Kosten- und Gebührenrecht

Erstattungsfähige Kosten im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen

Aktenzeichen  11 W 1889/17 – 11 W 1892/17

Datum:
24.5.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 29172
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 91, § 406, § 567, § 572
RVG VV Nr. 3500

 

Leitsatz

1 Gegen einen Abhilfebeschluss, der die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers erledigt, kann der Beschwerdegegner, soweit er belastet ist, seinerseits Beschwerde einlegen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2 Im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen entsteht die Verfahrensgebühr (VV 3500 RVG) auf Seiten des Beschwerdegegners bereits mit der Prüfung, ob die Beschwerde Anlass zu einer Stellungnahme gibt. Eine entsprechende Beauftragung des Rechtsanwalts ist regelmäßig anzunehmen, wenn dieser die Partei im Hauptsacheverfahren vertritt (vgl. BGH BeckRS 2005, 6320 unter III.2.b.cc). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

6 O 941/13 2017-08-17 Bes LGTRAUNSTEIN LG Traunstein

Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden gegen die Abhilfe- und die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Traunstein vom 17.08.2017 werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren tragen die Kläger zu 1) und 2) als Beschwerdeführer.
3. Der Wert der Beschwerdeverfahren betreffend die Beklagten zu 1) und 2) beträgt 1.697,42 €; der Wert der Beschwerdeverfahren betreffend die Beklagten zu 3)-5) beträgt jeweils 2.325,02 €.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.
Im Ausgangsverfahren 6 O 941/13 machten die Kläger als Rechtsnachfolger des verstorbenen ursprünglichen Klägers umfangreiche Ansprüche wegen Verstößen gegen dessen auf Erbvertrag beruhende Erbenstellung nach der am 05.04.2007 verstorbenen … geltend. Dabei spielte insbesondere die Wirksamkeit einer der Beklagten zu 1) von der Erblasserin am 20.03.2007 erteilten Veräußerungs- und Verfügungsvollmacht eine Rolle. Mit Beweisbeschluss vom 12.08.2014 beauftragte das Gericht den Sachverständigen … mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der auch für den Laien offenkundigen Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin am 20.03.2007, wobei der Sachverständige zuvor an der Zeugeneinvernahme teilnehmen sollte (Bl. 453/509, 244/245 d.A.). Das Gutachten vom 21.06.2016 kommt zu dem Ergebnis, dass eine Geschäfts- und Testierunfähigkeit zu dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu begründen sei (Bl. 508 d.A.).
Mit Anwaltsschriftsatz vom 04.10.2016 (Bl. 516/527 d.A.) lehnten die Kläger den Gutachter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Vertreter der Beklagten zu 3)-5) nahm mit Schriftsatz vom 27.10.2016 (Bl. 530/535 d.A.); der Vertreter der Beklagten zu 1) und 2) mit Schriftsatz vom 03.11.2016 (Bl. 536/544 d.A.) hierzu Stellung.
Das Landgericht Traunstein wies mit Beschluss vom 07.11.2016 (Bl. 545/550 d.A.) das Befangenheitsgesuch zurück. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Kläger (Bl. 551/564 d.A.), der das Landgericht nicht abhalf (Bl. 565/566 d.A.), blieb vor dem OLG München (Az.: 3 W 2037/16), das den Beschwerdeführern die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegte und den Beschwerdewert auf 152.950,00 € festsetzte, ohne Erfolg (Beschluss v. 27.12.2016, Bl. 569/575 d.A.).
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 03.01.2017 (Bl. 377/378 d.A.) machten die Beklagten zu 1) und 2) für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwaltskosten von brutto 1.697,42 € geltend (0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3500, 1008 VV-RVG in Höhe von 1.406,40 €, Postpauschale von 20,00 €, Umsatzsteuer von 271,02 €).
