Medizinrecht

Keine Befreiung von Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen in der Schule

Aktenzeichen  AN 18 E 20.02610

Datum:
3.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 38143
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
9. BayIfSMV § 2 Nr. 2, § 18 Abs. 2 S. 1
VwGO § 123

 

Leitsatz

Ein ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht genügt nur dann zur Glaubhaftmachung, wenn daraus nachvollziehbar hervorgeht, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der am 1. Dezember 2020 sinngemäß gestellte zulässige Antrag, vorläufig festzustellen, dass die Antragstellerin von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Visiers auf dem Schulgelände des von ihr besuchten …Gymnasiums befreit ist und der Schulbesuch ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eines Visiers oder sonstiger Bedeckung gestattet ist, hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO; sog. Regelungsanordnung). Dabei hat der Antragsteller sowohl die Dringlichkeit (Anordnungsgrund) wie auch das Bestehen eines Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf das Gebot eines wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gilt dieses sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn dem Antragsteller ohne einstweilige Anordnung unzumutbare Nachteile drohen und für die Hauptsache hohe Erfolgsaussichten prognostiziert werden können, der Antragsteller dort also schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde (vgl. etwa BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – juris Rn. 5, 7).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
Das Gericht hat zunächst keine durchgreifenden Zweifel an der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der in § 18 Abs. 2 Satz 1 9. BayIfSMV angeordneten Maskenpflicht auf dem Schulgelände. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bayerisches Verwaltungsgerichtshofes ist die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auf dem Schulgelände (§ 16 Abs. 2 Satz 1 6. BaylfSMV, inzwischen § 18 Abs. 2 Satz 1 9. BaylfSMV) voraussichtlich rechtmäßig (BayVGH, B.v. 7.9.2020 – 20 NE 20.1981; B.v. 8.9.2020 – 20 NE 20.1999; B.v. 8.9.2020 – 20 NE 20.2001; B.v. 26.10.2020 – 20 CE 20.2185 – juris). Da die derzeit geltenden Regelungen der 9. BayIfSMV im Wesentlichen inhaltsgleich zu denen der 6. und 7. BayIfSMV sind, hat das Gericht keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht in Schulen gem. § 18 Abs. 2 der 9. BayIfSMV. Überdies ist ohnehin fraglich, inwieweit die Antragstellerin die generelle Maskenpflicht auf dem Schulgelände, die in § 18 Abs. 2 Satz 1 der 9. BayIfSMV angeordnet ist, vor dem Verwaltungsgericht angreifen kann, da insoweit ggf. ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu stellen wäre (BayVGH, B.v. 26.10.2020 – 20 CE 20.2185 – juris, Rn. 14, BayVGH, B.v. 18.6.2020 – 20 CE 20.1388 – juris). Letztlich kann dies aber dahinstehen, da von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren keine Aspekte vorgetragen wurden, die mit Blick auf die vorstehend angesprochene Rechtsprechung Zweifel an der Rechtmäßigkeit des § 18 Abs. 2 Satz 1 9. BayIfSMV begründen könnten.
Die Antragstellerin ist auch nicht aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht auf dem Schulgelände befreit. Eine Ausnahme von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, liegt nur dann vor, wenn die Person glaubhaft machen kann, dass ihr das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (vgl. §§ 2 Nr. 2,18 Abs. 2 Satz 1 der 9. BayIfSMV).
Die Voraussetzungen für eine derartige Befreiung sind bei summarischer Prüfung nicht gegeben. Sie würden nur dann vorliegen, wenn die behaupteten Tatsachen so dargelegt sind, dass das Gericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgehen kann. Das konkret notwendige Maß der Glaubhaftmachung entzieht sich dabei einer generalisierenden Umschreibung und kann nur im Einzelfall bestimmt werden. Letztlich muss die Richtigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen im konkreten Fall weitgehend gesichert sein; nur dann kann von einer „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ gesprochen werden. Einem ärztlichen Attest kommt dabei eine besonders hohe Aussagekraft zu (§ 2 Nr. 2 2. Halbsatz 9. BayIfSMV). Zur Aufklärung des Sachverhalts können neben einer eidesstattlichen Versicherung letztlich alle auch im Hauptsacheverfahren zulässigen Beweismittel herangezogen werden. Inwieweit ein Beweismittel im konkreten Fall zur Glaubhaftmachung geeignet ist, ist eine Frage der vorzunehmenden Beweiswürdigung in Einzelfall. Aus den vorgelegten Unterlagen können auch negative Schlüsse gezogen werden (vgl. zum Ganzen Schoch/Schneider/Bier/Schoch, 39. EL Juli 2020, VwGO § 123 Rn. 94-94a).
