Kosten- und Gebührenrecht

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

Aktenzeichen  9 ZB 15.223

Datum:
15.3.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 105356
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1, § 162 Abs. 3

 

Leitsatz

1 Lässt der Kläger durch seine Erledigungserklärung sein Begehren fallen und liegt damit eine verschleierte Klagerücknahme vor, sind ihm die Kosten aufzuerlegen (Verweis auf BVerwG BeckRS 9998, 47289). (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine weitere Sachaufklärung oder die Klärung schwieriger Rechtsfragen findet im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO nicht statt. (redaktioneller Leitsatz)
3 Hat der Beigeladene im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen wesentlichen Beitrag geleistet hat, andererseits aber das zur Erledigung führende Ereignis herbeigeführt, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten hälftig erstattet erhält und im Übrigen selbst trägt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 4 K 14.212 2014-12-02 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. Dezember 2014, Az. W 4 K 14.212 ist unwirksam geworden.
III. Die Gerichtskosten werden gegeneinander aufgehoben. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers und des Beklagten ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt und in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO mit der Folge einzustellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts wirkungslos geworden ist (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten beider Instanzen nach Maßgabe des Tenors zu verteilen.
Die Erfolgsaussichten des gesamten Verfahrens lassen sich hier nicht abschließend beurteilen, weil der Prozessausgang nicht ohne Weiteres zu übersehen ist. Unabhängig von der Frage der Subsidiarität der erhobenen Feststellungsklage gegenüber einer Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten spricht hinsichtlich des Hauptantrages viel dafür, dass der Kläger diesen in Wirklichkeit durch seine Erledigungserklärung hat fallen lassen und damit eine verschleierte Klagerücknahme vorliegt (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.1989 – 4 C 22.88 – juris Rn. 14; B.v. 27.9.1973 – II C 12.70 – Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 41). Denn soweit der Kläger hat feststellen lassen wollen, dass das Landratsamt nicht mit Hinweis auf die Festsetzungen des Bebauungsplans „Industriegebiet II“ der Stadt K … ablehnen konnte, überhaupt in eine Überprüfung einzutreten, ob behördliches Einschreiten möglich oder erforderlich war bzw. Ermessensüberlegungen anzustellen, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass sich dieses vom Kläger behauptete streitige Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Landratsamt durch den nachträglichen Einbau modernerer Kühlaggregate durch den Beigeladenen auf dem Dach seines Betriebes in jeder Hinsicht erledigt hat. Hinsichtlich des Hilfsantrags auf bauaufsichtliches Einschreiten erscheinen die Erfolgsaussichten offen. Neben der Frage der Verwirkung bauaufsichtlichen Einschreitens im Verhältnis zu der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 24. September 2009 ergeben sich Fragen des klägerischen Rechtsschutzbegehrens im Hinblick auf die einzuhaltenden Lärmwerte und des behördlichen Entschließungsermessens. Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO findet jedoch eine weitere Sachaufklärung oder die Klärung schwieriger Rechtsfragen nicht statt (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2015 – 9 B 13.192 – juris Rn. 6). Da der Beigeladene sowohl im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als auch im Zulassungsverfahren einen wesentlichen Beitrag geleistet hat, andererseits aber den Austausch der Kühlaggregate vorgenommen hat, die den Kläger zur Abgabe der Erledigungserklärung veranlasst haben, entspricht es der Billigkeit, dass er einen Teil seiner außergerichtlichen Kosten erstattet erhält und im Übrigen diese selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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