Die Beklagten zu 3)-5) bezifferten die Beschwerdekosten in ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 10.01.2017 (Bl. 580/581 d.A.) auf brutto 2.325,02 € (0,5 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3500 VV-RVG in Höhe von 879,00 €, 0,6 Mehrvertretungszuschlag gem. Nr. 1008 VV-RVG in Höhe von 1.054,89 €, Postpauschale von 20,00 €, Umsatzsteuer in Höhe von 371,22 €).
Jeweils mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.03.2017 setzte das Landgericht die von der Klagepartei an die Beklagten zu 1) und 2) bzw. die Beklagten zu 3)-5) nach dem Beschluss des OLG München vom 27.12.2016 zu erstattenden Kosten antragsgemäß zuzüglich beantragter Zinsen fest (Bl. 597/600 u. Bl. 601/604 d.A.). Gegen die jeweils am 21.03.2017 dem Klägervertreter zugestellten Beschlüsse legte dieser am 01.04.2017 sofortige Beschwerde ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 18.05.2017 (Bl. 642/643 d.A.), auf den Bezug genommen wird. Die Beklagten zu 1) und 2) verteidigten mit Schriftsatz vom 14.06.2017 (Bl. 651/652 d.A.) die Kostenfestsetzung, dem der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 30.06.2017 (Bl. 657/658 d.A.) entgegnete. Die Beklagten zu 3)-5) sahen von einer Stellungnahme ab (Bl. 663 d.A.).
Mit Beschluss jeweils vom 10.07.2017 half das Landgericht den sofortigen Beschwerden ab und hob die Kostenfestsetzungsbeschlüsse zu Gunsten der Beklagten zu 1) und 2) (Bl. 664/667 d.A.) bzw. zu Gunsten der Beklagten zu 3)-5) (Bl. 668/671 d.A.) vollumfänglich auf, erlegte die Kosten den Beklagten zu 1) und 2) bzw. den Beklagten zu 3)-5) auf und setzte den Beschwerdewert fest. Auf die jeweilige Begründung wird Bezug genommen.
Gegen den jeweils am 12.07.2017 zugestellten Beschluss legten die Beklagten zu 1) und 2) am 13.07.2017 (Bl. 672/674 d.A.), die Beklagten zu 3)-5) am 18.07.2017 (Bl. 677/678 d.A.) sofortige Beschwerde mit dem Ziel der Wiederherstellung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 16.03.2017 ein; auf die jeweiligen Begründungen wird Bezug genommen; ebenso auf die Stellungnahme der Kläger vom 28.07.2017 (Bl. 680/681 d.A.), mit der die Aufhebungsentscheidungen verteidigt werden.
Das Landgericht half mit Beschluss jeweils vom 17.08.2017 den sofortigen Beschwerden der Beklagten zu 1) und 2) (Bl. 686/689 d.A.) und der Beklagten zu 3)-5) (Bl. 694/697 d.A.) ab, hob die Beschlüsse vom 10.07.2017 (Aufhebung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse) vollumfänglich auf, erlegte die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Klägern auf und setzte den Beschwerdewert auf den jeweiligen Kostenerstattungsbetrag fest.
Ebenfalls mit Beschlüssen vom 17.08.2017 setzte das Landgericht die von der Klagepartei den Beklagten zu 1) und 2) bzw. den Beklagten zu 3)-5) zu erstattenden Kosten entsprechend den Kostenfestsetzungsanträgen zuzüglich Zinsen fest (Bl. 682/685 d.A. bzw. Bl. 690/693 d.A. – Sonderakte Rechtspfleger). Gegen die jeweils am 22.08.2017 zugestellten Abhilfe- und erneuten Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 17.08.2017 legten die Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 29.08.2017 sofortige Beschwerde ein (Bl. 700 d.A. – Sonderakte Rechtspfleger), die mit Schriftsatz vom 19.09.2017 begründet wurden (Bl. 720/726 d.A. – Sonderakte Rechtspfleger). Die Kläger beantragten, die Abhilfe- und Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 17.08.2017 aufzuheben, die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückzuweisen und die Kostenfestsetzungsanträge abzulehnen. Hilfsweise stellten sie Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse vom 17.08.2017. Zur Stellungnahme der Beklagten zu 3)-5) (Bl. 737/738 d.A. – Sonderakte Rechtspfleger) äußerten sich die Kläger erneut (Bl. 741/742 d.A. – Sonderakte Rechtspfleger), woraufhin die Beklagten zu 3)-5) mit Schriftsatz vom 20.11.2017 erneut und abschließend Stellung nahmen (Bl. 757/758 d.A. – Sonderakte Rechtspfleger).
