Medizinrecht

VerfGH Thüringen: Erfolgloser Eilantrag gegen mehrere Vorschriften der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO; juris: CoronaVInfSchV TH 2) – Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der angegriffenen Regelungen mit dem Begründungserfordernis nach § 28a Abs 5 IfSG – Folgenabwägung

Aktenzeichen  5/22

Datum:
4.2.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Thüringer Verfassungsgerichtshof
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:VERFGHT:2022:0204.5.22.00
Normen:
Art 1 Abs 1 GG
Art 2 Abs 1 GG
§ 9 CoronaVInfSchV TH 2 vom 21.01.2022
§ 11 CoronaVInfSchV TH 2 vom 21.01.2022
§ 12 CoronaVInfSchV TH 2 vom 21.01.2022
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Spruchkörper:
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Leitsatz

Einzelfallentscheidung eines erfolglosen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Vorschriften der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Fassung vom 21. Januar 2022.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

A.
I.
1. Die Antragstellerin ist die AfD-Fraktion im Thüringer Landtag. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2022, eingegangen beim Thüringer Verfassungsgerichtshof am 31. Januar 2022, hat sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Dieser richtet sich gegen §§ 9, 11,12, 13, 14, 15, 17, 18, 18a, 28 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 21. Januar 2022.
2. Die vorgenannten Regelungen haben folgenden Wortlaut:
a) § 9 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO
 Absonderungspflicht
 (1) Als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten asymptomatische Personen,
 1. die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und entsprechend den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen4) als enge Kontaktperson einzustufen sind,
 4) https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html
 2. denen ein Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.
 (2) Als Krankheitsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 5 IfSG gelten Personen, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung zeigen und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die zuständige Behörde einen PCR-Test durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat.
 (3) Personen nach den Absätzen 1 und 2 sind verpflichtet,
 1. sich nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten, physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und sich unverzüglich abzusondern (Absonderung),
 2. die jeweils ansteckungsverdächtigen Umstände nach Absatz 1 unverzüglich der für ihren Wohnort beziehungsweise ihren derzeitigen Aufenthaltsort zuständigen Behörde anzuzeigen,
 3. bestehende oder auftretende erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen,
 4. die vorzeitige Beendigung einer Pflicht zur Absonderung aufgrund eines negativen Testergebnisses nach Absatz 7 Satz 1 der zuständigen Behörde mitzuteilen und dieser das negative Testergebnis in Form eines ärztlichen Befunds, eines durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung ausgestellten Nachweises oder eines COVID-19-Testzertifikats nach § 22 Abs. 7 IfSG zu übermitteln.
 Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 Nr. 1 gilt ferner für Ausscheider nach § 2 Nr. 6 IfSG sowie Kranke nach § 2 Nr. 4 IfSG, denen ein durchgeführter PCR-Test oder ein Test mittels alternativem Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren ein positives Testergebnis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.
 (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 besteht keine Pflicht zur Absonderung für
 1. asymptomatische geimpfte Personen, die eine Auffrischimpfung nachweisen oder bei denen der Zeitpunkt der für die Grundimmunisierung erforderlichen letzten Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt,
 2. asymptomatische genesene Personen nach § 2 Abs. 2 Nr. 13,
 3. asymptomatische Personen, die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können, sowie
 4. Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.
 (5) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ist unterbrochen für die Dauer
 1. der Durchführung eines PCR-Tests, eines Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren oder eines Antigenschnelltests,
 2. einer unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung,
 3. einer rechtsverbindlichen gerichtlichen oder behördlichen Ladung oder Anordnung.
 Die Unterbrechung der Pflicht zur Absonderung tritt in den Fällen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erst ein, nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.
 (6) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entfällt
 1. in den Fällen der Absätze 1 und 3 Satz 2
 a) zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Pflicht zur Absonderung behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird, oder
 b) spätestens nach Ablauf von zehn Tagen nach Beginn der Pflicht zur Absonderung, sofern die zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat,
 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2, wenn das Testergebnis eines PCR-Tests hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 negativ ist.
 (7) Für Personen, die Ansteckungsverdächtige im Sinne des Absatzes 1 sind, endet die Pflicht zur Absonderung abweichend von Absatz 6 Nr. 1 Buchst. b, sobald
 1. ein frühestens am siebten Tag oder
 2. abweichend von Nummer 1 bei Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 IfSG betreut werden und einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts unterliegen, ein frühestens am fünften Tag entnommener Test nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 ein negatives Ergebnis aufweist. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall nach den aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts abweichende Maßnahmen treffen; die Entscheidung ist zu dokumentieren.
 (7a) Für Personen, die Ausscheider oder Kranke im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind, endet die Pflicht zur Absonderung abweichend von Absatz 6 Nr. 1 Buchst. b, sobald ein frühestens am siebten Tag entnommener PCR-Test oder Antigenschnelltest ein negatives Ergebnis aufweist und die Personen vor der Testung mindestens 48 Stunden asymptomatisch waren. Bei Beschäftigten einer Einrichtung oder eines Angebotes nach den §§ 21 bis 23 Abs. 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das negative Ergebnis auf einem PCR-Test beruhen muss. Das Vorliegen eines negativen Testergebnisses ist der zuständigen Behörde mitzuteilen und auf Anforderung der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall nach den aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts abweichende Maßnahmen treffen; die Entscheidung ist zu dokumentieren.
 (7b) Beruht die Pflicht zur Absonderung auf einer Anordnung der zuständigen Behörde, gilt Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 7a Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Absonderung mit der Übermittlung des negativen Testergebnisses an diese Behörde endet. In besonders begründeten Fällen kann die zuständige Behörde unter Beachtung der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement eine von Satz 1 abweichende Anordnung treffen; die Gründe sind zu dokumentieren.
 (8) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die zuständige Behörde besteht, ist auch jeder, der einen Antigenschnelltest durchführt oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren zu unterrichten. Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Satz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,
 1. die mit positivem Ergebnis getesteten Personen zu belehren über ihre Verpflichtungen zur
 a) Absonderung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2,
 b) Anzeige der ansteckungsverdächtigen Umstände an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2,
 c) Mitteilung von bestehenden oder auftretenden erkennbaren Symptomen einer CO-VID-19-Erkrankung an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3, sowie
 2. die Durchführung der Belehrungen nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 5 und 7 gilt entsprechend.
 (9) Die zuständigen Behörden prüfen jeweils die Anzeigen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 und die Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz beziehungsweise nach Absatz 8 Satz 1 unverzüglich und ordnen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG an; insbesondere bei einem positiven Ergebnis eines Antigenschnelltests, eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren oder eines PCR-Tests oder bei behördlicher Anordnung eines PCR-Tests entscheidet die Behörde über die Pflicht zur Absonderung und deren Dauer durch schriftlichen Bescheid und teilt dies der absonderungspflichtigen Person falls möglich fernmündlich oder elektronisch vorab mit. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren.
