Sozialrecht

Betreuungsgeld als Einkommen nach SGB II

Aktenzeichen  S 46 EG 25/17 BG

Datum:
4.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 9290
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB II § 33

 

Leitsatz

1. Bayerisches Betreuungsgeld ist als nicht zweckgebundenes Einkommen und gemäß § 10 BEEG auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II anzurechnen. (Rn. 10)
2. Das Jobcenter kann von der Elterngeldstelle gemäß § 104 SGB X die Erstattung von Betreuungsgeld verlangen. (Rn. 10)

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2016 in Gestalt des Bescheides vom 21. Dezember 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2017 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der angegriffene Bescheid dem Gesetz entspricht und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt ist. Bayerisches Betreuungsgeld ist als nicht zweckgebundenes Einkommen und gemäß § 10 BEEG auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II anzurechnen und nach § 104 SGB X von der Elterngeldstelle an das Jobcenter zu erstatten.
1. Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG statthaft. Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Verfügung zur nur teilweisen Auszahlung der bewilligten Leistung und die Auszahlung des restlichen Betreuungsgeldes von 1140,- Euro.
Der Beklagte hat mit Verwaltungsakt vom 16.12.2016 zum einen die begehrte Leistung bewilligt und zum anderen verfügt, dass eine Auszahlung der bewilligten Leistung vorerst nicht erfolge. Diesen allgemeinen Auszahlungsvorbehalt hat der Beklagte mit Schreiben vom 21.12.2016 für die einzelnen Leistungsmonate konkretisiert und damit entsprechend der Definition des Verwaltungsaktes nach § 31 Satz 1 SGB X eine Regelung eines Einzelfalles gerichtet auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen getroffen. Der Einbehalt wegen einer Erstattung wird durch Verwaltungsakt geregelt (BSG, Urteil vom 06.08.2014, B 11 AL 2/13 R, dort Juris-Rn. 14; BayLSG, Urteil vom 27.07.2017, L 13 R 171/15, dort Rn. 26 ff). Diese Situation ist vergleichbar mit einer Bestimmung eines anderen Zahlungsempfängers durch eine teilweise Direktauszahlung von Leistungen nach SGB II an den Vermieter, was laut BSG auch eine eigenständige und anfechtbare Verfügung darstellt (BSG, Urteil vom 28.03.2013, B 4 AS 12/12 R, Rn. 12).
Der zuständige Träger von Leistungen nach SGB II wurde gemäß § 75 SGG beigeladen. Eine notwendige Beiladung nach § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG war aber nicht angezeigt (Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, Rn. 12 vor §§ 102 ff; Becker in Hauck/ Noftz, SGB X Rn. 137 vor § 102 SGB X), weil die Erstattung zwischen den Trägern nicht unmittelbar durch die Entscheidung dieses Rechtsstreits verändert wird.
2. Rechtsgrundlage des Einbehalts ist eine Erstattung zu Gunsten des Beigeladenen nach § 104 SGB X, § 40a SGB II. Die strittige Entscheidung zum Einbehalt ist durch die Erfüllung des Anspruchs auf Betreuungsgeld gemäß § 107 Abs. 1 SGB X begründet.
a) Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Betreuungsgeld für den 15. bis einschließlich 36. Lebensmonat ihres Sohnes in Höhe von monatlich 150,- Euro nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 3 Bayerisches Betreuungsgeldgesetz (BayBtGG). Dies wurde durch den strittigen Bescheid bindend entschieden.
b) Der Beklagte hat in seinem Bescheid die Auszahlung der bewilligten Leistung zu Recht eingeschränkt, weil der strittige Leistungsanspruch infolge Erstattung an den Beigeladenen gemäß § 107 Abs. 1 SGB X erfüllt wurde.