Am 22.11.2017 erließ das Landgericht jeweils Nichtabhilfebeschlüsse betreffend die sofortigen Beschwerden gegen die Abhilfe- und neuen Kostenfestsetzungsbeschlüsse zu Gunsten der Beklagten zu 1) und 2) (Bl. 759/761 d.A.) bzw. zu Gunsten der Beklagten zu 3)-5) (Bl. 762/764 d.A.) und legte die Angelegenheit dem OLG München vor.
II.
1. a) Die sofortigen Beschwerden der Kläger zu 1) und 2) gegen die Abhilfebeschlüsse des Landgerichts vom 17.08.2017 sind zulässig nach §§ 567, 569, 572 ZPO, Gegen Abhilfebeschlüsse, die die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers erledigen, kann der Beschwerdegegner, soweit er belastet ist, seinerseits Beschwerde einlegen (vgl. Zöller/Heßler ZPO 32. Aufl. § 572 Rn. 15). Dabei kann dahinstehen, ob durch den Abhilfebeschluss vom 17.08.2017, mit dem der Abhilfebeschluss vom 10.07.2017, durch den die Kostenfestsetzungbeschlüsse zu Gunsten der Beklagten zu 1) und 2) sowie der Beklagten zu 3)-5) aufgehoben wurden, rückgängig gemacht wurden, die Kostenfestsetzungsbeschlüsse bereits wieder aufgelebt sind oder es – wie geschehen – einer Neufestsetzung bedurfte. Jedenfalls ist die Aufhebung der Abhilfebeschlüsse vom 10.07.2017 Voraussetzung für den Neuerlass der Kostenfestsetzungsbeschlüsse und beschwert deswegen die Kläger.
b) Gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 17.08.2017, mit denen die Klägerseite jeweils zur Kostenerstattung nach dem Beschluss des OLG München vom 27.12.2016 entsprechend den Anträgen der Beklagten zu 1) und 2) bzw. der Beklagten zu 3)-5) verpflichtet wurden, ist die sofortige Beschwerde gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässig.
2. Die sofortigen Beschwerden der Kläger zu 1) und 2) hinsichtlich der Aufhebungs- und Neufestsetzungsbeschlüsse betreffend die Beklagten zu 1) und 2) bzw. die Beklagten zu 3)-5) sind unbegründet. Die Verfahrensgebühr nach VV-RVG Nr. 3500 zuzüglich Mehrvertretungszuschlag ist zu Gunsten der Prozessbevollmächtigten entstanden und nach der Kostengrundentscheidung des OLG München vom 27.12.2016 im Verfahren 3 W 2037/16 (Bl. 569/575 d.A.) durch die Kläger erstattungsfähig.
a) Ist das Ablehnungsverfahren betreffend einen Richter oder Sachverständigen noch Teil des Hauptsacheverfahrens und gehört zum Rechtszug (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG 23. Aufl. § 19 Rn. 9), so handelt es sich bei dem auf die Ablehnungsentscheidung hin in die Wege geleiteten Beschwerdeverfahren um einen neuen Rechtszug, in dem Gebühren neu entstehen, bei Beschwerden nach VV-RVG 3500 ff. (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O. Rn. 44). Neben dem Auftrag des Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren genügt jede Tätigkeit im Interesse des Mandanten, um die volle 0,5 Verfahrensgebühr zu verdienen. Insbesondere genügt die Entgegennahme der Information oder die Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs. Die Einreichung eines Schriftsatzes ist nicht erforderlich (BGH NJW 2005, 2233/2235 Rn. 6, zitiert nach JURIS, wonach bereits die Entgegennahme der vom Gericht mitgeteilten Beschwerdeschrift genügt). Erforderlich ist, dass der Anwalt mit der Vertretung im Beschwerdeverfahren – auch konkludent (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O. VV 3500 Rn. 8) – beauftragt worden ist. Hiervon kann jedoch in der Regel ausgegangen werden, wenn der Anwalt die Partei im Hauptsacheverfahren vertritt (BGH a.a.O. Rn. 13).
