Medizinrecht

Zu den Schadenspositionen nach einem Verkehrsunfall – hier insbesondere zu Schmerzensgeld, Verdienstausfallschaden und Haushaltsführungsschaden

Aktenzeichen  33 O 23/15

Datum:
26.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 53781
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Deggendorf
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 92 Abs.1, § 256 Abs. 1, § 287, § 308, § 309
StVG § 7
BGB § 249, § 253
VVG 115
PflVG § 3

 

Leitsatz

1. Kann der Kläger die linke Hand mit Ausnahme zweier Finger kaum mehr gebrauchen, ist es zu einer ausgeprägten Schmerzsymptomatik gekommen, ist ein Dauerschaden erheblichen Ausmaßes verblieben, waren umfangreiche Behandlungen mit mehreren Operationen und stationären langfristigen Krankenhausaufenthalten erforderlich und war die Behandlungsdauer erheblich, ist unter Berücksichtigung der zusätzlichen psychischen Auswirkungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000 € angemessen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Höhe und Dauer der Rente ist Ausgangspunkt die konkrete Lebenssituation des Verletzten im Unfallzeitpunkt; da es sich um Ausgleich für zukünftige Nachteile handelt, ist die künftige Gestaltung der Verhältnisse nur insoweit zu berücksichtigen, als sie vom Zeitpunkt der Urteilsfällung aus gesehen nach den gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Umständen des Einzelfalls voraussehbar ist. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Anrechnung von Versorgungsleistungen im Wege der Vorteilsausgleichung kommt nur in Betracht, soweit die Drittleistungen mit den geltend gemachten Schadenspositionen kongruent sind. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
4. Das Gericht nimmt im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO wöchentlich 6 Stunden an, soweit der Kläger vor dem Unfallereignis Holzarbeiten zur Beheizung eines 180 qm großen Hauses durchgeführt hat. (Rn. 49 – 50) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 29.06.2010 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.600 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2014 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 7.046,60 EUR Verdienstausfallschaden nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit 11.10.2014 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 22.560,– EUR Haushaltsführungsschaden nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit 11.10.2014 zu bezahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 29.06.2010 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen bzw. übergegangen sind.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.822,06 EUR zu bezahlen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 31% und die Beklagte 69%.
8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
9. Der Streitwert wird auf 68.777,39 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
A) Zulässigkeit
Die Klage ist insgesamt zulässig.
Das Landgericht ist sachlich, örtlich und funktional zuständig, da sich das Unfallereignis im Bezirk des angerufenen Gerichts ereignete.
Hinsichtlich des Feststellungsantrags ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, § 256 I ZPO. Aus dem Vortrag des Klägers und den erholten Sachverständigengutachten ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass ein Dauerschaden verbleibt und deswegen die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist.
B) Begründetheit
I. Schmerzensgeld
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 12.600 EUR, welches unter Berücksichtigung des bereits bezahlten Betrages von 22.400 EUR den Zeitraum bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung abdeckt.
1. Festgestellter Sachverhalt
Neben den unstreitig gestellten Verletzungsfolgen ist das Gericht weiter davon überzeugt, dass der Kläger nach wie vor eine Platte mit vier Schrauben im Zeigefingergrundglied hat und eine Schraube noch beugeseitig übersteht. Des Weiteren ist das Gericht davon überzeugt, dass gravierende Funktionsstörungen der linken Hand mit deutlicher Bewegungseinschränkung des Zeigefingers, gravierende Funktionsbehinderung der linken Hand bei Möglichkeit des Faustschlusses und Möglichkeit des Spitzgriffs zum Zeigefinger sowie nur kraft geminderter Spitzgriff zum Mittel-, Ring- und Kleinfinger der linken Hand möglich sind. Des Weiteren dass eine deutliche Kraftminderung der linken Hand und eine Bewegungseinschränkung des linken Handgelenks im Vergleich zur rechten Gegenseite verblieben ist. Desweiteren eine Fehlstellung mit Verkürzung des vierten Mittelhandknochens links, eine flächenhafte Narbenbildung sowie dauerhafte Schmerzhaftigkeit und Kälteempfindlichkeit der linken Hand mit einer insgesamt dauerhaften und bleibenden Beeinträchtigung. Des Weiteren ist das Gericht davon überzeugt, dass ich der Kläger alle zwei Tage in ambulante Behandlung ins Krankenhaus in Z. begeben musste, nachdem die stationäre Behandlung abgeschlossen war. Auch die klägerseits geschilderte psychische Belastung steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Ferner steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass beim Kläger eine Depression mit damit verbundener Antriebslosigkeit vorliegt und dieses Krankheitsbild auch chronifiziert ist.