Hinsichtlich der Glaubhaftmachung zur Befreiung der Maskenpflicht anhand eines ärztlichen Attests hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits Folgendes ausgeführt:
„Hierbei ist die rechtliche Situation nicht vergleichbar mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber einem Arbeitgeber. Mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen soll eine überwiegende Wahrscheinlichkeit belegt werden, dass Personen aus gesundheitlichen Gründen von der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung befreit sind. In derartigen Konstellationen muss die Verwaltung bzw. das Gericht, wie auch in anderen Rechtsgebieten, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen (OVG NRW, B.v. 24.9.2020 – 13 B 1368/20 – juris Rn. 12). Anders als etwa bei einem Attest zur Befreiung vom Schulbesuch wegen Krankheit sind hier auch Grundrechtspositionen insbesondere von anderen Schülerinnen und Schülern sowie des Schulpersonals – das Recht auf Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) – betroffen, für die die Schule eine herausgehobene Verantwortung trägt. Die Maskenpflicht dient dazu, andere vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus zu schützen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren.“ (BayVGH, B.v. 26.10.2020 – 20 CE 20.2185 – juris Rn. 19)
Aus der konkreten ärztlichen Bescheinigung muss damit, neben dem vollständigen Namen und dem Geburtsdatum, nachvollziehbar hervorgehen, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist (vgl. OVG NRW, B.v. 24.9.2020 – 13 B 1368/20 – juris Rn. 11; Sächsische Landesärztekammer: Inhaltliche Vorgaben für ein ärztliches Attest vom 9.11.2020, https://www…de/de/04/pressemitteilungen/2020/inhaltliche-vorgaben-fuer-ein-aerztliches-attest.php, zuletzt abgerufen am 3.12.2020).
Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben genügen die ärztlichen Bescheinigungen nicht der Glaubhaftmachung.
Aus der ärztlichen Bescheinigung des Dr. L. … vom 26. November 2020 geht lediglich hervor, dass aus gesundheitlichen Gründen (F41.0, R06.0, R11, R51.0) das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für die Antragstellerin kontraindiziert sei. Die bloße Auflistung ICD-10 kodierter Diagnosen lässt für sich genommen noch nicht auf ein bestimmtes Krankheitsbild schließen. Es wird weder zum Schweregrad der jeweiligen Erkrankung Stellung bezogen noch Stellung dazu, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erheblich verschlechtern kann. Dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für die Antragstellerin kontraindiziert sei, ist insofern weder für das Gericht noch für die Schule selbständig prüfbar. Dazu kommt, dass es sich bei den unter den Kategorien R00-R99 klassifizierten Zuständen (hier konkret R06.0, R11, R51.0) – dies führt der Antragsgegner zutreffend aus – nicht einmal um festgestellte Grunderkrankungen handelt. Vielmehr werden diese Kategorien verwendet, wenn beim Patienten trotz intensiver Bemühungen keine Diagnose, nicht einmal eine Verdachtsdiagnose gefunden werden kann. Insofern kann daraus auch kein Rückschluss auf eine Unverträglichkeit einer Mund-Nasen-Bedeckung gezogen werden. Im Übrigen ergibt sich aus der Bescheinigung auch nicht, wann eine persönliche Untersuchung durchgeführt bzw. wann die Erkrankung F41.0 erstmals diagnostiziert worden ist.