aa) Es ist unschädlich, dass sich der Beklagte zur Begründung des Einbehalts auf § 33 SGB II berufen hatte. Es handelt sich lediglich um eine Begründung eines gebundenen Verwaltungsaktes. § 33 SGB II ist die Rechtsgrundlage eines gesetzlichen Anspruchsübergangs (cessio legis) an den Grundsicherungsträger, sofern ein Bezieher von Leistungen nach SGB II einen Anspruch gegen einen Anderen hat, der nicht Leistungsträger ist. Der Beklagte ist aber ein Sozialleistungsträger. Für Sozialleistungsträger stellen §§ 102 ff SGB X ein eigenständiges Ausgleichssystem durch Erstattungsverfahren bereit.
bb) Gemäß § 107 Abs. 1 SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten (hier der Klägerin auf Betreuungsgeld) gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger (der zur Erstattung verpflichtete Beklagte) als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch (des Beigeladenen gegen den Beklagten) besteht.
Der Beigeladene hat einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten nach § 104 SGB X. § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X begründet einen Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger, wenn kein Fall des § 103 SGB X vorliegt und der erstattungspflichtige Träger nicht bereits selbst dem Leistungsempfänger seine Leistung in Unkenntnis des Erstattungsfalls erbracht hat. § 40a SGB II hat im vorliegenden Fall keine eigenständige Bedeutung; außer in den Fällen der nachträglichen Rentenbewilligung des § 40a S. 2 SGB II handelt es sich um einen Rechtsgrundverweis auf § 104 SGB X (vgl. Blüggel in Eicher, SGB II, 4. Auflage 2017, § 40a Rn. 25).
(1) Ein Erstattungsfall nach § 103 SGB X liegt hier nicht vor, weil der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht nachträglich entfallen ist. Einkommen ist nach dem SGB II grundsätzlich erst bei tatsächlichem Zufluss anzurechnen. Die rückwirkende Bewilligung von Betreuungsgeld führte aber nicht zu einem Zufluss in der Vergangenheit.
(2) Der Beigeladene ist gemäß § 104 Abs. 1 S. 2 SGB X nachrangig verpflichtet, weil bei rechtzeitiger Zahlung des Betreuungsgeldes der Beigeladene selbst teilweise nicht zu Leistungen nach SGB II verpflichtet gewesen wäre, da das Betreuungsgeld nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II anrechenbares Einkommen war. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld im SGB II als Einkommen leistungsmindern zu berücksichtigen. Das gilt auch für Betreuungsgeld.
(a) Betreuungsgeld ist nicht nach § 11a Abs. 3 SGB II anrechnungsfrei. Nach dieser Vorschrift wären Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen. Wie alle öffentlich-rechtlichen Leistungen dient auch das Betreuungsgeld einem bestimmten Ziel, hier dem Ziel, die Betreuung der Kinder durch ihre Eltern zu fördern (vgl. Drucksache 17/9114 des Bayerischen Landtags vom 24.11.2015). Die Zweckbestimmung nach § 11a Abs. 3 SGB II ist jedoch nicht das Motiv oder der Entstehungsgrund einer Leistung, sondern der Verwendungszweck der Leistung (BSG, Urteil vom 24.08.2017, B 4 AS 9/16 R, Rn. 26). Es ist aber nicht festgelegt, wie das Betreuungsgeld von den Leistungsempfängern zu verwenden ist. Damit liegt keine zweckgebundene Leistung nach § 11a Abs. 3 SGB II vor. Gleiches gilt im Übrigen auch für das Elterngeld (BSG, Urteil vom 01.12.2016, B 14 AS 28/15 R, Rn. 21).
(b) Auch aus § 10 BEEG ergibt sich, dass Betreuungsgeld grundsätzlich in voller Höhe anrechenbares Einkommen nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II ist. Insbesondere nimmt Betreuungsgeld nicht an der Rückausnahme nach § 10 Abs. 5 S. 2 BEEG teil (ebenso Lentz in Rancke, Mutterschutz/Elterngeld/Elternzeit/Betreuungsgeld, 4. Auflage 2015, § 10 BEEG Rn. 7). Das ergibt sich aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 10 BEEG.
Nach § 10 Abs. 1 BEEG bleiben Elterngeld, Betreuungsgeld und jeweils vergleichbare Leistungen der Länder bei einkommensabhängigen Sozialleistungen bis zu 300,- Euro im Monat unberücksichtigt. Bayerisches Betreuungsgeld ist eine dem Bundesbetreuungsgeld vergleichbare Landesleistung und wäre demzufolge bis zu 300,- Euro pro Monat anrechnungsfrei. Nach § 10 Abs. 5 S. 1 BEEG gilt § 10 Abs. 1 BEEG aber nicht bei Leistungen nach dem SGB II. Damit kommt es zu einer vollen Einkommensanrechnung der vorgenannten Leistungen im SGB II. Im dritten Schritt macht § 10 Abs. 5 S. 2 BEEG eine Rückausnahme für Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder: Bis zu 300,- Euro pro Monat bleiben bei diesen Leistungen auch im SGB II anrechnungsfrei, soweit es vor der Geburt des Kindes zu berücksichtigendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach § 2 BEEG gab. Diese Rückausnahme bezieht sich aber nicht auf Betreuungsgeld. Während § 10 Abs. 1 BEEG ausdrücklich auch Betreuungsgeld und damit vergleichbare Leistungen der Länder einbezieht, stellt § 10 Abs. 5 S. 2 BEEG nur auf Elterngeld und damit vergleichbare Leistungen ab. Dann soll Betreuungsgeld schon nach dem Wortlaut von § 10 Abs. 5 S. 2 BEEG nicht erfasst werden. Dann bleibt es aber bei der vollständigen Anrechnung nach § 10 Abs. 5 S. 1 BEEG.
Es ist auch nachvollziehbar, Betreuungsgeld von der Rückausnahme des § 10 Abs. 5 S. 2 BEEG auszunehmen, weil das Betreuungsgeld nicht von Erwerbseinkommen abhängig ist. Elterngeld soll den Wegfall von Erwerbseinkommen teilweise ausgleichen, diesen Zweck will § 10 Abs. 5 S. 2 BEEG fortführen. Das Betreuungsgeld hat nicht den Zweck, wegfallendes Erwerbseinkommen zu ersetzen und daher ist eine Verlängerung der Einkommensbevorzugung nach § 10 Abs. 5 S. 2 BEEG nicht erforderlich.
(c) Diese Anrechnung von Betreuungsgeld ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch Kindergeld und Elterngeld, das nicht von § 10 Abs. 5 S. 2 BEEG begünstigt wird, werden im Rahmen des SGB II grundsätzlich in voller Höhe als Einkommen angerechnet (zur Verfassungsmäßigkeit der vollständigen Anrechnung von Elterngeld vgl. BSG, Urteil vom 01.12.2016, B 14 AS 28/15 R, Rn. 22 ff). Das Grundrecht auf Gewährleistung des Existenzminimums ist schon deswegen nicht betroffen, weil der existentielle Bedarf nach SGB II ermittelt wird und die Leistungen des SGB II zusammen mit dem anzurechnenden Betreuungsgeld dieses Existenzminimum vollständig abdecken.
(3) Für den Erstattungsanspruch ist eine zeitliche Kongruenz der beiden Leistungsansprüche erforderlich (Vogelgesang in Hauck/Noftz, SGB X, § 104 Rn. 13).
Hier ergibt sich regelmäßig ein Problem: Betreuungsgeld wird im SGB II als laufende Einnahme nach § 11 Abs. 2 SGB II im Zuflussmonat angerechnet. Das Betreuungsgeld wird nach Art. 2 Abs. 2 BayBtGG im Laufe des Monats gezahlt, für den es bestimmt ist, hier etwa für den 16. Lebensmonat in der Zeit von 28.04.2016 bis 27.05.2016. Damit ist unklar, von welchem Zuflusszeitpunkt und -monat auszugehen ist. Da es sich angesichts der Erstattung um einen hypothetischen Zuflusszeitpunkt handelt, ist der Beginn des Lebensmonats als normativer Zuflusszeitpunkt festzulegen. Dies kann hier aber dahinstehen, weil die Klägerin und ihr Sohn ab 01.04.2016 durchgängig im Leistungsbezug nach SGB II waren und die Erstattung erst ab dem 16. Lebensmonat (ab 28.04.2016) geltend gemacht wurde.
