Medizinrecht

Ablehnungsbescheid, Mitwirkung, Streitgegenstand, Versagung

Aktenzeichen  L 7 AS 589/20

Datum:
28.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 47718
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB I § 66
SGG § 96

 

Leitsatz

Ein Ablehnungsbescheid wird nicht Streitgegenstand im Verfahren wegen Versagung der Leistungen mangels Mitwirkung.

Verfahrensgang

S 11 AS 761/19 2020-10-01 GeB SGLANDSHUT SG Landshut

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 01. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin (§§ 143,144, 151 SGG) ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Leistungsklage als unzulässig abgewiesen.
Streitgegenständlich war im Klageverfahren der Versagungsbescheid vom 30.7.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2019, mit dem SGB II-Leistungen ab 1.4.2019 ganz versagt wurden. Nachdem das Sozialgericht den Versagungsbescheid zugunsten der Klägerin aufgehoben hat, ist im Berufungsverfahren allein über die von der Klägerin weiter verfolgte Leistungsklage zu entscheiden, mit der die Klägerin die Nachzahlung der versagten Leistungen ab 1.4.2019 geltend macht.
Demgegenüber ist der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 22.6.2021 nicht Gegenstand des Verfahrens gemäß § 96 SGG geworden, da dieser den Versagungsbescheid nicht abändert. Im Gegensatz zum Ablehnungsbescheid trifft der Versagungsbescheid keine inhaltliche Regelung zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch, sondern regelt allein die Folgen einer etwaigen Verletzung einer Mitwirkungspflicht (vgl. Bay. LSG vom 12.7.2018, L 18 SO 38/18).
Die von der Klägerin erhobene Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) ist nicht zulässig.
Im gerichtlichen Verfahren ist zutreffende Klageart allein die Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG, die im Falle der Leistungsversagung grundsätzlich nicht mit einer Leistungsklage verbunden werden kann, da eine Verwaltungsentscheidung über den Leistungsanspruch gerade noch nicht getroffen worden ist. Die Ablehnung eines Leistungsantrags wegen fehlender Mitwirkung führt nur zur Überprüfung der Versagungsvoraussetzungen nach § 66 SGB I, mangels einer Sachentscheidung der Behörde über das Leistungsbegehren, jedoch nicht zu einer Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen durch das Gericht. Unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie ist vom Bundessozialgericht auch in einem Versagensfall ausnahmsweise zusätzlich zu einer Anfechtungsklage auch eine unmittelbare Klage auf Leistungsgewährung als zulässig angesehen worden, wenn die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen behauptet wird oder zwischen den Beteiligten unstreitig ist (vgl. jurisPK-SGB I, § 66 Rn 73; BSG vom 25.2.2013, B 14 AS 133/12 B; BSG vom 1.7.2009, B 4 AS 78/08 R).
Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Denn zwischen den Beteiligten ist weiterhin streitig, ob das Vermögen der Klägerin deren Hilfebedürftigkeit ausschließt (vgl. L 7 AS 452/19 sowie das noch beim Sozialgericht anhängige Verfahren S 11 AS 534/19).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.


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