten, die über die bereits abgegoltene Einlegung und Begründung der Klage hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist, ist hierin nicht zu sehen. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hatte vor der Abhilfeentscheidung zunächst „lediglich“ die Klage erhoben und diese begründet sowie ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet. Auf die Frage, inwieweit diese Tätigkeiten die Entscheidung des Beklagten, eine (teilweise) Abhilfeentscheidung zu treffen, beeinflusst haben, kommt es nicht an.
Hauptursächlich und ausschlaggebend für die Herbeiführung des erledigenden Ereignisses waren im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof letztlich die Vermittlungsgespräche und -bemühungen der zuständigen Berichterstatterin des Verwaltungsgerichtshofs zwischen den Parteien, dies wird auch darin deutlich, dass in der Erläuterung des Abhilfebescheids vom 5. April 2018 ausgeführt wird, dass der Klage des Antragstellers mit der im Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 2018 aufgezeigten Umfang abgeholfen wird. Das neue ärztliche Attest legte der Antragstellerbevollmächtigte nicht aus eigenem Antrieb, sondern, wie er im Schriftsatz vom 11. Dezember 2018 selbst ausführte, aufgrund der Telefonate mit der Berichterstatterin des Verwaltungsgerichtshofs vor. Die Vorlage von Unterlagen bzw. Beweismitteln, die sich in der Sphäre des Klägers befinden, zur Begründung des Klageanspruchs gehört zu den allgemeinen, von einem Rechtsanwalt im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwartenden Tätigkeiten. Sonstige Bemühungen des Antragstellerbevollmächtigten um eine Erledigung des Rechtsstreits wurden weder vorgetragen, noch sind sie aus den Akten ersichtlich. Insbesondere fanden keine Gespräche oder Verhandlungen des Antragstellerbevollmächtigten direkt mit der Gegenseite statt, die Kommunikation zwischen den Parteien erfolgte ausschließlich über die zuständige Berichterstatterin des Verwaltungsgerichtshofs. Letztlich führte die Erledigung des Rechtsstreits damit maßgeblich die Richterin des zweitinstanzlichen Gerichts herbei, nicht jedoch der Antragstellerbevollmächtigte. Ein überobligatorisches Bemühen um die Erledigung des Rechtsstreits ist seitens des Klägervertreters nicht ersichtlich.
2.3. Der Antragssteller kann somit weder eine Terminsgebühr noch eine Erledigungsgebühr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Dezember 2018 ist daher nicht zu beanstanden.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, weil Teil 5 des als Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG erlassenen Kostenverzeichnisses keinen entsprechenden Gebührentatbestand enthält. Eine Streitwertfestsetzung ist deshalb entbehrlich.


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