Medizinrecht

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis

Aktenzeichen  11 C 19.1971

Datum:
21.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 30492
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 148, § 166 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 7, § 13 S. 1 Nr. 1, § 46 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Im Falle sogenannter Ausrutscher (einmaliger oder seltener Alkoholkonsum) während der Abstinenz ist nach dem Kriterium A 1.7 N der Beurteilungskriterien im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu prüfen, ob sich diese Vorfälle mit der Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen alkoholabstinenten Lebensweise vereinbaren lassen (vgl. VGH München, BeckRS 2016, 50107 Rn. 22). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 6 K 19.104 2019-08-19 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Bevollmächtigten für eine Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Am 12. März 2018 teilte die Polizeiinspektion S… dem Landratsamt S… (im Folgenden: Landratsamt) mit, der Kläger sei am 12. März 2018 nach Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 UnterbrG wegen Selbstgefährlichkeit im BKH W… untergebracht worden.
Der Kläger legte einen endgültigen Kurzarztbrief des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin … W… vom 20. März 2018 vor. Danach wurde bei ihm während eines stationären Aufenthalts vom 12. bis 13. März 2018 eine gegenwärtig schwere Episode einer rezidivierenden depressiven Störung ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), eine Dysthymia (F34.1) sowie eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol in Form eines Abhängigkeitssyndroms (F10.2) diagnostiziert. Der Kläger hatte angegeben, er habe am nächsten Tag einen Aufnahmetermin in der Tagesklinik S… Die Behandlerin habe aber bereits angekündigt, dass zuvor ein stationärer Alkoholentzug notwendig sei. Er konsumiere derzeit sieben bis acht Biere pro Tag. Die psychiatrische Anamnese ergab, dass der Kläger im Jahr 2011 einen Alkoholentzug in der Uniklinik W… sowie eine Alkoholentwöhnungstherapie in der Klinik R… in K… durchlaufen hatte. Die Suchtanamnese besagt, dass der Kläger seit 2011 „trockener Alkoholiker“ gewesen sei, aber ab Dezember 2017 wieder sieben bis acht Biere am Tag trinke. Ein ebenfalls vorgelegtes Attest der Gemeinschaftspraxis Allgemeinmedizin vom 18. April 2018 stellte u.a. einen Alkoholabusus (ICD-10 F10.1.G) sowie eine mittelgradige depressive Episode (F32.2G) fest.
Das Landratsamt entzog ihm daraufhin nach Anhörung mit Bescheid vom 23. Mai 2018 die Fahrerlaubnis aller Klassen. Der Kläger sei nach dem Kurzarztbrief alkoholabhängig und daher nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Am 1. Juni 2018 gab der Kläger seinen Führerschein beim Landratsamt ab.
Den gegen den Bescheid vom 23. Mai 2018 erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2019 zurück. Das Landratsamt sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger alkoholabhängig sei. Er habe seine Fahreignung zwischenzeitlich auch nicht wiedergewonnen.
Gegen den Bescheid vom 23. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2019 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Zur Begründung der Klage trägt er vor, es liege keine Alkoholabhängigkeit vor. Zum Beweis sei ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Kurzdiagnose des Bezirkskrankenhauses W… sei falsch.