2. Beweiswürdigung
Diese Überzeugung des Gerichts beruht auf den Angaben des Klägers selbst, der Zeugin S. und den Ausführungen der Sachverständigen Dr. K. und Dr. G., auf die Bezug genommen wird.
Die Angaben des Klägers, der Zeugin und des Sachverständigen G. sind für das Gericht verwertbar. Die Parteien haben trotz Richterwechsels ausdrücklich ihr Einverständnis mit der Verwertung der schriftlich protokollierten Aussagen erklärt, so dass diese Beweisaufnahme entgegen der grundsätzlichen Regelung des § 309 ZPO nicht zu wiederholen war. Die Angaben des Klägers und seiner Ehefrau sind für das Gericht glaubhaft und überzeugend, weil sich diese mit den Ausführungen der Sachverständigen und dem übrigen Akteninhalt und vorgelegten ärztlichen Attesten widerspruchsfrei in Einklang bringen lassen.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. G. und Dr. K. Bezug genommen. Diese sind für das Gericht ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar, so dass das Gericht sich die notwendige Überzeugung hieraus verschaffen kann.
3. Rechtliche Würdigung
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.02.2018 ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von insgesamt 35.000 EUR angemessen ist. Nach Abzug des außergerichtlich bezahlten Betrags von 22.400 EUR ist daher ein weiterer Betrag in Höhe von 12.600 Euro von der Beklagten zu bezahlen.
Der Anspruch auf Schmerzensgeld soll den vom Verletzten erlittenen immateriellen Schaden angemessen ausgleichen. Das Schmerzensgeld hat nach der Rechtsprechung des BGH eine doppelte Funktion, es soll zum einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden gewähren, darüber hinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzen Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist es in der Regel gleichgültig, ob der Schädiger nur aus Gefährdung oder auch wegen Fahrlässigkeit haftet (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage, § 253 Nr. 4).
Die Schmerzensgeldhöhe ist unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgebender Umstände festzusetzen und muss in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzungen stehen. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Für vergleichbare Verletzungen ist in der Regel unabhängig vom Haftungsgrund ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren (Palandt, a.a.O., § 253 RdNr. 15).
Das Gericht berücksichtigt hierbei insbesondere, dass es hier bei dem Kläger zu ganz erheblichen Einschränkungen gekommen ist. Er kann seine linke Hand mit Ausnahme zweier Finger kaum mehr gebrauchen, es ist zu einer ausgeprägten Schmerzsymptomatik gekommen, es ist ein Dauerschaden erheblichen Ausmaßes verblieben, es waren umfangreiche Behandlungen mit mehreren Operationen und stationären langfristigen Krankenhausaufenthalten erforderlich. Die Behandlungsdauer war erheblich, und in besonderem Maße sind hier die zusätzlichen psychischen Auswirkungen zu berücksichtigen, die nach den Ausführungen des Sachverständigen kausal auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen sind.
Als vergleichbare Entscheidungen in Schmerzensgeldtabellen sind beispielsweise die Entscheidungen des OLG Stuttgart, Urteil vom 16.05.1990, AZ 3 U 1 58/89 (Handamputation/Handverlust durch Abquetschung der Hand im Bereich des Mittelhandknochenansatzes) mit einem Betrag von 23.008,13 EUR sowie Entscheidung des OLG Koblenz, Urteil vom 10.10.1996, AZ 5 U 138/95 (Handfunktionsverlust/Handverletzung, Hand weitgehend unbrauchbar, Finger in Krallenstellung) mit einem Betrag von 30.677,51 EUR heranzuziehen.
Desweiteren wird Bezug genommen auf die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück vom 21.08.1996, die bei einer Dauer MdE von 40% einen Betrag von 15.338,76 EUR zusprach.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass hier im vorliegenden Fall kein vollständiger Verlust der linken Hand des Klägers vorliegt. Vorliegend ist jedoch nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K. vom 16.11.15 mit einer MdE von 30% auf Dauer allein unter handchirurgischen Aspekten auszugehen. Nach dem Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. G., der die festgestellte Einzel-MdE von 30% aufgrund der Beeinträchtigung der linken Hand zugrunde legt und eine festgestellte nervenärztliche psychische Problematik, welche eine Einzel-MdE von 50% bewirkt, kommt dieser zu einer Gesamt-MdE auf psychiatrischen und handchirurgischem Fachgebiet von 66,6%.
Besonders das Schmerzensgeld erhöhend im Vergleich zu den zitierten Vergleichsentscheidungen ist im vorliegenden Fall die Tatsache, dass hier eine zusätzliche ganz erhebliche psychische Beeinträchtigung vorliegt, die auch durch die Sachverständigen nachgewiesen wurde. Die durch die Verletzung physisch bedingte MdE von 30% wird durch die hinzugekommene psychische Beeinträchtigung mehr als verdoppelt zu einer Gesamt-MdE von 66%. Deswegen ist hier ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 35.000 EUR als angemessen zu erachten.
II. Verdienstausfall
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Verdienstausfallschadens von 7.046,06 EUR.
1. Maßgebliches Einkommen
Zum Zeitpunkt des Unfalls hatte der Kläger nach insoweit unbestrittenem klägerischen Vortrag einen monatlichen Nettoverdienst von 1.196,62 EUR als Langholzfahrer bei der Firma A.. Desweiteren hat der Kläger für seine Tätigkeit im Winterdienst bei der Gemeinde G. im Winter 2009/2010 insgesamt 3.730 EUR erwirtschaftet, was monatlich durchschnittlich 311 EUR ergibt. Klägerseits wurde auch eine Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde G. vorgelegt, dass der Kläger ohne den Unfall weiterbeschäftigt worden wäre. Das Einkommen aus dem Winterdienst von der Gemeinde G. ist daher berücksichtigungsfähig.
Insgesamt ergibt sich daher zum Zeitpunkt des Unfalls ein Erwerbseinkommen von 1.507,62 EUR monatlich netto.
Dass der Kläger nach dem Unfall für kurze Zeit als Gemeindearbeiter ein höheres monatliches Nettogehalt erzielt hat, als er es zum Unfallzeitpunkt erzielte, hat bei der Berechnung außen vor zu bleiben. Für die Höhe und Dauer der Rente ist Ausgangspunkt die konkrete Lebenssituation des Verletzten im Unfallzeitpunkt. Da es sich um Ausgleich für zukünftige Nachteile handelt, ist die künftige Gestaltung der Verhältnisse nur insoweit zu berücksichtigen, als sie vom Zeitpunkt der Urteilsfällung aus gesehen nach den gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Umständen des Einzelfalls voraussehbar ist (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage, § 843 RdNr. 4).
Maßgeblich ist daher allein das Einkommen zum Unfallzeitpunkt. Denn der Kläger hat weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass zum Unfallzeitpunkt bereits absehbar oder geplant gewesen wäre, dass er seine berufliche Tätigkeit als Langholzfahrer aufgibt und eine höher bezahlte Stelle als Gemeindearbeiter antreten will oder würde oder könnte.
Die von der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft seit November 2011 bezahlte Rente in Höhe von 316 EUR ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zum Nachteil des Klägers anzurechnen. Eine Anrechnung von Versorgungsleistungen im Wege der Vorteilsausgleichung kommt nur in Betracht, soweit die Drittleistungen mit den geltend gemachten Schadenspositionen kongruent sind. (Palandt a.a.O., § 843 RdNr. 9).
Eine sachliche und zeitliche Kongruenz ist nicht gegeben, ein Vorteil ist grundsätzlich bei der Schadensposition abzusetzen, der er sachlich entspricht (Palandt, Vorbemerkung vor § 249 RdNr. 73).
Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm im adäquaten Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis begründeten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. wo diese dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet. Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (OLG Brandenburg, Urteil vom 20.5.2010, AZ 12 U 113/09, zitiert nach Beck online).
Die Berufsgenossenschaftsrente erhält der Kläger, weil es sich bei dem Unfall um einen Wegeunfall handelt, den er erlitt, als er sich auf dem Weg zur Reparatur eines Hochsitzes im Rahmen der Jagdausübung befand. Die Jagdausübung hat mit seiner vorherigen Erwerbstätigkeit nichts zu tun, sondern ist als bloßes Hobby zu werten, insbesondere da der Kläger selbst angab, dass er kein eigenes Revier hatte und nur sogenannter „Mitgeher“ war, der aus der Jagd keinen Gewinn erzielte. Die Berufsgenossenschaftsrente ist daher kein Ersatz für in Wegfall geratenes Erwerbseinkommen und ist daher mangels Kongruenz nicht im Rahmen der Vorteilsausgleichung anzurechnen.
Anzurechnen sind hingegen die Renten der DRV in Höhe von 382,05 EUR ab April 2014, die Betriebsrente in Höhe von 20,38 EUR ab Oktober 2014 und die Leistungen der Bayerischen Versorgungskammer in Höhe von 63,35 EUR ab 01.05.2014.
Das Gericht zieht im Rahmen der Berechnung berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5% ab, insoweit erfolgt eine Schätzung nach § 287 ZPO (Palandt, a.a.O., § 252 RdNr. 7).
2. Berechnung
Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze ergibt sich sodann folgende Berechnung:
a) 2011 Für das Jahr 2011 sind entsprechend dem klägerischen Vortrag, der insoweit nicht bestritten wurde, 10 Monate anzusetzen. Bei einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von 1.507,62 EUR ergibt dies einen jährlichen Betrag von 15.076,20 EUR. Hiervon ist das Krankengeld der DAK in Höhe von 35,86 EUR täglich über einen Zeitraum von 300 Tage abzuziehen, mithin 10.758 EUR. Dies ergibt einen Betrag von 4.318,20 EUR abzüglich 5% ersparter Eigenaufwendungen verbleibt ein Jahresbetrag von 4.102,29 EUR.
b) 2012 Für das Jahr 2012 wurde kein Schaden geltend gemacht. Aufgrund der Bindung der Anträge nach § 308 ZPO ist hier kein Verdienstausfall anzusetzen.
c) 2013 Wäre der Kläger gesund gewesen, hätte er im Jahr 2013 über 12 Monate hinweg je 1.507,62 Euro, mithin 18.091,44 EUR erwirtschaftet. Tatsächlich erzielt hat er nach insoweit unstreitigem Vortrag der Klägerseite über 12 Monate durchschnittlich 1.236,55 EUR, mithin 14.838,60 EUR. Das Gericht ist insoweit überzeugt, dass die Reduzierung der Arbeitszeit adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen der Sachverständigen.
Somit verbleibt ein Jahresbetrag von 3.352,84 EUR, nach Abzug von 5% ersparten Eigenaufwendungen ergibt sich ein Betrag von 3.090,20 EUR für das Jahr 2013.
d) 2014 Für das Kalenderjahr 2014 ist lediglich der Zeitraum bis einschließlich November 2014 streitgegenständlich, da sich aus Antrag und Lebenssachverhalt ergibt, dass insoweit nur dieser Zeitraum in die Berechnung der Klageforderung eingestellt wurde. Das Gericht ist daher an diesen Streitgegenstand gebunden.
Ohne den Unfall hätte der Kläger über einen Zeitraum von 11 Monate jeweils 1.507,62 EUR erzielt, mithin 16.583,82 EUR. Tatsächlich erzielt hat er abzuziehende 8.192,57 EUR.
Abzuziehen sind weiter die Rente in Höhe von 382,05 EUR monatlich ab April 2014. Mithin 8 x 382,05 EUR = 3.056,04 EUR.
Zusätzlich ist abzuziehen die Betriebsrente mit 20,38 EUR monatlich ab Oktober 2014. Mithin 2 x 20,38 EUR, insgesamt 40.76 EUR.
