Medizinrecht

Beihilfe bei medizinischer Notwendigkeit einer brechkraftverändernden Augenoperation mit implantierten Kunstlinsen

Aktenzeichen  14 ZB 15.1450

Datum:
24.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 122982
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBhV § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BayBG Art. 96 Abs. 2 S. 1
VwGO § 86 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 5, § 154 Abs. 2
GG Art. 33 Abs. 5

 

Leitsatz

1. Die medizinische Notwendigkeit einer Augenoperation ist nur dann gegeben, wenn weder durch eine Brille noch durch Kontaktlinsen die Fehlsichtigkeit im allgemeinen Lebensbereich ausgeglichen werden kann. (redaktioneller Leitsatz)
2. Kann eine Brille aufgrund der Art der beruflichen Tätigkeit nicht zum Ausgleich der Fehlsichtigkeit getragen werden, weil die Bildschirmanzeige dadurch nicht vollständig visuell erfasst wird, so begründet dies nicht die medizinische Notwendigkeit einer Augenoperation; die Augenoperation dient dann nicht dem Ausgleich der Sehschwäche, sondern der Ausübung der bestimmten beruflichen Tätigkeit. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 17 K 15.173 2015-05-27 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 27. Mai 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 3.500,06 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548).
a) Die Klägerin, bei der eine Myopie von mehr als 12 Dioptrien an beiden Augen besteht, ist gegenüber dem Beklagten mit 70% beihilfeberechtigt. Sie begehrt die Erklärung einer Kostenübernahme für eine von ihr beabsichtigte – und zwischenzeitlich durchgeführte – Augenoperation in Form eines brechkraftchirurgischen Eingriffs durch zusätzlich zu den eigenen Augenlinsen implantierte Kunstlinsen (künftig: Augenoperation). Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Klägerin, mit der sich diese gegen die im Bescheid des Beklagten vom 19. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2014 ausgesprochene Ablehnung der Kostenübernahme wendet, abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die beabsichtigte Operation sei nicht im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV medizinisch notwendig. Aufwendungen für Augenoperationen seien grundsätzlich nur dann medizinisch notwendig, wenn eine Korrektur durch Brille oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich sei. Ein Vorrang der operativen Beseitigung einer Fehlsichtigkeit bestehe nicht. Die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs könne nicht ausnahmsweise bejaht werden. So habe der Beratungsarzt die Notwendigkeit der Operation verneint und darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin geschilderte Bildverkleinerung bei Bildschirmarbeit mit einer Brille durch den Einsatz eines größeren Bildschirms kompensiert werden könne. Das könne jedoch dahingestellt bleiben, da die Klägerin kein (ausreichend) aussagekräftiges augenärztliches Attest zum Nachweis dafür vorgelegt habe, dass eine Korrektur ihrer Fehlsichtigkeit durch Brille oder Kontaktlinsen nicht möglich sei. Sie habe angegeben, die Brillen- und Kontaktlinsenunverträglichkeit sowie die Kopfschmerzen beim Arbeiten mit der Brille seien erst aufgetreten, seit die Steuererklärungen komplett elektronisch bearbeitet würden und sie ihre gesamte Arbeitszeit vor dem Bildschirm verbringe. Für die beihilferechtliche Prüfung der Notwendigkeit einer medizinischen Maßnahme sei aber nicht auf die beruflichen Anforderungen, sondern allein auf die Anforderungen im allgemeinen Lebensbereich abzustellen. Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich schließlich auch nicht aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch die Kosten der Operation unzumutbar belastet werde, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
b) Hiergegen wendet die Klägerin im Wesentlichen ein, das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht auf das Gutachten des Beratungsarztes gestützt. Dieser habe die medizinische Notwendigkeit der Augenoperation verneint, ohne die Klägerin jemals untersucht zu haben. Er könne als Mediziner auch keine Aussage darüber treffen, ob an ihrem Arbeitsplatz in das bestehende EDV-System größere Bildschirme integriert werden könnten. Eine Linderung der Beschwerden der Klägerin durch den Einsatz größerer Bildschirme sei abgesehen davon auch nicht möglich, weil größere Bildschirme von der bestehenden EDV-Anlage nicht unterstützt würden. Unrichtig sei das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Kontaktlinsenunverträglichkeit nicht nachgewiesen worden sei. Die Klägerin leide ausweislich eines Schreibens der … Augenärzte vom 30. Juni 2015 an einem Sicca-Syndrom und damit an einer ausgeprägten Kontaktlinsenunverträglichkeit. Unabhängig davon habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Beihilfegewährung aufgrund der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht verneint. Die Klägerin sei teilzeitbeschäftigt, habe zwei kleine Kinder und Bezüge von unter 1.700 Euro monatlich netto, ihr Ehemann verdiene 1.500 Euro monatlich netto.