 (10) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 8 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch nach den Vorgaben dieser Verordnung zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der oberen Gesundheitsbehörde vorbehalten.
b) § 11 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO
 Geimpfte Personen und genesene Personen
 Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung finden hinsichtlich der Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte Personen und genesene Personen Anwendung. Der entsprechende Nachweis der Impfung oder der Genesung ist zu führen. Soweit insbesondere die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach dieser Verordnung bestimmt ist, entfällt diese Pflicht für geimpfte Personen und genesene Personen, soweit nicht in dieser Verordnung oder in § 28b Abs. 2 und 3 IfSG Abweichendes bestimmt ist.
c) § 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO
 Kontaktnachverfolgung
 Die Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung von Gästen, Kunden, Nutzern und Besuchern nach § 3 Abs. 4 ist in geschlossenen Räumen erforderlich
 1. in Einrichtungen sowie bei Dienstleistungen und Angeboten, die der Freizeitgestaltung dienen, auch solche mit Bildungsbezug,
 2. bei speziellen außerschulischen Bildungsangeboten wie Fahr-, Flug-, Jagd-, Hunde-, Musik-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen und ähnlichen Einrichtungen, bei Gesangs-, Musik- und Nachhilfeunterricht sowie bei Chor- und Orchesterproben,
 3. bei gewerblichen Übernachtungsangeboten,
 4. in Fitnessstudios und Saunen,
 5. in Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern sowie Thermen,
 6. in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes,
 7. in Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten, Prostitutionsstätten, Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen, bei sexuellen Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, in Swinger-klubs und bei ähnlichen Angeboten,
 8. in Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen,
 9. bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,
 10. bei nichtöffentlichen Veranstaltungen, soweit mehr als 15 Personen teilnehmen,
 11. bei Angeboten und Veranstaltungen in Schullandheimen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb sowie
 12. beim Freizeitsport und organisierten Sport.
d) § 13 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO
 Allgemeine Bestimmungen der Zugangsbeschränkungen
 (1) Soweit diese Verordnung Zugangsbeschränkungen vorsieht und sich aus § 28b IfSG nichts Abweichendes ergibt, sind zugangsberechtigte Personen Gäste, Kunden, Nutzer, Besucher, sonstige Veranstaltungsteilnehmer oder weitere Personen, die die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 bis 17, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, erfüllen.
 (2) Soweit Zugangsbeschränkungen im Sinne dieser Verordnung erfolgen, sind den geimpften Personen und genesenen Personen gleichgestellt:
 1. asymptomatische Kinder und Schüler im Sinne des § 1 Abs. 4,
 2. asymptomatische Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit negativem Testergebnis eines Antigenschnelltests, soweit diese nicht bereits von Nummer 1 erfasst sind,
 3. Personen, die
 a) ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Zugang nicht geimpft werden konnten, und
 b) ein negatives Testergebnis eines Antigenschnelltests vorweisen können.
 Anstelle des negativen Testergebnisses eines Antigenschnelltests kann auch ein negatives Ergebnis eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 und 7 vorgelegt werden.
 (3) Die für die jeweilige Zugangsbeschränkung erforderlichen Nachweise können erfolgen durch
 1. Impfnachweis,
 2. Genesenennachweis,
 3. Nachweis eines negativen Ergebnisses eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 und 7,
 4. COVID-19-Testzertifikate von Leistungserbringern nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 TestV, soweit ein negativer Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ausreichend ist,
 5. einen negativen Selbsttest nach § 10 Abs. 1 oder
 6. Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 und 3.
 (4) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Vorlage der Nachweise nach Absatz 3 von zugangsberechtigten Personen aktiv einzufordern und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abzugleichen. Wird ein erforderlicher Nachweis nicht vorgelegt oder stimmt die Identität der Personen nicht überein, ist der Zugang zu verweigern.
 (5) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ist zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 4 berechtigt, personenbezogene Daten über das Vorliegen der Nachweise nach Absatz 3 oder über das Lebensalter zu verarbeiten. Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person sind technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind spätestens nach Ablauf von vier Wochen datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten, sobald diese nicht mehr für die Zwecke nach Satz 1 erforderlich sind. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.
e) § 14 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO
 Arbeitgeber, Beschäftigte und sonstige tätige oder beauftragte Personen
 Für die Zugangsbeschränkungen nach den §§ 15, 16, 18 und 18a gelten für Arbeitgeber und Beschäftigte die Regelungen des § 28b Abs. 1 und 3 IfSG. Wer Beschäftigter nach Satz 1 ist, bestimmt sich nach § 2 Abs. 2 ArbSchG. Für sonstige tätige oder beauftragte Personen gelten die Regelungen des § 28b Abs. 1 und 3 IfSG entsprechend.
f) § 15 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO
 2G-Zugangsbeschränkung
 (1) Sofern die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach dem Dritten Abschnitt dieser Verordnung nicht verpflichtend vorgeschrieben ist, kann die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 die 2G-Zugangsbeschränkung freiwillig für
 1. die Durchführung von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen, einschließlich Ausstellungen, Messen sowie Spezial- und Jahrmärkten, Sportveranstaltungen sowie nichtöffentlichen Veranstaltungen,
 2. kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern- oder Konzertaufführungen,
 3. Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
 4. Reisebusveranstaltungen und
 5. den Betrieb von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, Beherbergungsbetrieben sowie Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten anwenden, wobei der Zugang entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 15 zu beschränken ist. Für die in § 8 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten Veranstaltungen ist die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nicht zulässig.
 (2) Bei der freiwilligen Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 1
 1. kann auf die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 verzichtet werden,
 2. ist die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 von der Pflicht nach § 4 Nr. 4 befreit,
 3. findet § 5 Abs. 3 Nr. 6 keine Anwendung und
 4. entfällt für Veranstaltungen eine Personenobergrenze,
 soweit im Dritten Abschnitt dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.
 (3) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die freiwillige Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung, der Zusammenkunft oder des Betriebs anzuzeigen.
g) § 17 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO
 Kontaktbeschränkungen
 (1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen ausschließlich geimpfte Personen und genesene Personen teilnehmen, sind nur mit nicht mehr als zehn Personen zulässig. Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, gelten als geimpfte Personen nach Satz 1 und bleiben bei der Ermittlung der nach Satz 1 zulässigen Anzahl an Personen unberücksichtigt.
 (2) Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht nur geimpfte Personen und genesene Personen teilnehmen, sind nur zulässig, sofern nicht mehr als zehn Personen teilnehmen und die private Zusammenkunft ausschließlich mit:
 1. den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und
 2. nicht mehr als zwei weiteren haushaltsfremden Personen, die einem Haushalt angehören, stattfindet. Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, bleiben bei der Ermittlung der nach Satz 1 zulässigen Anzahl an Personen und Haushalten unberücksichtigt.
h) § 18 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO
 Besondere Schutzmaßnahmen
 (1) Die 3G-Zugangsbeschränkung gilt in geschlossenen Räumen:
 1. bei der Inanspruchnahme medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen,
 2. von Fahrschulen,
 3. bei Schulungen in Erster Hilfe,
 4. bei der Wahrnehmung von Angeboten der Blutspendedienste,
 5. bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten, soweit diese für notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden, wobei das negative Testergebnis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei Anreise vorgelegt und eine Testung wiederholend jeweils spätestens mit Ablauf von 72 Stunden durchgeführt werden muss,
 6. nichtöffentlicher Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist,
 7. von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie auf Autohöfen,
 8. bei Sitzungen, Beratungen und Veranstaltungen nach § 8 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5,
 9. bei Versammlungen sowie religiösen, weltanschaulichen oder parteipolitischen Veranstaltungen nach § 19 Abs. 1,
 10. bei der Inanspruchnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation.
 Satz 1 gilt auch außerhalb geschlossener Räume für die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest oder anderer Tierseuchen. Der Betrieb nichtöffentlicher Betriebskantinen nach Satz 1 Nr. 6 ist insbesondere zwingend erforderlich, wenn eine individuelle Nahrungsaufnahme nicht am Arbeitsplatz oder nicht in anderen vom Arbeitsplatz getrennten Räumen möglich ist.
