Medizinrecht

Erfolgloser Eilantrag auf Herausgabe von Sozialakten

Aktenzeichen  M 32 E 19.4894

Datum:
6.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 9755
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123, § 166
LHSt München IFS § 1
ZPO § 114

 

Leitsatz

Es fehlt an einem Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung zur Durchsetzung eines Auskunftsbegehrens, wenn der Begehrende die Herausgabe der entsprechenden Unterlagen in einem parallel anhängigen Gerichtsverfahren durch Beweisanträge erreichen könnte (Anschluss an BayVGH BeckRS 1998, 19377). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erstellung und Herausgabe von Einzel- und Härtefallentscheidungen zu Kosten der Unterkunft sowie Einsicht in Berechnungsgrundlagen bzw. Datensätze der Mietobergrenzen sowie des Mietspiegels der Antragsgegnerin seit 2010.
Mit Schriftsatz vom 23. September 2019 beantragte die Antragstellerin im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO,
die Antragsgegnerin zur
1. Herausgabe der Einzel- und Härtefallentscheidungen seit 2010,
2. Einsicht / Herausgabe Berechnungsgrundlagen / Datensätze in die Mietobergrenzen seit 2010,
3. Einsicht / Herausgabe Berechnungsgrundlagen / Datensätze in den Mietspiegel seit 2010
zu verpflichten.
Sie führte zur Begründung aus, sie und ihr 2004 geborener Sohn bezogen seit 2010 Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII. Trotz diverser Schreiben sei die Antragsgegnerin ihrer gesetzlichen Verpflichtung seit 2010 bis dato nicht nachgekommen. Auch ihre zahlreichen, an verschiedene Behörden gerichteten Beschwerden hätten nicht zum Erfolg geführt. Dadurch seien ihnen seit 2010 existenzsichernde Leistungen der Kosten der Unterkunft verweigert worden, was wiederholt zur Wohnungs- und Obdachlosigkeit, durchgängiger Unterschreitung des Existenzminimums, vorübergehenden Inobhutnahme und zum Sorgerechtsentzug bezüglich ihres Sohnes geführt habe.
Gleichzeitig beantragte sie
die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Mit Schriftsatz vom 30. September 2019 änderte sie den Antrag in Ziffer 1 wie folgt:
„Die Antragsgegnerin ist zur Erstellung und Herausgabe der Einzel- / Härtefallentscheidungen seit 2010 bis heute zu verpflichten.“
Zudem legte sie eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor.
Die Antragsgegnerin – Amt für Wohnen und Migration – Rechtsangelegenheiten – beantragte mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2019 in Bezug auf Ziffer 3 des Antrags, für welche das vorgenannte Amt lediglich zuständig sei,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antrag nach § 123 VwGO sei in Ziffer 3 unbegründet, da weder ein Anordnungsgrund, noch ein Anordnungsanspruch bestünden. Es fehle bereits in einem Anordnungsgrund, da die Antragstellerin keine Gründe dafür vorgetragen und damit nicht glaubhaft gemacht habe, dass bezüglich der antragsgegenständlichen Unterlagen die Notwendigkeit eines zu sichernden Rechts oder eine besondere Dringlichkeit bestehe. Erfolglose Beschwerden bei diversen Behörden reichten dafür nicht aus. Außerdem würde bei einer entsprechenden Regelungsanordnung die Hauptsache zu Lasten der Antragsgegnerin vorweggenommen. Eine Vorwegnahme durch eine einstweilige Regelung käme jedoch nur dann in Betracht, wenn ansonsten der Rechtsschutz der Antragstellerin ins Leere laufen würde, weil eine unterlassene Regelung die Hauptsache im Gegenzug zu Ihren Lasten faktisch vorwegnehmen würde. Dafür lägen jedoch weder Anhaltspunkte noch Gründe vor. Darüber hinaus fehle es an einem Anordnungsanspruch, weil sich ein solcher weder aus dem IFG, noch aus Art. 39 BayDSG, noch auf Grundlage der Informationsfreiheitssatzung der Antragsgegnerin ergebe.
Mit Schriftsatz der Antragsgegnerin – Amt für soziale Sicherung – Rechtsabteilung – vom 30. Oktober 2019 führte diese bezüglich Ziffer 1 und 2 des streitgegenständlichen Eilantrags aus, die Antragstellerin erhalte von der Antragsgegnerin seit 1. Januar 2018 ergänzende Leistungen nach dem SGB XII. Die Kosten der Unterkunft würden seitdem nach § 35 SGB XII in tatsächlich anfallender Höhe von der Antragsgegnerin übernommen. Daher sei die Behauptung der Antragstellerin, es würden ihr seit 2010 existenzsichernde Leistungen der Kosten der Unterkunft verweigert, nicht nachvollziehbar. Einen Anspruch darauf, dass für die Kosten der Unterkunft mehr als die tatsächlich anfallenden Kosten übernommen werden, gebe es im SGB XII nicht. Eine Eilbedürftigkeit erscheine nicht gegeben. Im Fall der Antragstellerin sei außerdem kein Formblatt zur Einzelfall- / Härtefallentscheidung ausgefüllt worden, daher könne ein solches auch nicht herausgegeben werden. Bezüglich Ziffer 1 sei bereits ein Verfahren vor dem Sozialgericht München (Az.: S 22 SO 478/19 ER) anhängig gewesen, das mit Beschluss vom 20. Oktober 2019 wegen fehlender Eilbedürftigkeit abgelehnt worden sei. Möglicherweise liege daher insoweit doppelte Rechtshängigkeit vor, im Übrigen werde die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts angezweifelt. Auch der Antrag in Ziffer 2 sei vor dem Sozialgericht unter dem o.g. Aktenzeichen geltend gemacht und wegen fehlender Eilbedürftigkeit abgelehnt worden. Auch hier stelle sich die Frage nach der doppelten Rechtshängigkeit.
