Medizinrecht

Subvention – Corona Soforthilfe; Rückforderung

Aktenzeichen  4 A 46/22

Datum:
8.2.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG Halle (Saale) 4. Kammer
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
Art 3 Abs 1 GG
§ 48 Abs 2 S 3 Nr 3 VwVfG
Art 3 Abs 1 GG
§ 48 Abs 2 S 3 Nr 3 VwVfG
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

Allein der Verstoß gegen Richtlinien und Erlasse macht eine Subventionsgewährung nicht rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit für Zuwendungsbescheide kann sich aber aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ergeben.
Die Förderpraxis des Beklagten, mit der Künstlersoforthilfe anlässlich der getroffenen Corona-Maßnahmen nur erwerbsmäßig tätige Künstler und Schriftsteller zu fördern und zum Beleg dieser Voraussetzungen ausschließlich den Nachweis der Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse zuzulassen, stellt sich nicht als gleichheitswidrig dar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme und Erstattung einer an sie gewährten Soforthilfe zur Unterstützung von Künstlerinnen und Künstlern aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie.
Die Klägerin beantragte am 27. März 2020 bei dem Beklagten die Gewährung eines Zuschusses für die von der COVID-19-Pandemie besonders betroffenen selbständigen Künstlerinnen und Künstler sowie Schriftstellerinnen und Schriftsteller. Sie gab hierin an, Druckgrafiken auf verschiedenen Materialien anzufertigen. Sie versicherte, die existenzbedrohliche Lage sei eine Folgewirkung der Coronakrise vom Frühjahr 2020. Die geplante Osterverkaufsausstellung, in der sie ihre Arbeiten haben präsentieren wollen, könne nicht wie vorgesehen stattfinden.
Mit Bescheid vom 3. April 2020 bewilligte der Beklagte der Klägerin auf der Grundlage des § 16 Abs. 11 Nachtragshaushaltsgesetz 2020/2021 i. V. m. § 53 LHO LSA sowie des Erlasses der Staatskanzlei vom 30. März 2020, StK-61-04032 i. V. m. Nr. 7.4 der Kulturförderrichtlinie Sachsen-Anhalt, Erlass der StK vom 27. Juli 2017, als Künstlerin im Bereich Bildende Kunst im Wege der Soforthilfe einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 400,00 €. Unter den Nebenbestimmungen (II. 2) wurde innerhalb von zwei Monaten nach Zugang dieses Bescheides ein Nachweis der Versicherung in der Künstlersozialkasse zum Stichtag 11. März 2020; alternativ: Bescheid über die Ablehnung der Versicherung in der Künstlersozialkasse sowie Ausführungen zur aufgrund der Einnahmeausfälle entstandenen existenzbedrohlichen Lage als Beleg für die geltend gemachten Umstände angefordert. Die Soforthilfe wurde an die Klägerin am 4. April 2020 ausgezahlt.
Die Klägerin erklärte gegenüber dem Beklagten am 29. und 30. Mai 2020 telefonisch, sie sei nicht in der Künstlersozialkasse Mitglied. Ein früherer Aufnahmeantrag sei wegen zu geringer Einnahmen abgelehnt worden. Sie beziehe Grundsicherung und erreiche die Einkommensgrenzen der Künstlersozialkasse nicht. Der Beklagte gab der Klägerin mit Schreiben vom 30. Juni 2020 vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Rücknahme des Bewilligungsbescheides Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 teilte die Klägerin hieraufhin mit, weder über einen Mitglieds- noch über einen Ablehnungsbescheid der Künstlersozialkasse zu verfügen. Sie sei jedoch seit 2009 hauptberuflich selbständig als Diplom Modedesignerin tätig und als solche beim Finanzamt als Kleinunternehmerin eingetragen.
