Sozialrecht

Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund Arbeitsunfall

Aktenzeichen  S 13 U 293/17

Datum:
1.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 45139
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1

 

Leitsatz

Fehlt es an einem organischen Korrelat für die vom Versicherten als Unfallfolgen geltend gemachten Kopfschmerzen mit damit einhergehender Beeinträchtigung der Konzentration und des Gedächtnisses sowie Panikattacken und Angstzuständen, können diese nicht als Infolge eines Arbeitsunfall entstanden anerkannt werden. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die form- und fristgerecht zum zuständigen Sozialgericht Würzburg erhobene Klage ist zulässig aber unbegründet; der Bescheid vom 19.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2017 ist rechtmäßig, da der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente nach einer MdE von mindestens 20 v. H. ab Juni 2016 hat.
Anspruch auf Verletztenrente besteht gemäß § 56 Abs. 1 SGB VII, solange die Erwerbsfähigkeit des Versicherten infolge des Arbeitsunfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um mindestens 20 v. H. gemindert ist. Als Verletztenrente ist dem Versicherten der Teil der Vollrente zu gewähren, der dem Grad der durch den Unfall verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Maßgebend für die Festsetzung der MdE sind die durch den Unfall bedingten krankhaften Befunde bzw. ihre Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben. Maßstab für die Bewertung sind die nach medizinischer Erfahrung gebildeten und durch die Rechtsprechung bestätigten allgemeinen Bewertungssätze im Unfallrecht.
Die Eingrenzung „infolge des Arbeitsunfalles gemindert“ bewirkt, dass nur die Gesundheitsstörungen, die mit der im Unfallrecht erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sind, berücksichtigt werden können. Die Wahrscheinlichkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung bedeutet dabei weder den sicheren Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges, noch lediglich eine von mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten. Wahrscheinlichkeit ist vielmehr diejenige Möglichkeit, der bei sorgfältiger Abwägung aller etwaiger anderer Möglichkeiten der Vorzug zu geben ist, d. h. es müssen mehrere bzw. gewichtigere Gründe für als gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechen.
Nach Durchsicht der Akten, Gutachten und Unterlagen folgt das Gericht in seiner Überzeugungsbildung sowohl dem gerichtsärztlichen Sachverständigen
Prof. Dr. Dr. C. in seinem Gutachten vom 09.04.2018 sowie den Ausführungen des Verwaltungsgutachters Dr. F. vom 06.10.2016 bzw. 10.04.2017. Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass als jetzt noch feststellbare Unfallfolge eine tendenzielle Kopfschmerzneigung von allerdings deutlich geringerer Ausprägung als der aktuell durch den Kläger beklagten Intensität besteht.
Kein Zusammenhang mit dem Unfall vom 26.02.1985 besteht mit der darüber hinausgehenden Kopfschmerzintensität erheblichen und zunehmenden Ausmaßes sowie einer damit einhergehenden Beeinträchtigung der Konzentration und des Gedächtnisses des Klägers sowie Panikattakten und Angstzustände. Wie bereits Prof. Dr. Dr. C. in seinem Gutachten vom 09.04.2018 überzeugend ausführt, spricht die vorliegende Crescendo-Problematik entschieden gegen ursprüngliche Auslösung der aktuellen Problematik beim Kläger durch den Unfall vom 26.02.1985. Gestützt wird diese Auffassung durch die Ausführungen von Dr. F. bzw. dem angefertigten MRT vom 29.12.2016 bei dem keinerlei Residuen bzw. sonstige Auffälligkeiten nachgewiesen werden konnten. Ein organisches Korrelat zu der durch den Kläger geschilderte Problematik besteht somit nicht.
Im Ergebnis war somit die Klage allumfassend abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.


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