Sozialrecht

Reisebüro, Reisebegleiter, touristischer Dienstleister „sui generis“, Coronabeihilfe, Dezemberhilfe, endgültige Ablehnung der begehrten Förderung, Rücknahme der Bewilligung und Rückerstattung der Abschlagszahlung, maßgebliche Verwaltungspraxis, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt, keine Auslegung der Richtlinie durch Gericht, kein Ermessensfehler, keine Willkür, fehlende Antragsberechtigung, keine direkte oder indirekte Betroffenheit, Planung und Verkauf von Reisen nicht durch Lockdown verboten, Reisen nicht untersagt, fehlende Nachweise, kein Vertrauensschutz, unrichtige oder unvollständige Angaben, Rücknahmeermessen, Erstattungspflicht

Aktenzeichen  W 8 K 21.982

Datum:
29.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 42720
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
VwGO § 113 Abs. 5
BayHO Art. 23
BayHO Art. 44
BayHO Art. 53
GG Art. 3
BayVwVfG Art. 10 S. 2
BayVwVfG Art. 26
BayVwVfG Art. 48
BayVwVfG Art. 49a
Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 (Dezemberhilfe) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft
Landesentwicklung und Energie vom 21. Dezember 2020

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO) bezüglich der beantragten weitergehenden Förderung (Nr. 1) und als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 1 VwGO) hinsichtlich der Rücknahme des Bescheides vom 16. Januar 2021 unter Anordnung der Rückerstattung der erfolgten Abschlagszahlung sowie der Zinsforderung (Nrn. 2 bis 4 des streitgegenständlichen Bescheides) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der beklagten IHK vom 7. Juli 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
Dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Dezemberhilfe an den Kläger nicht vorliegen, hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 7. Juli 2021, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und mit Schriftsatz vom 23. August 2021 vertiefend ausführlich erläutert.
Das Vorbringen des Klägers führt zu keiner anderen Beurteilung.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Dezemberhilfe von insgesamt 3.174,36 EUR. Ein solcher Anspruch auf Bewilligung folgt nicht aus der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten auf der Basis der Richtlinie. Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist der Ausschluss des Klägers von einer Förderung für sein Reisegeschäft nach den Richtlinien und der Förderpraxis der Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten.
Denn bei Zuwendungen der vorliegenden Art aufgrund von Richtlinien, wie der Dezemberhilfe, handelt es sich – wie sich bereits aus der Vorbemerkung Satz 1 erster Spiegelstrich der Richtlinie ergibt – um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Vorbemerkung Satz 2 der Richtlinie sowie Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 365 – juris Rn. 26; vgl. auch ausführlich VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris und B.v. 18.6.2020 – W 8 E 20.736 – juris sowie zuletzt zu Coronabeihilfen BayVGH, Be.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; VG München, Ue.v. 18.10.2021 – M 31 K 21.5179, M 31 E 21.5180 – juris; U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris sowie VG Würzburg, U.v. 18.10.2021 – W 8 K 21.716 – juris; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris; U.v. 21.6.2021 – W 8 K 20.1303 – juris; U.v. 17.5.2021 – W 8 K 20.1561 – juris und allgemein U.v. 27.9.2021 – W 8 K 21.550, U.v. 21.6.2021 – W 8 K 20.1302 – juris; U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris).
Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 26).
Dabei dürfen Förderrichtlinien nicht – wie Gesetze oder Verordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 – 3 C 111/79 – BVerwGE 58, 45 – juris Rn. 24).
Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 4 BV 15.1830 – juris Rn. 42 m.w.N.). Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19 m.w.N.), so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde (BayVGH, Be.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; vgl. auch B.v. 22.5.2020 – 6 ZB 20.216 – juris).
Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. etwa BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; NdsOVG, U.v. 5.5.2021 – 10 LB 201/20 – NVwZ-RR 2021, 835 – juris Rn 30; U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 3.5.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 8; B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; jeweils m.w.N.) und auch – sofern nicht willkürlich – zu ändern (OVG NW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris LS 2 u. Rn. 53).
Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinie (vgl. NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris; SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 – 2 A 480/17 – NVwZ-RR 2019, 219; OVG SH, U.v. 17.5.2018 – 3 LB 5/15 – juris; OVG NW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 – 10 A 1481/11 – ZNER 2012, 436).
Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 27. Aufl. 2021, § 114 Rn. 41 ff.).
Nach den dargelegten Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Dezemberhilfe. Weder die Richtlinie selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten sind vorliegend zu beanstanden.
Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht dem Kläger nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der ablehnende Bescheid vom 7. Juli 2021 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt.
Der Kläger ist nach seinen Angaben im Onlineantragsformular Inhaber eines Reisebüros und nach seinen Angaben im Klageverfahren ein touristischer Dienstleister „sui generis“, der individuell und auf spezielle Art alle seine Reisen organisiere und persönlich begleite.
Diese Tätigkeit führt nicht zu einer Anspruchsberechtigung des Klägers auf Bewilligung einer Dezemberhilfe nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten aufgrund der Richtlinie.
Nach Nr. 2.1 Satz 1 der Richtlinie setzt die Antragsberechtigung von Unternehmen unter anderem voraus, dass ihre wirtschaftliche Tätigkeit vom Lockdown betroffen ist, aa) weil sie aufgrund der auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28. Oktober, vom 25. November und vom 2. Dezember 2020 erlassenen Bestimmungen auf Landesebene, insbesondere der Schließungsverordnungen, den Geschäftsbetrieb einstellen mussten oder es sich bei ihnen um Beherbergungsbetriebe oder Veranstaltungsstätten handelt (direkt Betroffene), bb) weil sie nachweislich und regelmäßig mindestens 80% ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt Betroffene) oder cc) weil sie regelmäßig mindestens 80% ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen (über Dritte Betroffene) und sie im Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80% gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden.
Die Beklagte hat ihre Verwaltungspraxis dargelegt und unter Einbeziehung der Richtlinie sowie der FAQs (Fragen und Antworten zur „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“; https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/ Redaktion/DE/FAQ/ausserordentliche-wirtschaftshilfe. html) erläutert. Die Beklagte hat im Klageverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Kläger nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis auf der Basis der Richtlinie bei seiner Tätigkeit – soweit dargelegt und nachgewiesen – mangels Anspruchsberechtigung infolge fehlender direkter oder indirekter Betroffenheit keinen Anspruch auf die Förderung hat.
Denn nach der Verwaltungspraxis ist für eine Antragsberechtigung nach Nr. 2.1 zwingend erforderlich, dass die wirtschaftliche Tätigkeit gerade aufgrund des Lockdowns betroffen ist, wobei nach der Fußnote 10 im Sinne der Richtlinie Lockdown der Zeitraum von Dezember 2020 ist, für welchen branchenweite coronabedingte Betriebsschließungen bzw. Betriebsbeschränkungen im Sinne der Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffer 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020, 25. November 2020 und 2. Dezember 2020 hoheitlich angeordnet werden.
Der Kläger hat nichts vorgebracht, was für eine andere Verwaltungspraxis sprechen würde. Konkrete Förderfälle im Sinne der Klägerseite wurden nicht benannt und sind auch sonst nicht bekannt. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des Klägers (7.7.2021) eine andere Förderpraxis vorlag.
Vielmehr gehört die Geschäftstätigkeit des Klägers zu den Tätigkeiten, die nach der Verwaltungspraxis der Beklagten mangels Antragsberechtigung nicht förderfähig sind.
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist nach der geübten Verwaltungspraxis der IHK der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde, sodass neuer Tatsachenvortrag und die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind, weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden können (VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 25/26 m.w.N.).
Denn maßgeblich ist allein die geübte Verwaltungspraxis, wobei aufgrund des Massenverfahrens auch eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügt. Aufgrund dessen und der Tatsache, dass neben der Dezemberhilfe auch andere Hilfsprogramme zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie aufgelegt wurden, handelt es sich hierbei um ein Massenverfahren, dessen Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 28 f.). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Coronabeihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um den Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-) Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff. m.w.N.).
Weiter ist anzumerken, dass es gerade in Zuwendungsverfahren grundsätzlich in der Sphäre des Zuwendungsempfängers liegt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung darzulegen und nachzuweisen (VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 30 ff.; VG Würzburg, U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 25/26). Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Angaben des Klägers auf ihre Substanziierung und Plausibilität hin geprüft und gegebenenfalls mangels ausreichender Darlegung die begehrte Zuwendung ablehnt (VG München, U.v.20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 30 ff. m.w.N; VG Würzburg, U.v. 3.8.2020 – W 8 K 20.743 – juris Rn. 37).
Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung nach der Richtlinie ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht eine gewisse Verpflichtung zur Mitwirkung seitens des Antragstellers bzw. der Antragstellerin allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.1487 – juris Rn. 31 m.w.N.).
