Sozialrecht

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Aktenzeichen  S 9 BK 9/19

Datum:
30.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 51514
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 23. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2020 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Kläger und auch die Beklagte wurden in der Ladung vom 26. Mai 2020 darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
Verfahrenshindernisse bestehen nicht. Durch den Gerichtsbescheid vom 21. April 2020 war den Klägern hinreichend klar, wie das Gericht entscheiden wollte.
Die Klage der Klägerin zu 2. ist unzulässig. Für den Zeitraum ab 1. Oktober 2008 hat der Kläger zu 1. Kinderzuschlag beantragt und daher ist auch nur über einen solchen Antrag/Anspruch bzw. Zinsanspruch zu entscheiden (vgl. Bayerisches Landesozialgericht (LSG), Urteil vom 24. September 2019 – L 7 BK 13/17).
Die zulässige Klage des Klägers zu 1. ist unbegründet. Der Bescheid vom 23. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2020 ist rechtmäßig. Der Kläger zu 1. hat keinen Anspruch auf Gewährung von Kinderzuschlag für Juni 2015. Dadurch ist der Kläger zu 1. nicht in seinen Rechten verletzt, vgl. § 54 Abs. 2 und 4 SGG.
Gemäß § 6a BKGG in der Fassung vom 18. Juli 2014 erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder oder unverpartnetere Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn
1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommenssteuergesetzes (EStG) Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 BKGG haben,
2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe von 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von 600,00 € verfügen, wobei Beträge nach § 11b SGB II nicht abzusetzen sind,
3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11 und 12 SGB II verfügen, das höchstens dem nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 entspricht und
4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden wird. Wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beantragt hat oder erhält oder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum, für den Kinderzuschlag beantragt wird, auf die Inanspruchnahme nach dem SGB II oder SGB XII verzichten, werden bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird, Mehrbedarfe nach § 21 und § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 4 SGB II berücksichtigt. In diesem Fall ist § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht anzuwenden. Der Verzicht kann auch gegenüber der Familienkasse erklärt werden; diese unterrichtet den für den Wohnort des Berechtigten zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende über den Verzicht.
Der Kinderzuschlag beträgt nach § 6a Abs. 2 BKGG für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 140 € monatlich. Die Summe der Kinderzuschläge bildet den Gesamtkinderzuschlag. Er soll jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Kinderzuschlag wird nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. § 28 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistungen bindend geworden ist, nachzuholen ist.
Ein Anspruch des Klägers zu 1. auf Gewährung von Kinderzuschlag für Juni 2015 scheidet aus, vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG. Zwar lag nach den in der (umfangreichen) Verwaltungsakte befindlichen Schriftstücken der Kläger eine formlose Antragstellung für den streitgegenständlichen Zeitraum vor. Jedoch verfügten der Kläger zu 1. und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., nicht über das Mindesteinkommen von 900,00 € im Juni 2015. Mit der Festsetzung einer Mindesteinkommensgrenze für den Anspruch auf Kinderzuschlag in Höhe des elterlichen Bedarfs an Alg II und/oder Sozialgeld wollte der Gesetzgeber gewährleisten, dass nur diejenigen Eltern den Kinderzuschlag erhalten, deren Bedarf an Alg II und Sozialgeld durch eigenes Einkommen gesichert ist. Es sollte erreicht werden, dass die Familien regelmäßig nur ein Verwaltungsverfahren entweder im Jobcenter als Empfänger von Alg II und Sozialgeld oder bei der Familienkasse für den Zuschlag durchlaufen müssen (vgl. BT-Drucksache 15/1516, S. 83), also entweder dem SGB II oder dem BKGG (Kinderzuschlag) zugeordnet sind (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 KG 1/10 R – juris). Der Kläger zu 1. hat im Juni 2015 keine Bezügezahlungen erhalten. Die Klägerin zu 2. hat im streitgegenständlichen Zeitraum nachweislich kein Einkommen erzielt.
Folglich war die Klage abzuweisen.
Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidungen in den Verfahren vor dem Sozialgericht – S 17 AS 585/15 (Gerichtsbescheid vom 6. September 2018) – und dem Bayerischen Landessozialgericht (Rücknahme der Berufung im Verfahren L 11 AS 894/18, Urteil vom 7. August 2019 (L 11 AS 381/19 KL), Feststellung, dass das Berufungsverfahren L 11 AS 894/18 gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 6. August 2018 durch Berufungsrücknahme vom 13. März 2019 erledigt ist) – war das Jobcenter H. im Verfahren nicht notwendig beizuladen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG. Für die umgestellte Untätigkeitsklage waren keine Kosten zu berücksichtigten. Die Beklagte hat vor Ablauf der Sperrfristen (Urteil vom 24. September 2019, Nachweise des Klägers über keine laufende Bezügezahlung im Juni 2015 am 9. Januar 2020) am 23. Januar 2020 über den Zeitraum für Juni 2015 entschieden, vgl. § 88 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGG.
Dieses Urteil kann nicht mit der Berufung angegriffen werden, da der Berufungsstreitwert von 750 € nicht erreicht wird. Für den Monat Juni 2015 ergibt sich ein maximal zu berücksichtigender Kinderzuschlagsbetrag von 420 € (140 € maximal im Monat für drei Kinder), vgl. § 6a Abs. 2 Satz 1 BKGG in der Fassung vom 18. Juli 2014 (gültig ab 24. Juli 2014 bis 30. Juni 2016). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht gegeben, vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG. Insbesondere hat die Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung.


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