 (2) Die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkungen gilt verpflichtend:
 1. in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen
 a) von Einzel- und Großhandelsgeschäften; ausgenommen ist der Zugang zum Lebensmittelhandel, zum Handel mit Tierbedarf und zum Großhandel für Gewerbetreibende sowie zu Getränkemärkten, Apotheken, Brennstoffhandel, Bau- und Gartenmärkten, Drogerien, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten, Orthopädieschuhtechnikern, Optikern, Hörgeräteakustikern, Ladengeschäften des Zeitungsverkaufs und Tankstellen,
 b) bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen mit der Maßgabe, dass die Veranstaltungen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 40 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 500 teilnehmenden Personen,
 c) bei nichtöffentlichen Veranstaltungen mit der Maßgabe, dass die Veranstaltungen mit mehr als 15 teilnehmenden Personen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 50 teilnehmenden Personen,
 d) von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes mit Ausnahme
 aa) der Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
 bb) der nichtöffentlichen Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist; für deren Zugang gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit Satz 3,
 cc) der vom Studierendenwerk Thüringen betriebenen Mensen für den nichtöffentli-chen Betrieb; für deren Zugang gilt § 25 Abs. 1,
 dd) von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßen-rechtlichen Bestimmungen sowie auf Autohöfen; für deren Zugang gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 7,
 e) bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen mit Ausnahme medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendiger Dienstleistungen,
 f) bei Reisebusveranstaltungen,
 g) bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken,
 h) von Einrichtungen, Dienstleistungen und Angeboten der Freizeitgestaltung, insbesondere Museen, Archiven, Bibliotheken, Sehenswürdigkeiten und Denkmälern,
 i) bei kulturellen Veranstaltungen, wie Lesungen, Theater-, Kino- oder Opernaufführungen mit der Maßgabe, dass eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 40 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 500 teilnehmenden Personen,
 j) von Flug-, Jagd-, Hundeschulen und ähnlichen Einrichtungen,
 k) von zoologischen und botanischen Gärten sowie Tierparks,
 l) von Solarien,
 m) von Prostitutionsstätten, -fahrzeugen und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, Bordellen, Swingerklubs und ähnlichen Angeboten,
 2. außerhalb geschlossener Räume für
 a) öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen mit der Maßgabe, dass die Veranstaltungen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 50 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 1 000 teilnehmenden Personen,
 b) nichtöffentliche Veranstaltungen mit der Maßgabe, dass Veranstaltungen mit mehr als 20 teilnehmenden Personen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 100 teilnehmenden Personen,
 c) kulturelle Veranstaltungen, wie Lesungen, Theater-, Kino- oder Opernaufführungen mit der Maßgabe, dass eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 50 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 1 000 teilnehmenden Personen,
 d) Gaststätten im Sinne der Nummer 1 Buchst. d,
 e) Fitnessstudios, Tanzschulen und jeweils ähnliche Einrichtungen; ausgenommen sind medizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation, und
 f) Angebote des Freizeitsports.
 Soweit nicht ausdrücklich in Satz 1 bestimmt, besteht keine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde. Ergänzend zu § 6 Abs. 3 Satz 1 ist eine qualifizierte Gesichtsmaske bei der verpflichtenden Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung zu verwenden, § 6 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
 (3) Die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung gilt in geschlossenen Räumen:
 1. von Fitnessstudios, Tanzschulen und jeweils ähnlichen Einrichtungen; ausgenommen sind medizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation,
 2. bei Angeboten des Freizeitsports,
 3. von Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen,
 4. bei Auftritten und Proben von Orchestern, sofern Blasinstrumente verwendet werden, und von Chören.
 Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b gilt die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung in geschlossenen Räumen für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen, soweit mehr als 50 Personen teilnehmen.
 (4) Im Fall der 2G-Zugangsbeschränkung oder 2G-Plus-Zugangsbeschränkung haben Arbeitgeber, Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die keine geimpften Personen oder genesenen Personen sind, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden.
 (5) An allen nach Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und im öffentlichen Raum außerhalb geschlossener Räume, an denen sich Personen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, ist eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 zu verwenden. Die zuständigen Behörden legen die Orte nach Satz 1 durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügungen fest und kennzeichnen diese.
 (6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die in § 8 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten Bereiche.
i) § 18a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO
 Weitergehende Maßnahmen bei besonders hohen Infektionszahlen
 (1) Ab dem übernächsten Tag nach der Bekanntgabe des an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 1 000,0 überschreitenden Frühwarnindikators in Landkreisen oder kreisfreien Städten
 1. sind abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 1 private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht nur geimpfte Personen und genesene Personen teilnehmen, nur zulässig, sofern nicht mehr als zehn Personen teilnehmen und die private Zusammenkunft ausschließlich mit
 a) den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und
 b) einer weiteren haushaltsfremden Person
 stattfindet; § 17 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt,
 2. ist in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden; § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 bleibt unberührt,
 3. liegen bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen und kulturellen Veranstaltungen die Personenobergrenzen
 a) in geschlossenen Räumen abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Halbsatz 2 oder Buchst. i Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 100 teilnehmenden Personen und
 b) außerhalb geschlossener Räume abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 und Buchst. c Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 200 teilnehmenden Personen,
 4. liegen bei nichtöffentlichen Veranstaltungen die Personenobergrenzen
 a) in geschlossenen Räumen abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 30 teilnehmenden Personen und
 b) außerhalb geschlossener Räume abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 50 teilnehmenden Personen,
 5. gilt abweichend von § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 die 2G-Zugangsbeschränkung in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen von Fahrschulen und bei Schulungen in Erster Hilfe,
 6. gilt abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, d bis g und i die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung in geschlossenen Räumen
 a) von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes; dies gilt nicht für die in § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d unter den Doppelbuchstaben aa bis dd genannten Ausnahmen,
 b) bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen mit Ausnahme medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendiger Dienstleistungen,
 c) bei Reisebusveranstaltungen,
 d) bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken,
 e) bei kulturellen Veranstaltungen, wie Lesungen, Theater-‚ Kino- oder Opernaufführungen,
 f) für alle öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,
 7. sind untersagt:
 a) der Ausschank und die Abgabe von Alkohol an den durch die zuständige Behörde festgelegten und gekennzeichneten Orten im öffentlichen Raum einschließlich öffentlich zugänglicher Einrichtungen in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages, § 18 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend,
 b) der Konsum von Alkohol in den durch die zuständige Behörde festgelegten und gekennzeichneten Orten im öffentlichen Raum insbesondere in Innenstädten außerhalb geschlossener Räume; § 18 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend,
 c) die Öffnung von Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen für den Publikumsverkehr.
 (2) In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen der Frühwarnindikator an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 1 500,0 überschreitet, gilt ab dem übernächsten Tag nach der Bekanntgabe Absatz 1 mit der Maßgabe, dass
 1. bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen die Personenobergrenzen
 a) in geschlossenen Räumen abweichend von Absatz 1 Nr. 3 Buchst. a und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 20 teilnehmenden Personen und
 b) außerhalb geschlossener Räume abweichend von Absatz 1 Nr. 3 Buchst. b und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 30 teilnehmenden Personen liegen,
 2. bei nichtöffentlichen Veranstaltungen die Personenobergrenzen
 a) in geschlossenen Räumen abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 20 teilnehmenden Personen und
 b) außerhalb geschlossener Räume abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Buchst. b und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 30 teilnehmenden Personen liegen,
 3. geschlossene Räume von
 a) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes mit Ausnahme der in § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d unter den Doppelbuchstaben aa bis dd genannten Ausnahmen,
 b) Einrichtungen, Dienstleistungen und Angeboten der Freizeitgestaltung, insbesondere Freizeitveranstaltungen, Museen, Archiven, Bibliotheken, Sehenswürdigkeiten und Denkmälern,
 c) kulturellen Veranstaltungen, wie Lesungen, Theater-, Kino- oder Opernaufführungen,
 d) Flug-, Jagd-, Hundeschulen und ähnlichen Einrichtungen,
 e) zoologischen und botanischen Gärten sowie Tierparks und
 f) Solarien
 für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten sind,
 4. abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2
 a) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes mit Ausnahme der in § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d unter den Doppelbuchstaben aa bis dd genannten Ausnahmen,
 b) kulturelle Veranstaltungen, wie Lesungen, Theater-‚ Kino- oder Opernaufführungen, und
 c) Flug-‚ Jagd-, Hundeschulen und ähnliche Einrichtungen
 außerhalb geschlossener Räume für den Publikumsverkehr einschließlich des Betretens durch Gäste, Teilnehmer und vergleichbare Personen zu schließen und geschlossen zu halten sind.