Mit Bescheid vom 17. August 2020 nahm der Beklagte den Soforthilfebescheid vom 3. April 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit zum 4. April 2020 in voller Höhe zurück und forderte den ausgezahlten Betrag zur Erstattung an. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin sei entgegen der Anforderungen des Soforthilfe-Erlasses zum Stichtag 11. März 2020 nicht in der Künstlersozialkasse versichert gewesen. Die Voraussetzung der Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse sei ihr auch bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt gewesen, so dass sie sich auf Vertrauensschutz nicht berufen könne. Außergewöhnliche Umstände, die ein Absehen von dieser allgemeinen Ermessensausübung rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Das öffentliche Interesse an der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel überwiege unter diesen Umständen gegenüber ihrem Interesse, die Soforthilfe behalten zu können.
Am 4. Juni 2020 hat die Klägerin vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben.
Sie trägt vor, ihr sei die Voraussetzung der Versicherung in der Künstlersozialkasse nicht bekannt gewesen und meint, sie erfülle alle Voraussetzungen für die Gewährung der Soforthilfe. Erforderlich gewesen sei eine künstlerische Tätigkeit, die erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt werde. Hierzu beruft sie sich auf mehrere Presseerklärungen der Regierung des Landes Sachsen-Anhalt. Zum Erfordernis der Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse zu einem bestimmten Stichtag sei nichts kommuniziert worden. Daran ändere auch die in den Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid enthaltene Aufforderung, innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Bescheides als Beleg für die geltend gemachten Umstände den Nachweis der Versicherung in der Künstlersozialkasse zum Stichtag 11. März 2020; alternativ: den Bescheid über die Ablehnung der Versicherung in der Künstlersozialkasse vorzulegen, nichts. Daraus ergebe sich nicht, dass die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse Zuwendungsvoraussetzung sei. Erst recht nicht, weil ausweislich der Formulierung auch die Ablehnung vorgelegt werden könne. Nach den alternativ nachzureichenden Unterlagen sei es ihr gleichgültig erschienen, ob eine Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse bestehe oder nicht. Rechtsgrundlage der Gewährung der Soforthilfe sei im Übrigen die Kulturförderrichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt, die nicht an eine Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse anknüpfe. Zudem stelle der ausschließliche Nachweis der Umstände für die Billigkeitsentscheidung über die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar. In späteren Verfahren seien vom Beklagten zum Nachweis der erwerbsmäßigen Ausübung der künstlerischen Tätigkeit auch weitere Nachweise zugelassen worden, wie etwa die Stellungnahme des Verbandes berufsbildender Künstler. Sie rege zudem eine einzelfallbezogene Billigkeitsentscheidung in ihrem Fall an.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 17. August 2020 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der begehrten Leistung sei unter anderem die Ausübung einer nicht nur vorübergehenden erwerbsmäßigen künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeit. Die hierbei enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe seien zur Verfahrensvereinfachung und erheblichen Beschleunigung der Auszahlung der Soforthilfe an denselben Begriffen, die nach § 1 KSVG gelten, orientiert. Nach den Anweisungen zum Verfahren sei festgelegt, dass hierzu unter anderem ein Nachweis der Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse (Stichtag 11. März 2020) vorzulegen sei. Damit werde das Prüfergebnis der Künstlersozialkasse zur Voraussetzung für die Zahlung der Soforthilfe erklärt. Diese Verfahrensvereinfachung sei auch mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Die Auszahlung der Soforthilfe sei insofern vorbehaltlich erfolgt, als im Bewilligungsbescheid diese an die Nebenbestimmung geknüpft worden sei, dass der Nachweis der Versicherung in der Künstlersozialkasse zu erbringen war. Es sei somit aus dem Bescheid zu erkennen, dass ein Anspruch auf Soforthilfe nur unter der Voraussetzung der Nachreichung des Nachweises der Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse bestehe. Die alternative Aufforderung, den Bescheid über die Ablehnung der Versicherung in der Künstlersozialkasse einzureichen, sei nicht in dem Sinne zu verstehen, dass in diesem Fall ein Anspruch auf Gewährung der Soforthilfe bestünde. Diese Anforderung diene lediglich der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen. Die übergroße Mehrzahl der Soforthilfe-Empfänger, so auch die Klägerin, hätten diese Formulierung so verstanden. Der zeitliche Ablauf der Erklärungen der Klägerin belege, dass sie mindestens seit Erhalt des Zuwendungsbescheides von dem Erfordernis der Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse gewusst habe und ihr bekannt gewesen sei, dass sie diese Voraussetzung nicht erfülle. Es treffe zwar zu, dass im Zeitpunkt der Antragstellung die Erforderlichkeit der Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse nicht kommuniziert worden sei. Spätestens mit Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides und der Nebenbestimmungen sei ihr diese Voraussetzung bekannt geworden. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie ihre künstlerische Tätigkeit erwerbsmäßig ausübe, sodass der Zuwendungsbescheid rechtswidrig gewesen sei und sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen könne. Entgegen der unbelegten Behauptung der Klägerin sei im gesamten Künstler-Soforthilfe-Verfahren zum Nachweis der Erwerbsmäßigkeit der künstlerischen Tätigkeit ausschließlich der Nachweis der Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse zugelassen gewesen.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidung des Gerichts gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 17. August 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Rücknahme der Bewilligung ist § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 48 VwVfG ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Zunächst ist die Rücknahmeentscheidung formell rechtmäßig. Der Beklagte hat die Klägerin insbesondere ordnungsgemäß hierzu gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG angehört.
