Medizinrecht

Keine Befreiung von der Maskenpflicht auf dem Schulgelände

Aktenzeichen  20 CE 20.2809

Datum:
3.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 34848
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123, § 146 Abs. 2 Nr. 2
8. BayIfSMV § 1 Abs. 2, § 2 Nr. 2, § 18 Abs. 2 S. 1
IfSG § 20 Abs. 6

 

Leitsatz

1. Die ärztliche Bescheinigung, mit der die Notwendigkeit einer Befreiung von der Maskenpflicht attestiert wird, muss die Verwaltung bzw. das Gericht aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in die Lage versetzen, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen (ebenso BayVGH BeckRS 2020, 28369); anders als etwa bei einem Attest zur Befreiung vom Schulbesuch wegen Krankheit sind hier auch Grundrechtspositionen anderer Personen (Schülerinnen und Schüler, Schulpersonal) betroffen, für die die Schule eine herausgehobene Verantwortung trägt. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein für eine Befreiung von der Maskenpflicht die Diagnosen „Aversion“ und „Dyspnoe“  anführendes ärztliches Attest ist nicht ausreichend, da hieraus – mangels Darlegung eines konkreten Krankheitsbildes – nicht erkennbar ist, ob und welche gesundheitlichen Gründe gegeben sind, die das Tragen einer MNB nicht möglich oder unzumutbar machen; dies gilt umso mehr, als sich die ärztliche „Freistellung“ auch auf ein Visier erstreckt, das ein Atmen weniger behindern dürfte. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Bewertung, ob eine (privat-)gutachterliche Aussage verwertbar, tragfähig und widerspruchsfrei ist sowie welche Bedeutung ihr für die zu entscheidenden Rechtsfragen zukommt, ist Kern der richterlichen Beweiswürdigung; dabei können sich auch fachspezifische (Mindest-)Anforderungen für ärztliche Atteste ergeben. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 14 E 20.2789 2020-11-19 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Feststellung, dass sie auf dem Schulgelände aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit ist.
Die Antragstellerin besucht die 7. Klasse der Realschule der Antragsgegnerin. Sie hat der Schule eine ärztliche Bescheinigung des Dr. med. R. (Facharzt für Allgemeinmedizin) vom 10. August 2020 vorgelegt, die – soweit sie nicht geschwärzt ist – folgenden Wortlaut hat: „S. ist vom Tragen eines Mund-Nase-Schutzes befreit. Dies erfolgt auf Grund rein medizinischen Gesichtspunktes. Diesem Attest ist Folge zu leisten.“
Mit Schreiben vom 9. November 2020 teilte die Schulleitung der Realschule der Antragsgegnerin den Eltern der Antragstellerin mit, dass dieses Attest nicht den rechtlichen Anforderungen genüge. Der Antragstellerin wurde verboten, ohne Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) das Schulgelände zu betreten. Dieses temporäre Betretungsverbot ende, wenn sie ein gültiges Attest vorlege oder zum Tragen einer MNB bereit sei. Alternativ wurde eine amtsärztliche Überprüfung vorgeschlagen.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. November 2020 ließ die Antragstellerin ein weiteres ärztliches Attest vom 24. September 2020 vorlegen. Die mit „Ärztliches Zeugnis gemäß § 20 Abs. 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) über eine Freistellung von der Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske“ überschriebene privatärztliche Bescheinigung lautet: „Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Schutzmaske, Faceshield, Visier, etc.) im Sinne einer Maskenpflicht nach § 1 Abs. 2 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist für o.g. Menschen aus gesundheitlichen Gründen ab sofort und zeitlich unbegrenzt nicht möglich oder unzumutbar. Diagnosen: Aversion, Dyspnoe“.