 (3) Soweit nach Absatz 1 Nr. 2 die Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vorgeschrieben ist, gilt die Verpflichtung für Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr mit der Maßgabe, dass diese eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verwenden können.
 (4) Unterschreitet der Frühwarnindikator an sieben aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt jeweils den in Absatz 1 oder 2 bestimmten Schwellenwert, sind die in dem jeweiligen Absatz genannten Maßnahmen und Beschränkungen aufgehoben.
 (5) Die Fristberechnung bei Unter- oder Überschreitung des Frühwarnindikators nach den Absätzen 1 bis 3 beginnt mit dem 8. Dezember 2021.
 (6) Die oberste Gesundheitsbehörde gibt bekannt, wenn die Schwellenwerte des Frühwarnindikators an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten oder an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten werden. Die oberste Gesundheitsbehörde gibt auf ihrer Internetseite zudem die Tage bekannt, ab denen die jeweiligen Maßnahmen gelten.
j) § 28 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO
 Ausgangsbeschränkungen
 (1) Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder Unterkunft oder außerhalb des jeweils zugehörigen befriedeten Besitztums ist in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ohne triftigen Grund untersagt.
 (2) Triftige Gründe im Sinne des Absatzes 1 sind:
 1. die Abwendung einer Gefahr für Leib oder Leben oder medizinische Notfälle, insbesondere bei akuter körperlicher oder seelisch-psychischer Erkrankung, bei Verletzung oder bei Niederkunft,
 2. die notwendige Pflege und Unterstützung kranker oder hilfsbedürftiger Menschen sowie die notwendige Fürsorge für minderjährige Menschen,
 3. die Begleitung sterbender Menschen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
 4. die Wahrnehmung eines Umgangs- oder Sorgerechts,
 5. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
 6. dienstliche, amtliche oder sonstige hoheitliche Tätigkeiten, insbesondere der Feuerwehren, der Rettungsdienste oder des Katastrophenschutzes, sowie die öffentlich-rechtliche Leistungserbringung,
 7. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen,
 8. die Abwendung von Gefahren für Besitz und Eigentum,
 9. die notwendige Versorgung von Tieren sowie veterinärmedizinische Notfälle,
 10. die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest oder anderer Tierseuchen,
 11. die Durchfahrt durch Thüringen im überregionalen öffentlichen Personenverkehr oder in Kraftfahrzeugen,
 12. die Teilnahme an besonderen religiösen Zusammenkünften anlässlich hoher Feiertage,
 13. der Schutz vor Gewalterfahrung,
 14. das Verlassen der Wohnung oder der Unterkunft zum Zweck der durch eine Person im Freien allein ausgeübten körperlichen Bewegung sowie
 15. weitere vergleichbar triftige und unabweisbare Gründe.
 (3) Absatz 1 gilt nicht für
 1. geimpfte Personen und genesene Personen,
 2. Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, und
 3. Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Aufenthalt nach Absatz 1 nicht geimpft werden konnten.
II.
1. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht nur zulässig, sondern auch begründet sei. Der Antrag sei begründet, weil auch der Antrag in der Hauptsache offensichtlich begründet sei.
2. Es widerspreche dem Schutzgehalt des Art. 2 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen (Thüringer Verfassung – ThürVerf) im Zusammenwirken mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf, nicht ansteckungsverdächtige Menschen im Rahmen der Pandemiebekämpfung rechtlich kategorial schlechter zu stellen als andere. Die Menschenwürdegarantie umfasse den Anspruch auf elementare Rechtsgleichheit. Demütigende Ungleichbehandlungen seien mit der Menschenwürde im Zusammenwirken mit dem Grundrecht der Rechtsgleichheit offenkundig nicht vereinbar.
Zudem widerspreche es offenkundig dem Schutzgehalt des Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 ThürVerf im Zusammenwirken mit Art. 1 Abs. 1 ThürVerf, nicht ansteckungsverdächtige Menschen durch Ausschluss vom sozialen und kulturellen Leben zu einer Impfung zu bewegen. Gleichgültig sei es, ob der Staat selbst die Schlechterstellung vornehme oder ob er es Dritten durch Vorteilsgewährung nahelege, die Diskriminierung aufzurichten.
Es widerspreche schließlich auch offenkundig Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf und Art. 4 Abs. 1 ThürVerf, Menschen ohne wirksame gesetzliche Grundlage tief in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit einzuschränken.
3. Der hier zu befürchtende und zu verhindernde schwere Nachteil liege auch darin, dass fundamentale, im öffentlichen Interesse liegende Verfassungsprinzipien auf dem Spiel stünden.
Seien Grundfragen des Verfassungsrechts bzw. fundamentale oder hochrangige Verfassungsgrundsätze betroffen, müsse bei der Feststellung der Folgen eines Nichterlasses einer einstweiligen Anordnung ein Verstoß gegen diese grundlegenden Verfassungsgüter unterstellt werden. Das führe dazu, dass eine einstweilige Anordnung als geboten anzusehen sei, weil die besondere Qualität grundlegender Verfassungsprinzipien es nicht zulasse, dass deren Verletzung auch nur für einen vorübergehenden Zeitraum hingenommen werde. Solche grundlegenden Verfassungsprinzipien seien etwa die Verfassungsordnung des Bundes oder die Finanzverfassung. Da es vorliegend darum gehe, die Herausbildung eines menschenwürdewidrigen Zweiklassenrechts durch die kategoriale Diskriminierung nicht vollständig Geimpfter zu verhindern, ist eine solche grundlegende Bedeutung für die Verfassungsordnung auch hier gegeben. Eine Außervollzugsetzung sei schon im Eilverfahren geboten, wenn zur Auflösung der Situation der Ungleichbehandlung in einer bestimmten Richtung zusätzlich Freiheitsgrundrechte oder sogar die Menschenwürde stritten.
3. Der Grundsatz des fairen Verfahrens sowie die verfassungssichernde Funktion des thüringischen Verfassungsprozessrechts geböten es, bei ständig in kurzer Folge in Geltung und außer Geltung gesetzter Regelungen, im Eilverfahren in entsprechender Anwendung von § 91 der Verwaltungsgerichtsordnung davon auszugehen, dass das Antragsbegehren ohne Weiteres auf eine während des Verfahrenslaufs in Kraft tretende neue, im Kern gleichlautende Nachfolgeregelung umgestellt werden soll.
4. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofgesetz – ThürVerfGHG) seien der Antragstellerin auch die notwendigen Auslagen zu erstatten.
5. Die Antragstellerin beantragt,
§§ 9, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 18a, 28 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 21. Januar 2022 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG vorläufig außer Vollzug zu setzen.
6. a) Parallel zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 28. Januar 2022 bezüglich der oben genannten Normen einen Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle.
b) Der Verordnungsgeber habe in den §§ 11, 13, 14, 15, 17, 18, 18a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO umfängliche Regelungen geschaffen, durch die nicht vollständig Geimpfte bzw. „Nicht-Geboosterte“ rechtlich schlechter gestellt würden. Dies gelte selbst im Bereich der Absonderung von Ansteckungsverdächtigen nach § 9 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.
Die Anforderungen an die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung wüchsen, je intensiver die aus ihr resultierende Belastung für die Betroffenen sei. Die Intensität wiederum wachse, je weniger der Betroffene das Kriterium der Ungleichheit beeinflussen könne und je mehr die Ungleichbehandlung den Gebrauch von Freiheitsrechten erschwere.