Die die Klägerin begünstigende Billigkeitsentscheidung des Beklagten vom 3. April 2020 war im Zeitpunkt des Bescheiderlasses objektiv materiell rechtswidrig.
Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er durch unrichtige Anwendung bestehender Rechtssätze zustande gekommen ist. Richtlinien und Erlasse, mit denen freiwillige staatliche Leistungen nach billigem Ermessen gewährt werden, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 – juris, m. w. N.) keine Rechtsnormen, weil sie keinen Rechtssatzcharakter haben. Sie begründen nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten. Sie sind aber dazu bestimmt, Maßstäbe für die gleichmäßige Verteilung der Billigkeitsleistung zu setzen und lenken insoweit das sachgerecht auszuübende Ermessen der für die Verteilung zuständigen Stelle. Allein der Verstoß gegen Richtlinien macht eine Subventionsvergabe noch nicht rechtswidrig. Vielmehr ist erforderlich, dass darin zugleich ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt, der die Bewilligungsbehörde im Außenverhältnis zum Kreis der (potentiellen) Zuwendungsempfänger verpflichtet, nicht zugunsten oder zulasten eines Zuwendungsbewerbers von den Förderrichtlinien abzuweichen, wenn sie sich sonst an die Richtlinien hält, es sei denn eine Abweichung ist im Einzelfall aus sachlichen Gründen gerechtfertigt oder gar geboten. Weicht die Bewilligungsbehörde hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung. Ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 – juris; OVG LSA, Beschluss vom 20. August 2019 – 3 L 216/18 – juris). Das Gleichbehandlungsgebot kann insofern auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen: Wenn eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung versagt, so verletzt sie das Gleichbehandlungsverbot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistung (rechtswidrig) gewährt (OVG LSA, Beschluss vom 21. Februar 2012 – 1 L 154/11 – juris).
Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe erweist sich der Bewilligungsbescheid vom 3. April 2020 als rechtswidrig.
Zunächst ist klarzustellen, dass entgegen der Auffassung der Klägerin Rechtsgrundlage der Bewilligungsentscheidung nicht (allein) Nr. 7.4 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von kulturellen und künstlerischen Projekten und kulturellen Institutionen (Erlass der Staatskanzlei vom 27. Juli 2017 – StK-6-57001, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 40/2017 vom 9. Oktober 2017; im Folgenden: Kulturförderrichtlinie) ist. Diese enthält lediglich eine Öffnungsklausel für eine Förderung wie die vorliegende Soforthilfe und begründet die Zuständigkeit des Beklagten.
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt nach den Grundsätzen zur Gewährung von Soforthilfen zur Unterstützung der Künstlerinnen und Künstler sowie Schriftstellerinnen und Schriftsteller aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie (Erlass der Staatskanzlei vom 2. April 2020 – StK-61-04032, veröffentlicht am 2 April 2020 https://ms.sachsen-anhalt.de/themen/gesundheit/aktuell/coronavirus/verordnunge-erlasse-und -empfehlungen, im Folgenden: Erlass) i. V. mit Nr. 7.4 der Kulturförderrichtlinie und § 53 LHO LSA schnelle Liquiditätshilfen zum Teilausgleich für die infolge der durch Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona Virus SARS-CoV-2 eingetretenen Schäden.