c) Unbeschadet der Frage, ob es sich bei der von der Klägerin erhobenen Verpflichtungsklage um die richtige Klageart handelt, wird durch ihr Vorbringen im Zulassungsverfahren die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und es werden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.
Nach Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG werden Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge gewährt. Entsprechend sieht § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV vor, dass Aufwendungen grundsätzlich nur dann beihilfefähig sind, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig sind. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann der Fall, wenn die Aufwendungen für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden, der Beseitigung oder dem Ausgleich körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen dienen. Die Behandlung muss darauf gerichtet sein, die Krankheit zu therapieren (BVerwG, U.v. 10.10.2013 – 5 C 32.12 – ZBR 2014, 134 Rn. 13 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 14.5.2014 – 14 ZB 13.2658 – juris Rn. 7). Allerdings ist nicht jedwede Therapie, die zur Behandlung einer Krankheit eingesetzt wird, medizinisch notwendig und damit beihilfefähig. Es obliegt dabei dem Beihilfeberechtigten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der durchgeführten bzw. hier beabsichtigten Behandlung substantiiert zu belegen (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2013 – 14 ZB 11.1202 – juris Rn. 7).
Die Klägerin greift den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass eine Augenoperation zur Beseitigung ihrer Fehlsichtigkeit nur dann medizinisch notwendig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV sei, wenn diese nicht durch Brille oder Kontaktlinsen korrigiert werden könne, nicht an. Davon ist deshalb auszugehen. Auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Argumentation hat die Klägerin den Nachweis dafür, dass eine Korrektur durch Brille oder Kontaktlinsen nicht möglich ist, nicht erbracht. Abzustellen ist nämlich hierbei – auch das greift die Klägerin nicht substantiiert an – nicht auf besondere berufliche Anforderungen, sondern auf die gewöhnlichen, im Regelfall vorkommenden Lebensverhältnisse und Aktivitäten (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2015 – 14 B 13.654 – NVwZ-RR 2016, 151 Rn. 21; BVerwG, U.v. 15.12.1983 – 2 C 66.81 – ZBR 1984, 274). Nach ihrem Vortrag kann sie (lediglich) aufgrund der Art ihrer Tätigkeit im Beruf zum Ausgleich ihrer Fehlsichtigkeit keine Brille tragen, weil diese zu einer starken Bildverkleinerung und zu Randverzerrungen führe und sie dadurch die auf dem Bildschirm angezeigten Steuererklärungen nicht vollständig visuell erfassen könne. Zudem führe die Verwendung der Brille bei der Arbeit zu massiven Kopfschmerzen, die (in der Vergangenheit) zu ihrer Dienstunfähigkeit geführt hätten. Es wird weder von der Klägerin vorgetragen noch durch die im erstinstanzlichen Verfahren bzw. im Rahmen der Zulassungsbegründung vorgelegten augenärztlichen Atteste belegt, dass durch eine Brille die Fehlsichtigkeit der Klägerin im allgemeinen Lebensbereich nicht ausgeglichen werden könnte. Damit würde nicht der Ausgleich der Sehschwäche, sondern die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, nämlich die einer Steuersachbearbeiterin, die Augenoperation notwendig machen. Dies ist keine medizinische Notwendigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV.
Der Einwand der Klägerin, sie habe die bei ihr vorliegende Kontaktlinsenunverträglichkeit nachgewiesen, ist für sich nicht geeignet, Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu wecken. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Nachweis für den mangelnden Ausgleich der Fehlsichtigkeit durch eine Brille nicht erbracht werden kann. Auf den Nachweis der Kontaktlinsenunverträglichkeit kommt es damit nicht mehr an, da beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten. Der von der Klägerin erhobene Einwand hinsichtlich des vom Beratungsarzt erstellten Gutachtens vermag ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen, weil die Entscheidung nicht auf dem Ergebnis des Gutachtens beruht.
Auch mit dem Einwand, die Klägerin habe einen Anspruch auf Beihilfegewährung aus der dem Dienstherrn obliegenden verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht, kann die Klägerin nicht durchdringen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die verfassungsrechtlich in den durch Art. 33 Abs. 5 GG verbürgten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums verankert ist, gebietet nur dann die Gewährung von Ansprüchen, wenn sie ansonsten in ihrem nicht zur Disposition des Dienstherrn stehenden Wesenskern betroffen würde (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, B.v. 28.4.2016 – 5 C 32.15 – BVerwGE 155,129 Rn. 19 m.w.N.). Dies kommt im Bereich der Krankenvorsorge regelmäßig nur dann in Betracht, wenn es um die Erstattung von Aufwendungen für Maßnahmen geht, deren absehbarer Erfolg für die Erledigung wesentlicher Verrichtungen des täglichen Lebens notwendig bzw. von existentieller Bedeutung für die Betroffenen ist, oder wenn diese infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet werden, die sich für sie als unzumutbar darstellen. Erstere Voraussetzung liegt nach oben Ausgeführtem nicht vor. Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der durch die Augenoperation auf die Klägerin zukommenden Kosten hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gesehen. Auch die Ausführungen der Klägerin zu ihrem Gehalt und dem Lohn ihres Ehemannes legen keine Unzumutbarkeit nahe. Zum einen ist die Höhe der Einnahmen ohne gleichzeitige Darlegung der notwendigen Ausgaben wenig aussagekräftig, zum anderen ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, dass die Kosten für die Operation nicht im Wege des Ansparens aufgebracht werden können.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Die Klägerin behauptet lediglich das Vorliegen dieser Zulassungsgründe, es fehlt jedoch jegliche Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
3. Auch der – mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen – sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO durch Verletzung des sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Untersuchungsgrundsatzes wurde nicht ausreichend dargelegt.
Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO)‚ welche Tatschen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren‚ welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen‚ welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss grundsätzlich dargelegt werden‚ dass bereits im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung‚ deren Unterlassen nunmehr gerügt wird‚ hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich‚ der in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (BVerwG‚ B.v. 25.6.2012 – 7 BN 6.11 – juris Rn. 7). Hat ein anwaltlich vertretener Kläger keinen Beweisantrag gestellt‚ ist darzulegen‚ dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar‚ um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten‚ vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen‚ zu kompensieren (BVerwG‚ B.v. 14.2.2014 – 8 B 69.13 – juris Rn. 13).
Daran mangelt es hier. Allein die Ausführungen, es sei jeweils Sachverständigenbeweis angeboten worden zu einer Kontaktlinsenunverträglichkeit der Klägerin, zur Tatsache, dass eine Linderung der Beschwerden der Klägerin durch den Einsatz größerer Bildschirme nicht möglich sei, und dass für sie allenfalls ein Arbeitsplatz für Sehbehinderte in Betracht käme, erfüllt schon die Anforderungen an die Darlegung nicht. Abgesehen davon mussten sich dem Verwaltungsgericht dahingehende Ermittlungen auch nicht aufdrängen, da es der Rechtsansicht war, dass schon eine Brillenunverträglichkeit im Alltag nicht nachgewiesen war. Dies zugrunde gelegt war eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich.
Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG. Das für den Streitwert maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Klägerin bemisst sich aus 70% – dies entspricht ihrem Beihilfesatz – aus den voraussichtlich entstehenden Kosten der Augenoperation in Höhe von 5.000,09 Euro, das sind 3.500,06 Euro. Die Festsetzung des Streitwerts in der 1. Instanz konnte gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG in der Rechtsmittelinstanz entsprechend abgeändert werden.


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