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat den Eilantrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung einer nachfolgenden Klage gegen das Betretungsverbot der Antragsgegnerin wiederherzustellen und der Antragsgegnerin vorläufig aufzugeben, ohne die Verpflichtung zum Tragen einer MNB bei Vorliegen eines ärztlichen Attests hinsichtlich einer Befreiung von der Tragepflicht den Zugang zu den Räumlichkeiten der Realschule sowie den Unterricht samt Unterrichtsmaterialien zu gewähren, mit Beschluss vom 19. November 2020 abgelehnt. Der Eilantrag sei sachgerecht so auszulegen, dass vorläufig festgestellt werden soll, dass die Antragstellerin von der gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 8. BayIfSMV geltenden Maskenpflicht auf dem Schulgelände gemäß § 2 Nr. 2 8. BayIfSMV aus gesundheitlichen Gründen befreit sei. Einen solchen Befreiungstatbestand habe sie nicht glaubhaft gemacht. Die ärztlichen Atteste enthielten weder Befundtatsachen noch eine nachvollziehbare Diagnose. Im Übrigen erscheine es mehr als zweifelhaft, dass das Attest vom 24. September 2020 das Ergebnis einer persönlichen Untersuchung der Antragstellerin durch den Aussteller sei. Auffallend sei insoweit, dass sich die ausstellende Arztpraxis im Landkreis Schwandorf befinde, während die Antragstellerin im Landkreis Landshut wohne. Dem brauche jedoch aufgrund der Unzulänglichkeiten des Attests nicht nachgegangen werden.
Gegen diesen Beschluss ließ die Antragstellerin am 25. November 2020 Beschwerde erheben mit dem Antrag, unter Aufhebung des o.g. Beschlusses vorläufig festzustellen, dass sie von der gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 8. BayIfSMV geltenden Maskenpflicht auf dem Schulgelände gemäß § 2 Nr. 2 8. BayIfSMV aus gesundheitlichen Gründen befreit sei. Mit der Annahme, an ein solches Attest seien höhere Anforderungen zu stellen als an eines wegen Krankheit, behandle das Erstgericht die Antragstellerin zu Unrecht als Infizierte. Die Verordnung verlange keinen Beweis, sondern eine Glaubhaftmachung. Das Attest vom 24. September 2020 enthalte eine lesbare Diagnose (Aversion, Dyspnoe); die falsche Überschrift sei unschädlich. In anderen Verfahren (z.B. bei Verkehrsunfällen oder Körperverletzungen) würden Atteste nicht aus eigener Sach- und Fachkunde der Gerichte angezweifelt, sondern ggf. Sachverständige zurate gezogen. Bei den Anforderungen aus dem Rahmenhygieneplan Schulen handle es sich um ein Verwaltungsinternum und nicht um den Maßstab für die richterliche Überprüfung. § 2 Nr. 2 8. BayIfSMV fordere kein Attest oder eine sonstige Beweisführung. Dass das Attest ohne persönliche Untersuchung der Antragstellerin ausgestellt worden sei, treffe nicht zu. Das Aufsuchen eines entfernteren Arztes liege daran, dass es kaum noch möglich sei, einen Arzt zu finden, der überhaupt noch ein diesbezügliches Attest ausstelle. Natürlich werde dann ein Arzt gesucht, der noch zugunsten des Patienten handle; dies begründe aber nicht die Annahme eines Gefälligkeitsattests.
Die Landesanwaltschaft Bayern hat als Vertreter des öffentlichen Interesses keinen eigenen Antrag gestellt, hält die Beschwerde aber für unbegründet. Die Verpflichtung, die gesundheitlichen Gründe insbesondere durch ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen, sei inzwischen in § 2 Nr. 2 9. BayIfSMV geregelt. Im Hinblick darauf habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer MNB befreit zu sein. Die vorgelegten Atteste enthielten keine Diagnose. Bei der Angabe „Aversion“ handle es sich um eine Scheindiagnose. Gegen das Attest vom 24. September 2020 spreche überdies der weit entfernte Praxisort und der Umstand, dass der Arzt – wie die Antragstellerin selbst ausführe – gerade deshalb aufgesucht worden sei, weil er sich bereit erklärt habe, ein entsprechendes Attest auszustellen. Die eidesstattliche Versicherung der Eltern der Antragstellerin mache ebenfalls eine Unzumutbarkeit nach § 2 Nr. 2 9. BayIfSMV nicht glaubhaft.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Ablehnung des Eilantrags erweist sich im Ergebnis (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2003 – 1 CS 03.60 – NVwZ 2004, 251 = juris Rn. 16; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 29 ff.) als richtig. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr das Tragen einer MNB aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Nr. 2 9. BayIfSMV).