Unterstützt werden nach Nr. 3.1 des Erlasses natürliche Personen, die als selbstständige Künstlerinnen und Künstler in den Bereichen Musik, darstellende oder bildende Kunst ihre künstlerische Tätigkeit schaffen, ausüben oder lehren sowie Schriftstellerinnen und Schriftsteller. Die künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit muss erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt werden, Nr. 3.2. des Erlasses. In den ermessenslenkenden Anweisungen zum Verfahren wird unter Nr. 5. vorgegeben, welche Unterlagen mit der Antragstellung vorzulegen sind. Hierzu zählt unter anderem die Vorlage eines Nachweises der Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse zum Stichtag 11. März 2020 (Nr. 5.1, 2. Spiegelstrich).
Die Bewilligung der in Rede stehenden Zuwendung erfolgte entgegen der im Erlass bestimmten Voraussetzungen und stellt sich als gleichheitswidriger Verstoß gegen die zugrunde gelegten Verwaltungsvorschriften und die hierzu geübte Verwaltungspraxis dar.
Der Beklagte hat durch den Erlass des Soforthilfebescheides und die Gewährung von Billigkeitsleistungen an die Klägerin, ohne dass alle Voraussetzungen vorlagen, gegen seine Verwaltungspraxis und damit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
Bezuschusst werden nach dem Willen des Soforthilfegebers ausschließlich erwerbsmäßig tätige Künstler. Eine Einzelfallprüfung dahingehend, ob der jeweilige Antragsteller erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend künstlerisch tätig ist, findet nach der Verwaltungspraxis des Beklagten nicht statt. Der Beklagte lässt nach seiner Verwaltungspraxis im Einklang mit den Anweisungen zum Verfahren (Nr. 5.1 des Erlasses) im gesamten Künstler-Soforthilfeverfahren zum Nachweis der erwerbsmäßig ausgeübten künstlerischen Tätigkeit ausschließlich den Nachweis der Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse zu.
Bei Erlass des Bescheides ist der Beklagte unzutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre künstlerische Tätigkeit erwerbsmäßig ausgeübt hat. Diese konnte entgegen Nr. 5.1 des Erlasses keinen Nachweis über ihre Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse führen und konnte damit nicht belegen, dass sie Leistungsempfängerin i. S. d. Nr. 3.2 des Erlasses ist und ihre künstlerische Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt. Darauf, ob der Beklagte dies zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides hätte erkennen können, kommt es nicht an, da maßgeblich allein die objektive Rechtswidrigkeit ist. Der Beklagte hat die Soforthilfe in Widerspruch zu der hierbei grundsätzlich anzuwendenden Verwaltungsvorschrift, die ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheides erhoben wurde, und damit entgegen seiner ansonsten geübten Praxis bewilligt.
Die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis des Beklagten bei der Gewährung der Künstlersoforthilfe orientiert sich zur Überzeugung des Gerichts an den Vorgaben des Erlasses und fordert wie bereits ausgeführt, eine erwerbmäßig ausgeübte künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit, deren Nachweis ausschließlich durch die Vorlage von Unterlagen zur Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse zu führen ist. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass sich in dem nur für kurze Zeit angebotenen Förderverfahren, das erstmals aufgelegt worden ist, eine Verwaltungspraxis noch nicht als ständige Verwaltungspraxis etabliert hatte. Denn es genügt insoweit, dass die Behandlung der Anträge einschließlich der Entscheidung hierüber im Einklang mit den Vorgaben und Arbeitshinweisen des Erlasses gleichmäßig vorgezeichnet war und sich auch in der weiteren Bewilligungspraxis keine abweichende tatsächliche Handhabung etabliert hat. Soweit der Beklagte zu Beginn der Antragsbearbeitung die Soforthilfe an Antragsteller in den ersten zwei Wochen zur Beschleunigung der Antragsbearbeitung zunächst auch ohne den Nachweis der Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse bewilligt hat, so hat er diese Entscheidung stets mit der Nebenbestimmung der Vorlage eines Nachweises oder einer Ablehnung der Versicherung in der Künstlersozialkasse verbunden. Damit wird deutlich, dass eine Bewilligung nicht unabhängig von der Prüfung der Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu den in Nr. 3 des Erlasses bestimmten Empfängerkreises erfolgt und eine Prüfung, ob eine Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse besteht, in jedem Fall vorgenommen werden sollte. In den Fällen, in denen keine Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse bestand oder nachgewiesen wurde, – wie im Falle der Klägerin – wurde eine Rückforderung der Bewilligung verfügt. Dies hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Hierzu sind auch mehrere Verfahren in der Kammer anhängig.
Soweit die Klägerin anführt, der Beklagte habe in späteren Verfahren einen Nachweis durch Vorlage einer Stellungnahme des Verbandes berufsbildender Künstler zugelassen, kann sie dies nicht belegen. Nach den Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung wurden im Zusammenhang mit einem anderen Förderprogramm für Künstler Stellungnahmen des Verbandes berufsbildender Künstler zur Beurteilung der Qualität der zu fördernden Kunstprojekte eingeholt. Die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis ist für jede Fördermaßnahme getrennt zu beurteilen, so dass sich für das vorliegende Verfahren hieraus nichts zugunsten der Klägerin ableiten lässt.
Dem Vorbringen der Klägerin, die Bewilligung der Soforthilfe an sie sei deswegen rechtmäßig erfolgt, weil sich die dargestellte Förderpraxis des Beklagten wegen der alleinigen Anknüpfung an die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse als gleichheitswidrig darstelle, folgt das Gericht dem nicht.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 – juris).
Der Normgeber ist unter Beachtung der genannten Grundsätze in seiner Entscheidung, welche Personen/-gruppen durch finanzielle Leistungen des Staates gefördert werden sollen, weitgehend frei. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Normgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 – juris, m. w. N.). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit Urteil vom 23. Oktober 1951 – 2 BVG 1/51 – juris) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Diese Grundsätze gelten auch für den Richtliniengeber (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1987 – 7 C 24.85 – juris).
In Anwendung dieser Grundsätze ist die dargestellte Förderpraxis des Beklagten nicht zu beanstanden.
Zunächst steht die Förderung der Gruppe der erwerbsmäßig tätigen Künstler in Abgrenzung zu nicht erwerbsmäßig tätigen Künstlern im Einklang mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Erlass bestimmt unter Nr. 1., dass Ziel der Soforthilfe ist, die wirtschaftliche Existenz und das Aufrechterhalten der künstlerischen Tätigkeit von Künstlern und Schriftstellern zu sichern, die wegen des Verbots öffentlicher Veranstaltung in ihrer Existenz bedroht sind. Gefördert werden sollten damit betroffene Künstler, bei denen in der Regel ein kompletter Einnahmeverlust mit allen damit verbundenen Existenzsorgen aufgrund der Folgen der COVID-19 Pandemie einhergeht. Übt ein Künstler seine Tätigkeit nicht erwerbsmäßig aus, so liegt eine solche besondere Betroffenheit von den Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie in der Regel nicht vor, sodass hierin ein taugliches Abgrenzungskriterium zu sehen ist.
Die weitere Verwaltungspraxis des Beklagten bezüglich der Prüfung der Fördervoraussetzungen ist nicht zu beanstanden. Grundsätzlich obliegt es dem Fördergeber zu bestimmen, welche Unterlagen er im Rahmen der Antragstellung benötigt und anfordert. Hierzu besteht ein weiter Ermessensspielraum. Es verletzt insbesondere nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, die Bestätigung der erwerbsmäßig ausgeübten künstlerischen Tätigkeit auf die Vorlage eines Nachweises der Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse zu beschränken. Denn die Anknüpfung der Prüfung der Förderkriterien „künstlerische Tätigkeit“, „erwerbsmäßig“ und „nicht nur vorübergehend“ an die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse beruht auf sachgerechten Erwägungen. Der Erlass zur Gewährung der Billigkeitsleistung verwendet in Nr. 3. zur Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen die vorgenannten unbestimmten Rechtsbegriffe. Ob jemand künstlerisch tätig ist und ob er diese Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, kann im Einzelfall aufwendige Prüfungen erforderlich machen. Dieselben unbestimmten Rechtsbegriffe verwendet auch § 1 Nr. 1 KSVG zur Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen eine Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse begründet wird. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der sachnahen Prüfung durch die Künstlersozialkasse ist es nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt, wenn zur Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung maßgeblich auf den Nachweis der Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse abgestellt wird.
Die Anknüpfung an eine Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse ist auch ein sachgerechtes, taugliches Abgrenzungskriterium, das sich im Rahmen des Förderzwecks bewegt. Es widerspricht nicht der Lebenserfahrung, dass erwerbstätige Künstler, die auf selbständiger oder freiberuflicher Basis ein gewisses Mindesteinkommen zum Bestreiten ihrer Existenz erzielen, in der Künstlersozialkasse versichert sind. Nach § 1 KSVG besteht Versicherungspflicht, wenn eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird. Sofern mit der künstlerischen Tätigkeit nicht mindestens ein voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen erzielt wird, das über der gesetzlich festgelegten Grenze liegt, so ist der Künstler in der Künstlersozialkasse versicherungsfrei. In den Fällen der Versicherungsfreiheit wegen Nichterreichens der Einkommensmindestgrenze ist grundsätzlich auch nicht davon auszugehen, dass gerade aus der künstlerischen Tätigkeit fortlaufend die Existenz gesichert wird. Besteht neben einer „geringfügigen“ künstlerischen Tätigkeit eine anderweitige Sicherung/Einkommensquelle (z. B. der Bezug von Grundsicherungsleistungen des Staates), kommt es durch die pandemiebedingten Einschränkungen regelmäßig nicht zu einem kompletten Einkommensverlust mit den damit verbundenen Existenznöten. Hieraus ergibt sich ein hinreichender Differenzierungsgrund für die vorgenommene Abgrenzung, die gerade dem beschriebenen Förderzweck entspricht. Ferner können von der grundsätzlich festzustellenden Versicherungspflicht aufgrund zusätzlicher Sachverhalte Ausnahmen bestehen, die in einem oder mehreren Versicherungszweigen zur Versicherungsfreiheit nach dem KSVG führen. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen ein anderweitiges Einkommen erzielt wird, z. B. aus einer Beschäftigung, aus Altersrente oder bei Höherverdienenden. Auch diesbezüglich besteht ein sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern der Künstlersozialkasse. Denn soweit eine anderweitige (Haupt-) Einnahmequelle besteht, kann nicht notwendig von einer Existenzgefährdung durch die Beeinträchtigung der ergriffenen Maßnahmen anlässlich der COVID-19 Pandemie auszugehen sein, sodass es dem Differenzierungsziel – der Förderung von Künstlern, die von ihrer künstlerischen Tätigkeit leben – entspricht, auf die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse abzustellen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der in § 1 KSVG gesetzlich angeordneten Versicherungspflicht bei Vorliegen einer erwerbsmäßigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit.
Der Rücknahme des Bewilligungsbescheides steht Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG nicht entgegen. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist, § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG. Maßgeblich ist dabei, dass sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Begünstigten nur auf die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit des Bescheides, nicht auch auf die Rechtswidrigkeit selbst beziehen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November1997 – 3 C 33.96 – juris). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993 – 11 C 47.92 – juris). Das ist insbesondere der Fall, wenn einfachste und naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden (OVG NRW, Urteil vom 25. November 1996 – 25 A 1950/96 – juris). Da sich die grobe Fahrlässigkeit auf ein individuelles Verhalten bezieht und damit einen subjektiven Vorwurf enthält, muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände sowie der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden beurteilt werden, ob und in welchem Umfang sein Verhalten grob fahrlässig war (BayVGH, Urteil vom 17. Juli 2012 – 9 BV 10.809 –, juris). Besonderheiten ergeben sich für Billigkeitsleistungen im Hinblick auf die Eigenart des Subventionsverhältnisses. Das Subventionsverhältnis ist dadurch geprägt, dass der Empfänger der Billigkeitsleistung Steuergelder, die dem haushaltsrechtlichen Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 7 Abs. 1 LHO LSA, § 6 Abs. 1 HGrG unterfallen, letztlich für eigene Zwecke verwendet. Vor diesem Hintergrund ist der Empfänger der Billigkeitsleistung dazu verpflichtet, den Bewilligungsbescheid zu überprüfen und sich bei etwaigen Unklarheiten oder Zweifeln durch Rückfragen bei der zuständigen Stelle Gewissheit zu verschaffen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2013 – 12 A 1751/12 -, juris).
Nach diesen Maßgaben kann sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 3. April 2020 jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Der Klägerin war bekannt, dass sie ihre künstlerische Tätigkeit nicht erwerbsmäßig ausübt. Das ergibt sich aus ihren Angaben im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung. Schon aus dem von der Klägerin unterzeichneten Antragsformular wird in Nr. 1.1 deutlich, dass die Antragsberechtigung nur für die Ausübung einer erwerbsmäßigen künstlerischen Tätigkeit besteht. Im Zusammenhang mit der Darlegung der Gründe für die existenzbedrohliche Lage ist für jeden ersichtlich, dass die (vorübergehende) Unmöglichkeit der Ausübung der erwerbsmäßigen selbständigen künstlerischen Tätigkeit maßgeblich für diese Lage sein muss. Dies ist denknotwendig nur dann der Fall, wenn die Existenz durch die Einnahmen aus der künstlerischen Tätigkeit hauptsächlich bestritten wird. Das hat die Klägerin als diplomierte Modedesignerin durchaus auch so erkannt. Ausweislich der Gesprächsnotizen des Beklagten vom 29. Mai 2020 und 30. Juni 2020 wusste sie zudem, dass sie Grundsicherungsleistungen bezieht und die erforderliche Mindesteinkommensschwelle für eine Versicherung in der Künstlersozialkasse nicht überschreitet. Damit war ihr gleichzeitig auch – zumindest in der Parallelwertung der Laiensphäre – bekannt, dass sie nicht zum begünstigten Förderkreis zählt.
Ihr Einwand, ihr sei es aufgrund der gewählten Formulierung in den „Nebenbestimmungen – Nachreichung von Unterlagen“ gleich gewesen, ob eine Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse bestanden habe oder nicht, geht ins Leere, weil das Förderkriterium der „Erwerbsmäßigkeit“ von ihr schon nicht erfüllt wird und dies der Klägerin auch nach den tatsächlichen Umständen bekannt war. Auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich des Nachweiserfordernisses kommt es im Ergebnis daher nicht mehr an.
Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin folgt auch nicht aus den von ihr herangezogenen politischen Absichtserklärungen der Exekutiven, die eine schnelle und unbürokratische Hilfegewährung in Aussicht gestellt haben. Diese enthalten keine bindenden Aussagen dahingehend, welche konkreten Anspruchsvoraussetzungen bestehen sollen und wie dies im Einzelnen zu belegen sein wird.
Der Beklagte hat bei Erlass des Rücknahmebescheides ersichtlich die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG eingehalten.
Der angefochtene Bescheid erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft, § 114 VwGO. Die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, auf die der Beklagte maßgeblich abstellt, zwingen bei Vorliegen von Rücknahmegründen im Regelfall zur Rücknahme einer Subvention, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen (vgl. z. B. OVG LSA, Urteil vom 9. November 2006 – 1 L 293/05 –; Beschluss vom 21. Februar 2012 – 1 L 154/11 – jeweils in juris). Fehlt es an derartigen Umständen, so bedarf es grundsätzlich keiner Ermessenserwägungen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – 3 C 22.02 – juris). Umstände, die eine andere Entscheidung als die Rücknahme nahelegen könnten, liegen nicht vor.
Die mit der Rücknahmeentscheidung des Beklagten verbundene Aufforderung an die Klägerin zur Erstattung des ausgezahlten Betrages ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch gemäß § 49a Abs. 1, 2 VwVfG liegen vor. Insoweit sieht das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der zutreffenden Entscheidungsgründe ab und folgt der Begründung des angefochtenen Bescheides.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 400,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.


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