Kosten- und Gebührenrecht

Ermessen, Normenkontrollverfahren, Verfahren, Antragsteller, Antragsgegner, Anwendung, GKG, anfechtbar, juris, deklaratorisch, Verfahrens, Voraussicht, BayVGH, VwGO, Kosten des Verfahrens, billigem Ermessen

Aktenzeichen  20 NE 21.1046

Datum:
6.5.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12114
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen vom 29. April 2021 (Antragsteller) und 6. Mai 2021 (Antragsgegner) ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (BVerwG, B.v. 3.4.2017 – 1 C 9.16 – NVwZ 2017, 1207 – juris Rn. 7; B.v. 7.2.2007 – 1 C 7.06 – juris Rn. 2; vgl. auch Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 161 Rn. 15 ff.).
Nach diesen Grundsätzen entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, da er in einem Normenkontrollverfahren aller Voraussicht nach unterlegen wäre (BayVGH, B.v. 12.4.2021 – 20 NE 21.926 – juris).
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die von dem Antragsteller angegriffene Verordnung bereits mit Ablauf des 2. Juni 2021 (§ 30 12. BayIfSMV in der Fassung vom 5. Mai 2021, BayMBl. 2021 Nr. 307) außer Kraft treten wird, zielte der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Streitwertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht angebracht erscheint.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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