Vorliegend seien auf Seiten der nicht vollständig Geimpften praktisch alle Freiheitsrechte betroffen, welche die Teilnahme am öffentlichen Leben verbürgten, insbesondere die Menschenwürde nach Art. 1 ThürVerf. Mit der Menschenwürde seien ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar. Unantastbarkeit der Menschenwürde heiße, dass ein Eingriff in die Menschenwürde grundsätzlich nicht mit anderen Grundwerten der Verfassung gerechtfertigt werden könne. Durch den Verzicht auf einen subjektiven Anknüpfungspunkt in seiner Person werde der Mensch zum bloßen Objekt der staatlichen Epidemieabwehr. Aus diesem Grund sei die Dichte in der Prüfung des Gleichbehandlungsgrundsatzes maximal gesteigert.
aa) Zweck des Ausschlusses von Ungeimpften sei es, die der Eindämmung der Epidemie dienenden Gebote und Verbote so weit wie nötig aufrechtzuerhalten, aber freiheitsschonend Ausnahmen und Erleichterungen zu ermöglichen, die den Eindämmungszweck nicht gefährdeten, weil diejenigen, denen die Ausnahmen oder Erleichterungen erteilt würden, nicht oder nicht erheblich zur Ausbreitung des Virus beitrügen.
Inzwischen stehe jedoch fest, dass Geimpfte sich nicht nur in epidemiologisch unbedeutenden Ausnahmefällen infizierten und auch infektiös werden und das Virus weiterübertragen könnten, was etliche Studien belegt hätten. Zudem meldeten Länder mit hoher Impfquote weiterhin hohe Inzidenzen. Nachgewiesen sei inzwischen auch, dass Geimpfte eine gleich hohe Viruslast im Hals-Nasen-Rachenraum haben könnten wie Ungeimpfte. Das heiße auch, dass sie nicht weniger infektiös als Ungeimpfte seien. Vollständig Geimpfte würden also auch in Zukunft einen Großteil des Infektionsgeschehens ausmachen und zur Weiterverbreitung des Virus beitragen.
Auch in zeitlicher Hinsicht müsse viel realitätsnäher differenziert werden. Bereits vier Monate nach der zweiten Impfdosis seien nach einem Bericht Geimpfte so gut wie nicht mehr besser geschützt als Ungeimpfte. Nach einer neueren Studie gebe es nach sechs Monaten keinen Schutz gegen eine Ansteckung mehr. Eine andere Studie stelle fest, dass der Schutz gegen die Übertragung des Virus bereits innerhalb von drei Monaten nach der zweiten Impfung dahingeschwunden sei. Die Legaldefinition des Geimpften in Nr. 2 b) der „streitgegenständlichen Allgemeinverfügung“ sei in keiner Hinsicht an den Zeitablauf der komplettierenden Impfdosis gebunden.
Sowohl bei der Delta-Variante als auch bei der Omikron-Variante sei es zu sog. Impfdurchbrüchen gekommen.
Wenn es zwischen Ungeimpften und Geimpften keinen Unterschied hinsichtlich des Risikos gebe, dass sie das Virus verbreiteten, sei dies kein kategorialer, sondern allenfalls ein geringfügiger gradueller und hinsichtlich des Differenzierungszwecks nicht mehr erheblicher Unterschied. Dieser Unterschied werde mit dem zeitlichen Abstand zur Impfung und mit der Ausbreitung der Omikron-Variante immer noch kleiner.
Da die Impfung weiterhin einerseits gut vor schweren Verläufen schütze, nicht aber vor Ansteckung und Weiterübertragung, könnte eine Ungleichbehandlung zwischen Geimpften und Ungeimpften durch zusätzliche Erschwerungen erst recht allenfalls dann gerechtfertigt werden, wenn tatsächlich oder konkret eine systemische Überlastung des Gesundheitssystems drohe und wenn diese zugleich nicht durch den konsequenten Einsatz von weniger belastenden Tests zu verhindern wäre.
bb) Auch das mittelbare Ziel der Herstellung von Impfdruck könne zur Rechtfertigung nicht dienen.
Der Impfdruck stehe im Widerspruch zur Resolution 2361 (2021) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, wonach dafür zu sorgen sei, dass die Bürgerinnen und Bürger darüber aufgeklärt würden, dass die Impfung nicht verpflichtend sei und niemand unter Druck gesetzt werde, sich impfen zu lassen. Aus der Begründung der Verordnung vom 21. Januar 2022 gehe hervor, dass die Schlechterstellung der Ungeimpften Impfdruck aufbauen solle.
Mit den derzeit angewendeten Impfstoffen könne keine sog. Herdenimmunität erreicht werden. Auch indirekter Impfzwang sei unzulässig. Das sog. 2G-Konzept erzeuge einen sehr starken Druck, sich impfen zu lassen. Wer nicht in Kauf nehmen wolle, praktisch vom öffentlichen Leben ausgeschlossen zu sein, müsse sich impfen lassen. Auch wenn Berufsausübungs- und Ausbildungsmöglichkeiten davon abhingen, komme der indirekte Druck in seiner Zwangswirkung einer direkten Impfpflicht praktisch gleich. Jede Impfung tangiere aber das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Dieser Eingriff wiege wegen der mit der Impfung verbundenen Risiken sehr schwer. Die SARS-CoV-2-Impfstoffe unterschieden sich grundlegend von herkömmlichen Impfstoffen. Sie basierten auf neuen Technologien, die am Menschen bis zum jetzigen Einsatz bei den mRNA-Impfstoffen nicht oder bei den Vektorimpfstoffen wenig erprobt worden seien. Anders als bei herkömmlichen Vakzinen könne auf keine viele Jahrzehnte lange Erfahrung zurückgeblickt werden.
cc) Die Freiheitsbeschränkungen seien unverhältnismäßig.
Die sog. 2G-Regel und 2G+Regel der §§ 9, 11, 13, 14, 15, 17, 18, 18a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO seien auf jeden Fall deshalb nicht erforderlich, weil das Ziel effektiver und ohne trügerische Sicherheit und diskriminierungsfrei mit der sog. 3G-Regel und damit der Testung aller erreicht werden könnte. Damit sei die 2G-Regel unangemessen und verstoße jedenfalls gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip im engeren Sinne. Neben der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 3 Abs. 2 ThürVerf seien oft auch spezielle Freiheitsgrundrechte der Verfassung betroffen. Diese Freiheitseinschränkungen wiegten besonders schwer, weil sie sich gegen Nichtstörer richteten, gegen gesunde, nichtinfektiöse Menschen, nur weil es möglich sei, dass sich in der Gesamtheit der betroffenen Gruppe auch wenige Menschen befänden, die unerkannt infektiös seien. Die Behauptung, die Maßnahmen dienten der Verhinderung der Überlastung der Intensivstationen reiche zur Darlegung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht aus, sondern es müsse dargelegt werden, wie groß der Beitrag der Maßnahmen für die Erreichung dieses Ziels sei, was bislang nicht geschehen sei.
c) Die Ausgangsbeschränkung nach § 28 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO greife in das Grundrecht der körperlichen Bewegungsfreiheit nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf ein und bewirke eine Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 ThürVerf.
aa) Es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die bundesgesetzliche Rechtsgrundlage des § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verstoße insofern gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, Art. 23 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz – GG) sowie dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Folgerichtigkeit und Konsistenz.
