Medizinrecht

Keine Anerkennung einer Unfallfolge als Dienstunfall nach Ablauf der 10jährigen Ausschlussfrist

Aktenzeichen  AN 1 K 18.02496

Datum:
14.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 1763
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
BayBeamtVG Art. 47

 

Leitsatz

Einer im Jahr 2018 begehrten Anerkennung einer Arthrose im Bereich des linken oberen Sprunggelenks als Spätfolge eines im März 2002 stattgefundenen Dienstunfalls steht die 10jährige gesetzliche  Ausschlussfrist entgegen; dies ist auch sachgerecht, da nach Ablauf von zehn Jahren Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden sollen (ebenso BVerwG BeckRS 2002, 21986). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer Arthrose im Bereich des linken oberen Sprunggelenks als Dienstunfallfolge (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da die Ausschlussfristen des Art. 47 Abs. 1 und Abs. 2 BayBeamtVG nicht gewahrt wurden.
Nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles beim Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden.
Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden (Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG). Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG).
Folgen eines Dienstunfalls, die erst später bemerkbar geworden sind, begründen deshalb keinen Anspruch des Beamten auf Dienstunfallfürsorge, wenn er sie nicht innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall und innerhalb von drei Monaten, nachdem die Unfallfolge bemerkbar geworden ist, dem Dienstherrn gemeldet hat (BVerwG, U.v. 28.2.2002 – 2 C 5.01 – juris Rn. 9). Nach dem ausdrücklichen Wortlaut beginnt sowohl die Ausschlussfrist nach Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG als auch die Ausschlussfrist nach Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG mit dem Eintritt des Unfalls; dies gilt auch dann, wenn der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang des Körperschadens mit dem Unfallereignis nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 17). Nach Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG sind deshalb Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die für einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht. Das ist nicht nur der Fall, wenn nach Ablauf der Zehnjahresfrist das Dienstunfallgeschehen erstmals als solches gemeldet wird, sondern auch dann, wenn ein (weiterer) Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet wird, da nach Ablauf von zehn Jahren Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden sollen (BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 18). Eine Anerkennung ist daher auch dann ausgeschlossen, wenn der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er zwar fristgerecht gemeldet hat und das als Dienstunfall anerkannt worden ist, das aber im Zeitpunkt der Meldung bereits mehr als zehn Jahre zurückliegt (BayVGH, B.v. 21.11.2016 – 3 ZB 13.573 – juris Rn. 5).
Der Kläger meldete das Unfallereignis vom 11. März 2002 mit Formular vom 16. April 2002. Die Meldung erfolgte innerhalb der zweijährigen Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG.
Demgegenüber erfolgte die von dem Kläger begehrte Anerkennung einer Arthrose im Bereich des linken oberen Sprunggelenks als Spätfolge des Dienstunfalls vom 11. März 2002 mit Schreiben vom 31. Juli 2018 nicht fristgemäß.
Bereits mit dem als Anlage K3 vorgelegten Attest des Universitätsklinikums … in … vom 12. Dezember 2006, erhielt der Kläger die Diagnose einer Arthrose im linken oberen Sprunggelenk. Gleichwohl hat der Kläger dies gegenüber dem Beklagten nicht innerhalb der Frist von drei Monaten des Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG gemeldet. Die Geltendmachung von Spätfolgen mit Schreiben vom 31. Juli 2018 war daher bereits deshalb deutlich verfristet.
Einer von dem Kläger begehrten Anerkennung einer Arthrose als Spätfolge des Dienstunfalls vom 11. März 2002 steht jedenfalls die zehnjährige Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG entgegen, da die Meldepflicht nach Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG sich auch auf zunächst nicht bemerkbare Unfallfolgen bezieht (BayVGH, B.v. 3.12.2018 – 3 ZB 16.732 – juris Rn. 10).
Der Kläger machte diese Spätfolge erst mit Schreiben vom 31. Juli 2018 geltend. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die Zehnjahresfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG längst abgelaufen, da eine Meldung spätestens zum Montag, 12. März 2012 (§§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 1. Halbs. i.V.m. § 193 BGB; BayVGH, B.v. 19.2.2018 – 3 ZB 16.693 – juris Rn. 8) erfolgen hätte müssen (vgl. auch BayVGH, B.v. 20.3.2017 – 3 ZB 14.1449 – juris Rn. 7).
Auch die von dem Kläger im Jahr 2002 undatiert zurückübersandte Rückantwort (Bl. 14 der Behördenakte) vermag hieran nichts zu ändern. Der Kläger hat damals lediglich angegeben, dass er starke Bewegungseinschränkungen am linken Fuß, starke Schmerzen bei mittel- bis langer Belastung und eine immer noch andauernde leichte Schwellung habe. Einen voraussichtlichen Abschluss der Behandlung konnte der Kläger nicht angeben. Eine Arthrose wurde jedoch nicht erwähnt.
Bei den erst mit Antrag vom 31. Juli 2018 geltend gemachten weiteren Beschwerden (Arthrose im linken oberen Sprunggelenk) handelt es sich um eine eigenständige Diagnose und damit um ein eigenes Krankheitsbild, das von der Dienstunfallmeldung 2002 bzw. dem Rückantwortschreiben nicht umfasst war (BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 9). Zudem hat es der Kläger unterlassen, seine weitere Behandlung durch Vorlage von Attesten gegenüber dem Beklagten nachzuweisen, weshalb von dessen Seite auch keine Pflicht zur Vornahme weiterer Ermittlungen oder Untersuchungen bestand.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vor-läufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.


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