Mit Schriftsatz vom 5. November 2019 führte die Antragsgegnerin – Amt für Wohnen und Migration – Rechtsangelegenheiten – ergänzend aus, dass aktuell bestimmte Daten zum Mietspiegel für München 2017 online unter www.m…de abrufbar seien.
Mit Schriftsatz vom 10. November 2019 führte die Antragstellerin unter anderem aus, von einer Vorwegnahme der Hauptsache könne nicht die Rede sein. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch seien gegeben, zumal die Vermieterin aufgrund offener Mieten inklusive Heiz- und Betriebskostenabrechnungen zur Kündigung berechtigt sei und damit mehrfach gedroht habe. Das Verfahren habe für sie erhebliche Bedeutung, da ihnen für die nächsten zehn Jahre mindestens die Wohnungslosigkeit drohe. Dazu legte sie einen Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 7. November 2019 mit der Überschrift „München sucht händeringend nach Sozialwohnungen“ in Kopie vor. Der Antrag habe das Ziel zu dokumentieren, dass weder die Zahlen zum Mietspiegel, noch zur Münchner Mietobergrenze stimmten und den Mietmarkt widerspiegelten, und die Klagen vor der Sozialgerichtsbarkeit durchzusetzen. Die Antragsgegnerin habe Ihnen seit 2010 keine Wohnung trotz durchgängiger Registrierung vermitteln können. Ihre diversen Beschwerden seien bisher sehr erfolgreich gewesen und leider die einzige Möglichkeit, die Antragsgegnerin zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung als Sozialbehörde zu bewegen. Die aktuell im Internet veröffentlichen Daten zum Mietspiegel 2017 seien unzureichend und entsprechen nicht den Anforderungen eines Mietspiegels.
Mit unleserlichem Schriftsatz vom 8. Dezember 2019 äußerte sich die Antragstellerin erneut zur Sache. Die Unleserlichkeit des Schriftsatzes wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 12. Dezember 2019 moniert und eine lesbare Ausfertigung angefordert. Ein solcher Schriftsatz wurde bezüglich des vorliegenden Verfahrens nicht eingereicht.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist nach der gebotenen summarischen Prüfung unbegründet.
Eine einstweilige Anordnung darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
a. Ein Anordnungsgrund liegt nicht vor.
Gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO ist der Anordnungsgrund in tatsächlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO; vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 53).
Die Antragstellerin vermochte den Anordnungsgrund nicht glaubhaft zu machen.
Eine für den Anordnungsgrund erforderliche Eilbedürftigkeit ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. Die Antragstellerin führte zwar aus, sie und ihr Sohn bezogen seit 2010 Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII. Trotz diverser Schreiben sei die Antragsgegnerin ihrer gesetzlichen Verpflichtung – wohl zur Tragung der Kosten der Unterkunft – seit 2010 bis dato nicht nachgekommen. Auch ihre zahlreichen, an verschiedene Behörden gerichteten Beschwerden hätten nicht zum Erfolg geführt. Dadurch seien ihnen seit 2010 existenzsichernde Leistungen der Kosten der Unterkunft verweigert worden, was wiederholt zur Wohnungs- und Obdachlosigkeit, durchgängiger Unterschreitung des Existenzminimums, vorübergehenden Inobhutnahme und zum Sorgerechtsentzug bezüglich ihres Sohnes geführt habe. Im Gegensatz dazu führte die Antragsgegnerin aus, die Antragstellerin erhalte von der Antragsgegnerin seit 1. Januar 2018 ergänzende Leistungen nach dem SGB XII. Die Kosten der Unterkunft würden seitdem nach § 35 SGB XII in tatsächlich anfallender Höhe von der Antragsgegnerin übernommen. Einen Anspruch darauf, dass für die Kosten der Unterkunft mehr als die tatsächlich anfallenden Kosten übernommen werden, gebe es im SGB XII nicht. Eine Eilbedürftigkeit erscheine nicht gegeben. Dieser Vortrag der Antragsgegnerin erscheint glaubhaft und wird von der Antragstellerin auch nicht substantiiert bestritten. Im Ergebnis ist die Behauptung der Antragstellerin, es würden ihr seit 2010 existenzsichernde Leistungen der Kosten