Zunächst ist auf der Basis dieser Vorgaben festzuhalten, dass der Kläger erstmals im Klageverfahren seine Tätigkeit als Reiseorganisator und -begleiter besonderer Art, als touristischer Dienstleister „sui generis“ konkretisiert hat, während er seine Tätigkeit zuvor nur pauschal als „Reisebüro“ bezeichnete, welche aber nach der Praxis der Beklagten als solche unstreitig nicht zur Antragsberechtigung führte (siehe auch ausdrücklich Nr. 1.3 FAQ). Auch aus den Mitteilungen der Steuerberaterin des Klägers im Portal ergibt sich nichts anderes. So brachte die Steuerberaterin am 24. Februar 2021 vor, dass die vom Kläger ausschließlich angebotenen Gruppenreisen nicht hätten stattfinden dürfen. In einer weiteren Nachricht vom 8. März 2021 wurde mitgeteilt, dass aufgrund des Reiseverbots keine gruppengeführten Reisen im Ausland hätten stattfinden können. Der Kläger habe somit keine Reisen anbieten können, da er ausschließlich Reisen anbiete, die für Gruppen bestimmt seien und dies sei aufgrund der Kontaktbeschränkungen nicht möglich gewesen. Laut der Nachricht vom 3. Mai 2021 leite der Kläger kein normales übliches Reisebüro, sondern er sei ein selbständiges Unternehmen, in dem er lediglich freie Reisen für Gruppen anbiete und frei vermittle. Aus diesem Vorbringen ergibt sich jedoch nicht die vom Kläger im Klageverfahren konkretisierte Tätigkeit als Reiseorganisator und -begleiter besonderer Art. Infolgedessen mangelt es schon verfahrensmäßig an einer rechtzeitigen hinreichenden Plausibilisierung und einem Nachweis der eigenen Betroffenheit bis zur Entscheidung im Behördenverfahren. Damit hat die Beklagte die Förderung ermessensfehlerfrei ablehnen dürfen.
Aber selbst unter Berücksichtigung des Vorbringens im Klageverfahren wäre der Kläger nicht antragsberechtigt. Denn auch soweit der Kläger anführte, er sei eigentlich mehr ein touristischer Dienstleister „sui generis“, der die Reisen umfangreich vorbereite, nachbereite und alle persönlich begleite, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung, weil er nicht dargetan und auch nicht nachgewiesen hat, dass seine Reisen gerade aufgrund der behördlichen Untersagung nicht haben stattfinden und insbesondere auch nicht haben geplant, organisiert und verkauft werden können. So brachte die Steuerberaterin am 24. Februar 2021 vor, dass die vom Kläger ausschließlich angebotenen Gruppenreisen nicht hätten stattfinden dürfen und zudem ein teilweise erlassenes Reiseverbot mit anschließender Quarantäne vorgelegen habe. Der Kläger habe somit keine Reisen anbieten können, da er ausschließlich Reisen anbiete, die für Gruppen bestimmt seien und dies sei aufgrund der Kontaktbeschränkungen nicht möglich gewesen. Laut einer Nachricht der Steuerberaterin vom 9. März 2021 betrage der Anteil der gruppengeführten Reisen im Ausland 85% vom Gesamtumsatz. Auslandsreisen waren im Dezember 2020 jedoch nicht verboten. In einer Nachricht vom 3. Mai 2021 ergänzte die Steuerberaterin, der Kläger sei indirekt betroffen, da aufgrund des Beherbergungsverbots keine Hotels hätten gebucht und aufgrund der Hygienemaßnahmen keine Gruppenreisen mit Bussen hätten durchgeführt werden können. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, im Dezember 2020 seien drei geplante Adventsreisen und eine Weihnachtsreise ausgefallen. Es sei keine Auslandsreise geplant gewesen. Er treffe die Vorbereitungen für die Reise schon lange vorher, etwa für die Adventsreisen müsse er das Hotel ein Jahr vorher buchen. Legt man dieses Vorbringen des Klägers zugrunde, ist nicht ersichtlich, dass die Umsatzausfälle deshalb eingetreten sind, weil die wirtschaftliche Tätigkeit des Klägers vom Lockdown selbst betroffen gewesen ist. Der Kläger durfte von Rechts wegen auch im Dezember 2020 die von ihm bereits individuell geplanten und organisierten Reisen für die Folgemonate und die Folgejahre verkaufen und die Anzahlungen von 20% bis 25% kassieren. Darüber hinaus ist weiter festzuhalten, dass der Kläger, wie auch die Beklagte angeführt hat, bis heute keine Nachweise der Umsätze und der Umsatzausfälle vorgebracht hat.
