Medizinrecht

Corona-Pandemie, Geltungsdauer des Genesenennachweises, Teilweise Antragsrücknahme, Unzulässige Anträge, Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, Kein Erfordernis eines nochmaligen richterlichen Hinweises auf inhaltliche Änderungen der BayIfSMV

Aktenzeichen  M 26a E 22.1253

Datum:
8.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 8985
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
SchAusnahmV § 2 Nr. 4
CoronaEinreiseV § 2 Nr. 7
16. BayIfSMV § 22a Abs. 2 IfSG

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird in Bezug auf den Antragsteller zu 3) und die Antragstellerin zu 4) eingestellt.
II. Die Anträge des Antragstellers zu 1) und der Antragstellerin zu 2) werden abgelehnt.
III. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Verkürzung der Gültigkeitsdauer des Genesenenstatus von sechs Monaten auf 90 Tage.
Die Antragsteller verfügen über Digitale COVID-Zertifikate der EU, aus denen hervorgeht, dass sie am … November 2021 jeweils positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden und bis zum … Mai 2022 als genesen gelten.
Auf nationaler Ebene galten bis zum 14. Januar 2022 gemäß § 2 Nrn. 4 und 5 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) folgende Begriffsbestimmungen:
„Im Sinne dieser Verordnung ist (…)
4. eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist,
5. ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, (…).“
(Hervorhebung nicht im Original)
Mit der Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) wurde § 2 Nr. 5 SchAusnahmV mit Wirkung zum 15. Januar 2022 wie folgt gefasst:
„Im Sinne dieser Verordnung ist (…)
5. ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn der Nachweis den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entspricht:
a) Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion,
b) Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung,
c) Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf“.
Unter der Internetadresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis (zuletzt aufgerufen am 18.3.2022) war mit dem Hinweis, dass die Vorgaben „ausschließlich vor und nach der durchgemachten Infektion nicht geimpfte Personen“ betreffen, unter anderem Folgendes ausgeführt:
„Fachliche Vorgaben für Genesenennachweise, mit Wirkung vom 15.01.2022:
Ein Genesenennachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung muss aus fachlicher Sicht folgenden Vorgaben entsprechen:
a) Die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein UND
b) das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage zurückliegen UND
c) das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen.
(Hervorhebung nicht im Original)
(…)“
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 4. März 2022 beantragten die Antragsteller bei Gericht:
1. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig festgestellt, dass der Antragsteller zu 1) wie im Digitalen COVID-Zertifkat der EU ausgewiesen bis zum … Mai 2022 als genesene Person im Sinne des § 2 Nr. 4 SchAusnahmV gilt
2. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig festgestellt, dass die Antragstellerin zu 2) wie im Digitalen COVID-Zertifkat der EU ausgewiesen bis zum … Mai 2022 als genesene Person im Sinne des § 2 Nr. 4 SchAusnahmV gilt
3. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig festgestellt, dass der Antragsteller zu 3) wie im Digitalen COVID-Zertifkat der EU ausgewiesen bis zum … Mai 2022 als genesene Person im Sinne des § 2 Nr. 4 SchAusnahmV gilt
4. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig festgestellt, dass die Antragsteller zu 4) wie im Digitalen COVID-Zertifkat der EU ausgewiesen bis zum … Mai 2022 als genesene Person im Sinne des § 2 Nr. 4 SchAusnahmV gilt
Die Antragsteller seien nicht geimpft. Die Anträge seien zulässig und begründet. Die Dringlichkeit, der Anordnungsgrund, bestehe für die Antragsteller darin, dass sie ohne einen Nachweis über einen Genesenenstatus aufgrund der 2G-Maßnahmen der
15. BayIfSMV von weitgehenden Teilen des gesellschaftlichen Lebens ausgeschlossen seien und ihnen daher ein Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden könne. Der Anordnungsanspruch sei gegeben, da § 2 Nr. 5 SchAusnahmV bei summarischer Prüfung jedenfalls aus formellen Gründen verfassungswidrig sei, was im Einzelnen näher ausgeführt wurde.
Der Antragsgegner nahm mit Schreiben vom 9. März 2022 Stellung und führte aus, dass vorliegend lediglich geltende Gesetze vollzogen würden und eine eigene Entscheidung des Gesundheitsamtes bzw. der unteren Verwaltungsbehörde nicht stattfinde.
Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478) wurde mit Wirkung zum 19. März 2022 § 2 Nr. 5 SchAusnahmV aufgehoben und § 2 Nr. 4 SchAusnahmV wie folgt gefasst:
„Im Sinne dieser Verordnung ist (…)
4. eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 22a Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes ist“
Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsgeschehens und anderer Vorschriften vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 467) wurde in das Infektionsschutzgesetz mit Wirkung zum 19. März 2022 § 22a Abs. 2 eingefügt, der folgenden Inhalt hat:
„Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn
1. die vorherige Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen wurde und
2. die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.“
(Hervorhebung nicht im Original)
Mit Schreiben vom 21. März 2022 wies das Gericht den Bevollmächtigten der Antragsteller darauf hin, dass es, da der Genesenenstatus mit Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) ab 19. März 2022 in § 22a Abs. 2 IfSG geregelt ist, auf den § 2 Nr. 4 SchAusnahmV in der Fassung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478) nunmehr verweist, für die Beurteilung der Geltungsdauer des Genesenenstatus auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 2 Nr. 5 SchAusnahmV i.d. Fassung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) nicht entscheidungserheblich ankomme. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass in Bezug auf den … Antragsteller zu 3) und die … Antragstellerin zu 4) ein Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung nicht ersichtlich sei, da diese keinerlei Beschränkungen nach der 15. BayIfSMV i.d. Fassung vom 18. März 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 176), die zudem nur noch bis zum Ablauf des 2. April 2022 Geltung habe und nach § 28a Abs. 10 Satz 3 IfSG darüber hinaus auch nicht verlängert werden könne, unterliegen würden. Es wurde angeregt, den Antrag vom 4. März 2022 – auch aus Kostengründen – zurückzunehmen.
Hierauf nahm der Bevollmächtigte der Antragsteller den Antrag hinsichtlich des Antragstellers zu 3) und der Antragstellerin zu 4) zurück.
Mit der 16. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) mit Geltung ab 3. April 2022 wurden die bis dahin bestehenden Einschränkungen für nicht gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 Geimpfte und nicht Genesene im Wesentlichen aufgehoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
1. Soweit der Antragsteller zu 3) und die Antragstellerin zu 4) mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 25. März 2022 den Antrag zurückgenommen haben, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
2. Die Anträge des Antragstellers zu 1) und der Antragstellerin zu 2), die auf vorläufige Feststellung gerichtet sind, dass sie bis zum … Mai 2022 als genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 SchAusnahmV gelten, haben keinen Erfolg. Sie sind bereits unzulässig, da den Antragstellern zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
2.1. In Einklang mit Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) setzt jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf die gerichtliche Sachentscheidung. Fehlt es daran, so ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen (BVerfG, B.v. 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95 – juris Rn. 16 m.w.N.). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt unter anderem für Klagen und Anträge, deren Erfolg die Rechtsstellung des Klägers bzw. Antragstellers nicht verbessern würde (Eyermann, VwGO vor § 40 Rn. 16, beck-online). Das erforderliche Rechtsschutzinteresse kann auch im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens entfallen.
2.2. So liegt es hier. Soweit die Antragsteller vorgetragen haben, dass sie ohne einen Nachweis über einen Genesenenstatus aufgrund der 2G-Maßnahmen der
15. BayIfSMV von weitgehenden Teilen des gesellschaftlichen Lebens ausgeschlossen seien und ihnen daher ein Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden könne, kann diesem Vorbringen nach Inkrafttreten der Sechzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) vom 1. April 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 210) am 3. April 2022 nicht mehr gefolgt werden.
Mit Inkrafttreten der 16. BayIfSMV sind die bislang bestehenden Einschränkungen für ungeimpfte und nicht genesene Personen weitgehend entfallen. Vielmehr besteht für volljährige Personen nur noch eine punktuell geltende 3G-Pflicht, soweit es den Zugang zu Einrichtungen, in denen vermehrt Personen anzutreffen sind, die aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen COVID-19-Krankheitsverlauf haben (vgl. § 3 der 16. BayIfSMV), betrifft sowie für den Zugang und die Tätigkeit in Schulen und Kindertageseinrichtungen für Lehrkräfte, an Schulen tätige Personen, Beschäftigte der Einrichtungen und Dritte (vgl. §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 3 und Abs. 4 der 16. BayIfSMV). Dass die Antragsteller von diesen Regelungen konkret betroffen sind, wurde weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Im Übrigen stünde den Antragstellern die Möglichkeit der Vorlage eines Testnachweises offen, der kostenlos durchgeführt werden kann (§ 4a der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV).
2.3. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsteller ihre Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits am 10. März 2022 bei Gericht gestellt haben, da – wie oben bereits ausgeführt – maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit der Anträge, die auch das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses umfasst, der der gerichtlichen Entscheidung ist.
Bereits mit Schreiben vom 21. März 2022 wies das Gericht den Bevollmächtigten der Antragsteller u.a. darauf hin, dass in Bezug auf den … Antragsteller zu 3) und die … Antragstellerin zu 4) ein Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung nicht ersichtlich sei, da diese keinerlei Beschränkungen nach der 15. BayIfSMV i.d. Fassung vom 18. März 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 176), die zudem nur noch bis zum Ablauf des 2. April 2022 Geltung habe und nach § 28a Abs. 10 Satz 3 IfSG darüber hinaus auch nicht verlängert werden könne, unterliegen würden.
Ein nochmaliges gerichtliches Hinweisschreiben im Hinblick auf die 16. BayIfSMV in Bezug auf die Antragsteller zu 1) und zu 2) war insofern nicht veranlasst, als diese anwaltlich vertreten sind, und deren Bevollmächtigter bereits mit Schreiben vom 21. März 2022 vom Gericht auf einen Zusammenhang zwischen den Regelungen der jeweils geltenden BayIfSMV und einem bestehenden Rechtsschutzbedürfnis hingewiesen wurde.
3. Die Anträge der Antragsteller zu 1) und zu 2) waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Kostenentscheidung im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens nach Antragsrücknahme der Antragsteller zu 3) und zu 4) ergibt sich aus § 155 Abs. 2 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da mehrere Antragsteller gemeinschaftlich gegen den Antragsgegner vorgehen, ohne eine Rechtsgemeinschaft zu sein, werden die Streitwerte der einzelnen Anträge addiert. Da das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung abzielt, erscheint eine Anhebung des Streitwerts auf der Grundlage von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts im Hinblick auf die Antragsteller zu 1) und zu 2) angebracht. Im Hinblick auf die Antragsteller zu 3) und zu 4) wurde von einer Anhebung auf die Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angesichts der Antragsrücknahme abgesehen. Die Streitwertfestsetzung dient der nachfolgenden Berechnung der Höhe der zu tragenden Verfahrenskosten.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben