Sozialrecht

Erstattung der Kosten für Unterbringung im Internat

Aktenzeichen  12 ZB 14.1513

Datum:
31.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 12014
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SGB X § 44, § 103 Abs. 1, § 104 Abs. 1 S. 1, § 107, § 111, § 113
SGB XII § 54 Abs. 1, § 95
EinglHV § 12
BAföG § 12, § 14a
HärteV § 6, § 7
VwGO § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4

 

Leitsatz

1 Dem Nachrang der Sozialhilfe unterliegt auch die Leistung von Ausbildungsförderung. Deshalb ist zwischen dem nachrangig verpflichteten Sozialhilfeträger und dem vorrangig verpflichteten Träger der Ausbildungsförderung eine Erstattungssituation gegeben. (Rn. 39 – 41) (redaktioneller Leitsatz)
2 Das Leistungsverhältnis ist von dem Erstattungsverhältnis zu trennen; die Bestandskraft der Ablehnung der Ausbildungsförderungsleistungen steht der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht entgegen. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 2 K 11.2472 2014-04-11 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 34.641,92 € festgesetzt.

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten, die der Kläger im Schuljahr 2007/2008 für die Internatsunterbringung der blinden Hilfeempfängerin B. W. im Rahmen von deren Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation getragen hat.
I.
1. Die Hilfeempfängerin B. W. absolvierte von September 2007 bis Juli 2011 im Bildungszentrum für Blinde und Sehbehinderte in N. eine Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation. Während dieses Zeitraums war sie im Internat des Bildungszentrums untergebracht. Auf ihren Antrag vom 30. Januar 2007 bewilligte der Kläger mit Bescheid vom 21. Mai 2007 ab dem 1. September 2007 bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 für die Unterbringung im Internat der Blindenanstalt N. Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Eingliederungshilfe nach Maßgabe des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII). Mit Schreiben vom gleichen Tag stellte er beim Landratsamt N.-L. über § 95 SGB XII Antrag auf Ausbildungsförderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Zugleich wies er darauf hin, dass er ab 1. September 2007 für B. W. im Rahmen des Schulbesuchs nach §§ 53, 54 SGB XII die Unterbringungskosten trage. Auf die beklagtenseits zu gewährenden BAföG-Leistungen werde nach § 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) Erstattungsanspruch angemeldet. Der Pflegesatz der Einrichtung, in der B. W. untergebracht sei, betrage 130,36 € täglich. Es werde kein monatlicher Barbetrag gewährt, da B. W. Blindengeld erhalte. Neben dem Kläger beantragte auch B. W. selbst mittels Formblattantrag vom 27.Juni 2007 Ausbildungsförderungsleistungen.
In der Folge bewilligte der Beklagte B. W. mit Bescheid vom 28. August 2007 für den Förderzeitraum September 2007 bis Juli 2008 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 201,80 €, wobei von einem Gesamtförderbedarf in Höhe von 348,00 € ausgegangen und anrechenbares Elterneinkommen in Höhe von 146,20 € in Abzug gebracht wurde. Der Förderbescheid erhielt den Vermerk, dass die Ausbildungsförderungsleistungen gem. § 104 SGB X dem Kläger als Ersatz für erbrachte Sozialleistungen erstattet würden. Dieser Bescheid erwuchs in Bestandskraft.
Auch für die folgenden, vorliegend nicht streitgegenständlichen Schuljahre erbrachte der Kläger für B. W. jeweils Eingliederungshilfe und Hilfe zum Lebensunterhalt für deren Internatsunterbringung sowie der Beklagte Ausbildungsförderung ohne Berücksichtigung der Unterbringungskosten, die er dem Kläger jeweils nach § 104 SGB X erstattete.
2. Mit Schreiben vom 8. November 2011 wandte sich der Kläger an den Beklagten und stellte unter Verweis auf drei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (Az.: 5 C 21.08, 5 C 31.08, 5 C 33.08) sowie die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 2. August 2011 (Az.: A 7-M 5221.0-8b/16334 I) „gemäß § 44 SGB X Antrag auf Rücknahme der in der Vergangenheit ergangenen rechtswidrigen BAföG-Bescheide“ und beantragte „die Gewährung von Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der Internatskosten“. Ferner werde „Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X erhoben und Verzinsung gemäß § 108 SGB X geltend gemacht“. Der Beklagte verbeschied diesen Antrag entsprechend seiner Weisungslage jedoch nicht.
3. Daraufhin erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2011, eingegangen am 23. Dezember 2011, Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach und beantragte zunächst:
„1. Der/Die Beklagte wird verpflichtet, über die Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2006/2007 bzw. 2007/2008 neu zu entscheiden und – ggf. über die bisher erbrachten Leistungen hinaus – bis zur Höhe der vom Kläger getragenen gesamten Aufwendungen der Internatsunterbringung Leistungen der Ausbildungsförderung zu erbringen und dem Kläger zu erstatten.
2. Die Leistungen sind nach § 108 SGB X zu verzinsen. (…)“
Zur Begründung wurde angeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 2. Dezember 2009 (Az.: 5 C 33.08) entschieden, dass die auswärtige Unterbringung und Betreuung von behinderten Auszubildenden in einem Internat im Sinne von § 14a BAföG in einem „unmittelbaren Zusammenhang“ mit der Ausbildung stehe, wenn erst sie den Besuch einer der Behinderung der Auszubildenden entsprechenden schulischen Ausbildungsstätte ermögliche. Die Notwendigkeit der Unterbringung sei bereits dann zu bejahen, wenn die Internatsunterbringung nicht ausschließlich wegen der Art und Schwere einer Behinderung notwendig werde. Diese Voraussetzungen lägen bei der Hilfeempfängerin B. W. vor. Ihr stehe damit als Leistungsberechtigte gegen den Beklagten ein Anspruch auf volle Übernahme der Internatskosten nach § 14a BAföG i.V.m. §§ 6, 7 HärteV zu. Die Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen sei im Einzelnen strittig. Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst habe mit Stellungnahme vom 15. November 2011 seine zunächst vertretene Auffassung, dass die Ansprüche erst am 31. Dezember 2013 verjährten, revidiert, sodass nunmehr zur Vermeidung des Verjährungseintritts Klage geboten sei.
Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2012 stellte der Kläger zusätzlich folgende Anträge:
„(…)
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet war, B. W. für den Besuch der Berufsfachschule für Büroberufe des Bildungszentrums für Blinde und Sehbehinderte in N., mit dem Ziel eine Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation abzuschließen, für das Schuljahr 2007/2008 Ausbildungsförderung in Höhe der tatsächlich entrichteten Kosten ihrer Unterbringung im Internat des Bildungszentrums für Blinde und Sehbehinderte zu leisten.
3. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 28.08.2007 rechtswidrig war.
4. Die Leistungen sind nach § 44 SGB I zu verzinsen.
(…)“
Zur weiteren Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei zulässig. Insbesondere sei der Kläger als erstattungsberechtigter Sozialhilfeträger nach § 95 SGB XII berechtigt, die Feststellung der Leistungen nach dem Recht der Ausbildungsförderung zu betreiben. Ferner sei der Beklagte nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch materiell verpflichtet, die Kosten der Internatsunterbringung von B. W. nach § 14a BAföG in Verbindung mit §§ 6, 7 HärteV zu tragen. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei, soweit sich im Einzelfall ergebe, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt und somit Sozialleistungen nicht erbracht worden seien, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Beim streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 28. August 2007 handele es sich um einen bestandskräftigen Verwaltungsakt, bei dessen Erlass das Recht – wie das Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Verfahren nunmehr festgestellt habe – vom Beklagten unrichtig angewandt worden sei. Der Bescheid sei daher mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Weiter seien für das Schuljahr 2007/2008 Ausbildungsförderungsleistungen in Höhe der Heimkosten zu bewilligen. Die Verzinsung der Erstattungsleistungen werde nunmehr nach § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) beantragt.
Dem trat der Beklagte mit Klageerwiderung vom 24. September 2013 entgegen. Die Feststellungsklage sei bereits unstatthaft, da deren Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO nicht beachtet worden sei. Zwar spreche § 95 SGB XII von der „Feststellung“ einer Sozialleistung, was aber nicht den Weg zu einer Feststellungsklage eröffne. Klageziel des Klägers bilde die Erstattung der von ihm an die Hilfeempfängerin gezahlten Sozialhilfe unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Beklagten. Dieses Klageziel lasse sich nicht unmittelbar im Wege einer Feststellungsklage erreichen; vielmehr erfordere es gegebenenfalls nach einem Feststellungsurteil die Erhebung einer Leistungsklage. Die Feststellungsklage scheide mithin als statthafte Klageart aus.
Die Klage sei auch unbegründet. Zwar besitze der Kläger grundsätzlich die Möglichkeit, Ansprüche der Hilfeempfängerin nach § 44 Abs. 1, 4 SGB X über § 95 SGB XII im eigenen Namen geltend zu machen. Im vorliegenden Fall könne er sich indes nicht auf die Unrichtigkeit der ursprünglichen Entscheidung über die Gewähr von Ausbildungsförderung berufen, weil er bereits das zugrunde liegende Antragsverfahren betrieben und Rechtsbehelfe gegen die Bewilligungsbescheide nicht erhoben habe. Wie das Bundessozialgericht entschieden habe (U.v. 12.5.1999, Az. 7 AL 74/98 R), könne sich der Sozialhilfeträger, wenn er als Prozessstandschafter das Verwaltungsverfahren auf Feststellung einer Sozialleistung selbst betrieben habe, nicht auf die Unrichtigkeit der ablehnenden Bescheide berufen, wenn er diese habe bestandskräftig werden lassen. Zwar habe dem Urteil des Bundessozialgerichts ein auf § 104 SGB X gegründetes Erstattungsbegehren zugrunde gelegen, die Interessenlage bei dem vorliegenden Begehren der Rücknahme des ablehnenden Bescheids und der nachträglichen Zahlung von Ausbildungsförderung nach § 44 SGB X sei indes die gleiche. In beiden Fällen möchte der Kläger im Ergebnis die Erstattung der von ihm geleisteten nachrangigen Sozialleistungen an sich selbst bewirken, nachdem sich die Unrichtigkeit des ablehnenden Bescheids im Nachhinein herausgestellt habe.
4. Mit Beschluss vom 17. September 2012 trennte das Verwaltungsgericht das Verfahren betreffend Leistungen für das Schuljahr 2006/2007 ab und stellte es nach Klagerücknahme ein (Az.: AN 2 K 12. 01599). Mit weiterem Beschluss vom 24. Oktober 2012 trennte das Verwaltungsgericht das Verfahren insoweit ab, als der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Juni 2012 die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Ausbildungsförderung einschließlich der Internatskosten, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 28. August 2007 sowie die Verzinsung der Leistungen nach § 44 SGB I beantragt hatte (Az.: AN 2 K 12.01755). Die Abtrennung sei dadurch veranlasst, dass der vom Kläger kumulativ geltend gemachte Anspruch auf Erstattung nach Maßgabe der §§ 102 ff. SGB X eigene Rechte betreffe, während die weiteren Klagebegehren nach § 95 SGB XII in Prozessstandschaft für die Leistungsempfängerin erfolgten. Zudem sei die Erstattungsklage nach § 188 VwGO gerichtskostenpflichtig, während die über § 95 SGB XII verfolgten Klageanträge gerichtskostenfrei seien. Das unter dem Az. AN 2 K 12.01755 fortgeführte abgetrennte Verfahren wurde schließlich mit Beschluss vom 11. April 2014 nach Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung ebenfalls eingestellt.
5. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11. April 2014 stellten die Verfahrensbeteiligten den streitgegenständlichen Erstattungsbetrag unstreitig. Der Kläger beantragte zuletzt,
„Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die im Schuljahr 2007/2008 für die Heimunterbringung von B. W. aufgewendeten Heimunterbringungskosten in Höhe von 34.641,92 € zu erstatten.“
6. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. April 2014 statt und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger die im Schuljahr 2007/2008 für die Heimunterbringung von B. W. aufgewendeten Unterbringungskosten in Höhe von 34.641,92 € zu erstatten.
Der Erstattungsanspruch gründe im vorliegenden Fall auf § 104 Abs. 1, Abs. 3 SGB X. Soweit zwischen den Beteiligten hinsichtlich dieses Anspruchs allein streitig und zweifelhaft gewesen sei, ob ihm die Bestandskraft des Bescheids des Beklagten vom 28. August 2007 entgegengehalten werden könne, mit dem dieser die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 14a BAföG in Verbindung mit §§ 6, 7 HärteV für die der Höhe nach unstrittigen Unterbringungskosten der Hilfeempfängerin B. W. abgelehnt habe, könne der Beklagte mit dem Einwand, der Kläger könne sich nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 28. August 2007 nicht mehr auf dessen teilweise Unrichtigkeit berufen, weil er das durch diesen Bescheid abgeschlossene Antragsverfahren bereits im Wege von § 95 SGB XII als „Prozessstandschafter“ betrieben und es seinerzeit versäumt habe, innerhalb der laufenden Rechtsbehelfsfrist eine ihm günstige Rechtsposition mittels Widerspruch und Klage herbeizuführen, nicht durchdringen.
