Kosten- und Gebührenrecht

Kostenfestsetzungsbeschluß, Verwaltungsgerichte, Erstattungsfähigkeit, Erstattungsfähige Kosten, Beschwerdewert, Erledigungserklärung, Klageerhebung, Gerichtskosten, Beamtenansprüche, Klageschriftsatz, Zweckentsprechende Rechtsverfolgung, Fahrtkosten, Kostenausgleichung, Antragsgegner, Notwendige Aufwendungen, Kostengesetze, Planwidrige Regelungslücke, Antragstellers, Aufhebung, Akteninhalt

Aktenzeichen  M 23 M 19.361

Datum:
20.4.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 41826
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 165, § 151

 

Leitsatz

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Der (hiesige) Antragsteller erhob am 15. August 2018 Klage gegen die (hiesige) Antragsgegnerin auf Aufhebung der linksseitigen Radwegbenutzungspflicht entlang der …straße in … (M 23 K 18.4082).
Das Verfahren wurde vom Gericht durch Beschluss vom 12. November 2018 aufgrund beidseitiger Erledigungserklärungen eingestellt, der Antragsgegnerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Der Antragsteller beantragte am 17. November 2018 Kostenfestsetzung/ Kostenausgleichung in einer Gesamtsumme von 449,43 EUR. Hierin enthalten waren die von ihm vorab bezahlten Gerichtskosten in Höhe von 438,- EUR, sodass der beantragte Kostenausgleich die Summe von 11,43 EUR betraf.
Der Kostenbeamte des Bayerischen Verwaltungsgerichts München setzte die dem hiesigen Antragsteller entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 7,66 EUR fest (Kostenfestsetzungsbeschluss v. 22.11.2018).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nur tatsächlich angefallene Kosten seien erstattungsfähig, demzufolge nicht Fußwege oder Wege mit dem Fahrrad, wie von dem Antragsteller beantragt. Die vorläufig bezahlten Gerichtskosten seien bereits zurückerstattet worden.
Durch Schreiben vom 4. und 24. Dezember 2018 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Gerichts, beschränkt auf Kosten einer Radfahrt zur Klageerhebung, soweit diese 1,60 EUR nicht übersteigen.
Dies wurde, auch in weiteren Schriftsätzen, im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller den Klageschriftsatz mit dem Fahrrad beim Verwaltungsgericht eingeworfen und damit die (im Übrigen erstattungsfähigen) Einschreibekosten eingespart habe. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen seien erstattungsfähig. Es sei kein Sachgrund ersichtlich, warum auch Beamten Anspruch auf Erstattung von Fahrradreisen zustehe, dem Kläger jedoch nicht. Es liege eine planwidrige Regelungslücke vor. Es sei nicht ersichtlich, weshalb Kosten für Radfahrten nicht, solche für alle anderen Verkehrsmittel jedoch schon erstattet würden, zumal das von dem Antragsteller gewählte Fahrrad – zumindest in der Stadt – regelmäßig das schnellste und für alle Parteien kostengünstigste Verkehrsmittel darstelle. Dies sei im Lichte von Art. 3 GG bedenklich, da wesensmäßig gleiche Tatbestände ungleich behandelt würden. Dem Antragsteller sei in einem anderen Verfahren am Amtsgericht München ohne weitere Ausführungen hierzu Ersatz für Radwegkosten zugebilligt worden. Solche stellten zudem auch tatsächlich entstehende Kosten dar, da am Rad regelmäßig Wartungen vorgenommen werden müssten, die der Antragsteller mit echtem Geld zu bezahlen habe.
Der Urkundsbeamte des Bayerisches Verwaltungsgericht München half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht durch Schreiben vom 22. Januar 2019 zur Entscheidung vor.
Die Beteiligten äußerten sich nicht weiter zur Sache.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gem. §§ 165, 151 VwGO statthafte Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Nachdem die Erinnerung ausdrücklich auf die Kosten der Radfahrt beschränkt wurde, kommt es vorliegend auf andere im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht berücksichtigte Kosten nicht an.