Mit Beschluss vom 19. August 2019 hat das Verwaltungsgericht W… den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten abgelehnt. Nach summarischer Prüfung habe die Klage voraussichtlich keinen Erfolg. Der Kurzarztbrief vom 20. März 2018 diagnostiziere eine Alkoholabhängigkeit. Zwar habe sich der Kläger nur einen Tag in der Klinik aufgehalten und es seien auch nicht drei der in den diagnostischen Leitlinien nach ICD-10 genannten sechs Kriterien genannt, die innerhalb des letzten Jahres erfüllt gewesen seien. Gleichwohl sei davon auszugehen, dass die Diagnose zutreffend sei, da es sich um ein Klinikum mit einer qualifizierten Abteilung für Suchterkrankungen, insbesondere für Alkoholabhängigkeit handele. Darüber hinaus hätten im Jahr 2011 unstreitig ein Alkoholentzug und eine Alkoholentwöhnungstherapie stattgefunden. Der Kläger bezeichne sich selbst als „trockenen Alkoholiker“ und habe angegeben, seit Dezember 2017 wieder täglich größere Mengen Bier zu trinken. Darüber hinaus habe er mitgeteilt, dass vor seiner Aufnahme in die Tagesklinik S… ein stationärer Alkoholentzug für erforderlich gehalten werde. Bei einem alkoholspezifischen Fragebotentest (AUDIT-Fragebogen) habe er einen Scorewert von 19 Punkten erreicht. Dies spreche für einen gesteigerten Alkoholkonsum.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Innerhalb der vom Senat bis 15. November 2019 verlängerten Frist ist keine Beschwerdebegründung eingegangen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde, obwohl das Abhilfeverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. § 148 VwGO begründet die Pflicht des Verwaltungsgerichts, im Falle der Anfechtung seiner Entscheidung zunächst zu prüfen, ob die Beschwerde begründet ist, und ihr in diesem Fall abzuhelfen. Das Abhilfeverfahren dient dabei der Selbstkontrolle des Gerichts und soll auch im Interesse der Verkürzung der Verfahren eine kostenverursachende Befassung des Beschwerdegerichts mit der Sache vermeiden und dieses entlasten. Werden mit der Beschwerde neue Tatsachen vorgetragen, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, diese zu berücksichtigen und sich damit auseinanderzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2015 – 5 C 15.81; OVG Berlin-Bbg, B.v. 1.7.2014 – OVG 10 M 65.13 – juris Rn. 6). Ist die Beschwerde ohne Begründung eingelegt worden, so ist der Beschwerdeführer mit Fristsetzung zur Begründung aufzufordern (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 148 Rn. 6; zur Wartepflicht des VG bei angekündigter Begründung auch BayVGH, B.v. 3.5.2019 – 11 C 19.632 – juris Rn. 5; NdsOVG, B.v. 20.5.2014 – 11 PA 186/13 – juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B.v. 4.12.2014 – OVG 9 M 21.14 – BeckRS 2014, 59619).
Im vorliegenden Fall war dem Beschwerdeschreiben zu entnehmen, dass der Kläger beabsichtigte, die Beschwerde noch zu begründen. Das Verwaltungsgericht hätte ihm daher dafür eine Frist setzen müssen und erst dann eine Abhilfeentscheidung treffen dürfen. Nachdem der Kläger die Beschwerde aber trotz Verlängerung der gesetzten Frist bis heute nicht begründet hat, sieht der Senat von einer Zurückgabe an das Verwaltungsgericht gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO ab (vgl. Happ a.a.O. Rn. 8a) und entscheidet selbst.
2. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt es dabei regelmäßig, dass die Erfolgsaussichten offen sind oder es entscheidungserheblich auf schwierige Rechtsfragen ankommt, die höchstrichterlich noch nicht geklärt sind (BVerfG, B.v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 – BVerfGE 81, 347 = juris 2. Ls.). Hinreichende Erfolgsaussichten liegen allerdings dann nicht vor, wenn ein Erfolg zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.2.2002 – 1 BvR 1450/00 – NJW-RR 2002, 1069 = juris Rn. 12).
3. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind, da die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2019 zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2018 (BGBl I S. 2251), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).
Alkoholabhängigkeit führt nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV zum Ausschluss der Eignung oder bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wer alkoholabhängig ist, hat grundsätzlich nicht die erforderliche Fähigkeit, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende bereits mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden ist (BVerwG, B.v. 21.10.2015 – 3 B 31.15 – DAR 2016, 216). Bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür weiterer Abklärung bedarf (§ 11 Abs. 7 FeV).
War der Betreffende in der Vergangenheit alkoholabhängig und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass er erneut alkoholabhängig geworden ist, so ist grundsätzlich mittels eines ärztlichen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV zu klären, ob Alkoholabhängigkeit besteht (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2016 – 11 CS 16.1185 – juris Rn. 21; B.v. 3.3.2015 – 11 ZB 14.2418 – juris Rn. 15).