Dem vom Beklagten vertretenen, auf der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beruhenden Ansatz, sei nicht zu folgen. Das Bundessozialgericht habe zwar in verschiedenen Entscheidungen die Auffassung vertreten, aus der in § 86 SGB X geregelten Verpflichtung von Sozialleistungsträgern zu enger Zusammenarbeit folge, dass die Leistungspflicht eines auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers grundsätzlich durch die gegenüber dem Leistungsempfänger ergangenen Bescheide begrenzt sei und dass diese „Bindungswirkung“ nur dann entfalle, wenn die Leistungen wegen der Leistungsverpflichtung eines anderen Sozialleistungsträgers abgelehnt worden seien oder wenn der Leistungsbescheid offensichtlich unrichtig sei, worauf sich der Erstattung beanspruchende Leistungsträger jedoch nicht berufen könne, wenn er das Verwaltungsverfahren für den Hilfeempfänger betrieben und den ablehnenden Bescheid bestandskräftig habe werden lassen.
Gleichwohl „neige die Kammer der Auffassung zu“, dass ein Durchgriff der Bestandskraft eines ablehnenden Bescheids im Leistungsverhältnis gegenüber dem Leistungsempfänger auf das Erstattungsverhältnis unter Sozialhilfeträgern der Rechtslage nicht entspreche. So habe der 2. Senat des Bundessozialgerichts im Urteil vom 28. September 1999 (BSG, U.v. 28.9.1999 – B 2 U 36/98 R – juris) dargelegt, dass es sich bei den Erstattungsansprüchen der §§ 102 ff. SGB X um eigenständige, originäre Ansprüche handele, die nicht von der Rechtsposition des Leistungsberechtigten abgeleitet seien, und dass selbst die bindende Ablehnung des Begehrens des Sozialleistungsberechtigten durch den auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträger dem späteren Erstattungsbegehren des vorleistenden Leistungsträgers nicht entgegenstehe. Hieran knüpfe nunmehr die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 23.1.2014 – 5 C 8.13 – juris) an, wonach einem Erstattungsanspruch eines Sozialhilfeträgers gegen den Ausbildungsförderungsträger selbst ein fehlender Antrag auf Ausbildungsförderung nicht entgegenstehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe dies damit begründet, dass der Leistungsanspruch des berechtigten Hilfeempfängers aus dem Ausbildungsförderungsrecht und der Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Sozialhilfeträgers aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X jeweils rechtlich selbständige Ansprüche darstellten und dass die Entstehung des Erstattungsanspruchs nicht auf einem Übergang des Leistungsanspruchs auf den erstattungsberechtigten Träger beruhe, sondern allein von der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X abhänge. Weiter genüge es, soweit der Erstattungsanspruch inhaltlich abhängig von und untrennbar verbunden mit dem Anspruch des Leistungsberechtigten sei, dass in der Person des Berechtigten die wesentlichen und unverzichtbaren Grundvoraussetzungen des Anspruchs auf Leistung gegen den auf Erstattung in Anspruch genommenen Träger vorlägen. Angesichts dieses Ansatzes liege es geradezu auf der Hand, dass die verfahrensrechtliche Kategorie der Bestandskraft eines Ablehnungsbescheids aus dem Leistungsverhältnis nicht auf das Erstattungsverhältnis durchzugreifen vermöge. Eine Rechtsauffassung, wonach bei einem unterbliebenen Antrag auf Ausbildungsförderungsleistungen ein Erstattungsanspruch bestehe, bei einem gestellten Antrag dieser infolge der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids jedoch abzulehnen sei, führe sowohl zu praktischen wie dogmatischen Friktionen. Demzufolge sei es geboten, der Bestandskraft eines im Leistungsverhältnis ergangenen Ablehnungsbescheids keine den Erstattungsanspruch ausschließende Wirkung beizumessen.
Raum für einen derartigen Durchgriff bestehe auch nicht in dem Sonderfall, dass der die Erstattung beanspruchende Sozialleistungsträger das Verfahren zur Leistungsgewährung gegenüber dem vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträger über § 95 SGB XII selbst betrieben und die Rechtswidrigkeit des (Teil-)Ablehnungsbescheids nicht mittels Rechtsbehelfen geltend gemacht habe. Soweit dieser Argumentation der Gedanke eines zuzurechnenden Versäumnisses sowie der Rechtsfigur des „venire contra factum proprium“ zugrunde liege, scheine dieser zwar in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ebenfalls auf, allerdings lediglich im Hinblick auf offensichtlich rechtswidrige Ablehnungsbescheide, wie sie der vorliegenden Fallkonstellation gerade nicht zugrunde lägen.
Der Erstattungsanspruch bestehe im vorliegenden Fall selbst dann, wenn ein Durchgriff der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung aus dem Leistungsverhältnis auf das Erstattungsverhältnis grundsätzlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu bejahen wäre. Sehe ein zunächst leistender, jedoch potenziell nur nachrangig verpflichteter Leistungsträger – wie hier der Kläger – angesichts einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren und der beabsichtigten höchstrichterlichen Klärung von Musterverfahren davon ab, massenhaft gegen ergangene Teilversagungsbescheide Rechtsmittel einzulegen und beschränke er sich stattdessen auf die Möglichkeiten der nachträglichen Durchsetzung von Erstattungsansprüchen in den allgemeinen Verjährungsgrenzen des § 113 SGB X sowie der Einleitung von Zugunstenverfahren in den Rückwirkungsgrenzen des § 44 Abs. 4 SGB X für den Fall der Herausbildung einer neuen, ihm günstigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und erspare er damit jedem der beteiligten Sozialleistungsträger erheblichen Aufwand, so könne dies billigerweise auf der Grundlage von § 86 SGB X im Verhältnis der Sozialleistungsträger untereinander nicht zu Ungunsten des nach höchstrichterlicher Klärung tatsächlich nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers ausschlagen. Vielmehr habe der erstattungsberechtigte Sozialleistungsträger in diesem Fall im Interessengeflecht der Sozialleistungsträger gerade verantwortlich gehandelt.
7. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil beantragte der Beklagte mit Telefax vom 2. Juli 2014 die Zulassung der Berufung. Zur Begründung macht die Landesanwaltschaft Bayern ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ferner besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend.
7.1 Das verwaltungsgerichtliche Urteil sei bereits deshalb unrichtig, weil die Klage unzulässig sei. Im vorliegenden Fall hätte der Kläger sein Begehren als gesetzlicher Prozessstandschafter nach § 95 SGB XII mit einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage verfolgen können. Der streitgegenständliche BAföG-Bescheid vom 28. August 2007 sei ihm gegenüber bekannt gegeben worden. Im Zeitpunkt der Klageerhebung sei die Klagefrist unabhängig davon, ob die Monats- oder die Jahresfrist Anwendung finde, bereits seit Langem abgelaufen gewesen. Im Übrigen habe der Kläger gegen den Bescheid vom 28. August 2007 keine Anfechtungsklage erhoben; der Bescheid sei damit bestandskräftig geworden.
Darüber hinaus erweise sich die Klage auch als unbegründet. Zwar könne der Kläger grundsätzlich Ansprüche des Leistungsempfängers nach § 44 Abs. 1, 4 SGB X über § 95 SGB XII im eigenen Namen geltend machen. Im vorliegenden Fall könne er sich allerdings nicht auf die Unrichtigkeit der Entscheidung im ursprünglichen Verwaltungsverfahren berufen. Das Bundessozialgericht habe im Rahmen einer Erstattungsklage entscheiden (BSG, U.v. 12.5.1999 – B 7 AL 74/98 R – juris), dass sich ein Sozialhilfeträger grundsätzlich nicht auf die Unrichtigkeit ablehnender Bescheide des anderen Sozialhilfeträgers zu Förderanträgen stützen könne. Diese Grundsätze würden im vorliegenden Fall Anwendung finden, da der Kläger auch hier Erstattungsklage nach § 104 SGB X erhebe. Das Bundessozialgericht leite das „Akzeptierenmüssen“ der Entscheidung des anderen Sozialleistungsträgers von der im arbeitsteiligen Sozialleistungssystem geltenden Verpflichtung der Sozialleistungsträger zur engen Zusammenarbeit nach § 86 SGB X ab, was dazu führe, dass jeder Leistungsträger primär die Entscheidung des anderen Leistungsträgers zu respektieren habe und seiner eigenen Entscheidung zugrunde legen müsse (BSG, U.v. 24.7.1986 – 7 Rar 13/85 – juris). Eine Ausnahme hiervon bestehe u.a. dann, wenn der Ausgangsbescheid offensichtlich unrichtig sei. Selbst wenn dies der Fall wäre, was vorliegend dahingestellt bleiben könne, könne sich der klagende Sozialleistungsträger hierauf nicht berufen, wenn er das ursprüngliche Verfahren selbst betrieben und nicht alle Rechtsbehelfe hiergegen ausgeschöpft habe, mithin den Ausgangsbescheid habe bestandskräftig werden lassen. Im vorliegenden Fall habe der Kläger den Förderbescheid des Beklagten für das Schuljahr 2007/2008, den er selbst als Prozessstandschafter nach § 95 Abs. 2 SGB XII beantragt habe, bestandskräftig werden lassen, sodass er nunmehr diesen (Teil-)Ablehnungsbescheid gegen sich gelten lassen müsse. Dieser Ansatz müsse konsequenterweise auch dazu führen, dass dem Kläger die Möglichkeit verwehrt sei, die Unrichtigkeit des Förderbescheids im Wege des nachträglichen Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X in Verbindung mit § 95 SGB XII geltend zu machen.
Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die sich maßgeblich auf das Gebot der engen Zusammenarbeit von Sozialhilfeträgern stütze, lasse sich weiter der Grundsatz entnehmen, dass ein Sozialleistungsträger, sofern er ein Verwaltungsverfahren selbst betreibe, alles ihm Zumutbare unternehmen müsse, um gegen den ursprünglichen (Teil-)Ablehnungsbescheid vorzugehen. Bereits zum Zeitpunkt des Ergehens des Förderbescheides für B. W. am 28. August 2007 sei indes in der Rechtsprechung der Begriff des „unmittelbaren Zusammenhangs mit der Ausbildung“ in § 14a BAföG, auf den das Bundesverwaltungsgericht nunmehr maßgeblich abstelle, umstritten gewesen, sodass der Kläger bereits zum damaligen Zeitpunkt seine nunmehr eingenommene Rechtposition hätte aktiv verfolgen können. Dies gelte umso mehr, als davon auszugehen sei, dass der Kläger im Vergleich zu der Leistungsempfängerin über wesentlich bessere Ressourcen und Rechtskenntnisse verfügt habe und damit seine Rechtsposition leichter hätte durchsetzen können.
Soweit das Verwaltungsgericht ferner mit der Eigenständigkeit der Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB X argumentiere und sich dabei auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2014 berufe (BVerwG, U.v. 23.1.2014 – 5 C 8.13 – juris), sei dem entgegenzutreten. Aus der im Mittelpunkt der Entscheidung stehenden Frage, wie sich die fehlende Antragstellung im Ausgangsverfahren auf das Erstattungsverfahren auswirke, ließen sich für die vorliegende Konstellation keine Rückschlüsse ziehen. Wie sich die Bestandskraft eines Ablehnungsbescheids im Leistungsverhältnis auf das Erstattungsverhältnis auswirke, habe das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden. Dass das Leistungs- und das Erstattungsverhältnis nicht isoliert betrachtet werden können, zeige bereits die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dass der Erstattungsanspruch wiederum nicht völlig isoliert von der Bestandskraft des ablehnenden Leistungsbescheids gesehen werden könne, ergebe sich aus § 95 Satz 3 i.V.m. Satz 2 SGB XII. Diese Regelung wäre weitgehend sinnlos, wenn der Erstattungsberechtigte ohne Rücksicht auf das zuvor von ihm betriebene Leistungsverfahren mit Hilfe des Erstattungsanspruchs die Bestandskraft des von ihm selbst herbeigeführten Bescheids nachträglich ohne jegliche Bindung an eine dem Rechtsfrieden dienende Frist umgehen könne.
Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts lasse sich auch keine weitere Ausnahme von der Limitierung des Erstattungsanspruchs durch das Leistungsverhältnis unter der Prämisse machen, dass der Kläger dem Gebot der Zusammenarbeit nach § 86 SGB X bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen habe, dass er in vergleichbaren Parallelverfahren auf ein Weiterbetreiben des Verwaltungsverfahrens verzichtet habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger lediglich mit Blick auf die seinerzeit geltende Rechtsauffassung von einer Anfechtung des BAföG-Bescheids abgesehen habe.
7.2 Des Weiteren komme der vorliegenden Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Diesbezüglich wolle der Beklagte die Frage geklärt wissen, „in welcher Weise noch Raum für einen Erstattungsanspruch ist und inwieweit die Bestandskraft der ablehnenden ausbildungsförderungsrechtlichen Bescheide den Erstattungsanspruch zu Fall bringt.“ Von der Klärung dieser Frage würde eine Vielzahl derzeit bei den bayerischen Verwaltungsgerichten anhängiger Erstattungsverfahren abhängen. Überdies weiche die vorliegende Entscheidung erheblich von der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab, was ebenfalls zur Annahme grundsätzlicher Bedeutung führe.
7.3 Schließlich weise die vorliegende Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Wie bereits die uneinheitliche Rechtsprechung in der Vergangenheit zeige, beinhalte das vorliegende Verfahren das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten. Insbesondere erweise sich die Klärung von Erstattungsfragen unter Einbeziehung der sozialgerichtlichen Rechtsprechung als besonders schwierig.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen.
II.
Der Zulassungsantrag des Beklagten ist zulässig, jedoch der Sache nach unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen entweder nicht vor oder sind nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit.
1.1 Die Klage ist entgegen der Auffassung des Beklagten zulässig. Nach vorheriger Abtrennung einzelner Verfahrensbestandteile hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren allein über den vom Kläger gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X, mithin über eine Leistungsklage entschieden. Demgegenüber ist die Aufhebung des gegenüber der Auszubildenden B. W. ergangenen Förderbescheids vom 28. August 2007 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Übrigen erweist sich die Bestandskraft dieses Bescheids zwischen allen Beteiligten als unstrittig. Darüber hinaus erhebt der Kläger gegenüber dem Beklagten vorliegend in eigenem Namen einen sozialleistungsrechtlichen Erstattungsanspruch, sodass sich die Frage, ob er sein Begehren, gestützt auf seine gesetzliche Prozessstandschaft nach § 95 SGB XII, im Wege der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage hätte verfolgen können, nicht stellt. Das Verwaltungsgericht ist insoweit zutreffend von der Zulässigkeit der Leistungsklage ausgegangen.
1.2 Die Klage ist auch begründet, da dem Kläger gegenüber dem Beklagten nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ein Erstattungsanspruch für von ihm gegenüber der Auszubildenden B. W. erbrachte Sozialleistungen für deren Unterbringung im Internat zusteht (1.2.1). Diesem Anspruch steht, wie das Verwaltungsgericht mit einem zutreffenden Ansatz herausgearbeitet hat, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Limitierung des Erstattungsanspruchs durch bestandskräftige Verwaltungsakte im Leistungsverhältnis nicht entgegen (1.2.2).
1.2.1 Der Kläger als nachrangig verpflichteter Sozialhilfeträger besitzt gegenüber dem Beklagten als vorrangig leistungspflichtigem Leistungsträger einen Anspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf Erstattung der von ihm im Rahmen der Eingliederungshilfe erbrachten und dem Umfang nach unstreitig gestellten Unterbringungskosten von B. W. im Schuljahr 2007/2008 im Internat der Blindenstiftung.
Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist für den Fall, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, derjenige Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
Vorliegend hat der Kläger für die Auszubildende B. W. im Schuljahr 2007/2008 für deren Internatsunterbringung Eingliederungshilfeleistungen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit § 12 Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) in unstreitiger Höhe von 34.641,92 € geleistet. Zugleich besaß die Auszubildende B. W. nach §§ 12, 14a BAföG in Verbindung mit §§ 6,7 HärteV ebenfalls einen Anspruch auf Gewährung der mit dem Internatsbesuch verbundenen Unterbringungskosten. Weiter kann nach § 2 Abs. 1 SGB X derjenige keine Sozialhilfe beanspruchen, der die erforderliche Leistung von anderen Sozialleistungsträgern erhält. Diesem Nachrang der Sozialhilfe unterliegt auch die Leistung von Ausbildungsförderung. Demzufolge ist vorliegend die Erstattungssituation des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Verhältnis zwischen dem Kläger als nachrangig verpflichtetem Sozialhilfeträger und dem Beklagten als vorrangig verpflichtetem Träger der Ausbildungsförderungsleistungen gegeben.
Auch die weiteren Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs liegen vor. So hat der Kläger innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X – spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde – bereits mit Schreiben vom 21. Mai 2007 gegenüber dem Beklagten einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der von letzterem zu gewährenden Ausbildungsförderungsleistungen geltend gemacht.
Der Erstattungsanspruch ist ferner nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X verjährt. Erstattungsansprüche verjähren nach dieser Bestimmung in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Über die (Teil-)Ablehnung der Leistung von Ausbildungsförderung für die Internatsunterbringung von B. W. hat der Beklagte mit Bescheid vom 28. August 2007 entschieden. Eine entsprechende Ausfertigung gelangte am 29. August 2007 zur Kenntnis des Klägers (vgl. Verwaltungsakte des Klägers Bl. 119). Mithin endete die Verjährungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X am 31. Dezember 2011. Mit Klageerhebung am 23. Dezember 2011 hat der Kläger die Hemmung der Verjährungsfrist herbeigeführt.
Der Erstattungsanspruch des Klägers ist ferner auch nicht nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) erloschen. Nach dieser Bestimmung erlöschen auf eine Geldzahlung gerichtete, öffentlich-rechtliche Ansprüche eines bayerischen Gemeindeverbands gegen den Freistaat Bayern soweit nichts anderes bestimmt ist in drei Jahren. Insoweit erweist sich indes die vierjährige Verjährungsfrist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X als vorrangige gesetzliche Regelung (so bereits BayVGH, U.v. 3.12.2009 – 12 BV 08.2147 – juris Rn. 14 speziell für Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern), sodass es im Weiteren nicht darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt die zuständige Behörde des Klägers nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB „von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt“ hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB ist mithin im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Als Zwischenergebnis lässt sich daher festhalten, dass dem Kläger nach dem Wortlaut der einschlägigen Erstattungsnorm des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegenüber dem Beklagten der geltend gemachte Erstattungsanspruch zusteht.
1.2.2 Dieser Erstattungsanspruch ist – entgegen der Auffassung des Beklagten in der Zulassungsbegründung – nicht dadurch begrenzt bzw. erloschen, dass der Beklagte gegenüber der Auszubildenden B. W. bestandskräftig die Leistung von Ausbildungsförderung im streitgegenständlichen Umfang, d.h. soweit es die Internatskosten betrifft, mit Bescheid vom 28. August 2007 abgelehnt hat.
Während einzelne Senate des Bundessozialgerichts die Auffassung einer Begrenzung des Erstattungsanspruchs eines nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers durch die Ablehnung der Leistung durch den vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträger vertreten, mithin das Leistungsverhältnis auf das Erstattungsverhältnis gewissermaßen „durchschlagen“ lassen, treten andere Senate des Bundessozialgerichts dieser Rechtsansicht entgegen. Darüber hinaus bestehen gegen die Annahme einer Bindung des Erstattungsberechtigten an die Antragsablehnung des Erstattungsverpflichteten im Leistungsverhältnis in der Literatur durchgreifende Bedenken. Schließlich geht das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. Januar 2014 (5 C 8.13 – NJW 2014, 1979) ausdrücklich davon aus, dass das Leistungsverhältnis vom Erstattungsverhältnis zu trennen ist, und hat, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, folgerichtig das Bestehen eines Erstattungsanspruchs auch für den Fall angenommen, dass weder der nachrangig verpflichtete Sozialhilfeträger noch der Auszubildende selbst einen Antrag auf Ausbildungsförderungsleistungen gestellt haben. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Bestandskraft der (Teil-)Ablehnung von Ausbildungsförderungsleistungen durch den Bescheid vom 27. August 2007 der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht entgegensteht, wie sich im Einzelnen aus Folgendem ergibt:
1.2.2.1 Die vom Beklagten in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage, ob die Ablehnung eines Antrags auf Ausbildungsförderungsleistungen im Rahmen des (ursprünglichen) Leistungsverfahrens im Sinne einer Tatbestands- bzw. Bindungswirkung auf das Erstattungsverfahren „durchschlägt“, mit der Folge, dass im Umfang der Ablehnung der Erstattungsanspruch erlischt, wird in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – anders, als es der Beklagte darstellt – unterschiedlich beantwortet (vgl. hierzu ausführlich BSG, U.v. 20.3.2018 – B 2 U 16/16 R – juris Rn. 14 f.; ferner die Übersicht bei Krasney, KV 2014, S. 1 ff.).
Mehrere Senate des Bundessozialgerichts (Übersicht in BSG, U.v. 20.3.2018 – B 2 U 16/16 R – juris Rn. 14 f.; ferner Krasney, KV 2014, 1 ff. [3 ff.]) vertreten für die ihnen jeweils zugewiesenen Rechtsgebiete die Auffassung, dass der nachrangige (oder unzuständige) Leistungsträger bei der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs die bestandskräftige Entscheidung des vorrangigen (oder zuständigen) Leistungsträgers im Leistungsverhältnis zu beachten habe (so beispielsweise der 10. Senat, BSG, U.v. 10.7.2014 – B 10 SF 1/14 R – juris Rn. 20 ff. für einen Erstattungsanspruchs des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Jugendhilfeträger; 7. Senat: BSG, U.v. 12.5.1999 – B 7 AL 74/98 R – BSGE 84, 80 LS 1 für einen Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der Arbeitslosenhilfe). Dem korrespondiere das Recht des auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers, sich auf seine eigenen, bindenden Verwaltungsakte zu berufen. Aus der dergestalt umschriebenen Tatbestandswirkung (Drittbindungswirkung) von Verwaltungsakten folge, dass Behörden und Gerichte die in einem bindenden Bescheid getroffene Regelung als verbindlich hinzunehmen und ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit ihren Entscheidungen zugrunde zu legen hätten. Dies erfordere die Funktionsfähigkeit des auf dem Prinzip der Aufgabenteilung beruhenden gegliederten Sozialleistungssystems sowie die Pflicht der Sozialleistungsträger zur Zusammenarbeit nach § 86 SGB X. Eine Bindungswirkung im Erstattungsstreit solle grundsätzlich selbst dann bestehen, wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt fehlerhaft sei. Der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger dürfe sich nur dann nicht auf die Bindungswirkung seiner Entscheidung berufen, wenn diese sich als offensichtlich fehlerhaft erweise und sich dies zum Nachteil des anderen Leistungsträgers auswirke (BSG, U.v. 20.3.2018 – B 2 U 16/16 R – juris Rn. 14: Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegenüber dem Träger der Unfallversicherung). Diese Möglichkeit bestehe jedoch dann nicht, wenn der Erstattungsberechtigte selbst das ursprüngliche Verwaltungsverfahren betrieben und die Ablehnungsbescheide habe bestandskräftig werden lassen (BSG, U.v. 10.7.2014 – B 10 SF 1/14 R – juris Rn. 21: Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Träger der Kinder- und Jugendhilfe; U.v. 12.5.1999 – B 7 AL 74/98 R – BSGE 84, 80 LS 1). Eine weitere Ausnahme von der „Bindungswirkung“ solle dann gelten, wenn der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger die Leistung nicht aus Gründen des besonderen Leistungsrechts, sondern gerade wegen der Leistungsverpflichtung eines anderen Sozialleistungsträgers abgelehnt habe (BSG, U.v. 12.5.1999 – B 7 AL 74/98 R – BSGE 84, 80 Rn. 16).
Demgegenüber haben namentlich der 1. und 2. Senat des Bundessozialgerichts die Berechtigung des auf Erstattung in Anspruch genommenen Sozialleistungsträgers, dem Erstattungsgläubiger seine gegenüber dem Leistungsberechtigten ergangenen bindenden Verwaltungsakte entgegenzuhalten, im Rahmen der ihnen durch die Geschäftsverteilung zugewiesenen Rechtsmaterien bislang stets verneint (vgl. hierzu unter ausführlicher Darstellung des Meinungsstands BSG, U.v. 20.3.2018 – B 2 U 16/16 R – juris, Rn. 12 ff., ferner BSG, U.v. 13.12.2016 – B 1 KR 29/15 R – BSGE 122, 162 Rn. 11 ff.: Erstattungsverfahren einer Berufsgenossenschaft gegen eine Krankenkasse; vgl. ferner Krasney, KV 2014, 1 ff. [2 f.]). Sie gehen zu Recht davon aus, dass es sich bei den Erstattungsansprüchen der §§ 102 ff. SGB X um eigenständige, originäre Ansprüche handelt, die nicht von der Position des Leistungsberechtigten abgeleitet sind.
Darauf, dass es sich bei Erstattungsansprüchen gegenüber Leistungsansprüchen um eigenständige, originäre Ansprüche handelt, die nicht von Entscheidungen im Leistungsverhältnis abhängen, verweisen überzeugend aktuelle Stimmen in der Literatur (vgl. insbesondere Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrechts, Stand März 2018, § 105 SGB X Rn. 41 ff. sowie Rn. 48 ff. „Kritik an der Begründung der Gegenmeinung“; Krasney, KV 2014, 1 ff.). Darüber hinaus soll es für die Annahme einer Tatbestands- bzw. Bindungswirkung einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, die nicht besteht. Schließlich ist auch nicht erkennbar, weshalb die in § 86 SGB X normierte Verpflichtung der Sozialleistungsträger zur engen Zusammenarbeit eine Beschränkung des Erstattungsanspruchs durch die im Leistungsverhältnis ergangenen Verwaltungsakte des Erstattungsverpflichteten gebieten soll.
1.2.2.2 Mit Urteil vom 23. Januar 2014 (BVerwG, U.v. 23.1.2014 – 5 C 8.13 – juris) hat deshalb das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Erstattungsstreits dem klagenden Sozialhilfeträger nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu Recht einen Erstattungsanspruch für Internatskosten eines Auszubildenden für den Fall zugebilligt, dass weder der Sozialhilfeträger über § 95 Satz 1 SGB XII noch der Auszubildende selbst einen Antrag auf Ausbildungsförderungsleistungen gestellt haben, was zur Folge hatte, dass ein Anspruch auf Leistung von Ausbildungsförderung für den entsprechenden Bewilligungszeitraum nicht entstanden war. Im Einzelnen führt das Bundesverwaltungsgericht hierzu Folgendes aus (Rn. 14 ff.):
„Auch die Gesetzessystematik zwingt nicht zu der Annahme, die Antragstellung sei Voraussetzung einer Leistungspflicht im Sinne des § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X. Der Leistungsanspruch des Berechtigten und der Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers nach § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X sind jeweils rechtlich selbständige Ansprüche (BSG, Urteile vom 1. Dezember 1983 – 4 RJ 91/82 – BSGE 56, 69 , vom 22. Juli 1987 – RA 63/85 – SozR 1300 § 105 SGB X Nr. 5 S. 12 und vom 28. April 1999 – B 9 V 8/98 – BSGE 84, 61 ). Die Entstehung des Erstattungsanspruchs gründet nicht auf einem Übergang des Leistungsanspruchs auf den erstattungsberechtigten Träger, sondern allein auf der Erfüllung der Voraussetzungen des § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X. Soweit der Erstattungsanspruch inhaltlich abhängig von und untrennbar verbunden mit dem Anspruch des Leistungsberechtigten ist, genügt es, dass in der Person des Berechtigten die wesentlichen und unverzichtbaren Grundvoraussetzungen des Anspruchs auf eine Leistung gegen den auf Erstattung in Anspruch genommenen Träger vorliegen. Dazu zählt ein Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung nicht (vgl. BSG, Urteil vom BSG 28. April 1999 a.a.O.).
Während sich die Entstehungsgeschichte des § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X als unergiebig darstellt, sprechen Sinn und Zweck der §§ 102 ff. SGB X entscheidend dafür, das Bestehen eines Erstattungsanspruchs nach § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X gegen den Träger der Ausbildungsförderung nicht davon abhängig zu machen, dass ein Antrag im Sinne des § 46 Absatz 1 Satz 1 BAföG gestellt worden ist. Die §§ 102 ff. SGB X dienen der Sicherstellung des Nachrangs einer bereits erbrachten Sozialleistung und der Finanzierungsverantwortung des vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers im Erstattungsrechtsverhältnis. Die Realisierung dieser gesetzlich vorgegebenen Lastenverteilung sollte erkennbar nicht von der Antragstellung im Leistungsverhältnis abhängig sein und in das Belieben des Leistungsberechtigten gestellt werden. Anderenfalls hätte es dieser in der Hand, die gesetzlich vorgesehene Finanzierungsverantwortung dadurch zu korrigieren, dass er es unterlässt, einen Leistungsantrag zu stellen (BSG, Urteil vom BSG 28. April 1999 a.a.O. S. 64 f.). Dem steht nicht entgegen, dass § 95 Satz 1 SGB XII den erstattungsberechtigten Träger der Sozialhilfe ermächtigt, die Feststellung einer Sozialleistung zu betreiben sowie Rechtsmittel einzulegen und damit den an sich dem Leistungsberechtigten zustehenden Anspruch auf Bewilligung der Sozialleistung im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft behördlich und gerichtlich geltend zu machen, ohne dass es dessen Mitwirkung bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 1998 – B 9 VG 6/96 R – BSGE 82, 112 ). Genauso wie der Erstattungsanspruch nach § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X verfolgt das Feststellungsverfahren im Sinne des § 95 Satz 1 SGB XII den Zweck, der gesetzlich vorgesehenen Finanzierungslast im vielfältig gegliederten Sozialleistungssystem Geltung zu verschaffen. Diese Gemeinsamkeit rechtfertigt es hingegen nicht, unter Hinweis auf die Möglichkeit der Durchführung des Feststellungsverfahrens den Erstattungsanspruch von einem Antrag des Leistungsberechtigten abhängig zu machen. Denn der Zweck des Erstattungsanspruchs besteht – wie aufgezeigt – darin, dass der Verteilung der Finanzierungsverantwortung gerade durch ein vom Willen des Leistungsberechtigten unabhängiges Erstattungsverfahren Rechnung getragen wird.
Auch Schutzrichtung und Wirkung des § 95 SGB XII widerstreiten der Annahme, das Antragserfordernis sei deshalb unbedenklich, weil der nachrangig verpflichtete Leistungsträger im Falle des Unterlassens eines Antrags des Leistungsberechtigten das Feststellungsverfahren betreiben und auf diesem Weg einen Leistungsantrag stellen könne. § 95 SGB XII ist eine Schutzvorschrift zugunsten des subsidiär verpflichteten Trägers. Diesem wird insbesondere das Recht verliehen, sich von nachrangig zu erbringenden Leistungen gegenüber dem Hilfeempfänger zu befreien. Zwar dient der Erstattungsanspruch ebenfalls dem Schutz der Interessen des nachrangig zuständigen Trägers. Das Recht aus § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X ist hingegen auf die Erstattung tatsächlich bereits erbrachter Leistungen und damit auf die Vergangenheit bezogen, während das Recht aus § 95 SGB XII auf die Feststellung des Anspruchs gerichtet ist und auch in die Zukunft reicht. Bereits dieser strukturelle Unterschied spricht dagegen, das hier in Rede stehende Antragserfordernis wegen der Möglichkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens als unbedenklich zu erachten. Hinzu kommt, dass der Anspruch auf Erstattung und derjenige auf Feststellung nebeneinander bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 1998 a.a.O. S. 116). Auch dies streitet dagegen, das Erfordernis eines Leistungsantrags für den Erstattungsanspruch (auch) mit der Möglichkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens bei Fehlen eines solchen Antrags zu begründen und auf diese Weise beide Verfahren miteinander zu verknüpfen. Dem Feststellungsverfahren würde dadurch eine Bedeutung beigemessen, die ihm nicht zukommt. Schließlich liefe es dem Charakter des § 95 SGB XII als Schutzvorschrift zuwider, im Fall eines vom Leistungsberechtigten nicht gestellten Antrags die Erstattung von Leistungen davon abhängig zu machen, dass der nachrangig verpflichtete Träger den Leistungsantrag im Rahmen des Feststellungsverfahrens stellt. Dies gilt umso mehr, als es der nachrangig verpflichtete Leistungsträger regelmäßig nicht in der Hand hat, rechtzeitig entweder den Leistungsberechtigten zur Stellung eines weiteren Antrags bei einem anderen Träger zu bewegen oder anderenfalls das Feststellungsverfahren zu betreiben. Faktisch führte die Annahme einer Beachtlichkeit des Antragserfordernisses des § 46 Absatz 1 Satz 1 BAföG zu der ungewollten Konsequenz, dass der nachrangig verpflichtete Träger zur Sicherstellung einer umfassenden Erstattungsleistung gehalten wäre, zeitgleich mit der Beantragung der nachrangigen Sozialleistung durch den Berechtigten – im Sozialhilferecht auf Grund des Kenntnisgrundsatzes des § 18 SGB XII bereits mit Bekanntwerden des Hilfebedarfs – die Feststellung der vorrangigen Sozialleistung zu betreiben.“
Das Bundesverwaltungsgericht geht hier, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, mit einem Teil der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich davon aus, dass es sich bei Erstattungsansprüchen um jeweils eigenständige, originäre und vom Leistungsverhältnis unabhängige Ansprüche handelt, die dazu dienen, die in der gesetzgeberischen Systematik angelegte Finanzierungsverantwortung jedenfalls im Nachhinein sicherzustellen. Die Annahme einer Beschränkung des Erstattungsanspruchs durch die für bindend erachtete Ablehnung von Leistungsansprüchen durch den Erstattungsverpflichteten ist hiermit – jedenfalls für das hier allein streitgegenständliche Ausbildungsförderungsrecht – unter keinem Gesichtspunkt vereinbar. Demzufolge begegnet die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zum Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Klägers aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X keinen ernstlichen Zweifeln, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würden. Auf die vom Verwaltungsgericht in Zusammenhang mit § 95 Satz 1 SGB XII, § 44 Abs. 1 SGB X angestellten Erwägungen kommt es daher entscheidungserheblich nicht an.
2. Die vorliegende Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, die die Zulassung der Berufung gebieten. Insoweit genügen die Darlegungen des Beklagten den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.
Soweit der Beklagte in der Zulassungsbegründung zunächst darauf verweist, dass die unterschiedliche Rechtsprechung in der Vergangenheit zeige, dass bei der Beurteilung der Rechtssache das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bestünden, bleibt das Vorbringen oberflächlich und unsubstantiiert. Auch der Hinweis darauf, dass die Rechtssache im Schnittbereich von Verwaltungs-, Verwaltungsverfahrens- und Sozialrecht liege, belegt weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten. Dies gilt gleichermaßen für den Vortrag, dass die Klärung von Erstattungsfragen unter Einbeziehung der sozialrechtlichen Rechtsprechung generell besonders schwierig sei. Auch dass Erstattungsfragen nur unter Einbeziehung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts widerspruchsfrei lösbar sein sollen, wird vom Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt, zumal er, wie unter 1.2.2.1 ausgeführt, die einschlägige sozialgerichtliche Rechtsprechung weder vollständig erfasst noch aufbereitet hat. Unklar bleibt des Weiteren auch, inwieweit sich aus den vom Erstgericht zitierten „unvollständigen Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München“ schwierige Rechtsfragen ergeben sollen. Schließlich fehlt es auch an näherer Erläuterung, warum im vorliegenden Fall ein „hoher Begründungsaufwand der Ausgangsentscheidung“ vorliegen soll, der dazu führe, dass die im Schnittbereich von mehreren Rechtsmaterien angesiedelte Rechtssache sich signifikant von anderen Streitfällen unterscheide (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 69).
3. Die Rechtssache weist ferner keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf, die eine Zulassung der Berufung gebieten würde.
Soweit der Beklagte obergerichtlich geklärt wissen möchte, „in welcher Weise noch Raum für einen Erstattungsanspruch ist und inwieweit die Bestandskraft der ablehnenden ausbildungsförderungsrechtlichen Bescheide den Erstattungsanspruch zu Fall bringt“, kann auf die Ausführungen unter Ziffer 1.2.2 verwiesen werden. Wie dort unter Bezugnahme auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgezeigt, sind Leistungs- und Erstattungsrecht – jedenfalls im Bereich des vorliegend allein streitgegenständlichen Ausbildungsförderungsrechts – voneinander unabhängig, sodass eine Bindungswirkung ablehnender Entscheidungen im Leistungsverhältnis für das Erstattungsverhältnis nicht angenommen werden kann. Einen grundsätzlichen Klärungsbedarf, der die Zulassung der Berufung gebieten würde, zeigt der Beklagte insoweit nicht auf. Dies gilt gleichermaßen für die behauptete „erhebliche“ Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, aus der sich die Grundsatzbedeutung der formulierten Rechtsfrage ergeben soll. Der Beklagte hat sich diesbezüglich mit der einschlägigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung nicht hinreichend auseinandergesetzt, sodass eine „erhebliche“ Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ansatzweise erkennbar wird. Auch die Bezugnahme auf die beim Senat anhängigen Berufungsverfahren 12 BV 14.163, 12 BV 14.174 und 12 BV 14.236 führt nicht zur Annahme einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die die Zulassung der Berufung gebieten würde. Denn die genannten Verfahren haben keinen Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X, sondern vielmehr ein prozessstandschaftlich nach § 95 Abs. 1 SGB XII betriebenes Zugunstenverfahren nach § 44 Abs. 1 SGB X zum Inhalt, mithin einen vom vorliegenden Verfahren verschiedenen Verfahrensgegenstand.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher insgesamt abzulehnen.
4. Der Beklagte trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Verfahren ist als Erstattungsstreit nach § 188 Satz 2, 2. Halbs. VwGO nicht gerichtskostenfrei. Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das verwaltungsgerichtliche Urteil nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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