(4) Der Erstattungsanspruch besteht nur in der Höhe, als der Beigeladene bei rechtzeitiger Zahlung des Betreuungsgeldes selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, § 104 Abs. 1 S. 2 SGB X. Es ist deshalb zu ermitteln, in welchem Umfang die Leistungsansprüche nach SGB II durch Anrechnung des Betreuungsgeldes geringer gewesen wären.
Dabei ist die Frage der Personenidentität zwischen dem Empfänger der vorrangigen und dem Empfänger der nachrangigen Leistung (vgl. BSG, Urteil vom 12.05.2011, B 11 AL 24/10 R, Rn. 18 ff; Roos in von Wulffen/Schütze, a.a.O., § 104 Rn. 13) in § 34b SGB II bzw. seit 01.08.2016 in § 34c SGB II geregelt. Bei Ersatzansprüchen zwischen Leistungsträgern gelten auch Leistungen an Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, hier das Sozialgeld für den Sohn der Klägerin, als erstattungsfähige Aufwendungen. Die Frage der horizontalen Einkommensverteilung des Einkommens aus Betreuungsgeld auf die Klägerin und ihren Sohn nach § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II stellt sich hier also nicht.
Die rechtzeitige Auszahlung des Betreuungsgeldes zum 16. Lebensmonat (normativer Zufluss am 28.04.2016) hätte die Ansprüche auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld von April 2016 bis Ende Oktober 2016 um monatlich 120,- Euro vermindert. Bis zur ersten Lohnzahlung Anfang November 2016 aus der zum 01.10.2016 aufgenommenen Erwerbstätigkeit wäre das Betreuungsgeld das einzige Einkommen der Klägerin gewesen. Vom Betreuungsgeld hätte dann die Versicherungspauschale nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II-Verordnung abgezogen werden müssen, so dass in dieser Zeit 120,- Euro als anrechenbares Einkommen verblieben wären. Diesen Betrag kann der Beigeladene als Erstattungsbetrag fordern. Dies ergibt von April bis Oktober 2016 sieben mal 120,- Euro gleich 840,- Euro.
Für November und Dezember 2016 hätten sich die Ansprüche nach SGB II um jeweils 150,- Euro vermindert. Die vorgenannte Versicherungspauschale wurde bereits durch den Grundfreibetrag von 100,- Euro auf das Erwerbseinkommen nach § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II gewährt. Damit wäre das Betreuungsgeld in voller Höhe anzurechnen gewesen. Das ergibt für die zwei Monate weitere 300,- Euro. Insgesamt ergibt sich als gesamter Erstattungsbetrag 1140,- Euro.
(5) Die sonstigen Voraussetzungen der Erstattung liegen vor, insbesondere die Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Leistungen nach SGB II (Roos in von Wulffen/Schütze, a.a.O., § 104 Rn. 8) und die Einhaltung der Ausschlussfrist nach § 111 SGB X. Der Beklagte hatte das Betreuungsgeld auch noch nicht vorab an die Klägerin ausbezahlt, § 104 Abs. 1 S. 1 a. E. SGB X.
c) Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beklagte den Auszahlungsanspruch auf Betreuungsgeld zu Recht um insgesamt 1140,- Euro verminderte. In dieser Höhe bestand ein Erstattungsanspruch des Beigeladenen nach § 104 SGB X. Das Betreuungsgeld war im Rahmen des SGB II als Einkommen anrechenbar, die Leistungen nach SGB II waren demgegenüber nachrangige Leistungen. Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin zu Recht entschieden, dass der Anspruch auf Betreuungsgeld gemäß § 107 Abs. 1 SGB X insoweit als erfüllt gilt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.


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