Auch der Befundbericht der Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde & Allergologie Dr. W. … vom 25. November 2020 vermag das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes nicht glaubhaft zu machen. Aus diesem gehen im Wesentlichen nur Diagnosen (Nasenscheidewandverkrümmung, Nasenmuschelvergrößerung beidseitig und Nasenatmungsbehinderung) hervor. Soweit darin auch auf damit in Zusammenhang stehende Therapien eingegangen wird, erfolgt gerade kein Hinweis, von der Notwendigkeit einer Mund-Nasen-Bedeckung abzusehen. Hierzu wird seitens der Antragstellerseite selbst vorgetragen, dass die Ärztin im Wissen um die diagnostizierte Symptomatik bewusst keinen Hinweis auf die Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung aufnehmen wollte. Der Antragstellerseite verhilft auch nicht der Vortrag zum Erfolg, den Worten der Ärztin sei zu entnehmen gewesen, dass sie von der Aufnahme eines solchen Hinweises nur deshalb abgesehen habe, da sie keinen Stress mit der Ärztekammer haben wollte. Diese Schilderung ist für das Gericht schon nicht nachvollziehbar. Da nur die Unrichtigkeit eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann und darüber hinaus sogar strafbewehrt ist (vgl. § 278 StGB), ist nach Überzeugung des Gerichts bei einem „richtigen“ Gesundheitszeugnis gerade kein „Ärger“ mit der Ärztekammer zu erwarten. Insofern kann das von der Mutter vorgetragene Absehen der Ärztin, hier eine Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung zu bescheinigen, nur derart gedeutet werden, dass eine solche Bescheinigung nach dem Befundbild aus Sicht der Ärztin nicht vertretbar ist. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, kann das Gericht aus den vorgelegten Unterlagen auch negative Schlüsse ziehen.
Inwiefern der Befundbericht der Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Dr. K. … vom 30. November 2020 über bei der Antragstellerin bestehende unregelmäßige Zyklen / Dauerblutungen seit dem 5. November 2020, hinsichtlich der als Therapie lediglich die Einnahme von Agnus castus (Mönchspfeffer) ggf. mit Ovulationshemmern empfohlen wird, die Unmöglichkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung indizieren soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Soweit von Antragstellerseite vorgetragen wird, die Ärztin habe die gynäkologischen Beschwerden auf den Stress in der Schule zurückgeführt, handelt es sich um die bloße Behauptung eines Kausalverlaufes, der im Befundbericht der Ärztin keine Grundlage findet und auch im Übrigen nicht einmal im Ansatz dem Erfordernis der Glaubhaftmachung genügt.
Auch die eidesstattliche Versicherung der Mutter der Antragstellerin vom 30. November 2020 ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes glaubhaft zu machen. Soweit darin die Aussage getroffen wird, der Antragstellerin sei es aus gesundheitlichen Gründen unmöglich, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, erschöpft sich dies in der bloßen Behauptung der glaubhaft zu machenden Tatsache, wobei das Gericht bereits erhebliche Zweifel daran hegt, ob die Mutter der Antragstellerin überhaupt über die hinreichende Fachkunde verfügt, Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand der Tochter treffen zu können. Soweit die Mutter der Antragstellerin schließlich noch hinsichtlich der Feststellung der Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung als Begründung auf bestimmte Symptome bei kurzer bzw. längerer Tragedauer hinweist, sind die Ausführungen abstrakt gehalten und ohne irgendeinen ggf. situativen Bezug zu der Antragstellerin. Diese knappe und sehr abstrakt gehaltene Darstellung in der Eidesstattlichen Versicherung ist für das Gericht nur schwer nachvollziehbar, zumal die Mutter außerhalb der Eidesstattlichen Versicherung schriftsätzlich umfangreiche und konkrete Ausführungen zur gesundheitlichen Notwendigkeit des Absehens einer Mund-Nasen-Bedeckung und den durch eine solche verursachten Beschwerden ihrer Tochter macht. Damit genügt die Versicherung an Eides statt ebenfalls nicht den Anforderungen einer Glaubhaftmachung. Insoweit wird auch auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Auch in einer Zusammenschau sämtlicher zur Glaubhaftmachung vorgelegter Unterlagen ergibt sich nichts anders, da die jeweils gegen die Tauglichkeit dieser Unterlagen sprechenden Gründe so gravierend sind, dass sie auch nicht geeignet sind, einen Beitrag zur Glaubhaftmachung im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu leisten.
Nach alledem ist ein Anordnungsanspruch hier nicht glaubhaft gemacht.
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach dessen Nr. 1.5 beträgt in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert in der Regel ½. Allerdings kann auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden. Hiervon wurde vorliegend Gebrauch gemacht.


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