Es kommt nicht darauf an, welche Bedeutung die in der Richtlinie verwendeten Begriffe im Verständnis des Klägers oder im allgemeinen Sprachgebrauch (etwa unter Rückgriff auf Wikipedia oder den Duden) üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 -juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Richtlinie zur Dezemberhilfe oder gar der Wortlaut der FAQs, sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH BW, B.v. 21.10.2021 – 13 S 3017/21 – juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9 f.; SächsOVG, B.v. 1.10.2021 – 6 A 782/19 – juris m.w.N.).
Die Beklagte beruft sich dementsprechend zu Recht auf ihre Verwaltungspraxis und verweist auf die fortbestehende Möglichkeit des Klägers, seine beruflichen Tätigkeiten auch weiter nachgehen zu können. Dies gilt gerade für die Planung und Organisation von weiteren „spirituellen Reisen“ in der Zukunft, selbst wenn im Dezember seine Reisen nicht wie sonst üblich durchgeführt werden konnten. In dem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Kläger vorbrachte, dass er seine Reisevorbereitungen schon lange im Vorhinein treffen müsse, so dass unter dem Aspekt nicht ersichtlich ist, dass diese Tätigkeit der Planung und auch der Vermittlung und des Verkaufs neuer Reisen mit ihrem individuellen „spirituellen“ Charakter, die vom Kläger selbst aus seiner Sicht für sein Geschäft als wesentlich dargestellt werden, nicht auch im Dezember durchgeführt werden konnten. Vielmehr ist weiter davon auszugehen, dass der Kläger einem erheblichen Teil seiner Tätigkeit auch im Dezember 2020 hat nachgehen dürfen. Er hat seine individuellen Reisen auch für die Zeit nach Dezember 2020 verkaufen und die Anzahlungen kassieren dürfen. Die streitgegenständliche Förderung ist indes nach der Verwaltungspraxis auf solche Maßnahmen beschränkt, die bereits ab dem 1. November 2020 – und auch noch im Dezember – von der Schließungsanordnung betroffenen gewesen sind. Demgegenüber ist es aber dem Kläger möglich gewesen, weiterhin seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die Zurückhaltung der Kunden bei neuen Buchungen mag durch die weltweite Pandemielage und die Maßnahmen der jeweiligen Staaten veranlasst gewesen sein, sie hatte ihre direkte Ursache aber nicht in der konkreten Schließungsanordnung. Zudem betont der Kläger – wie schon erwähnt – seine umfangreichen Vorplanungs- und Vorbereitungstätigkeiten für die angebotenen Reisen, die als solche nicht untersagt waren. Er war insofern in einer weniger belastenden Situation als etwa der Betreiber einer Gaststätte, welcher bereits seit Anfang November eine Öffnung nicht mehr gestattet gewesen ist.
Auch für den Fall, dass man die Tätigkeit des Klägers als einen Mischbetrieb im Sinn von Nr. 2.5 der Richtlinie mit den wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern eines Reisebüros und einer Reisebegleitung und -betreuung ansehen wollte, ergibt sich keine andere Beurteilung. Nach Nr. 2.5 der Richtlinie sind Mischbetriebe antragsberechtigt, wenn sich ihr Umsatz in der Summe zu mindestens 80% eindeutig wirtschaftlichen Tätigkeiten zuordnen lässt, die vom Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen sind. Der Kläger trägt zwar zur Klagebegründung vor, er erziele seine gewerblichen Einkünfte zu 90% gerade nicht als Inhaber eines Reisebüros, sondern sei vielmehr als Guide, Reisebegleiter, persönlicher Assistent und Reiseführer vor Ort zu bezeichnen. Es fehlt insoweit jedoch an einer Plausibilisierung durch den Nachweis entsprechender Umsatzanteile, insbesondere bezogen auf inländische Reisen und auf den maßgeblichen Zeitraum.
Auch soweit wirtschaftliche Tätigkeitsfelder als direkt betroffen mitgezählt werden, wenn sie räumlich oder betrieblich vollständig von den durch die Schließungsanordnung direkt geschlossenen wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern abhängen, so dass eine Fortführung während der verordneten Schließung aufgrund des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 faktisch unmöglich ist (Nr. 1.5 FAQ), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn wie oben bereits ausgeführt hatte die Zurückhaltung der Kunden bei neuen Buchungen ihre direkte Ursache nicht in den konkreten Schließungsanordnungen. Zudem waren die umfangreichen organisatorischen Tätigkeiten des Klägers für die angebotenen Reisen als solche nicht verboten.