Ferner ist anzurechnen die Leistung der Bayerischen Versorgungskammer in Höhe von 63,35 EUR monatlich ab Mai 2014, mithin 7 x 63,35 EUR, insgesamt 443,45 EUR. Dies ergibt einen Jahresbetrag von 4.850,64 EUR, nach Abzug von 5% ersparten Eigenaufwendungen verbleibt ein Betrag von 4.608,11 EUR.
e) Gesamt
Gesamt ergibt sich da ein Betrag von 11.800,60 EUR. Hiervon sind die bereits bezahlten 4.754 EUR abzuziehen, sodaß noch ein Betrag von 7.046,60 EUR verbleibt.
3. Erledigterklärung
Soweit der Kläger den Rechtsstreit in Höhe von 4.754 EUR für erledigt erklärt hat, war dieser Antrag als Antrag auf Feststellung dahingehend auszulegen, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat, weil sich die Beklagtenseite dem nicht angeschlossen hat. Dieser wäre nur dann begründet, wenn die Klage von Anfang an zulässig und begründet wäre und durch eine nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis nachträglich und zulässig oder unbegründet geworden wäre.
Dies ist hier nicht der Fall.
Auch nach Abzug der für erledigt erklärten 4.754 EUR, machte der Kläger ausweislich des Antrags in der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2018 noch weitere 12.609,45 EUR als Verdienstausfallschaden geltend. Nachdem insgesamt 11.800,06 EUR als Anspruch bestanden, war die darüberhinausgehende Klage von Anfang an unbegründet. Deswegen war die Klage auch insoweit abzuweisen.
III. Haushaltsführungsschaden
1. Aktivlegitimation
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 22.560 EUR Haushaltsführungsschaden.
Der Kläger ist aktiv legitimiert. Ein Forderungsübergang nach § 116 SGB X liegt im vorliegenden Falle nicht vor.
2. Sachverhalt
a) Verhältnisse
Das Gericht geht entsprechend dem glaubhaften klägerischen Vortrag, der durch die Zeugin S. belegt wurde, von einem Vierpersonenhaushalt aus. Desweiteren, dass die Schwiegereltern des Klägers und die Großmutter der Zeugin im selben landwirtschaftlichen Anwesen wohnen. Desweiteren von einem 3000 qm Garten und einem eigenen Wald, sowie zu pflegende Obstbäume.
b) Aufwand
Den maßgeblichen Aufwand für die Haushaltsführung entnimmt das Gericht den Angaben des Klägers, die dieser im Termin vom 16.02.2017 angegeben hat. Dabei hat er 25 Stunden pro Woche angegeben, wobei er 8 – 12 Stunden Holzarbeit jeden Samstag angab. Die entsprechenden Werte werden durch das Gericht im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO etwas nach unten korrigiert, da diese etwas überhöht erscheinen.
Für die Holzarbeit setzt das Gericht wöchentlich 6 Stunden an. Mehr ist insbesondere im Winterhalbjahr, in dem gerichtsbekannt Holzarbeiten durchgeführt werden, kaum möglich. Die Erfahrung des Gerichts ergibt sich daraus, dass die Großeltern des erkennenden Richters sowohl mütterlicher- als auch väterlicherseits einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschafteten und der Richter mehrere Tage jährlich bei der Brennholzgewinnung mithilft und daher mit den anfallenden Tätigkeiten vertraut ist. Im Winter herrscht Tageslicht üblicherweise maximal von 8 -16 h. Selbst wenn man jede Woche und ohne Mittagspause arbeiten würde, käme man im Winterhalbjahr nur auf 8 Stunden, im Sommerhalbjahr ist ein Brennholzeinschlag aufgrund der Nässe des Holzes nur in Ausnahmefällen möglich, hier können Arbeiten wie Holzspalten und ähnliches verrichtet werden. Nachdem Holzarbeiten jeden Samstag und ohne jede Pause nicht nachvollziehbar sind, schätzt das Gericht den wöchentlichen Aufwand auf durchschnittlich 6 Stunden pro Woche das ganze Jahr über. Den Aufwand für Haushalt und Garten schätzt das Gericht mit 14 Stunden pro Woche. Dies entspricht 2 Stunden täglich, mehr ist wohl neben einer Vollzeit Erwerbstätigkeit nicht angemessen und auch nicht realistisch.
d) MdH
Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Dr. K. (Bl. 193 d.A.) ist für den Zeitraum vom 29.06.10 bis 30.06.2011 von einer MdH von 100% und für den Zeitraum ab 01.07.2011 von 50% auf Dauer auszugehen.
Dem schließt sich das Gericht an.
Dem Gericht erscheint für die Holzarbeiten eine MdH von 100% auf Dauer grundsätzlich möglich, jedoch ist diese klägerseits nicht substantiiert vorgetragen worden. Desweiteren sind jedenfalls kleinere Arbeiten wie Auszeichnen der Bäume, Pflege und Wartung der Werkzeuge, sowie andere organisatorische Tätigkeiten möglich, so dass eine 100%ige MdH auch im Hinblick auf die Holzarbeiten nicht anzunehmen ist, vielmehr ist entsprechend dem Sachverständigengutachten die MdH wie vom Sachverständigen Dr. K. festgelegt anzunehmen.
3. Berechnung
Auf Grundlage dieser Angaben kommt das Gericht zu folgender Berechnung:
a) Zeitraum 29.6.2010 bis 30.6.2011 52 Wochen à 20 Stunden mit einer MdH von 100% bei 8 EUR pro Stunde ergibt insgesamt 8.320 EUR.
b) Zeitraum 01.07.2011 bis 30.11.2014
Der weitere Haushaltsführungsschaden ist für den genannten Zeitraum zu berechnen. Zwar geht die Berechnung in der Klageschrift von einem Zeitraum von Juli 2012 bis November 2014 aus, jedoch lässt diese den Zeitraum 2010 bis 2011 unberücksichtigt. Insofern liegt wohl ein offensichtliches Schreibversehen vor. Streitgegenständlich ist jedenfalls entsprechend der Auslegung der Klageschrift der durchgehende Zeitraum vom Unfallereignis bis zum November 2014.
Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
Wochen à 20 Stunden bei einer MdH von 50% zu je 8 Euro pro Stunde ergibt 14.240 EUR.
c) Insgesamt ergibt sich daher ein Anspruch von 22.560 EUR.
IV. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind vom Schutzbereich der verletzten Norm umfasst (Palandt, a.a.O., § 249 RdNr. 57) und daher als Schadensersatzposition zu ersetzen. Die Höhe ergibt sich aus dem RVG.
Der Anspruch auf die Zinsen ergibt sich aus den §§ 280 I, II, 286, 288 I BGB.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich auch kein bloßer Freistellungsanspruch, weil die Beklagte die Zahlung verweigert (Palandt, a.a.O., § 250 RdNr. 2).
V. Feststellungsantrag
Der Feststellungsantrag ist sowohl zulässig als auch begründet.
1. Zulässigkeit
Die Klage ist zulässig.
Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Für die Bejahung des Feststellungsinteresses genügt, wenn ein Schaden durch die schädigende Handlung bereits eingetreten ist auch die bloße nur entfernte Möglichkeit künftiger weiterer Folgeschäden. Neben dem allgemeinen auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klageantrag kann rechtliches Interesse auch für einen auf Ersatz einer bestimmten Schadensposition gerichteten speziellen Feststellungsantrag bestehen, der von dem allgemeinen in Inhalt und Umfang nicht umfasst wird, so etwa Ersatzpflicht für immaterielle Zukunftsschäden neben Grundurteil über Schmerzensgeldanspruch. Die Feststellungsklage ist insgesamt zulässig, wenn nur eine teilweise Bezifferung möglich wäre, weil der anspruchsbegründende Sachverhalt noch in der Entwicklung ist (Thomas/Putzo, 36. Auflage, § 256 ZPO Rd-Nr. 14).
Nach den vorliegenden Grundsätzen ist das Feststellungsinteresse zu bejahen. Eine endgültige Bezifferung ist noch nicht möglich, da sich aufgrund der festgestellten Dauerschäden noch weitere Schadensentwicklungen ergeben können.
2. Begründetheit
Die Klage ist auch begründet. Der Anspruch auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens besteht, die Beklagte ist dem Grunde nach für die dem Kläger aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignis entstandenen materiellen und immateriellen Schäden gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, 3 PflVG, 421, 249 ff. BGB einstandspflichtig. Ihre Haftung dem Grunde nach hat die Beklagte auch nicht bestritten.
VI. Nebenfolgen
Kosten: § 92 I ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 S. 1, S. 2 ZPO


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