Die von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Atteste sind nicht geeignet, einen entsprechenden Befreiungsgrund von der Pflicht zum Tragen einer MNB auf dem Schulgelände der Realschule der Antragsgegnerin glaubhaft zu machen.
a) Grundlage für die Pflicht zum Tragen einer MNB (Maskenpflicht) ist nunmehr die 9. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. November 2020 (9. BayIfSMV, BayMBl. 2020 Nr. 683). Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 9. BayIfSMV besteht auf dem Schulgelände Maskenpflicht. Von der Pflicht zum Tragen einer MNB befreit sind u.a. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung, die die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthält (§ 2 Nr. 2 9. BayIfSMV). Das Beschwerdevorbringen, § 2 Nr. 2 8. BayIfSMV fordere kein Attest oder eine sonstige Beweisführung bzw. der Rahmenhygieneplan Schulen könne als Verwaltungsinternum keinen Maßstab für die gerichtliche Überprüfung des Vorliegens eines Befreiungsgrundes dienen, ist deshalb überholt.
b) Der Senat hat bereits zur 7. BayIfSMV erkannt, dass für die Glaubhaftmachung bei gesundheitlichen Gründen regelmäßig die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erforderlich ist, die nachvollziehbare Befundtatsachen sowie eine Diagnose enthalten müsse (BayVGH, B.v. 26.10.2020 – 20 CE 20.2185 – juris Rn. 18). Der Verordnungsgeber hat sich bei der Konkretisierung der Anforderungen der Glaubhaftmachung in § 2 Nr. 2 9. BayIfSMV an dieser Entscheidung orientiert (vgl. Begründung der 9. BayIfSMV vom 30.11.2020, BayMBl. 2020 Nr. 684, S. 6). Hintergrund der Rechtsprechung des Senats ist, dass die rechtliche Situation bei einer Befreiung von der Verpflichtung, eine MNB zu tragen, nicht vergleichbar mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber einem Arbeitgeber ist. Mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen soll eine überwiegende Wahrscheinlichkeit belegt werden, dass Personen aus gesundheitlichen Gründen von der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zum Tragen einer MNB befreit sind. In derartigen Konstellationen muss die Verwaltung bzw. das Gericht, wie auch in anderen Rechtsgebieten, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen (BayVGH, B.v. 26.10.2020 – 20 CE 20.2185 – juris Rn. 19; vgl. auch OVG NW, B.v. 24.9.2020 – 13 B 1368/20 – juris Rn. 12). Anders als etwa bei einem Attest zur Befreiung vom Schulbesuch wegen Krankheit sind hier auch Grundrechtspositionen insbesondere anderer Schülerinnen und Schüler sowie des Schulpersonals – das Recht auf Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) – betroffen, für die die Schule eine herausgehobene Verantwortung trägt. Die Maskenpflicht dient dazu, Andere vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus zu schützen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren. Dies bedeutet entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht, dass Betroffene als infizierte Person behandelt würden; auch Dritte („Nichtstörer“) können Adressaten von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 3 C 16.11 – BVerwGE 142, 205 – juris Rn. 26; vgl. auch BT-Drs. 8/2468 S. 27), um ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu eröffnen (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.11.2020 – Vf. 59-VII-20 – juris Rn. 32).
c) Diese Anforderungen erfüllen die hier vorgelegten ärztliche Atteste nicht. Die – teilweise geschwärzte – ärztliche Bescheinigung vom 10. August 2020 lässt überhaupt keine Diagnose erkennen. Das ärztliche Zeugnis vom 24. September 2020, führt als Diagnosen „Aversion“ und „Dyspnoe“ an. Inwieweit es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. BA S. 13) bei einer „Aversion“ (Abneigung) um ein Krankheitsbild handeln sollte, ist für den Senat nicht erkennbar und wird auch von der Beschwerde nicht dargelegt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Soweit die Beschwerde geltend macht, anhand der Diagnose „Dyspnoe“ könne gemeinsam mit dem vorstehenden Text überprüft werden, ob es der Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, auf dem Schulgelände eine MNB zu tragen, geht ihre Begründung inhaltlich nicht über die schlichte Aussage hinaus, dass es sich dabei um „Atemnot/Kurzatmigkeit“ handle. Völlig unklar bleibt, ob und inwiefern ein konkretes Krankheitsbild die pauschal attestierte Atmungsstörung bedingt. Warum sich hieraus eine Befreiung ergeben soll, bleibt ebenfalls unerwähnt (vgl. § 2 Nr. 2 9. BayIfSMV; ähnlich OVG NW, B.v. 24.9.2020 – 13 B 1368/20 – juris Rn. 12). Das gilt umso mehr, als sich die ärztliche „Freistellung“ nicht nur auf eine Schutzmaske, sondern sogar auf ein Visier erstreckt, das ein Atmen weniger behindern dürfte.
Soweit die Beschwerde die fehlenden Angaben im Attest vom 24. September 2020 deshalb als entbehrlich ansieht, weil das Gericht – mangels medizinischen Sachverstands – ohnehin nicht mehr „prüfen“ könne, verkennt sie, dass es die Aufgabe des Gerichts ist, vorgelegte ärztliche Atteste sorgfältig und kritisch zu überprüfen (vgl. zum Sachverständigenbeweis Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 98 Rn. 104 f.). Die Bewertung, ob eine (privat-)gutachterliche Aussage verwertbar, tragfähig und widerspruchsfrei ist sowie welche Bedeutung ihr für die zu entscheidende Rechtsfragen zukommt, ist Kern der richterlichen Beweiswürdigung. Dabei können sich auch fachspezifische (Mindest-)Anforderungen für ärztliche Atteste ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 8.07 – BVerwGE 129, 251 – juris Rn. 14 ff. [Abschiebung]; BayVGH, B.v. 22.8.2014 – 5 C 14.1664 – juris Rn. 3 ff. [Sprachprüfung]; NdsOVG, U.v. 16.05.2019 – 2 LB 369/19 – juris Rn. 46 ff. [Prüfungsfähigkeit]).
d) Auch in der Zusammenschau mit der gegenüber der Schule abgegebenen „Versicherung an Eides Statt“ der Eltern der Antragstellerin vom 30. September 2020 sind die Anforderungen für eine Glaubhaftmachung gesundheitlicher Befreiungsgründe nach § 2 Nr. 2 9. BayIfSMV nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend erkannt, dass mit dieser Erklärung keine individuellen gesundheitlichen Gründe vorgetragen wurden (vgl. BA S. 12), sondern solche gegen die Maskenpflicht im Allgemeinen, die die Antragstellerin nicht angreift (vgl. Schriftsatz vom 25.11.2020 S. 6).
2. Im Übrigen hat der Senat – ohne dass es vorliegend darauf ankommt – Zweifel, ob der Antrag auf vorläufige Feststellung gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet ist. Für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind regelmäßig die Kreisverwaltungsbehörden zuständig (vgl. § 54 Satz 1 IfSG und § 65 ZuStV), sodass entsprechende Anträge grundsätzlich gegen deren Rechtsträger zu richten sind. Demgegenüber überträgt der Rahmenhygieneplan Schulen in der Fassung vom 13. November 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 640) die Verantwortlichkeit für die Überprüfung eines Befreiungstatbestands nach § 2 Nr. 2 9. BayIfSMV auf die Schulleitung (vgl. dort Nr. 6.1) und sieht selbst in Zweifelsfällen keine Abstimmung mit den staatlichen Gesundheitsämtern, sondern dem Ärztlichen Kreisverband vor Ort vor (vgl. Nr. 6.1 Buchst. e). Ob ein Antrag wie der streitgegenständliche gegen den Träger einer privaten Ersatzschule gerichtet werden kann, wäre ggf. in einem Hauptsacheverfahren zu klären.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Da das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz die Hauptsacheentscheidung vorwegnimmt, ist eine Reduzierung des Streitwerts nicht angezeigt (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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