der Unterkunft verweigert, auch für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Auch der weitere Vortrag der Antragstellerin, der Anordnungsgrund sei gegeben, zumal die Vermieterin aufgrund offener Mieten inklusive Heiz- und Betriebskostenabrechnungen zur Kündigung berechtigt sei und damit mehrfach gedroht habe, das Verfahren für sie daher erhebliche Bedeutung habe, da ihnen für die nächsten zehn Jahre mindestens die Wohnungslosigkeit drohe, vermag eine Eilbedürftigkeit nicht zu begründen. Der Vortrag erscheint pauschal, ist nicht durch Unterlagen belegt, und erscheint angesichts der Übernahme der vollständigen Wohnkosten (einschließlich Heiz- und Warmwasserkosten) durch die Antragsgegnerin nicht plausibel. Auch die übrigen vorgelegten, zahlreichen Unterlagen verhelfen der Antragstellerin nicht zur erfolgreichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Schließlich habe die Absicht der Antragstellerin, mit dem Eilantrag an Unterlagen zu kommen, die dokumentieren würden, dass weder die Zahlen zum Mietspiegel, noch zur Münchner Mietobergrenze stimmten und den Mietmarkt widerspiegelten, und die Klagen vor den Sozial- bzw. Landessozialgericht durchzusetzen, keinen Einfluss auf eine mögliche Eilbedürftigkeit.
Überdies ist fraglich, ob die einstweilige Anordnung zur Durchsetzung des Auskunftsbegehrens überhaupt notwendig ist, oder ob die Antragstellerin ihr Ziel nicht auch im angekündigten Prozess vor der Sozialgerichtsbarkeit durch Beweisanträge auf Vorlage von Urkunden erreichen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.1998 – 5 ZE 98.2864 und 5 CE 98.2864 – juris Rn. 12).
Daher kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht mehr an.
b. Zudem liegt eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor.
Das Verfahren nach § 123 VwGO dient grundsätzlich nicht der endgültigen Befriedigung gestellter Ansprüche, sondern kann nur in einem summarischen Prüfungsverfahren vorläufige Regelungen treffen; die eigentliche Entscheidung bleibt dem Klageverfahren (Hauptsache) vorbehalten, das nicht vorweggenommen werden darf (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 66a-66c). Eine Vorwegnahme der Hauptsache wäre nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn ansonsten schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.1977 – 2 BvR 42/76 – NJW 1978, 693-694 – juris Rn. 34; BVerfG, B.v. 25.11.1988 – 2 BvR 745/88 – NJW 1989, 827-828 – juris Rn. 17) und das Obsiegen des die einstweilige Anordnung beantragenden Beteiligten im Hauptsacheverfahren ganz überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. VGH Kassel, B.v. 30.11.2006 – 10 TG 2531/06 – NVwZ 2007, 348-351 – juris Rn. 14).
Die von der Antragstellerin beantragte Auskunftserteilung würde die Hauptsache vollständig vorwegnehmen, weil danach die Inhalte unwiederbringlich in der Welt wären. Das hier zwar noch nicht anhängig gemachte, aber deswegen nicht obsolete Hauptsacheverfahren wäre damit seines Sinnes beraubt, da es von vornherein faktisch nichts mehr ändern könnte. Diese Irreversibilität widerspricht der Vorläufigkeit einer Regelung nach § 123 VwGO. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin durch die Verweisung auf die Hauptsache unzumutbare Nachteile entstehen würden. Insbesondere ist die Antragstellerin aktuell nicht von einer Wohnungs- oder Obdachlosigkeit bedroht. Zu den strengen Maßstäben bei der Annahme eines Anordnungsgrundes bei Auskunftsbegehren wird auf den Beschluss des BayVGH vom 14. Oktober 1998 – 5 ZE 98.2864, 5 CE 98.2864 – juris verwiesen.
2. Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur z.T. oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten liegen bereits dann vor, wenn im jeweiligen Fall schwierige Rechtsfragen inmitten stehen und deshalb der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als zumindest offen anzusehen ist. Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden, insbesondere darf die Rechtsverfolgung nicht in das nur summarische Vorverfahren der Prozesskostenhilfe verlagert werden, so dass dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens tritt. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern nur zugänglich machen (vgl. z.B. BVerfG v. 24.7.2002 – 2 BvR 2256/99 – NJW 2003, 576).
Hier fehlt es bereits an den hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage (siehe oben).
Es kann deswegen dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe beanspruchen könnte.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ergeht kostenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.


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