Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Zurückweisung einer Berufung mangels offensichtlich fehlender Aussicht auf Erfolg ohne mündliche Verhandlung

Aktenzeichen  13 U 541/16

Datum:
21.7.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 122722
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 286, § 513 Abs. 1, § 522 Abs. 2, § 529, § 546
BGB § 323 Abs. 1, § 326 Abs. 5, § 434 Abs. 1 S. 1, § 437 Nr. 2

 

Leitsatz

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Berufung des Beklagten hat nicht aufzeigen können, dass das angefochtene Urteil des Landgerichts auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO) beruht oder dass nach § 529 zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Zur Begründung wird zunächst vollumfänglich auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 15.06.2016 Bezug genommen (BeckRS 2016, 122723). (Rn. 27 – 28) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

30 O 21354/12 2015-12-23 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23.12.2015, Az.: 30 O 21354/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
3. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts sowie dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche wegen des Kaufs eines gebrauchten BMW Z4 und der Inzahlunggabe eines gebrauchten BMW M5.
Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Nachdem die Klägerin die Hauptsache in Höhe eines Teilbetrags von 2.500,– Euro für erledigt erklärt hatte, beantragte sie erstinstanzlich:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.500,– Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 30.000,– Euro vom 01.06.2012 bis zum 03.03.2014 sowie aus 27.500,– Euro seit dem 04.03.2014, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des BMW-Fahrzeuges vom Typ M5, Fahrgestellnummer: …, amtliches Kennzeichen M-…, zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 334,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4,76 Euro pro Tag ab dem 21.08.2012 bis zur Abholung des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Fahrzeuges zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. bezeichneten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.
5. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.099,– Euro freizustellen.
Der Beklagte widersetzte sich der erklärten Teilerledigung und beantragte, die Klage abzuweisen.
Im Wege der Widerklage beantragte der Beklagte erstinstanzlich:
1. Die Klägerin wird verurteilt, 2.500,– Euro Wertminderung sowie 413,64 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten jeweils nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 06.03.3014 an den Beklagten zu zahlen.
2. Die Klägerin wird weiter verurteilt, einer der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Wertminderung nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 06.03.2014 an den Beklagten zu zahlen.
Die Klägerin beantragte die Abweisung der Widerklage und Feststellung der Erledigung.
Mit Endurteil vom 23.12.2015 verurteilte das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 27.500,– Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 30.000,– Euro vom 21.10.2012 bis zum 03.03.2014 sowie aus 27.500,– Euro seit dem 04.03.2014, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des BMW-Fahrzeugs vom Typ M5, Fahrgestellnummer: …, amtliches Kennzeichen M-… .
Des Weiteren stellte es fest, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 2.500,– Euro erledigt ist, sowie, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1. bezeichneten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wies es die Klage und auch die Widerklage ab.
Dieses Urteil wurde dem Beklagten am 5. Januar 2016 zugestellt. Dagegen legte er mit Schriftsatz vom 04.02.2016, per Telefax bei Gericht eingegangen am gleichen Tage, Berufung ein (Bl. 323/324 d. A.). Nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Begründung bis zum 07.04.2016 wurde diese mit Schriftsatz vom 07.04.2016 (Bl. 332/343), bei Gericht per Telefax eingegangen am gleichen Tage, im Wesentlichen wie folgt begründet:
Ein Rücktrittsgrund nach §§ 434 Abs. 1 Satz 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 326 Abs. 5 BGB liege nicht vor. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Parteien eine Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbart hätten. Tatsächlich sei die Unfallfreiheit nicht vereinbart worden.
Des Weiteren habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass die Beschädigungen an dem Kfz zwingend von einem Unfall herrühren. Dies ergebe sich nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen H. Außerdem habe sich das Erstgericht keine eigene Überzeugung gebildet, sondern sei einfach dem Sachverständigen gefolgt. Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO vor.
Das Landgericht habe im Übrigen übersehen, dass es notwendig gewesen wäre, den Rücktrittsgrund zu nennen, damit der Rücktritt wirksam ist.
Überdies habe das Landgericht verkannt, dass es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft handele. Soweit ein wirksamer Rücktritt vorliege, sei nicht nur der Kauf des BMW Z4 abzuwickeln, sondern auch die Inzahlunggabe des gebrauchten BMW M5.
Hinsichtlich der hochwasserbedingten Zerstörung des BMW M5 hätte das Gericht nicht zur Annahme kommen dürfen, dass die Klägerin nicht grob fahrlässig gehandelt habe.
Im Übrigen sei ein Rücktritt der Klägerin auch im Hinblick auf § 242 BGB ausgeschlossen.
Das Erstgericht habe es zudem unterlassen zu überprüfen, ob die Klägerin von ihrer Versicherung tatsächlich keinen Ersatz für den entstandenen Schaden erhalten hat.
Der Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage auf Kosten der Klägerin abzuweisen, gegebenenfalls das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 ZPO an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Das erstinstanzliche Urteil sei richtig, die Berufung sei bereits gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Ein Rücktrittsgrund in Bezug auf das Fahrzeug BMW M5 liege vor. Die Parteien hätten die Unfallfreiheit des Fahrzeugs vertraglich vereinbart. Tatsächlich sei das Fahrzeug nicht unfallfrei. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen H. Das Erstgericht sei den Ausführungen des Sachverständigen zu Recht gefolgt. Ein vertragliches Begründungserfordernis für einen Rücktritt der Klägerin lag nicht vor. Soweit der Beklagte nunmehr vortragen lasse, dass es sich bei den Kaufverträgen über den BMW M5 und den BMW Z4 um ein einheitliches Rechtsgeschäft handele, sei er mit diesem Vortrag präkludiert. Im Übrigen sei der Sachvortrag unzutreffend. Eine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin in Bezug auf den Untergang des Fahrzeugs während des Hochwassers 2012 habe das Erstgericht zu Recht nicht angenommen. Eine Pflicht zum Wertersatz in Bezug auf die Schäden infolge des Hochwassers bestehe für die Klägerin daher nicht. Außerdem handele die Klägerin nicht rechtsmissbräuchlich gemäß § 242 BGB. Die Ausführungen des Beklagten in Bezug auf den Annahmeverzug seien in mehrfacher Hinsicht unzutreffend.
Der Senat hat mit Beschluss vom 15.06.2016 die Parteien darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen (Bl. 370/377 d. A.). Dazu nahm der Beklagte mit Schriftsatz vom 11.07.2016 Stellung (Bl. 381/387).
Im Übrigen wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23.12.2015, Az.: 30 O 21354/12, war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Die Berufung des Beklagten hat nicht aufzeigen können, dass das angefochtene Urteil des Landgerichts München I auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) beruht oder dass nach § 529 zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Zur Begründung wird zunächst vollumfänglich auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 15.06.2016 Bezug genommen.
Da in der Stellungnahme des Beklagten vom 11.07.2016 im Wesentlichen die bisher schon vorgetragenen Argumente wiederholt werden, sind insoweit keine weiteren detaillierten Ausführungen des Senats veranlasst.
Demnach bleibt es dabei: Das Erstgericht hat zu Recht angenommen, dass das Fahrzeug BMW M5 einen Unfall erlitten hatte. Dabei hat das Erstgericht durchaus eine eigene Beweiswürdigung durchgeführt (vgl. nur Seite 8 des angefochtenen Urteils). Ein Verstoß gegen § 286 ZPO liegt nicht vor.
Soweit sich der Beklagte auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 11.07.2016 gegen die Annahme des Senats wendet, sein Vortrag zum einheitlichen Rechtsgeschäft sei verspätet, bleibt der Senat bei seiner Auffassung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Senat unter Ziffer 4. des Hinweisbeschlusses vom 15.06.2016 bereits dargelegt hat, dass selbst wenn man das Vorbringen des Beklagten insoweit zuließe, der Senat unter Würdigung der Gesamtumstände zu der Überzeugung gelangte, dass hier kein einheitliches Geschäft vorliege.
Damit bleibt es dabei, dass die Berufung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
V.
Der Streitwert wurde gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO festgesetzt.


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