In Bezug auf diese von dem Urkundsbeamten des Gerichts als nicht erstattungsfähig angesehenen Kosten der Radfahrt (26 km á 0,10 EUR) folgt das Gericht der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend), und ergänzt sie lediglich wie folgt:
„Für Fahrtkosten findet § 5 JVEG über § 173 VwGO, § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO Anwendung (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 162 Rn. 20; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL; § 162 Rn. 19). Eine Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Radfahrt ergibt sich zweifelsohne – dies räumt auch der Antragsteller ein – aber nicht aus § 5 JVEG, denn Fußwege oder Wege mit dem Fahrrad sind nicht erstattungsfähig (Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 5 JVEG Rn. 7). Es handelt sich bei Kosten einer Radfahrt auch nicht um tatsächlich und unmittelbar angefallene Kosten, wie etwa bei Bahnfahrkarte oder Benzin eines Kraftfahrzeugs.“
Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass es durchaus wünschenswert sein mag, auch derart (kostenminimierende) Fahrradfahrten als erstattungsfähige Kosten ansehen zu können, und ist es anzuerkennen, dass er Kosten eingespart hat, indem er statt schriftlicher Klageerhebung eine Radfahrt unternahm, um den Klageschriftsatz unmittelbar bei Gericht einzuwerfen.
Das Gericht vermag die beanspruchte Erstattungsfähigkeit indes weder im Wege der Auslegung noch im Wege einer Analogie zu ermitteln; es bedürfte vielmehr des Tätigwerdens des Gesetzgebers.
Es bedarf zunächst keiner näheren Darlegung, dass bereits jegliche Übertragbarkeit von reisekostenrechtlichen Regelungen für Beamte an deren Spezialität scheitert.
Auch eine (unbewusste) Regelungslücke des Gesetzgebers, die im Wege des Analogieschlusses geschlossen werden könnte, ist nicht zu erkennen und ist weder § 5 Abs. 1 noch § 5 Abs. 2 JVEG dahingehend auslegungsfähig.
Wie von dem Urkundsbeamten des Gerichts zutreffend ausgeführt sind lediglich die tatsächlich und damit unmittelbar durch die Prozessführung entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 162 Rn. 9). Mittelbare Kosten wie etwa die durch Verschleiß bzw. für regelmäßige Wartung und Reparaturen bei der Benutzung eines Fahrrades sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig, was sich zweifelsfrei aus der ausdrücklich genannten Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten gerade in § 5 Abs. 1, aber auch in § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG (dort allerdings pauschaliert mit Abnutzung) ergibt (etwa: „bare Auslagen“).
Lediglich in § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG werden auch langfristige mittelbare Kosten aus Anlass der Reise mit einem Kraftfahrzeug (Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebssowie Abnutzungskosten) pauschaliert als erstattungsfähig anerkannt. Derartige Unterhaltungskosten aber beansprucht der Antragsteller, wenn er Wartungsarbeiten für Kette, Bremse, Zahnkränze etc. benennt. Da es sich bei dieser Vorschrift jedoch um eine Spezialregelung zugunsten von Gerichtspersonen im weiteren Sinne (nämlich ehrenamtliche Richter, Sachverständige und Dolmetscher etc., § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 JVEG) handelt, ist die Vorschrift nicht auf (externe) Beteiligte eines Gerichtsverfahrens (§ 63 VwGO) übertragbar, zumal der Gesetzgeber mit dieser Regelung ersichtlich eine Privilegierung von Personen, denen sich das Gericht zu bedienen hat, vornimmt und bewusst selbst Zeugen (Nr. 3) – damit gemäß § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO auch Beteiligte – hiervon ausnimmt.
Die (gerichtskostenfreie) Erinnerung war daher zurückzuweisen.
Einer Rechtsmittelbelehrungbedarf es wegen § 146 Abs. 3 VwGO (Beschwerdewert 200 Euro) nicht.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben