Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und anzuwendendes Sachrecht für güterrechtliche Ausgleichsansprüche slowakischer Eheleute

Aktenzeichen  7 UF 1142/15

Datum:
28.9.2016
Fundstelle:
FamRZ – 2017, 698
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG § 105, § 262 Abs. 2
ZPO §§ 12 ff.
EGBGB Art. 4 Abs. 3. S. 2, Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, Art. 220 Abs. 3 S. 2
slowakisches BGB § 149

 

Leitsatz

1. Deutsche Gerichte sind zur Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach slowakischem Güterrecht international zuständig, wenn der in Anspruch genommene Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Dies gilt auch, wenn beide Ehegatten die slowakische Staatsangehörigkeit besitzen. (amtlicher Leitsatz)
2. Güterrechtliche Ausgleichsansprüche aus einer im Jahr 1981 in Bratislava geschlossenen Ehe zweier Angehöriger der damaligen tschechoslowakischen sozialistischen Republik unterliegen materiell slowakischem Recht auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs beide inzwischen geschiedenen Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und ein Ehegatte zusätzlich die Staatsangehörigkeit der slowakischen Republik besitzt. (amtlicher Leitsatz)
3. Zu den Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach Ehescheidung gemäß § 149 slowakisches BGB. (amtlicher Leitsatz)
4. Verweist das deutsche internationale Privatrecht auf das Recht eines in mehrere Einzelstaaten zerfallenen Gesamtstaates, so erscheint es angemessen, in entsprechender Anwendung des Art. 4 Abs. 3 S. 2 EGBGB auf das Recht desjenigen Nachfolgestaates abzustellen, mit dem der Sachverhalt am engsten verbunden ist. (redaktioneller Leitsatz)
5. Knüpft das zur Bestimmung des Güterrechtsstatuts angerufene ausländische Internationale Privatrecht insoweit zur Bestimmung des Statuts für vermögensrechtliche Beziehungen von Eheleuten an deren wandelbare Staatsangehörigkeit an, so ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem es zu dem rechtlich relevanten Ereignis kommt, im Falle eines Ausgleichsanspruchs also der Zeitpunkt seiner Entstehung.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

112 F 4200/13 2015-08-06 Bes AGNUERNBERG AG Nürnberg

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Nürnberg vom 06.08.2015 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 35.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller, geb. am …, und die Antragsgegnerin, geb. am …, schlossen am 20.06.1981 in B., jetzt Slowakische Republik, die Ehe. Bei Eheschließung waren beide Ehegatten Staatsangehörige der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik.
Ab 1982 lebten beide Beteiligte in der Bundesrepublik Deutschland. Der Antragsteller ist seit seiner Einbürgerung im Jahr 1987 deutscher Staatsangehöriger. Auch die Antragsgegnerin erlangte im Jahr 1987 die deutsche Staatsangehörigkeit. Seit 22.11.1999 besitzt sie zusätzlich die Staatsangehörigkeit der Slowakischen Republik.
Die Ehegatten trennten sich im Februar 2008. Ihre Ehe ist im Verfahren 108 F 1614/09 mit „Endurteil“ des Amtsgerichts – Familiengericht – Nürnberg vom 23.03.2010, rechtskräftig seit 28.07.2010, nach deutschem Recht geschieden worden.
Am 17.05.2011 ging bei dem Bezirksgericht B. II ein Antrag der Antragsgegnerin auf Auseinandersetzung des „anteillosen Miteigentums“ der Ehegatten ein. Gegenstand dieses Antrages waren ausschließlich bewegliche Gegenstände, insbesondere verschiedene wertvolle Uhren sowie Gegenstände des Eigenbedarfs und Hausrat. Die Antragsgegnerin beantragte im Wesentlichen, die wertvollen Uhren dem Alleineigentum des Antragstellers zuzuordnen und ihr als Ausgleich einen Betrag von 28.500 Euro zuzusprechen. Das Bezirksgericht B. II, Az. 15 C/103/2011-113-ICS1211212705, stellte das Verfahren mit Entscheidung vom 09.11.2011 wegen fehlender internationaler Zuständigkeit ein. Das von der Antragsgegnerin gegen diese Entscheidung erhobene Rechtsmittel wurde von dem Landgericht B., Az. 3 Co/42/2012-130, mit Entscheidung vom 29.06.2012 abgewiesen. Der Beschluss des Bezirksgerichts B. II vom 09.11.2011 wurde am 24.07.2012 rechtskräftig.
Mit weiterem Antrag, welcher bei dem Bezirksgericht B. II am 28.11.2012 einging, begehrte die Antragsgegnerin erneut – in Bezug auf bewegliche Gegenstände – die Auseinandersetzung des „anteilslosen Miteigentums“ der Ehegatten nach slowakischem Recht. Dieses Verfahren wurde von dem Bezirksgericht B. II in dem Verfahren 18 C /254/2012-40 1212232824 mit Entscheidung vom 25.11.2013, rechtskräftig seit dem 12.02.2014, erneut wegen mangelnder internationaler Zuständigkeit eingestellt.
Am 27.06.2011 ist bei dem Bezirksgericht B. II ein Antrag der Antragsgegnerin eingegangen, mit welchem sie die Verpflichtung des Antragstellers zur Räumung der Wohnung Nr. … im 1. Obergeschoss des Wohnhauses in der V. S. 32, B., Eingang Nr. 32, erreichen will. Das Bezirksgericht B. II hat in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 50 C/122/2011-220-ICS:1211215765 mit Entscheidung vom 14.11.2012 den Antragsteller des vorliegenden Verfahrens verurteilt, die oben genannte Wohnung binnen 60 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu räumen. Zu den Eigentumsverhältnissen an der Wohnung hat das Bezirksgericht B. II unter anderem ausgeführt: „Die Antragstellerin ist im Sinne der Eintragung im Grundbuch die ausschließliche Eigentümerin der Wohnung Nr. 12 im 1. Obergeschoss des Wohnhauses … Die ursprüngliche Genossenschaftswohnung, die die Großeltern der Antragstellerin im Jahr 1965 erhalten haben, wurde in Teilen der Mitgliedschaftsrechte am 13.10.1970 an die Antragstellerin übertragen. Aufgrund des Vertrages über Eintragung des Eigentumsrechts zur Genossenschaftswohnung vom 06.11.1999 hat die Antragstellerin das Eigentumsrecht zur gegenständlichen Wohnung, einschließlich des Miteigentumsanteils am Grundstück und an gemeinsamen Teilen und Hauseinrichtungen, erworben … Das Gericht identifizierte sich nicht mit den Behauptungen des Antragsgegners, der darauf hingewiesen hat, dass die Wohnung in der V. Straße nie die gemeinsame Wohnung des Ehepaares S. war bzw. dass die Wohnung anderen Personen verkauft wurde, da in diesem Verfahren eindeutig nachgewiesen wurde, dass die Antragstellerin die gegenständliche Wohnung vor dem Abschluss der Ehe erworben hat (sie hat die Mitgliedschaftsrechte zur Wohnung im Jahr 1970 erworben) und dass sie aus diesem Titel das Eigentumsrecht zu dieser Liegenschaft hat. Aus der Akte geht hervor, dass die Antragstellerin die Wohnung aufgrund des Vertrages über Übertragung des Eigentumsrechts zur Genossenschaftswohnung unentgeltlich erworben hat und dass aufgrund dieses Vertrages ihr Eigentumsrecht ins Grundbuch eingetragen wurde …“ Gegen die Entscheidung vom 14.11.2012 hat der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens Rechtsmittel eingelegt. Über dieses Rechtsmittel ist bisher noch nicht entschieden.
Mit von ihm selbst verfasster „Klage“ vom 14.04.2013, eingegangen beim Amtsgericht Nürnberg am 18.04.2013, verlangte der Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm bewegliche Gegenstände gemäß einer von ihm angefertigten Liste zu übergeben und sie wegen der ungleichen Verteilung des Eigentums der Ehegatten nach der Scheidung zu einer Ausgleichszahlung von 40.000 Euro zu verpflichten. In die Berechnung seiner Ausgleichsforderung nahm der Antragsteller auch die Wohnung in B. auf, welche er dem „Endvermögen“ der Antragsgegnerin zurechnete. Trotz Hinweises auf den in Familienstreitsachen geltenden Anwaltszwang ließ sich der Antragsteller auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht anwaltlich vertreten. Das Amtsgericht – Familiengericht – Nürnberg wies die „Klage“ des Antragstellers mit rechtskräftigem Endbeschluss vom 10.09.2013 mit der Begründung zurück, der Antragsteller habe sich trotz bestehenden Anwaltszwangs in dem güterrechtlichen Streitverfahren nicht anwaltlich vertreten lassen.