Wenn der Bundesgesetzgeber es ausdrücklich verbiete, Ausgangsbeschränkungen als Mittel im Infektionsschutz zu verwenden, könne er nicht in derselben Vorschrift zum Gegenteil ermächtigen und dies nur an die Voraussetzung knüpfen, dass ein Bundesland bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abweichendes Landesrecht geschaffen habe. In seinem Kompetenzbereich des Infektionsschutzes müsse der Bundesgesetzgeber die wesentlichen Grundentscheidungen selbst treffen. Der Parlamentsvorbehalt gebiete es, dass die wesentlichen Entscheidungen in grundlegenden normativen Bereichen selbst getroffen würden. Bei Ausgangsbeschränkungen komme es zu Beschränkungen des Grundrechts der körperlichen Bewegungsfreiheit nach Art. 104 Abs. 1 GG. Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG sehe vor, dass in dieses Recht nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden könne. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verlange insoweit ein förmliches Gesetz. Das Schrifttum leite daraus eine Delegationssperre ab, wenn die Rechtsverordnung nicht eng an das Gesetz gebunden bleibe. Im Gegensatz hierzu soll es vorliegend in das Belieben des Verordnungsgebers gestellt sein, ob dieser die Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit nach Art. 104 Abs. 1 GG durch Ausgangsbeschränkungen in seine Verordnung aufnehme.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Übergangsregelung sei die Verlängerung bis Mitte März 2022 nicht zu rechtfertigen. Nach dem Auslaufen der Epidemischen Lage von nationaler Tragweite sollen gerade die schärfsten Eingriffe noch für vier Monate gänzlich voraussetzungslos und völlig nach Belieben der Landesregierungen weitergelten. Der landesverfassungsrechtliche Vorbehalt des Gesetzes zwinge die Staatsgewalt des Freistaats Thüringen, von der Ermächtigung nach § 28a Abs. 8 bis 1 IfSG nicht Gebrauch zu machen. Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bedürfe es nicht.
bb) Mit § 28 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO werde eine Ausgangssperre voraussetzungslos verhängt. Zur Beurteilung der Frage, ob eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 ohne die Ausgangsbeschränkung erheblich gefährdet wäre, habe die zuständige Behörde aber eine auf die jeweilige Pandemiesituation abstellende Gefährdungsprognose zu erstellen, der eine ex-ante-Betrachtung zu Grunde liege. Eine besondere Begründung im Verhältnis zum aktuellen Pandemiegeschehen und zu anderen Maßnahmen sei nicht zu finden.
Die Ausgangsbeschränkung sei auch nicht erforderlich und angemessen. Allgemeine Ausgangsbeschränkungen kämen nur als Ultima Ratio in Betracht, wenn andere Schutzmaßnahmen nicht mehr ausreichten, um die Verbreitung einer Ansteckungskrankheit wirksam einzudämmen. Derartige Überlegungen hätten aber keine Rolle gespielt.
d) Die im Rahmen der Kontaktnachverfolgung nach § 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO normierten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nach Art. 6 Abs. 2 ThürVerf seien schon wegen Verstoßes gegen das grundrechtliche Zitiergebot nach Art. 42 Abs. 3 Satz 2 ThürVerf verfassungswidrig.
Die sog. 2G-Regel und 2G+Regel verpflichteten zwar nicht unmittelbar zur Preisgabe von Gesundheitsdaten wie des Impfstatus oder Genesenenstatus. Wolle der Betroffene aber nicht auf absehbare Zeit von allen möglichen Einrichtungen ausgeschlossen sein, sei er gezwungen, sich der Impfung zu unterziehen und dies auch immer wieder preiszugeben. Die Grundrechtsverantwortung für staatlich verursachte Selbstbeeinträchtigungen, die nicht auf einer freien Entschließung der Grundrechtsträger beruhten oder deren Dispositionsbefugnis überschritten, sei bei Finalität des Staatshandelns stets anzunehmen. An der Finalität des Staatshandelns könne kein Zweifel bestehen, denn die Zugangsbeschränkungen beinhalteten eine vom Normgeber beabsichtigte und erwartete Preisgabe des Impf- bzw. Genesenenstatus.
Auch weil der Verordnungsgeber trotz Fehlens einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die das Grundrecht auf Datenschutz zitierte, in eben dieses Grundrecht eingreife, verstoße er gegen Art. 6 Abs. 2 ThürVerf sowie gegen den Vorbehalt des Gesetzes nach Art. 6 Abs. 3 ThürVerf.
III.
1. Der Anhörungsberechtigte zu 1. hat von einer Stellungnahme abgesehen.
2. Die Anhörungsberechtigte zu 2. hat mit Schriftsatz vom 2. Februar 2022 wie folgt zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Stellung genommen:
Der Antrag sei unzulässig, weil es an der substantiierten Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehle. Beim Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei hinreichend substantiiert darzulegen, dass es zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Die Antragstellerin äußere sich zu konkreten Nachteilen nicht. Dem Antrag lasse sich nicht entnehmen, worin die Antragstellerin die schwerwiegenden und gewichtigen Folgen erblicke. Zudem mangele es an Ausführungen zur Folgenabschätzung.
Mit den angegriffenen Regelungen verfolge der Verordnungsgeber den Zweck, die Infektionslage kontrollieren und beherrschen zu können und insbesondere der drohenden Überlastung des Gesundheitswesens entgegenzuwirken. Die verfassungsgerichtliche Entscheidung müsse unter dem Aspekt der Folgenabwägung vor allem berücksichtigen, dass es durch den Erlass der einstweiligen Anordnung zu einer erhöhten Gefahr einer erheblichen Verbreitung des Virus sowie zu einer erhöhten Gefahr einer Überlastung der Gesundheitssysteme insbesondere im Intensivbereich kommen würde. Die mit der Ungleichbehandlung verbundenen Eingriffe in das Recht auf Gleichbehandlung sowie in die Freiheitsgrundrechte dienten der Verfolgung eines legitimen Zwecks und seien erforderlich und auch angemessen.
Die Thüringer Landesregierung verfolge die Entwicklung. Eine Vielzahl relevanter Publikationen seien ihr bekannt und würden bei der Entscheidung über rechtliche Maßnahmen herangezogen. Die Thüringer Eindämmungsverordnungen stützten sich zum Erlasszeitpunkt jeweils auf die Daten und Einschätzungen, die das Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlicht habe. Die Geltungsdauer einer Verordnung sei in der Regel auf wenige Wochen befristet und zwar in erster Linie, um die jeweils aktuellen Entwicklungen der verschiedensten Aspekte der Pandemie im Regelwerk berücksichtigen zu können.
Die 7-Tage-Inzidenz habe am 21. Januar 2022 bei 264,2 Fällen pro 100.000 Einwohner gelegen. Damit habe der Leitindikator über dem kritischen Wert von 200 gelegen, was der höchsten Warnstufe entspreche. Die 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz habe bei 5,2 Fällen pro 100.000 Einwohner gelegen. Damit sei der Grenzwert von 4 überschritten, was Warnstufe 1 entspreche. Zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses habe der Anteil der besorgniserregenden SARS-CoV-2-Variante (VOC) Delta in Thüringen bei 7 % gelegen, während der Anteil der VOC Omikron auf 85 % angestiegen sei.
Es entspreche einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis, dass alle Maßnahmen, welche die Anzahl von Kontakten zwischen den Menschen verringerten, dazu beitrügen, die Anzahl der Infektionen durch Übertragung des Virus zu verringern. Auch Ausgangsbeschränkungen seien zur Reduzierung von Kontakten und Kontaktmöglichkeiten geeignet.
Trotz der bekannten Zahl von Infektionen bei vollständiger Impfung sei es nach Auffassung der Landesregierung Konsens in der Wissenschaft, dass von Geimpften und Genesenen ein wesentlich geringeres Infektionsrisiko ausgehe. Das RKI habe daher schon früh die Einführung sog. 2G-Zugangsbeschränkungen gefordert und deren Sinnhaftigkeit begründet. Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft sei ein vollständiger Impfschutz, der mittlerweile aus drei Impfungen bestehe, ein entscheidendes Mittel dafür, dass sich das Virus nicht in nicht beherrschbarem Umfang weiterverbreite. Dies gelte unbeschadet der Tatsache, dass auch für Geimpfte und Genese sowohl ein Ansteckungs- als auch ein Übertragungsrisiko bestünden. Die Gesamtbetrachtung des Infektionsgeschehens und der Krankheitsverläufe zeige, dass vollständig Geimpfte viel seltener als Ungeimpfte Krankheitsverläufe hätten, die intensivmedizinische Behandlung erforderten. Es sei auch festgestellt worden, dass bis zu Dreiviertel aller Neuinfektionen von Ungeimpften verursacht würden. Jede zweite Übertragung finde zwischen Ungeimpften statt, aber nur jede zehnte zwischen Geimpften. Nur jede siebte Infektion erfolge von einem Geimpften auf einen Ungeimpften.
Bei den einzuleitenden Maßnahmen müsse es sich nicht um die einzelne Maßnahme handeln, die allein zum Rückgang der Infektionszahlen führe. Die Strategie zur Eindämmung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus könne daher nicht aus Einzelmaßnahmen bestehen, da keine Maßnahme hinlänglichen Erfolg verspreche.
Die Ungleichbehandlung von Ungeimpften einerseits und Geimpften sowie Genesenen andererseits beruhe auf einem sachlichen Unterschied zwischen den beiden Personengruppen. Von beiden gingen erheblich unterschiedliche Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen aus.
Der sog. 3G-Zugang sei kein milderes, gleich geeignetes Mittel. Auch durch die zusätzliche Durchführung eines Antigen-Schnelltests könne eine Gleichstellung der Geimpften mit den Ungeimpften nicht erfolgen, da nachgewiesen sei, dass die Antigentests oft bereits infizierte Personen nicht als positiv erkennten.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bestünden keine Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage in § 28a IfSG.
B.
I.
Die Entscheidung ergeht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 ThürVerfGHG ohne mündliche Verhandlung.
An die Stelle von Herrn Dr. W. tritt nach § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG Herr O.. Der Ausschluss des Mitglieds Dr. W. wegen Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 14 Abs. 1 ThürVerfGHG ergibt sich, wie bereits im Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 24. Juni 2020, VerfGH 17/20, dargelegt, aufgrund seiner Mitgliedschaft im Wissenschaftlichen Beirat zum Corona-Pandemiemanagement, der sich am 4. Juni 2020 konstituiert hat und seither seine beratende Tätigkeit für die Landesregierung ausübt.
An der Entscheidung wirkt wegen des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze der aus dem Verfassungsgerichtshof ausgeschiedene Präsident Dr. h.c. K. nicht mehr mit. Die Befugnisse des Präsidenten nimmt daher nach § 7 Satz 2 und § 8 Abs. 1 Satz 4 ThürVerfGHG aufgrund des Ausschlusses des Mitglieds Dr. W. wegen Besorgnis der Befangenheit das berufsrichterliche Mitglied des Verfassungsgerichtshofs H. wahr. An die Stelle des ausgeschiedenen Präsidenten in seiner richterlichen Funktion tritt das stellvertretende Mitglied P., an die Stelle des kürzlich verstorbenen Mitglieds Prof. Dr. B. tritt das stellvertretende Mitglied R. und an die Stelle des verhinderten Mitglieds Px. tritt das stellvertretende Mitglied E., da auch das stellvertretende Mitglied P. als vorrangige Vertreterin des Mitglieds Px. verhindert ist.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Dabei kann offen bleiben, ob der Antrag in zulässiger Weise erhoben wurde.
III.
1. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Prüfung bleiben die Gründe, die für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht. Etwas anderes gilt nur, wenn der Antrag im Hauptsacheverfahren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. In den übrigen Fällen sind die Nachteile, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, die Maßnahme später aber für verfassungswidrig erklärt wird, gegen die Folgen abzuwägen, die entstehen, wenn die Anordnung erlassen wird, die Maßnahme sich im Hauptsacheverfahren aber als verfassungsgemäß erweist. (st. Rspr., siehe ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – VerfGH 106/20 -, juris Rn. 33; zuletzt: ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Januar 2022 – VerfGH 3/22 -, juris Rn. 59). Dabei ist mit Rücksicht auf den Grundsatz der Gewaltenteilung für die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm zu Grunde zu legen, dass an deren Vollzug grundsätzlich ein erhebliches Allgemeininteresse besteht (st. Rspr., vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 – VerfGH 17/20 -, juris Rn. 72 m. w. N.; zuletzt: ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Januar 2022 – VerfGH 3/22 -, juris Rn. 59).
Im Einzelfall kann einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch dann stattgegeben werden, wenn ein Antrag in der Hauptsache zulässig und offensichtlich begründet wäre und die Rechtsverletzung bei Verweigerung des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – VerfGH 106/20 -, juris Rn. 34 f. m. w. N.; wiederholt in: ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Januar 2022 – VerfGH 3/22 -, juris Rn. 62).
2. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine vorläufige Außervollzugsetzung der in Rede stehenden Vorschriften nicht vor.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist nach dem gegenwärtigen Stand und im Hinblick auf die aktuell geltenden Vorschriften nicht davon auszugehen, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache offensichtlich erfolgreich sein wird.
a) Es bestehen bereits Zweifel an seiner Zulässigkeit.
Der Antrag in der Hauptsache dürfte jedenfalls in Teilen bereits die Begründungsanforderungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG verfehlen. Wird – wie hier – die Verfassungswidrigkeit mehrerer Normen oder einer gesamten Rechtsverordnung geltend gemacht, folgt aus der Begründungspflicht, dass die angefochtenen Normen genau bezeichnet werden und substantiiert dargelegt wird, aus welchen Gründen die Vereinbarkeit der Normen mit welchen Bestimmungen der Landesverfassung bezweifelt wird (ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 – VerfGH 18/20 -, juris Rn. 401 m. w. N.). Insofern dürfte es nicht genügen, im Sinne eines Obersatzes die als verletzt gerügten Normen pauschal zu benennen und in den anschließenden Ausführungen undifferenziert deren angebliche Verfassungswidrigkeit zu behaupten. Dies betrifft jedenfalls den gerügten Verfassungsverstoß der §§ 9, 11, 13, 14, 15, 17, 18, 18a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in der Fassung der Verordnung vom 21. Januar 2022. So beinhaltet etwa § 18 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, der die besonderen Schutzmaßnahmen beinhaltet, eine Vielzahl unterschiedlichster Regelungsgegenstände, die sich ohne nähere Bezeichnung der angegriffenen Gegenstände wohl nicht den zur Verfassungswidrigkeit geltend gemachten Ausführungen zuordnen lassen.
Soweit die Antragstellerin die im Rahmen der Kontaktnachverfolgung nach § 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO normierten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nach Art. 6 Abs. 2 ThürVerf bereits wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 42 Abs. 3 Satz 2 ThürVerf für verfassungswidrig hält, begegnet auch dieses Vorbringen Bedenken hinsichtlich des Begründungserfordernisses nach § 18 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG. Hierzu gehört auch, dass zumindest in groben Zügen die verfassungsrechtlichen Maßstäbe dargelegt werden und erläutert wird, warum die angegriffenen Regelungen mit diesen nicht im Einklang stehen (ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 – VerfGH 18/20 -, juris Rn. 401).
Mit Blick auf die Rüge zu § 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO dürfte es an einer Auseinandersetzung damit fehlen, dass das Zitiergebot des Art. 42 Abs. 3 Satz 2 ThürVerf nicht ausnahmslos gilt (vgl. Baldus/Strauch, in: Linck/Baldus/Lindner/Poppenhäger/Ruffert [Hrsg.], Die Verfassung des Freistaates Thüringen, 2013, Art. 42 Rn. 21). Insofern ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass die Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots von geringerem Gewicht erscheint, wenn dem Normgeber in der Regel ohnehin bewusst ist, dass er sich im grundrechtsrelevanten Bereich bewegt. Durch eine Erstreckung des Zitiergebots auf solche Regelungen würde es zu einer die Normgebung unnötig behindernden leeren Förmlichkeit kommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 1983 – 1 BvL 46/80 -, BVerfGE 64, 72 [86] = juris Rn. 27). Eine Auseinandersetzung mit diesen Maßstäben drängt sich hier deshalb auf, weil die von der Antragstellerin gerügte Vorschrift des § 12 ThürSARS- CoV-2-IfS-MaßnVO im Zusammenhang mit den Regeln zur Kontaktnachverfolgung auf § 3 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO verweist, der seinerseits die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Bezug nimmt, die nach seinem letzten Satz im Übrigen unberührt bleiben.