Demgegenüber ist im Falle sogenannter Ausrutscher (einmaliger oder seltener Alkoholkonsum) während der Abstinenz nach dem Kriterium A 1.7 N der Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl 2014, 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt, S. 132) im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu prüfen, ob sich diese Vorfälle mit der Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen alkoholabstinenten Lebensweise vereinbaren lassen (BayVGH, B.v. 3.8.2016 a.a.O. Rn. 22).
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist die Annahme des Beklagten und des Verwaltungsgerichts, die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit im Kurzarztbrief des Krankenhauses … W… vom 20. März 2018 könne der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 7 FeV zugrunde gelegt werden, nicht zu beanstanden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Abhängigkeitserkrankung auch bei Symptomfreiheit, also vorliegender Alkoholabstinenz, nach überwiegender fachlicher Auffassung weiter besteht (vgl. Beurteilungskriterien, a.a.O. S. 120). Zwar ist nach dem Kriterium A 1.2 N der Beurteilungskriterien bei Hinweisen auf eine länger zurückliegende Symptomatik, die für das Vorliegen einer Abhängigkeit in der Vergangenheit sprechen könnte, die fremddiagnostisch jedoch nicht festgestellt worden war, die erstmalige, aktuelle Diagnose in der Regel nicht gerechtfertigt (Beurteilungskriterien, a.a.O. S. 120). Eine solche Konstellation ist hier aber nicht gegeben, sondern aus der Suchtanamnese und der psychiatrischen Anamnese im Kurzarztbrief ergibt sich, dass beim Kläger in der Vergangenheit eine Alkoholabhängigkeit gesichert diagnostiziert worden ist. Ansonsten würde sich auch nicht erklären lassen, aus welchen Gründen der Kläger im Jahr 2011 eine Alkoholentwöhnungstherapie durchgeführt hat, sich weiterhin als „trockenen Alkoholiker“ bezeichnet und vor der Aufnahme in die Tagesklinik ein stationärer Alkoholentzug erforderlich sein soll. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass er sich nicht wegen einer diagnostizierten Alkoholabhängigkeit, sondern wegen einem anderen Anlass im Jahr 2011 zum Alkoholentzug und zur Alkoholentwöhnung in Behandlung befunden hat. Nachdem der Kläger im März 2018 selbst angegeben hat, er konsumiere seit Dezember 2017 wieder regelmäßig Alkohol in erheblichen Mengen, ist die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit des Krankenhauses … W… nachvollziehbar und verwertbar. Darüber hinaus stützt auch der vom Kläger erreichte Wert von 19 Punkten im AUDIT-Fragebogen die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit. Gemäß dem im Internet veröffentlichten Fragebogen können zwar insgesamt 40 Punkte erreicht werden; bei Männern kann aber nach der veröffentlichten Auswertung ab 20 Punkten sicher von Alkoholabhängigkeit ausgegangen werden (vgl. z.B. www.salus-kliniken.de). Das Krankenhaus hat seine Diagnose aber auch nicht alleine auf das Erreichen von 19 Punkten im AUDIT-Fragebogen gestützt.
Bei den derzeitigen Trinkgewohnheiten des Klägers handelt es sich auch offensichtlich nicht nur um einen einmaligen Lapsus i.S.d. Kriteriums A 1.7 N der Beurteilungskriterien (a.a.O., S. 132), sondern der Kläger konsumiert seit Dezember 2017 wieder regelmäßig Alkohol in erheblichem Umfang. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung, um zu klären, ob diese Vorfälle einer stabilen Abstinenz abträglich sind, war daher ebenfalls nicht erforderlich.
4. Damit war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurück-zuweisen.
5. Im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe fallen – anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz – Gerichtskosten an, wobei eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO). Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfallende Festgebühr von 60,- EUR jedoch entbehrlich.
6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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