Am 13.10.1970 wurden der Antragsgegnerin von ihren Großeltern die genossenschaftlichen Mitgliedschaftsrechte an der damaligen Genossenschaftswohnung mit der Nummer 12 im 1. Stock des Wohnhauses, V. 32, B., übertragen. Mit Vertrag vom 06.11.1999 wurde der Antragsgegnerin von der Wohnungsbaugesellschaft B. II das Eigentum an der genannten Wohnung und den dazugehörenden Gemeinschaftseinrichtungen übertragen. In der Präambel des Vertrages wird darauf hingewiesen, dass die Übertragung gemäß dem Gesetz Nr. 42/1992 Gbl. über die Regelung der Vermögensbeziehungen und über den Ausgleich von Vermögensansprüchen in Genossenschaften und dem Gesetz des Nationalrats der Slowakischen Republik Nr. 182/1993 Gbl. über das Wohnungseigentum und Eigentum an Wirtschaftsräumen in der Fassung des Gesetzes Nr. 151/1995 Gbl., des Gesetzes Nr. 158/1998 Gbl. und des Gesetzes Nr. 173/199 Gbl. erfolge.
Artikel 4 des Vertrages enthält folgende Bestimmungen:
„1. Der Preis für die Wohnung einschließlich des Miteigentumsanteils an den gemeinsamen Teilen und gemeinsamen Hauseinrichtungen beträgt 0,00 SKK (in Worten null slowakische Kronen).
2. Die Übertragung der in Artikel 1 Absatz 1 eingeführten Wohnung einschließlich des Miteigentumsanteils an den gemeinsamen Teilen und gemeinsamen Hauseinrichtungen ist kostenlos, da der an die zu übertragende Wohnung entfallende Investitionskredit schon dem Übertragenden vom Erwerber bezahlt worden ist.“
Artikel 6 des Vertrages hat folgenden Inhalt:
„Rechte am Grundstück
Der Übertragende überträgt unentgeltlich den in Artikel 1 Absatz 2 dieses Vertrages angeführten Miteigentumsanteil auf dem Grundstück im Sinn des § 23 Absatz 3 des Gesetzes des Nationalrates der Slowakischen Republik Nr. 182/1993 Gbl. über Wohnungseigentum und Eigentum an Wirtschaftsräumen in der Fassung späterer Vorschriften.“
Artikel 11 des Vertrages lautet:
„Erwerb des Eigentums
Der Erwerber erwirbt das Wohnungseigentum und das Miteigentum an den gemeinsamen Teilen, gemeinsamen Hauseinrichtungen und am Grundstück mit dem Tag der rechtsgültigen Entscheidung des Bezirksamtes B. II – der Katasterabteilung über die Genehmigung der Einverleibung.“
Diese Genehmigung folgte unter dem Az. V-5362/00 am 28.03.2001; dies ergibt sich aus dem auf den Kaufvertrag vom 06.11.1999 gesetzten Vermerk des Bezirksamtes B. II – Katasterabteilung.
Anschließend, vermutlich im November 2001, ist die Antragsgegnerin als alleinige Eigentümerin der Wohnung, welche Gegenstand des Übertragungsvertrages vom 06.11.1999 ist, in das Kataster eingetragen worden. Die Eintragung enthält unter anderem Folgendes:
„Titel des Erwerbs: Der Kauf V-5362/00 vom 28.03.2001“.
Mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 03.12.2013 hat der Antragsteller in dem vorliegenden Verfahren bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Nürnberg „Klage“ einreichen lassen, mit welcher Ansprüche nach slowakischem Güterrecht geltend gemacht worden sind.
Zuletzt hat der Antragsteller in erster Instanz u. a. folgende Anträge gestellt:
1. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsteller € 40.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Gegenzug verzichtet der Antragsteller auf sämtliche Rechte, insbesondere auf seinen hälftigen Miteigentumsanteil hinsichtlich
a) der 2-Zimmer-Eigentumswohnung in der V. 32, B. II – R… mit Grundstücksanteil an der Parzelle Nr. 9994, erworben durch den Kauf V-5362/00 am 28.03.2001
b) der gesamten Wohnungseinrichtung der letzten gemeinsamen Wohnung in der P. Str. 25 in . N. und
c) des PKW Mercedes Benz E 220 mit dem amtlichen Kennzeichen
Darüber hinaus hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zur Herausgabe einer Vielzahl von beweglichen Sachen, insbesondere von Uhren und Einrichtungsgegenständen, welche sich im Frühjahr 2013 in der Wohnung in B. befunden haben sollen, zu verpflichten.
Zur Begründung hat der Antragsteller in erster Instanz unter anderem vorgetragen, die Beteiligten hätten sich noch vor der Ehescheidung darüber geeinigt, dass sämtliche nicht teilbaren Gegenstände, wie der PKW und die Eigentumswohnung in B., nach einer Scheidung im Besitz der Antragsgegnerin bleiben sollten. Dem Antragsteller sollte als Gegenleistung für seinen Verzicht an seinem Miteigentumsanteil eine Ausgleichszahlung zufließen. Die genaue Höhe der Ausgleichszahlung sollte erst nach Rechtskraft der Scheidung bestimmt werden. Während der Ehe sei Gesamthandseigentum an der Zweizimmerwohnung in der V. 32, B., entstanden. Dass die Antragsgegnerin im Kataster als Alleineigentümerin der Wohnung eingetragen sei, sei nicht relevant. Die Wohnung sei in einer Art von Mietkauf erworben worden, bei welchem der Mieter erst nach der vollständigen Tilgung des ursprünglichen Darlehens zum Eigentümer werde. Den Darlehensvertrag habe die Antragsgegnerin in den siebziger Jahren mit der Wohnungsbaugenossenschaft abgeschlossen. Der Antragsteller sei in diese Wohnung im Januar 1979 eingezogen und habe die Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten übernommen. Ab dem Jahr 1981, nach der Heirat, seien die Schulden und Betriebskosten aus der gemeinsamen Kasse der Beteiligten beglichen worden. Die Wohnung sei meistens leer gestanden, da sie nur als zweite Säule der Altersversorgung gedacht gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe die Immobilie nach vollständiger Tilgung des Darlehens ohne Wissen des Antragstellers im Jahr 2001 auf sich alleine übertragen lassen. Aktuell sei die Wohnung etwa 70.000 Euro wert. Die Antragsgegnerin sei allerdings gesetzlich nicht verpflichtet, mit dem Antragsteller den Wert der Wohnung zu teilen. Im Einklang mit § 150 slowakisches BGB habe sie aber die Investitionen des Antragstellers in diese Wohnung zu erstatten, welche aus dem Miteigentum der Ehegatten oder dem Eigentum des Antragstellers in diese Wohnung geflossen seien. Nach § 144 slowakisches BGB seien neben dem Kaufpreis alle Nutzungen- und Betriebskosten zusammenzurechnen. Diese Summe sei in der Regel wesentlich höher als der gegenwärtige Wert der Wohnung, weil auch die Wohnungskosten, die Reparaturkosten, die Verwaltungskosten, die Kosten für Hin -und Herreisen und die Einrichtungskosten zu berücksichtigen seien. Der Antragsteller habe 29 Jahre die monatlichen Belastungen von schätzungsweise 200,– Euro mitgetragen. Dies ergebe eine Summe von 69.600 Euro. Hinzuzurechnen seien die Renovierungskosten aus dem Jahr 2002 in Höhe von ca. 20.000,– Euro. Die Gesamtsumme erhöhe sich daher auf 89.600 Euro. Gesetzlich erstattungspflichtig sei die Hälfte dieser Summe, also 44.800 Euro. Weiterer Vortrag zu seinen Investitionen sei nicht möglich. Dies schade jedoch nicht, weil das slowakische Recht keine absolut genaue Berechnung der Höhe aller Investitionen verlange. Es liege im Ermessen des Gerichts, eigene Berechnungen durchzuführen bzw. Werte anzusetzen. Seine Ansprüche seien nicht verjährt, weil sich die Verjährungsfrist von drei Jahren um die Dauer der gerichtlichen Auseinandersetzungen, insgesamt um 19 Monate verlängert habe. Durch die von der Antragsgegnerin vor dem Bezirksgericht B. II gestellten Anträge zur Auflösung des „anteilslosen Miteigentums“ der Beteiligten sei er wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit gehindert gewesen, seine Ansprüche anderweitig geltend zu machen. Es sei zwar zutreffend, dass er in den damaligen Verfahren keine eigenen Anträge gestellt habe, dies sei jedoch keine Voraussetzung für die hemmende bzw. unterbrechende Wirkung der damaligen Verfahren. Der Antragsteller habe damals keine Anträge auf Auseinandersetzung gestellt, weil er gewusst habe, dass die Verfahren aufgrund der Unzuständigkeit des Gerichts in B. eingestellt werden würden. Die Eintragung der Antragsgegnerin als Alleineigentümerin im Kataster sei nicht auf der Grundlage des Vertrages vom 06.11.1999, sondern auf der Grundlage eines Kaufvertrages vom 28.03.2001 erfolgt. Diesen Kaufvertrag habe die Antragsgegnerin bisher aber nicht vorgelegt.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, sie sei Alleineigentümerin der Wohnung in B.. Die Eigentumswohnung gehöre nicht zum „anteilslosen Miteigentum“ der Gütergemeinschaft. Die Wohnung sei von ihr noch vor der Eheschließung im Jahr 1970 erworben worden. Deshalb sei sie zu Recht als alleinige Eigentümerin in das Liegenschaftskataster eingetragen worden. Die Umwandlung des früheren Genossenschaftsanteils in Eigentum sei unentgeltlich erfolgt. Nach slowakischem Recht sei die Eintragung des Alleineigentums der Antragsgegnerin in das Kataster erfolgt, weil das Katasteramt aufgrund der eingereichten Unterlagen anerkannt habe, dass die Antragsgegnerin die Wohnung schon vor Eheschließung erworben habe. Es gebe keinen Kaufvertrag vom 28.03.2001, wie von dem Antragsteller behauptet. Das Datum 28.03.2001 beziehe sich auf die Genehmigung des Vertrages vom 06.11.1999 durch das zuständige Katasteramt. Im Übrigen sei auch bereits die gemäß § 149 slowakisches BGB einzuhaltende Frist von drei Jahren zur Stellung eines Antrags auf Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft verstrichen. In den von der Antragsgegnerin bei dem Bezirksgericht B. II eingeleiteten Verfahren zur Auseinandersetzung des „anteillosen Miteigentums“ nach slowakischem Güterrecht habe der Antragsteller keine Gegenanträge auf Auseinandersetzung der Gegenstände gestellt, welche von ihm nun zum Gegenstand des Auseinandersetzungsverfahrens gemacht worden seien. Es sei daher keine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung oder der gemäß §§ 149 Abs. 4 slowakisches BGB zu beachtenden Dreijahresfrist eingetreten. Die Antragsgegnerin hat die Einrede der Verjährung erhoben. Vorgerichtlich seien zwischen den Beteiligten keinerlei rechtswirksamen Vereinbarungen zur Vermögensauseinandersetzung getroffen worden. Soweit der Antragsteller die Erstattung angeblicher Investitionen in gemeinschaftliche Vermögenswerte geltend mache, sei sein Vorbringen bereits unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Der Antragsteller gebe die von ihm behaupteten Investitionen lediglich als ungefähre Beträge an. Das Vorbringen des Antragsgegners müsse daher lediglich vorsorglich bestritten werden. Soweit der Antragsteller ernsthaft einen Anspruch auf Investitionen geltend machen wolle, müsse er die Investitionen konkretisieren und qualifizieren.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Nürnberg hat mit Endbeschluss vom 6.8.2015, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, die Antragsgegnerin verpflichtet, eine Reihe von Gegenständen an den Antragsteller herauszugeben und im Übrigen die Anträge abgewiesen. Zur Abweisung im Übrigen hat das Amtsgericht u. a. dargelegt: „Die Eigentumswohnung in B. fällt nach Auffassung des Gerichts in das Gesamthandseigentum der Beteiligten. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin die Genossenschaftsrechte durch Schenkung vor der Eheschließung erlangt hat. Denn hierdurch hat sie lediglich eine genossenschaftliche Berechtigung erlangt, noch nicht aber eine eigentumsrechtliche Position. Diese wurde erst während der Ehe durch Zahlung der Mitgliedsbeiträge und durch Kaufvertrag erlangt. Die Eigentumsposition beruht also nicht auf der Schenkung, sondern auf der fortwährenden Zahlung und dem Abschluss des Kaufvertrages … Die alleinige Eintragung der Antragsgegnerin in das Kataster schadet nicht … Allerdings sind die von dem Antragsteller geltend gemachten Investitionen in die Wohnung, die er nach § 150 slowakisches BGB ersetzt haben will, bestritten und unsubstantiiert. Ein Ersatz von Vermögensaufwendungen ist daher insoweit nicht möglich. Ein Wertausgleich gemäß § 150 Satz 1 slowakisches BGB wäre aus Sicht des Gerichts zwar denkbar. Allerdings fehlt insoweit jeglicher Vortrag zu den wertbildenden Faktoren des Grundstücks, so dass auch keine gerichtliche Schätzung vorgenommen werden kann …“
Gegen diese Entscheidung, welche der damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers am 10.8.2015 zugestellt worden ist, hat er mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 2.9.2015, eingegangen bei dem Amtsgericht Nürnberg an diesem Tag, Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerde macht er einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 35.000,– € als Gegenleistung für seinen Verzicht auf seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der 2-Zimmer-Eigentumswohnung in der V. 32, B., geltend. Zur Begründung trägt er vor, das Amtsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass ihm gemäß § 150 Satz 1 slowakisches BGB ein Wertausgleich an der Wohnung zustehen könne. Allerdings habe es zu Unrecht angenommen, die Höhe des Ausgleichsanspruchs sei mangels Vortrages zu wertbildenden Faktoren nicht bestimmbar gewesen. Bereits in erster Instanz habe er vorgetragen, dass die Wohnung mit ca. 70.000,– € zu bewerten sei. Diese Behauptung sei von der Antragsgegnerin nicht bestritten worden. Wegen des hälftigen Miteigentumsanteils des Antragstellers sei die Antragsgegnerin verpflichtet, ihm die Hälfte des Wertes zu erstatten, wenn sie alleinige Eigentümerin werden wolle. Zwar sei es nicht möglich gewesen, geordnete Unterlagen zu seinen Investitionen vorzulegen, unabhängig hiervon steht ihm jedoch ein Anspruch auf Ausgleich der Hälfte des Wertes der Immobilie zu.
Der Antragsteller beantragt:
Unter teilweiser Abänderung des Endbeschlusses des AG Nürnberg vom 06.08.2015 – Az.: 108 F 4200/13 – wird die Antragsgegnerin/Beschwerdegegnerin verurteilt, an den Antragsteller/Beschwerdeführer weitere € 35.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2013 zu zahlen. Im Gegenzug verzichtet der Antragsteller/Beschwerdeführer auf sämtliche Rechte hinsichtlich seines hälftigen Miteigentumsanteil an der 2-Zimmer-Eigentumswohnung in der V. 32, B. II – R… – mit Grundstückanteil an der Parzelle Nr. 9994, erworben durch den Kauf V – 5362/00 am 28.03.2001.
Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
Nach wie vor seien von dem Antragsteller konkrete Angaben zu angeblichen Investitionen in die Wohnung nicht gemacht worden. Selbst wenn – wie nicht – ein Ausgleichsanspruch des Antragstellers bestanden hätte, wäre dieser Anspruch verjährt. Da die Eigentumswohnung in B. nicht zum „anteilslosem Miteigentum“ der Gütergemeinschaft der Ehegatten nach slowakischem Recht gehöre, gehe der Antragsteller von einem völlig falschen Ansatz aus, wenn er auf den aktuellen Wert der Eigentumswohnung abstelle. Maßgeblich könne es nicht auf diesem Wert, sondern lediglich darauf ankommen, ob und ggf. was der Antragsteller aus eigenen finanziellen Mitteln in die Immobilie investiert habe. Tatsächlich habe der Antragsteller aus eigenen Mitteln nie etwas in die Wohnung der Antragsgegnerin investiert. Während der Ehe sei er lediglich in der Zeit von Juni 1985 bis 1987 erwerbstätig gewesen. Ansonsten sei er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Dies nicht etwa aus gesundheitlichen Gründen, sondern vielmehr deshalb, weil er es vorgezogen habe, sich auf Kosten der Antragsgegnerin ein bequemes Leben zu machen. Ab 1996/1997 habe der Antragsteller dann begonnen, mit gebrauchten Uhren und Antiquitäten im Internet Handel zu treiben.
Mit Beschluss vom 2.1.2016, auf den wegen des genauen Inhalts Bezug genommen wird, hat der Senat zu dem relevanten slowakischen Recht Beweis durch Erholung eines schriftlichen Rechtsgutachtens erhoben. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. P. B., Institut für Ostrecht, München, vom 17.5.2016 und das schriftliche Ergänzungsgutachten vom 17.08.2016 Bezug genommen. Darüber hinaus hat der Senat den Sachverständigen im Termin vom 26.6.2016 mündlich angehört. Zum Ergebnis der Anhörung des Sachverständigen wird auf die Niederschrift zu dem Termin Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg, weil ihm der mit der Beschwerde geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 35.000,– € nicht zusteht.
1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig.
1.1. Sie ist innerhalb der Rechtsmitteleinlegungsfrist von einem Monat ab der Zustellung der angegriffenen Entscheidung (§ 63 Abs. 1 FamFG) bei dem dafür zuständigen Amtsgericht Nürnberg (§ 64 Abs. 1 FamFG) formgerecht (§§ 64 Abs. 2, 112 Nr. 2, 114 Abs. 1 FamFG) eingelegt worden. Der Beschwerdeführer hat das Rechtsmittel innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten ab Zustellung der angegriffenen Entscheidung begründet und einen bestimmten Sachantrag gestellt, § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
1.2. Er macht einen Ausgleichsanspruch nach slowakischem Güterrecht geltend, der in der Beschwerde nur noch auf sein behauptetes „anteilsloses Miteigentum“ nach slowakischem Güterrecht gestützt wird. Die insoweit beschränkte Teilanfechtung der amtsgerichtlichen Entscheidung ist, weil sie sich auf den Ausgleich eines abgrenzbaren einzelnen Vermögensgegenstand bezieht, zulässig, § 117 Abs. 1 FamFG (Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl. Rn. 29 zu § 520 – in Familienstreitsachen gelten insoweit zivilprozessuale Grundsätze entsprechend). Die Frage der Zulässigkeit der Teilanfechtung der amtsgerichtlichen Entscheidung ist nach deutschem Verfahrensrecht zu beurteilen, weil sich das Verfahrensrecht nach einem allgemeinen Grundsatz des internationalen Privatrechts unabhängig davon, welches Recht materiell anzuwenden ist, stets nach dem Recht des angerufenen Gerichtes richtet, Grundsatz „lex fori“ (BGH FamRZ 1015, 479).
2. Deutsche Gerichte sind international zuständig.
2.1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist entgegen § 65 Abs. 4 FamFG auch im Beschwerdeverfahren zu prüfen. Dies ergibt sich aus der besonderen Bedeutung der internationalen Zuständigkeit, welche ihren Grund in dem Kontakt zu einer ausländischen Rechtsordnung hat (BGH MDR 2004, 707).
2.2. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 105, 262 Abs. 2 FamFG, §§ 12 ff ZPO. Sie wird durch den gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz der Antragsgegnerin in Deutschland begründet. Nach § 13 ZPO wird der allgemeine Gerichtsstand einer Person durch ihren Wohnsitz bestimmt. Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Ein ausschließlicher Gerichtsstand aufgrund anderer, auch internationaler, Vorschriften existiert nicht. Insbesondere greift nicht die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (= EuEheVO) ein. Dies ergibt sich aus Art. 1 EuEheVO, in dem der Anwendungsbereich der Verordnung geregelt ist. Dieser umfasst güterrechtliche Auseinandersetzungen nicht.
Auch aus der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ergibt sich keine abweichende Bestimmung der internationalen Zuständigkeit. Nach Art. 1 Abs. 2 der genannten Verordnung findet diese auf Streitigkeiten über den gesetzlichen Güterstand keine Anwendung. Im Übrigen ergäbe sich selbst bei Anwendbarkeit der Verordnung eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 2 Abs. 1 der Verordnung, wonach Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichtes dieses Mitgliedsstaates zu verklagen sind. Auf Personen, die nicht dem Mitgliedsstaat angehören, in dem sie ihren Wohnsitz haben, sind die für Inländer maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.
3. Der auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages gerichtete Antrag ist zulässig.
3.1. Anderweitige Rechtshängigkeit oder bereits rechtskräftige Entscheidungen stehen dem in der Beschwerde noch verfolgten Anspruch nicht entgegen. Gegenstand der Verfahren waren lediglich Auseinandersetzungsansprüche in Bezug auf bewegliche Gegenstände; Ansprüche aus „anteilslosem Miteigentum“ an der Wohnung in B. waren dagegen nicht Gegenstand der von der Antragsgegnerin eingeleiteten Verfahren. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. wird nach slowakischem Verfahrensrecht der Gegenstand eines Auseinandersetzungsverfahrens von dem jeweils konkret gestellten Antrag bestimmt. Wird ein Antrag auf Auseinandersetzung von „anteillosem Miteigentum“ nach slowakischem Güterrecht auf bestimmte Gegenstände beschränkt, sind Ansprüche auf Auseinandersetzung hinsichtlich weiterer Gegenstände durch dieses Verfahren nicht betroffen. Außerdem sind die von der Antragsgegnerin eingeleiteten Auseinandersetzungsverfahren jeweils wegen fehlender internationaler Zuständigkeit, also aus einem verfahrensrechtlichen Grund, eingestellt worden sind. Nach dem anzuwendenden deutschen Verfahrensrecht stehen die Entscheidungen des Bezirksgerichts … II deshalb, weil keine Sachentscheidungen ergangen sind, dem vorliegenden Verfahren nicht entgegen (Zöller/Vollkommer a. a. O. Rn. 1a ff zu § 322 ZPO).
3.2. Aus diesem Grund steht auch die Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Nürnberg vom 10.9.2013, Az. 108 F 1454/13, der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen. Zwar wurde der Antrag vom 14.4.2013 von dem Amtsgericht – Familiengericht – Nürnberg nicht ausdrücklich als unzulässig abgewiesen. Aus der Begründung der Entscheidung ergibt sich jedoch eindeutig, dass die Abweisung erfolgte, weil sich der Antragsteller nicht von einem Rechtsanwalt vertreten ließ. Das Amtsgericht führte aus, es habe weder den Antrag noch den Vortrag des Antragstellers verwerten können, weil dieser nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Die Zurückverweisung des Antrages im damaligen Verfahren erfolgte also zu Recht wegen Unzulässigkeit des Antrages. Wird ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, der Antrag oder die Klage aber wegen Unzulässigkeit abgewiesen, steht dies einer erneuten gerichtlichen Geltendmachung grundsätzlich nicht entgegen, wenn das Zulässigkeitshindernis behoben wird (Zöller/Vollkommer a. a. O.).
4. Der geltend gemachte Anspruch unterliegt gemäß Art. 220 Abs. 3 S. 2 EGBGB i. V. mit Art. 15 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 EGBGB dem slowakischen Recht.
4.1. Der Antragsteller stützt den im Beschwerdeverfahren noch geltend gemachten Anspruch auf die güterrechtlichen (Nach-)Wirkungen seiner mit der Antragsgegnerin am 20.6.1981 geschlossenen, inzwischen rechtskräftig geschiedenen Ehe.
4.2. Gemäß Art. 220 Abs. 3 S. 2 EGBGB findet auf die Bestimmung des für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe der Beteiligten anzuwendende Recht Art. 15 EGBGB in der seit dem 1.9.1986 geltenden Fassung Anwendung. Der in Art. 220 Abs. 3 Satz 3 EGBGB geregelte Ausnahmetatbestand greift nicht ein, weil beide Beteiligte zum Zeitpunkt der Eheschließung Angehörigen desselben Staates waren, Art 220 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB.
4.3. Nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht. Das Güterrechtsstatut ist nach deutschem internationalen Privatrecht grundsätzlich unwandelbar (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 75. Aufl., Rn. 3 zu Art. 15 EGBGB). Die allgemeinen Ehewirkungen bestimmen sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten (zum Zeitpunkt der Eheschließung – Art. 15 Abs. 1 EGBGB) angehörten.
Zum Zeitpunkt der am 20.6.1981 in B. – jetzt Slowakische Republik – erfolgten Eheschließung waren beide Beteiligte Angehörige der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik.
4.4. Bei der Bestimmung des anzuwenden materiellen Rechtes ist weiter zu berücksichtigen, dass ab dem 1.1.1969 auf dem Gebiet des Gesamtstaates der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik als Teilstaaten die Slowakische Sozialistische Republik und die Tschechische Sozialistische Republik existierten, die innerhalb des föderalen Gesamtstaates gleichberechtigt waren. Die Staatsbürger eines der beiden Teilstaaten waren gleichzeitig Staatsbürger der föderalen Tschechoslowakischen Sozalistischen Republik. Das Familienrecht war einheitlich für das Gebiet des föderalen Gesamtstaates geregelt. Der föderale Gesamtstaat existiert jedoch nicht mehr. Nach Umwandlung der früheren Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik in die Tschechische und Slowakische Förderative Republik löste sich der Gesamtstaat auf. Seit 1.1.1993 existieren nun auf dem Gebiet des ehemaligen Gesamtstaates Tschechische und Slowakische Förderative Republik die Einzelstaaten Slowakische Republik und Tschechische Republik. Gemäß Art 152 der Verfassung der Slowakischen Republik wurden die bis 31.12.1992 in Kraft befindlichen Normativakte zum 01.01.1993 für den neuen Staat übernommen. (vgl. Bergmann/Ferid/Bohata, Internationales Ehe-und Familienrecht, Länderteil Slowakei, Stand 15.5.2011, Vorbemerkungen).
4.5. Verweist das deutsche internationale Privatrecht auf das Recht eines nicht mehr in der ehemaligen Form existierenden Staates, erscheint es geboten, auf das Recht des Nachfolgestaates abzustellen. Nach dem Zerfall eines Gesamtstaates in mehrere Einzelstaaten erscheint es angemessen, das anzuwendende Recht in entsprechender Anwendung des Art. 4 Abs. 3 Satz 2 EGBGB zu bestimmen (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2015, 838; Palandt-Thorn a. a. O., Rn. 12 zu Art. 4 EGBGB). Danach ist auf das Recht des neuen Staates abzustellen, mit welchem der Sachverhalt am engsten verbunden ist. Dies führt in dem konkreten Fall zur Anwendung des slowakischen Rechts. Hierfür spricht zunächst, dass beide Ehegatten in dem heutigen Gebiet der Slowakischen Republik geboren worden sind, die Antragsgegnerin in B., der Antragsteller in D… K… Beide Beteiligte waren zum Zeitpunkt der Eheschließung auch Angehörige der Slowakischen Sozialistischen (Teil-) Republik. Die Eheschließung erfolgte in B., also auf dem Gebiet der heutigen Slowakischen Republik. Die Eigentumswohnung, welche Gegenstand der Auseinandersetzung der Beteiligten ist, liegt in B.. Schließlich besitzt die Antragsgegnerin seit 22.11.1999 wieder – neben der deutschen – die slowakische Staatsangehörigkeit.
4.6. Das deutsche internationale Privatrecht verweist gemäß Art. 4 Abs. 1 EGBGB nicht alleine auf das materiell slowakische Recht, sondern auch auf die Regelungen der Slowakischen Republik zum internationalen Privatrecht. Zu fragen ist daher, ob das internationale Privatrecht der Slowakischen Republik die Verweisung auf slowakisches Recht annimmt oder ob nach internationalem slowakischem Privatrecht von einer Zurückverweisung auszugehen ist.
Das auf die persönlichen Vermögensbeziehungen – auch die güterrechtlicher Art – der Ehegatten anzuwendende Recht ist in § 21 Abs. 1 Satz 2 des von der Slowakischen Republik adaptierten Gesetzes über das internationale Privat- und Prozessrecht vom 4.12.1963 geregelt (Bergmann/Ferid/Bohata a. a. O., gesetzliche Bestimmungen, Gesetzes über das internationale Privat- und Prozessrecht vom 4.12.1963).
Die Vorschrift lautet:
(1.) Die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten richten sich nach dem Recht des Staates, dem sie angehören. Gehören die Ehegatten verschiedenen Staaten an, so richten sich diese Beziehungen nach slowakischem Recht.
(2.) Die vertragliche Regelung des ehelichen Güterrechts beurteilt sich nach der Rechtsordnung, welche für die Vermögensbeziehungen der Ehegatten zu dem Zeitpunkt maßgebend waren, als die Regelung erfolgte.
Besitz ein Ehegatte doppelte Staatsangehörigkeit, gilt § 33 des slowakischen Gesetzes über das international Privat- und Prozessrecht vom 4.12.1963. Diese Vorschrift lautet:
(1.) Ist Jemand im maßgebenden Zeitpunkt slowakischer Staatsbürger und betrachtet ihn auch ein anderer Staat als seinen Staatsangehörigen, so ist die slowakische Staatsbürgerschaft maßgebend.
Da sich die Staatsangehörigkeit ändern kann, liegt nach slowakischem Recht auch hinsichtlich güterrechtlicher Ansprüche keine unwandelbare Anknüpfung vor. Abzustellen ist in diesem Fall jeweils auf die Verhältnis zu dem Zeitpunkt, zu dem es zu dem rechtlich relevanten Ereignis kommt (Bergmann/Ferid/Bohata a. a. O. Ehe-und Kindschaftsrecht, Einführung, Internationales Privatrecht). Da der von dem Antragsteller geltend gemachte Auseinandersetzungsanspruch frühestens mit der Rechtskraft der Scheidung entsteht, ist auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Der Scheidungsausspruch mit Endurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Nürnberg vom 23.3.2010 erlangte am 28.7.2010 Rechtskraft. Zu diesem Zeitpunkt besaß die Antragsgegnerin bereits – wieder – die slowakische Staatsangehörigkeit, welche sie am 22.11.1999 neben der deutschen Staatsangehörigkeit erworben hat. Aus slowakischer Sicht geht die slowakische Staatsangehörigkeit der Antragsgegnerin ihrer deutschen Staatsangehörigkeit vor. Der in der Beschwerde noch geltend gemachte güterrechtliche Anspruch ist daher auch aus slowakischer Sicht nach slowakischem Recht zu beurteilen. Eine Zurückverweisung auf deutsches Recht liegt nicht vor. An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn -spiegelbildlich zur Anknüpfung nach deutschem internationalen Privatrecht – auf den Zeitpunkt der Eheschließung abgestellt würde, da beide Beteiligte damals auch Angehörige der Slowakischen Sozialistischen Republik waren, deren Nachfolgestaat die Slowakische Republik ist.
5. Nach slowakischem Recht steht dem Antragsteller der geltend gemachte Ausgleichsanspruch nicht zu, weil die Eigentumswohnung in B. nicht zu dem nach slowakischem Recht ausgleichspflichtigen „anteilslosen Miteigentum“ (in der Ehe entstandenes Gesamthandseigentum) der Beteiligten gehört.
5.1. Die nach slowakischem Recht einschlägigen gesetzlichen Regelungen lauten:
§ 143 slowakisches BGB:
Das Gesamthandseigentum der Ehegatten wird gebildet aus dem Eigentum, das durch einen oder beide Ehegatten während des Bestehens der Ehe erworben wurde, mit Ausnahme des Eigentums, das einer der Ehegatten durch Erbschaft oder Schenkung erlangt hat, sowie mit der Ausnahme der Sachen, die ihrer Natur nach dem persönlichen Gebrauch oder der Berufsausübung nur eines der Ehegatten dienen, sowie der Sachen, die im Rahmen der Bestimmungen über die Rückgabe des Eigentums einem der Ehegatten herausgegeben wurden, dem diese Sachen vor der Eheschließung gehörten oder dem die Sachen als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Eigentümers herausgegeben worden sind“.
Gemäß § 148 Abs. 1 slowakisches BGB erlischt das Gesamthandseigentum der Ehegatten mit Beendigung der Ehe.
§ 149 slowakisches BGB:
1. Geht das Gesamthandseigentum der Ehegatten unter, so ist eine Auseinandersetzung gemäß den in § 150 aufgeführten Grundsätzen durchzuführen.
2. Erfolgt die Auseinandersetzung durch Einigung, so sind die Ehegatten verpflichtet, auf Verlangen eine schriftliche Bestätigung über die Einigung auszustellen.
3. Erfolgt die Auseinandersetzung nicht durch Einigung, so wird sie auf Antrag eines der Ehegatten durch das Gericht durchgeführt.
4. Wurde das Gesamthandseigentum der Ehegatten nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Erlöschen durch eine Übereinkunft auseinandergesetzt oder wurde innerhalb dieser Frist durch keinen der Ehegatten ein Antrag auf Auseinandersetzung bei Gericht gestellt, so gilt bezüglich beweglicher Sachen, dass sich die Ehegatten so auseinandergesetzt haben, wie jeder von ihnen die Sachen für seinen eigenen Bedarf, für die Belange seiner Familie und seines Haushalts ausschließlich wie ein Eigentümer nutzt. Bezüglich der anderen beweglichen Sachen und bezüglich der Liegenschaften gilt, dass sie zum Gesamthandseigentum der Ehegatten gehören und beide Anteile der Gesamthandseigentümer gleich groß sind; entsprechendes gilt auch für die anderen gemeinsamen Eigentumsrechte der Ehegatten.
5. Wird nach der Auseinandersetzung des Gesamthandseigentums der Ehegatten durch Gerichtsentscheidung oder aufgrund einer Vereinbarung weiteres Eigentum der Ehegatten bekannt, das in der Auseinandersetzung nicht berücksichtigt wurde, so gilt die in Absatz 4 aufgeführte gesetzliche Vermutung.“
§ 150 slowakisches BGB:
Bei der Auseinandersetzung ist davon auszugehen, dass die Anteile der beiden Ehegatten gleich groß sind. Jeder der Ehegatten ist berechtigt zu fordern, dass ihm das ersetzt wird, was er aus seinem Eigentum zur Bildung des gemeinsamen Vermögens aufgewendet hat und ist verpflichtet zu ersetzen, was aus dem gemeinsamen Vermögen zugunsten seines Eigentums aufgewendet wurde. Bei der Auseinandersetzung sind vorrangig die Bedürfnisse der minderjährigen Kinder zu berücksichtigen, weiterhin wie jeder Ehegatte für die Familie gesorgt hat, und schließlich wie er zur Bildung und zum Erhalt des gemeinsamen Vermögens beigetragen hat. Bei der Bemessung der familiären Fürsorge sind auch die Kindererziehung und die Führung des gemeinsamen Haushalts zu berücksichtigen.“(Quelle: Bergmann/Ferid/Bohate, a. a. O., Ehe- und Kindschaftsrecht, Gesetzliche Bestimmungen, Bürgerliches Gesetzbuch)
5.2. Der von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren alleine noch geltend gemachte Ausgleichsanspruch, der auf sein angebliches „anteilsloses Miteigentum“ an der Eigentumswohnung in B. gestützt wird, besteht nicht, weil diese Wohnung nicht dem ausgleichspflichtigen Gesamthandseigentum der geschiedenen Ehegatten zuzurechnen ist, sondern im Alleineigentum der Antragsgegnerin steht und auch zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils stand.
Sachverständig beraten geht der Senat dabei von folgender Rechtslage nach slowakischem Güterrecht aus:
5.2.1. Die Mitgliedschaftsrechte an der ursprünglich von den Großeltern der Antragsgegnerin gehaltenen Genossenschaftswohnung wurden dieser am 13.10.1970, also noch vor der Eheschließung, übertragen. Zum damaligen Zeitpunkt betrafen die Mitgliedschaftsrechte der Genossen von Wohnungsbaugenossenschaften nicht das Eigentum an diesen Wohnungen, sondern ein Wohnrecht während der Dauer der Mitgliedschaft. Durch die Übertragung der Mitgliedschaftsrechte erwarb die Antragsgegnerin dieses Wohnrecht sowie die Mitgliedschaft in der Wohnbaugenossenschaft. Zum Zeitpunkt der Eheschließung am 20.6.1981 war die Antragsgegnerin alleine Mitglied der betreffenden Wohnbaugenossenschaft und Wohnrechtsinhaber der streitgegenständlichen Wohnung.
Gemäß § 704 Abs. 1 slowakisches BGB entstand mit Eheschließung zwar eine „Mietgemeinschaft“ zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller. Da die Antragsgegnerin allerdings bereits Mitglied der Wohnungsbaugenossenschaft war und bei Eheschließung ein Wohnrecht an der betreffenden Genossenschaftswohnung inne hatte, wurde der Antragsteller durch die Eheschließung nicht kraft Gesetzes auch Mitglied der entsprechenden Wohnbaugenossenschaft. § 703 Abs. 2 slowakisches BGB, aus dem sich ergibt, dass auch der Ehegatte Genossenschaftsmitglied wird, wenn während der Ehe der andere Ehegatte Mitglied einer Wohnbaugenossenschaft wird, greift nicht ein. Genossenschaftsmitglied war auch nach der Eheschließung alleine die Antragsgegnerin. Nach der politischen Wende Anfang der 90er-Jahre kam es zunächst in der Tschechoslowakischen Förderativen Republik, ab 1993 in der Slowakischen Republik, zur Rückgabe des während der kommunistischen Zeit widerrechtlich enteigneten Eigentums und zur Privatisierung des staatlichen und genossenschaftlichen Eigentums. Die Privatisierung erfolgte aufgrund der Restitutionsgesetze Nr. 403/1990 Zb., Nr. 87/1991 Zb. und Nr. 229/1991 Zb. Auf der Grundlage dieser Gesetze und zu ihrer Durchführung wurde das Gesetz Nr. 42/1992 Zb. über die Regelung der Eigentumsbeziehungen und der eigentumsrechtlichen Ansprüche in Genossenschaften verabschiedet. Dieses Gesetz betrifft alle Formen der Genossenschaften, u. a. auch die Wohnbaugenossenschaften. Das genossenschaftliche Eigentum sollte privatisiert und den Genossen sollte ermöglicht werden, unentgeltlich Eigentum an den von ihnen bewohnten Wohnungen zu erwerben. Gemäß § 23 des Gesetzes Nr. 42/1992 Zb. wurden als Berechtigte ausschließlich die Mitglieder der Wohnbaugenossenschaft benannt. Nur die Mitglieder der Wohnbaugenossenschaft konnten zu dem Stichtag für die Privatisierung die Übertragung des Eigentums an den Wohnungen beantragen, an denen ihnen das Wohnrecht zustand.
Da die Antragsgegnerin Eigentum an der Wohnung im Rahmen der Restitutionsgesetzgebung erworben hat, führt der Umstand, dass dies während des Bestehens der Ehe erfolgte, nicht dazu, dass die Wohnung Gegenstand des Gesamthandseigentum der Beteiligten wurde. Vielmehr greift die Ausnahmeregelung des § 143 slowakisches BGB, wonach Eigentum kein Gesamthandseigentum der Ehegatten ist, welches während der Ehe an einen von ihnen im Rahmen der Bestimmungen über die Rückgabe des Eigentums (Restitution) herausgegeben wurde. Die Übertragung von Genossenschaftseigentum auf einen Genossen steht insoweit der Rückgabe nach widerrechtlicher Enteignung gleich.
Der Sachverständige Dr. B. hat dargelegt, in dem Begründungsbericht zu dem Gesetz Nr. 42/1992 Zb. werde auf die drei klassischen Restitutionsgesetze Nr. 403/1990 Zb., Nr. 87/191 Zb. und Nr. 229/1991 Zb. Bezug genommen. Es werde ausgeführt, dass in diesen Gesetzen noch nicht alles geregelt sei, was geregelt werden müsse, u. a. auch bezüglich der Wohnbaugenossenschaften und deren Wohnungen. Aus § 23 des Gesetzes Nr. 42/1992 Zb. ergebe sich – im Gegensatz zu den allgemeinen Regelung des slowakischen BGB – explizid, dass lediglich Mitglieder der Wohnbaugenossenschaft Eigentum an ehemaligen Genossenschaftswohnungen erwerben konnten. Diese Regelung in dem Gesetz Nr. 42/1992 Zb. gehe als Spezialregelung den allgemeinen Vorschriften des Slowakischen BGB zum Eigentumserwerb vor. Unter Berücksichtigung aller Umstände seien deshalb die Regelungen in dem Gesetz Nr. 42/1992 Zb. auch soweit sie sich auf die Überführung von Genossenschaftswohnungen in Privateigentum der früheren Genossen beziehen, als Gegenstand der Restitutionsgesetzgebung zu werten. Hierfür spreche u. a. auch, dass für die Übertragung der Eigentumswohnung an die Antragsgegnerin eine Gegenleistung in Geld nicht verlangt worden sei. Wäre die Eigentumsübertragung nicht auf der Grundlage der Restitutionsgesetze der Slowakischen Republik erfolgt, wäre mit der Festsetzung eines Kaufpreises zu rechnen gewesen. Schließlich werde in der Präambel des Vertrages vom 6.11.1999 ausdrücklich auf das Gesetz Nr. 42/1992 Zb., bei dem es sich eindeutig um ein „Restitutions-“Gesetz handele, Bezug genommen. Der Begriff der Restitution sei im slowakischen Recht gesetzlich nicht definiert. Unter dem Begriff Restitution fielen mehrere Gesetze, eines dieser Gesetze sei auch das Gesetz Nr. 42/1992 Zb. An seiner Bewertung ändere sich auch dann nichts, wenn zugrunde gelegt werde, dass ein Teil der Zahlungen vor der Übertragung des Eigentums an die Wohnungsbaugesellschaft auf ein Investitionsdarlehen und ein anderer Teil auf die Betriebskosten gezahlt worden sei. In diesem Fall wäre erst recht von einer Restitution auszugehen, weil bereits vor der Eigentumsübertragung durch die Zahlungen Eigentum hätte erworben werden müssen. Da aber die damalige rechtliche Situation einen Eigentumserwerb nicht zugelassen habe, sei dies im Rahmen der Restitutionsgesetzgebung korrigiert worden.
5.2.2. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an. Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Feststellungen des Sachverständigen sind nicht geeignet, die Überzeugung des Senats von deren Richtigkeit, zu erschüttern.
Bereits die konkrete Formulierung des Überlassungsvertrages vom 6.11.1999, in dessen Präambel ausdrücklich auf das Gesetz Nr. 42/1992 Zb. als Grundlage der Übertragung verwiesen wird, macht deutlich, dass der Übertragung des Eigentums an der Genossenschaftswohnung nicht ein nach allgemein zivilrechtlichen Grundsätzen durchgeführter Erwerbsvorgang zugrunde lag. Die allgemeinen Vorschriften des slowakischen Rechts zum Eigentumserwerb fanden gerade keine Anwendung. Der Umstand, dass für die Übertragung des Eigentums an der Wohnung von der Antragsgegnerin keine Gegenleistung gefordert wurde, spricht wiederum eindeutig dafür, dass es sich, wie von dem Sachverständigen dargestellt, nicht um einen originären Eigentumserwerb handelte, sondern letztlich nur um die Umwandlung einer als bereits bestehend anerkannten Rechtsposition in eine mit dem neuen Rechtsverständnis besser übereinstimmende Rechtsposition. Auch die Einwendung des Antragstellers, aus der Katastereintragung ergebe sich, dass der Eigentumserwerb nicht auf der Grundlage des Vertrages vom 6.11.1999, sondern auf der Grundlage eines Vertrages vom 28.3.2001 erfolgt sei, greift nicht. Zutreffend ist allerdings, dass in der Katastereintragung als Titel des Erwerbs genannt ist: „Der Kauf V-5362/00 vom 28.3.2001“. Dieser Vermerk verweist allerdings nicht auf einen selbstständigen, mit dem Vertrag vom 6.11.1999 nicht zusammenhängenden Kaufvertrag, sondern bezeichnet die gemäß Art. 11 des Überlassungsvertrages vom 6.11.1999 offensichtlich nach slowakischem Recht für die Wirksamkeit des Eigentumsübergangs erforderliche Genehmigung des Bezirksamtes B. II. Diese Genehmigung ist in Form eines Stempels mit entsprechenden Ergänzungen auf die erste Seite des Überlassungsvertrages vom 6.11.1999 gesetzt. Die Genehmigung trägt das Datum 28.3.2001 und das Aktenzeichen V-5362/00.
Dass die Eigentumswohnung in B. nicht zu dem Gesamthandseigentum der Ehegatten zu zählen ist, hat auch das Bezirksgericht B. II in seiner Entscheidung vom 14.11.2012, Az. 50 C/122/211-220-ECS: 1211215765, angenommen. Es hat u. a. ausgeführt: „Die Antragstellerin ist im Sinne der Eintragung im Grundbuch die ausschließliche Eigentümerin der Wohnung Nr. 12 im ersten Obergeschoss des Wohnhauses … V. Str. 32 in B. … Die ursprüngliche Genossenschaftswohnung, die die Großeltern der Antragstellerin im Jahr 1965 erhalten haben, wurde im Teil der Mitgliedschaftsrechte am 13.10.1970 an die Antragstellerin übertragen. Aufgrund des Vertrages über die Übertragung des Eigentumsrechts zur Genossenschaftswohnung vom 6.11.1999 hat die Antragstellerin das Eigentumsrecht der gegenständlichen Wohnung, einschließlich des Miteigentumsanteils am Grundstück und an gemeinsamen Teilen und Hauseinrichtungen, erworben. … Aufgrund des Vertrages über Übertragung der Genossenschaftswohnung wurde die Antragstellerin die Eigentümerin der Wohnung als ausschließliche Eigentümerin im Anteil von 1/1 ins Grundbuch eingetragen. … Da in diesem Verfahren eindeutig nachgewiesen wurde, dass die Antragstellerin die gegenständliche Wohnung vor dem Abschluss der Ehe erworben hat (sie hat die Mitgliedschaftsrechte zur Wohnung im Jahr 1970 erworben) und dass sie aus diesem Titel das Eigentumsrecht zu dieser Liegenschaft hat. …“.
Jedenfalls im Jahr 2013 ist der Antragsteller auch selbst noch davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin Alleineigentümerin dieser Wohnung ist. Nicht anders ist es zu erklären, dass er in seiner „Klage“ vom 14.4.2013 die Wohnung dem „Endvermögen“ der Antragsgegnerin zurechnete.
Auch aus der von dem Antragsteller vorgelegten Stellungnahme der Rechtsanwältin JuDr. M. M. vom 29.6.2016 ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die von dem Sachverständigen Dr. B. gezogenen Schlussfolgerungen. Unerheblich ist es insoweit, auf welche Begrifflichkeiten jeweils abgestellt wird. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Übertragung des Eigentums an der Wohnung nun auf der Grundlage eines „Restitutionsgesetzes“ oder im Rahmen einer „Transformationsgesetzgebung“ erfolgte. Für die güterrechtliche Bewertung ist vielmehr nach slowakischem Recht darauf abzustellen, ob eine bei Scheidung der Ehe vorhandene Rechtsposition eines Ehegatten ihrem Wesen nach erst in der Ehe erworben ist oder bereits bei Eheschließung vorhanden war. Danach ergibt sich auch aus der Stellungnahme der Rechtsanwältin JuDr. M. M. vom 29.6.2016, dass die Übertragung des Eigentums an der Wohnung gerade nicht als originärer Rechtserwerb in der Ehe, sondern lediglich als Umwandlung (=Transformation) einer bereits bestehenden Rechtsposition und Anpassung an ein neues Rechtsverständnis bzw. Rechtssystem mit neuen Rechtsinstituten erfolgte. Dies ergibt sich bereits aus dem von JuDr. M. M.zitierten Inhalt des § 22 des Gesetzes Nr. 42/192 Zb., wonach die Transformation der Wohnungsbaugenossenschaft in der Anpassung der Rechtsverhältnisse an das Handelsgesetzbuch besteht. Gemäß § 24 des genannten Gesetzes konnten die Mitglieder der Wohnungsbaugenossenschaft innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes die Wohnungsbaugenossenschaft zum Abschluss eines Vertrages auffordern, durch den die Genossenschaft das Eigentum an einer Genossenschaftswohnung an sie unentgeltlich zu übertragen hatte. Auch hieraus wird deutlich, dass es, auch wenn dem Vorgang der Begriff der „Transformation“ beigegeben wird, nicht um die grundsätzliche Schaffung einer neuen Rechtsposition ging, sondern lediglich um die Anpassung einer bereits bestehenden Rechtsposition an das aufgrund des Systemwechsels eingetretene neue eigentumsrechtliche Verständnis. Im Ergebnis spricht daher die Stellungnahme der Rechtsanwältin JuDr. M. M. nicht gegen die Wertungen des von dem Senat bestellten Sachverständigen, sondern bestätigt diese im Kernbereich sogar. Dass durch das Gesetzes Nr. 42/192 Zb nach dem Willen des Gesetzgebers inhaltlich Sachverhalte der „Restitution“ geregelt werden sollten, ergibt sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. P. B. in dem Ergänzungsgutachten vom 17.08.2016 eindeutig aus dem Vorlagebericht zu dem ursprünglichen Gesetz und dem Vorlagebericht zu einer der Novellen des Gesetzes. Unter anderem heißt es dort:
„In Anbindung an das Gesetz Nr. 229/1991 Zb. hat das frühere föderale Parlament das Gesetz Nr. 42/1992 Zb. über die Regelung der Eigentumsverhältnisse und über die Auseinandersetzung der Eigentumsansprüche in Genossenschaften verabschiedet, gemäß dem die Restitutionsansprüche der berechtigten Personen gelöst werden konnten.“
Die Stellungnahme des Antragstellers, welche mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16. September 2016 vorgelegt worden ist, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Überwiegend wiederholt der Antragsteller seine bereits früher geltend gemachten Rechtsauffassungen. Hierzu hat der Senat bereits Stellung genommen. Soweit der Antragsteller rügt, der Sachverständige Dr. B. habe sich bei der Auslegung der in Mitte stehenden Vorschriften des slowakischen Rechts auch auf die Vorlageberichte zu dem ursprünglichen Gesetz und zu einer Novellierung des Gesetzes gestützt, greift dies nicht. Es ist eine in der Rechtswissenschaft anerkannte Methode, bei der Auslegung von Gesetzen auch die Gesetzesmaterialien heranzuziehen.
Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass der Sachverständige auf Seite 11 seines schriftlichen Gutachtens unter Ziffer 2 mitgeteilt hat:
„Der Umstand, dass die Antragsgegnerin als Alleineigentümerin im Katasterbuch der Stadt B. eingetragen ist, hat keine Auswirkung auf das gesamte Landeigentum der Ehegatten“.
Offensichtlich hat sich dabei ein Übertragungsversehen eingeschlichen. Tatsächlich muss es an Stelle von „das gesamte Landeigentum“ richtigerweise heißen „das Gesamthandseigentum“. Mit seinen Ausführungen hat der Sachverständige auf eine in dem Beweisbeschluss des Senats vom 20.01.2016 unter IV. 2 aufgeworfene Frage Stellung genommen. Diese Frage lautet:
„Welche Auswirkung hat der Umstand, dass die Antragsgegnerin als Alleineigentümerin in das Grundbuch der Stadt B. eingetragen worden ist?“.
Bereits aus der Fragestellung ergibt sich, dass die erfolgte Eintragung der Antragsgegnerin als Alleineigentümerin als Faktum zugrunde zu legen war. Der Sachverständige war daher nicht gehalten, sich mit den Einzelheiten der Eintragung auseinanderzusetzen. Er sollte vielmehr dazu Stellung nehmen, ob sich aus der tatsächlich erfolgten Eintragung unmittelbare Auswirkungen auf die Frage ergeben, ob die Wohnung dem „anteilslosen Miteigentum“ der Ehegatten zuzurechnen ist oder nicht. Der Sachverständige hat auch nichts im Zusammenhang mit dem Vorgang, welcher zur Eintragung des Alleineigentums der Antragstellerin an der Eigentumswohnung in B. führte, verschwiegen, sondern alle Einzelheiten dargestellt und – dem Kernbereich seiner Aufgabenstellung entsprechend – sachverständig gewertet.
5.2.3. Da die Eigentumswohnung der Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Gesamthandseigentums der Beteiligten war, können sich auch anlässlich der Ehescheidung keine auf den Wert der Wohnung und ein etwaiges gesamthänderisch gebundenes Miteigentumsrecht des Antragstellers an der Wohnung gründende Ansprüche ergeben. Gemäß §§ 149, 143 slowakisches BGB ist Eigentum, welches ein Ehegatte bereits mit in die Ehe gebracht hat, nicht in das Auseinandersetzungsverfahren nach Ehescheidung einzubeziehen. Eine wirksam geschlossene Vereinbarung der Beteiligten über die Zahlung eines Ausgleichsbetrages durch die Antragsgegnerin ist, obwohl von dieser bestritten, nicht nachgewiesen worden.
5.3. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht aus Aufwendungen des Antragstellers auf die Wohnung der Antragsgegnerin während der Ehezeit.
5.3.1. Im Beschwerdeverfahren stützt der Antragsteller seinen Zahlungsanspruch – anders als noch in erster Instanz – ausschließlich auf sein vermeintliches Miteigentum an der Wohnung in B.. Auf die noch in erster Instanz, wenn auch völlig unsubstantiiert und, obwohl bestritten, nicht nachgewiesenen, angeblichen Aufwendungen auf die Wohnung hat der Antragsteller sich im Beschwerdeverfahren nicht mehr berufen. Ausgleichsansprüche aus Aufwendungen scheiden aber unabhängig davon aus, weil der Antragsteller an der Geltendmachung entsprechender Ansprüche durch die Ausschlussfrist gemäß § 194 Abs. 4 slowakisches BGB gehindert wäre. Danach können güterrechtliche Ausgleichsansprüche der Ehegatten nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Erlöschen der Gütergemeinschaft geltend gemacht werden. Gemäß § 188 Abs. 1 slowakisches BGB erlischt die Gütergemeinschaft der Ehegatten mit Beendigung der Ehe. Sachverständigen beraten geht der Senat davon aus, dass insoweit auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung abzustellen ist. Die von dem Amtsgericht – Familiengericht – Nürnberg im Verfahren 108 F 1614/09 am 23.3.2010 ausgesprochene Scheidung der Ehe der Beteiligten erlangte am 28.7.2010 Rechtskraft. Mit der erst am 5.12.2013 bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Nürnberg eingegangenen „Klage“ vom 3.12.2013 konnte daher die Ausschlussfrist von drei Jahren zur Geltendmachung von güterrechtlichen Ausgleichsansprüchen nach Ehescheidung nicht gewahrt werden.
5.3.2. Diese Ausschlussfrist ist auch weder durch die von der Antragsgegnerin vor dem Bezirksgericht B. II eingeleiteten Auseinandersetzungsverfahren noch durch die von dem Antragsteller zum Amtsgericht – Familiengericht – Nürnberg erhobene „Klage“ vom 14.4.2013 gehemmt oder unterbrochen worden. Nach den auch insoweit die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. hätten die von den Beteiligten in der Vergangenheit eingeleiteten Verfahren nur dann Auswirkungen auf die 3-Jahresfrist gemäß § 149 Abs. 4 slowakisches BGB, wenn sie sich auf die Wohnung in B. bzw. Aufwendungen auf diese Wohnung bezogen hätten, bei dem zuständigen Gericht anhängig gemacht und ordnungsgemäß verfolgt worden wären. Keine dieser Voraussetzungen trifft jedoch zu. Die von der Antragsgegnerin bei dem Bezirksgericht B. II anhängig gemachten Auseinandersetzungsverfahren hatten etwaige Ansprüche des Antragsgegners aus Aufwendungen auf die Eigentumswohnung in B. nicht zum Gegenstand. Darüber hinaus wurden die Anträge, wie von dem Bezirksgericht B. rechtswirksam festgestellt, vor dem international unzuständigen Gericht gestellt. Auch das von dem Antragsteller bei dem Amtsgericht Nürnberg mit „Klage“ vom 14.3.2013 eingeleitete Verfahren hatte keine Auswirkungen auf den Ablauf der 3-Jahresfrist, da dieses Verfahren von dem Antragsgegner nicht ordnungsgemäß geführt wurde, weil er sich trotz Anwaltszwangs nicht anwaltlich vertreten ließ.
Kosten: § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Gemäß § 70 Abs. 2 FamFG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 151, 221; NJW 2002, 2957; 2003, 65; 2003, 2319). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (BVerfG NJW 2011, 1277).
Diese Kriterien sind in Bezug auf die allein in Betracht kommende Rechtsfrage, ob die Wohnung in B. nach slowakischem Recht dem „anteillosen Miteigentum“ der beteiligten Ehegatten zuzurechnen ist und einem Ausgleich nach slowakischem Güterrecht unterliegt, bereits deshalb nicht erfüllt, weil nicht damit zu rechnen ist, dass deutsche Gerichte in einer Vielzahl von Fällen über das dargestellte Rechtsproblem zu entscheiden haben werden.
Aus diesem Grund ist auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur „Fortbildung des Rechts“ oder zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ nicht geboten.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):
Verkündung am 28.09.2016.


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