Vor diesem Hintergrund kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass der Antrag in der Hauptsache hinsichtlich der von der Antragstellerin ebenfalls als verfassungswidrig gerügten Norm des § 28 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO den Begründungsanforderungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG genügt.
b) Ein Erfolg des Normenkontrollantrags in der Hauptsache ist, soweit er nicht bereits unzulässig sein dürfte, als offen anzusehen. Jedenfalls führt die im Wesentlichen von der Antragstellerin geltend gemachte ungerechtfertigte Benachteiligung nicht immunisierter (insbesondere ungeimpfter) Personen nicht offensichtlich zur Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Verordnungsbestimmung des § 28 ThürSARS-CoV-2-IfS- MaßnVO. Der von der Antragstellerin vorgetragene Vorwurf eines Verstoßes gegen die Menschenwürde ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen immunisierten und nicht immunisierten Personen nicht schlechthin.
Die unterschiedlichen Regelungen für immunisierte Personen einerseits und nicht immunisierte Personen andererseits lassen jedenfalls auf Grund des Vortrags im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 2 Abs. 1 ThürVerf verletzende Ungleichbehandlung nicht erkennen. Insofern kann hierin auch keine die Menschenwürde des Art. 1 ThürVerf verletzende Nichtachtung des „Anspruch auf elementare Rechtsgleichheit“ gesehen werden.
Mit dem Einwand, die Ungleichbehandlung von Immunisierten und Nichtimmunisierten sei verfassungswidrig, weil die Impfung keine sterile Immunität vermittle und auch Geimpfte, zumal angesichts der schon nach einigen Monaten nachlassenden Impfwirkung, sich infizieren und infektiös werden könnten, hält die Antragstellerin dem Verordnungsgeber im Ergebnis ihre eigene Einschätzung und Gefahrenbewertung entgegen, ohne damit einen offensichtlichen Verfassungsverstoß aufzuzeigen.
Ob sich aus diesen oder anderen Gesichtspunkten hinsichtlich der angegriffenen Bestimmungen der Landesverordnung ein möglicher Verfassungsverstoß ergibt, muss im einstweiligen Anordnungsverfahren offenbleiben und ist der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof nimmt das Verfahren auch zum Anlass, auf Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der angegriffenen Regelungen mit dem Begründungserfordernis nach § 28a Abs. 5 IfSG hinzuweisen. Dies betrifft zunächst eine gegenüber dem Verordnungserlass vom 24. November 2021 veränderte Tatsachengrundlage. Gesteigerte Begründungsanforderungen ergeben sich ferner, wenn Maßnahmen nach § 28a Abs. 2 IfSG, wie nächtliche Ausgangsbeschränkungen, die nur als ultima ratio ergriffen werden dürfen, über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten werden.
3. Da die Erfolgsaussichten in der Hauptsache mithin als offen anzusehen sind, ist eine Rechtsfolgenabwägung vorzunehmen. Die nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu erwarten sind, müssen im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen, da sonst bei vergleichender Betrachtungsweise gerade kein schwerer Nachteil im Sinne des Gesetzes droht (ThürVerfGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 – VerfGH 109/20 -, juris Rn. 25).
Eine Folgenabwägung gebietet es vorliegend nicht, die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen.
a) Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte die abstrakte Normenkontrolle im Hauptsacheverfahren Erfolg, wären alle Untersagungen und Beschränkungen mit ihren von der Antragstellerin beschriebenen, grundrechtsrelevanten und durchaus massiven, überwiegend irreversiblen Belastungen für eine Vielzahl von nicht immunisierten Personen zu Unrecht erfolgt. Die betroffene Personengruppe wären in erheblicher Weise in der unbeschränkten Ausübung ihrer Grundrechte – insbesondere der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 3 Abs. 2 ThürVerf; Art. 2 Abs. 1 GG) und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 ThürVerf; Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) – betroffen, nach der derzeitigen Rechtslage jedenfalls noch bis zum 8. Februar 2022 (vgl. § 39 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zum Außerkrafttreten der Verordnung). Sie ist durch die angegriffenen Regelungen in der Gestaltung ihres privaten Lebensbereichs, wie auch ihrer Teilnahme am öffentlichen Leben vielfach beschränkt. Fälle, in denen eine Impfung bei generalisierender Betrachtung jedenfalls als unzumutbar erscheint, hat der Normgeber berücksichtigt. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass nach § 28 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO die nächtliche Ausgangsbeschränkung des Absatzes 1 der Vorschrift weder für Kinder gilt, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, noch für Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Aufenthalt nach Absatz 1 nicht geimpft werden konnten. Ferner sind die Beschränkungen nicht solcher Art, dass sie jede Aktivität im privaten wie im öffentlichen Bereich unterbinden würden. Dies zeigen die doppelte zeitliche Einschränkung der Norm (die Ausgangsbeschränkung gilt nicht außerhalb der Nachtstunden und ist nach § 39 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO jedenfalls derzeit nur noch wenige Tage gültig) und insbesondere auch der nicht abschließende Katalog der triftigen Gründe in Absatz 2 der Vorschrift, die nichtimmunisierten Personen den Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder Unterkunft oder außerhalb des jeweils zugehörigen befriedeten Besitztums auch weiterhin innerhalb des Zeitfensters von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages erlauben und damit das Verbot durch umfassende Ausnahmen in Gestalt der triftigen Gründe durchbrechen (dazu, dass das Gewicht der Grundrechtseingriffe durch zahlreiche Ausnahmeregelungen in § 28b Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz Buchstaben a bis g IfSG gemindert wurde, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 296).
b) Würde hingegen die beantragte einstweilige Anordnung ergehen, erwiese sich die Verordnung im Hauptsacheverfahren aber als rechtmäßig, träte damit eine konkrete – wie auch durch die Fallzahlenentwicklung in Thüringen belegte – Steigerung der Risiko- und Gefährdungslage ein, die auch im Hinblick auf die erheblich angestiegene Ansteckungsgefahr durch die neue Virusvariante Omikron wesentlich erhöht ist. Über 300 000 Infektionen, über 6 000 durch bzw. mit dem Corona-Virus Verstorbene sowie die erhebliche Zahl der Hospitalisierungen und der intensivmedizinischen Behandlungen seit Beginn der Pandemie in Thüringen (vgl. Robert Koch-Institut: COVID-19-Dashboard, https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327 b2bf1d4) mit einer verstärkenden Tendenz des Auftretens der ein erhöhtes Übertragungsrisiko aufweisenden Omikron-Variante des Virus (vgl. die Stellungnahme der Anhörungsberechtigten zu 2 vom 2. Februar 2022), ferner die zunehmenden Erkenntnisse über Langzeitfolgen von COVID-19 belegen dies und begründen eine Handlungspflicht des Staates. Auch eine nur vorläufige Außervollzugsetzung nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG kann eine konkrete Gefahr für Gesundheit, Leib und Leben einer unüberschaubaren Vielzahl von Menschen begründen.
Hierbei ist auch von erheblichem Belang, dass die Außervollzugsetzung der angegriffenen Vorschriften das Regelungskonzept des Normgebers nahezu vollständig entwerten würde. Dies würde die praktische Wirksamkeit der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Gebot zuwiderliefe, von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen, wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen (zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Januar 2022 – VerfGH 3/22 -, Umdruck S. 18; BVerfG, Beschlüsse vom 1. Mai 2020 – 1 BvQ 42/20 -, juris Rn. 10 und vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16; BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Dezember 2021 – Vf. 60-VII-21 -, juris Rn. 93 m. w. N.). Die Möglichkeit, geeignete und erforderliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen und so die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung, einem mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang, effektiver zu verhindern, bliebe zumindest zeitweise bis zu einer Reaktion des Verordnungsgebers (irreversibel) ungenutzt.
III.
Das Verfahren ist nach § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei. Eine Erstattung der Auslagen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG ist nicht angezeigt.
Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.


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