Kosten- und Gebührenrecht

Kostenverteilung bei Erledigung des Rechtsstreits

Aktenzeichen  12 CS 15.2749

Datum:
3.3.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 43544
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 5, § 92 Abs. 3 S. 1, § 161 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung entspricht es billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO), die Kosten des Verfahrens der Behörde aufzuerlegen, wenn für die Anordnung des Sofortvollzuges im Zeitpunkt des Bescheiderlasses kein öffentliches Interesse bestand. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

15 S 15.4728 2015-11-30 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller wendet sich im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. September 2015, mit dem er unter Zwangsgeldandrohung und Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Abgabe einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und zur Vorlage von Belegen aufgefordert wurde. Mit Beschluss vom 30. November 2015 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der zugleich gegen den Bescheid erhobenen Klage hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Übrigen jedoch abgelehnt. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers.
Die noch streitbefangene Sofortvollzugsanordnung hat der Antragsgegner nunmehr mit Bescheid vom 22. Februar 2016 ebenfalls aufgehoben und mit Schriftsatz vom gleichen Tag einer etwaigen Erledigungserklärung des Antragstellers unter Verwahrung gegen die Kostenlast zugestimmt. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei bei Erlass des Bescheids rechtmäßig gewesen.
Daraufhin hat auch die Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 3. März 2016 das Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt und ihrerseits beantragt, dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sowie den Gegenstandswert festzusetzen.
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten war das Beschwerdeverfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog einzustellen. Billiges Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands gebietet es vorliegend nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Denn die vom Antragsgegner als Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 23. September 2015 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeführte, ohne nachhaltige Durchsetzung der Mitwirkungspflicht drohende Gefährdung der Ausbildung von Christoph W. geht fehl. Denn Christoph W. bezog auch ohne die vom Antragsteller geforderte Mitwirkung seit Oktober 2014 Vorausleistungen auf die beantragte Ausbildungsförderung, so dass eine Gefährdung seiner Ausbildung nicht zu besorgen stand. Mithin war ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug auch zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht gegeben.
Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Ausbildungsförderungsrechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG und Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine Festsetzung auch des Gegenstandswerts für das Verfahren erster Instanz durch das Beschwerdegericht, wie von der Bevollmächtigten des Antragstellers ebenfalls beantragt, scheidet nach § 33 Abs. 1 Satz 1 RVG aus, da eine Gegenstandswertfestsetzung nur für den jeweiligen Rechtszug möglich ist.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1, § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog unanfechtbar.


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