b) Für das Beschwerdeverfahren im Rahmen der Sachverständigenablehnung ist streitig, ob die genannten, für das Richterablehnungsverfahren entwickelten Grundsätze zum Tragen kommen; d.h. ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine erstattungsfähige Gebühr entsteht.
Teilweise wird aus dem Umstand, dass es sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt, geschlossen, dass unabhängig von einer etwaigen Beteiligung des Beschwerdegegners im Verfahren ein erstattungsfähiger Anspruch nicht entsteht (vgl. z.B. Senat MDR 1994, 627; weitere Nachweise bei BGH NJW 2005, 2233/2235 Rn. 9; Wieczorek/Schütze/Ahrens ZPO 4. Aufl. 2014 § 406).
Nach anderer Auffassung fällt eine erstattungsfähige Gebühr nur dann an, wenn die nicht ablehnende Partei sich an dem Beschwerdeverfahren, z.B. durch schriftsätzliche Äußerung, beteiligt oder wenn sie ausdrücklich vom Gericht zu einer Stellungnahme aufgefordert worden ist oder eine Kostenentscheidung ergangen ist (vgl. die Nachweise bei BGH a.a.O.; OLG Brandenburg Beschluss v. 16.07.2008, Az.: 12 W 15/08; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O. § 19 Rn. 51, 52).
Demgegenüber wird die Meinung vertreten, dass unabhängig von den genannten Einschränkungen die für die Richterablehnung maßgeblichen Erwägungen auch für das Verfahren der Sachverständigenablehnung gelten (OLG Celle, Beschluss v. 07.06.2010, Az.: 2 W 147/10; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O. § 19 Rn. 53; Zöller/Greger a.a.O., § 406 Rn. 17; Musielak/Voit/Huber ZPO 14. Aufl. 2017 § 406 Rn. 23). Auch wenn streitig sei, wer unter welchen Voraussetzungen zu einem Ablehnungsgesuch zu hören sei (vgl. Nachweise bei Musielak/Voit/Huber a.a.O. § 406 Rn. 17), so sei der Ablehnungsgegner jedenfalls dann zu hören, wenn das Gericht beabsichtige, der Ablehnung stattzugeben (Zöller/Greger a.a.O. § 406 Rn. 12 a, m.w.N.). Auch im Verfahren der Sachverständigenablehnung seien die Interessen des Ablehnungsgegners erheblich betroffen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O. § 19 Rn. 53). Dabei könne die Stellung des Sachverständigen als eines neutralen Richtergehilfen bzw. Beraters des Tatrichters, der durch seine Feststellungen maßgeblichen Einfluss auf den Prozessverlauf habe, ebenso wenig unberücksichtigt bleiben wie die bei der Bestellung des Sachverständigen geltenden Einflussmöglichkeiten der Parteien nach § 404 Abs. 3, 4 u. 5 ZPO, wobei es widersprüchlich wäre, diese Einflussmöglichkeiten im Beschwerdeverfahren über das Ablehnungsgesuch zu verneinen. Wenn aber Einflussmöglichkeiten als Ausprägung des rechtlichen Gehörs prinzipiell bejaht werden, so müsse auch eine Erstattungsfähigkeit hinsichtlich eventuell entstehender Rechtsanwaltsgebühren bejaht werden (OLG Celle a.a.O.).
c) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an; die in der Senatsentscheidung vom 16.02.1994, Az. 11 W 698/94 vertretene Rechtsauffassung wird nicht aufrecht erhalten. Ebenso wie das Richterablehnungsverfahren ist auch das Verfahren zur Ablehnung des Sachverständigen kein auf das Verhältnis des Ablehnenden zum Gericht beschränktes Verfahren. In ihm wird darüber befunden, ob der beauftragte Sachverständige weiter als objektiver Richtergehilfe tätig bleibt oder nicht. Das berührt nicht nur die Interessen der ablehnenden Partei. Die Gegenpartei hat grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse daran, auf die Willensbildung des Gerichts einzuwirken, um sicherzustellen, dass die Erkenntnisse des Sachverständigen (weiter) verwertet werden (vgl. OLG Celle a.a.O.), so dass dem Gegner der ablehnenden Partei hinsichtlich der Anwaltskosten ebenfalls die Stellung eines Verfahrensbeteiligten zukommt. Die Beschwerdegebühr der Nr. 3500 VV-RVG fällt dabei bereits mit der Prüfung an, ob die Beschwerde Anlass zu einer Stellungnahme gibt (OLG Celle a.a.O.; BGH a.a.O. Rn. 12). Allerdings bedarf es einer entsprechenden Beauftragung des Rechtsanwalts, die hier anwaltlich versichert wurde und regelmäßig anzunehmen ist, wenn der Rechtsanwalt – wie hier – die Partei im Hauptsacheverfahren vertritt (BGH a.a.O. Rn. 13).
Der Einwand der Klägerseite, es fehle an einer Beauftragung für das Beschwerdeverfahren, greift daher nicht durch. Der Senat vermag auch aus den Ausführungen im Schriftsatz der Klägerseite vom 19.09.2017 nichts anderes zu entnehmen. Es ist nicht klar, wieso sich daraus für das Auftragsverhältnis der Beklagten im Sinne der BGH-Entscheidung etwas anderes ergeben soll. Dies gilt auch für den Hinweis, dass eine Stellungnahme der Beklagtenseite im Beschwerdeverfahren nicht eingereicht wurde. Nach der Entscheidung des BGH zur Richterablehnung ist – falls eine Beauftragung, die im Regelfall anzunehmen sei – weder die Entstehung noch die Erstattung der Beschwerdegebühr von einer erkennbar gewordenen Beteiligung am Ablehnungsverfahren abhängig. Dies bei der Sachverständigenablehnung anders zu behandeln, besteht kein Anlass.
Im Übrigen hat der Vertreter der Beklagten zu 1) und 2) im Schriftsatz vom 14.06.2017 (Bl. 651/652 d.A.) anwaltlich versichert, dass im Beschwerdeverfahren wegen Sachverständigenablehnung die Angelegenheit ausführlich mit dem Mandanten besprochen und eine schriftliche Ausarbeitung der Stellungnahme begonnen worden sei, als das OLG seine Beschwerdeentscheidung bereits am 27.12.2016 erlassen habe. Im Ablehnungsverfahren vor dem Landgericht haben die Beklagten zu 1) und 2) mit Schriftsatz vom 03.11.2016 (Bl. 536/544 d.A.), die Beklagten zu 3)-5) mit Schriftsatz vom 27.10.2016 (Bl. 530/535 d.A.) ausführlich Stellung genommen.
Die Erstattungsfähigkeit im Sinne der Notwendigkeit der angefallenen Kosten ergibt sich aus § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. BGH a.a.O. Rn. 13 a.E.); es wurden lediglich die gesetzlichen Gebühren und Auslagen geltend gemacht.
3. Der Nichtigkeitseinwand der Klägerseite greift ebenfalls nicht durch.
a) Wie unter 1. a) dargelegt wurde, kann die Gegenseite, soweit sie belastet ist, gegen Abhilfebeschlüsse, die die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers erledigen, ihrerseits sofortige Beschwerde einlegen. Die Beklagten waren durch die im Abhilfewege am 10.07.2017 vorgenommene Aufhebung der Kostenfesetzungsbeschlüsse vom 16.03.2017 beschwert. Entgegen der Auffassung der Klägerseite handelt es sich nicht um eine (unzulässige) weitere Beschwerde, sondern um eine zulässige Erstbeschwerde der Beklagten. Nach der Argumentation der Kläger wäre deren Beschwerde gegen die Beschlüsse vom 17.08.2017 ihrerseits unzulässig.
b) Aus einem etwa fehlenden Rechtsschutzbedürfnis der Beklagten zu 3)-5) als Beschwerdeführer folgt nicht die Nichtigkeit des daraufhin ergehenden Beschlusses, wobei hier ein Rechtsschutzbedürfnis durchaus anzunehmen war.
c) Zur Frage der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wurde bereits unter 2. c) Stellung genommen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
5. Der jeweilige Beschwerdewert ergibt sich aus dem Rechtsschutzziel der Wiederherstellung der Entscheidung vom 10.07.2017, mit denen die zu Gunsten der Beklagten zu 1) und 2) und der Beklagten zu 3)-5) ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 16.03.2017 aufgehoben worden waren.
6. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil im Hinblick auf die dargestellten unterschiedlichen Meinungen auch in der Rechtsprechung zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten im Beschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung von Sachverständigen die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO.


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