Ergänzend ist anzumerken, dass im November und Dezember 2020 das Reisen selbst nicht untersagt war. Es gab lediglich dringende Appelle, Reisen zu unterlassen. So durften öffentliche Verkehrsmittel durchweg benutzt und auch Flugreisen unternommen werden. In Deutschland waren zwar touristische Übernachtungsangebote verboten, die Gastronomie, Freizeiteinrichtungen usw. geschlossen sowie kulturelle Veranstaltungen nicht möglich. Skiurlaube etwa in der Schweiz oder Fernreisen in die Karibik waren erlaubt, wurden auch gebucht und unternommen. Den Reisenden oblagen dabei je nach Reiseland (z.B. Risikogebiet) Quarantänepflichten bei einer Rückkehr und die Corona-Einschränkungen am Zielort (vgl. nur Merkur, Corona-Lockdown in Deutschland: Ist Urlaub im Dezember wieder möglich? vom 24.11.2020, https://www.merkur.de/reise/corona-lockdown-urlaub-verbot-dezember-massnahmen-tourismus-reisen-urlaub-privat-deutschland-zr-90082003.html; RND, Härterer Lockdown gilt: Was das fürs Reisen bedeutet, vom 17.12.2020, https://www.rnd.de/reise/lockdown-was-bedeutet-das-furs-reisen-darf-ich-die-familie-an-weihnachten-besuchen-LRQFXSAHWZCINPXXMEOG2EPCAM. html; Reisereporter, Reisen an Silvester: Welche Regeln gelten im Corona-Lockdown? Vom 28.12.2020, https://www.reisereporter.de/artikel/12847-corona-lockdown-in-deutschland-regeln-fuer-reisen-was-ist-an-silvester-und-neujahr-erlaubt#).
Auch für eine indirekte Betroffenheit des Klägers (gegebenenfalls über Dritte) fehlen Anhaltspunkte. Der Kläger hätte darlegen und nachweisen müssen, dass mindestens 80% der Umsätze der wirtschaftlichen Tätigkeiten mit anderen direkt von den Corona-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielt worden sind. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass es sich bei den Kunden des Klägers um direkt betroffene Unternehmen handelt, die ihrerseits von der Schließungsanordnung betroffen waren. Aus den FAQ zur November- und Dezemberhilfe ergibt sich ausdrücklich, dass der jeweilige Antragsteller seine direkte oder indirekte Betroffenheit zweifelsfrei nachweisen muss (vgl. Nr. 1.1, 1.3 und 1.4 der FAQ). Er muss insofern zweifelsfrei nachweisen, dass im November bzw. Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 bzw. der Beschlüsse vom 25. November oder 2. Dezember 2020 ein Umsatzeinbruch von mehr als 80% gegenüber dem Vergleichsumsatz erlitten hat. Über einen derartigen Umsatz insbesondere mit geeigneten Unterlagen, die auch dem prüfenden Dritten vorzulegen waren, ist nichts aktenkundig. Derartige Nachweise wurden auch im Klageverfahren nicht vorgelegt.
In der vorliegenden Konstellation ist weiter kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. Denn die von der Beklagten nach ihrer Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses erfolgte Ablehnung der Tätigkeit eines Reisebüros als solches mangels Betroffenheit ist keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet, sondern gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation. Daran ändert sich auch nichts durch das – im Verwaltungsverfahren nicht zu berücksichtigende – Vorbringen im Klageverfahren, dass die konkrete Tätigkeit des Klägers mehr in der individuellen Reiseorganisation und Reisebegleitung als touristischer Dienstleister „sui generis“ liege. Denn auch diese Tätigkeit war wie ausgeführt nicht nachweislich direkt oder indirekt betroffen, weil von den maßgeblichen Beschlüssen jeweils allenfalls Teilbereiche untersagt wurden, wie etwa das touristische Beherbergungsverbot in Deutschland, während Auslandsreisen und auch andere Tätigkeiten der Vorplanung und Nachbereitung der Reisen usw. nicht untersagt waren. So liegt kein atypischer Ausnahmefall vor, sondern eine Fallgestaltung, die häufiger vorkommt und nach der Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens gerade nicht gefördert werden soll.
Des Weiteren ist der Ausschluss des Klägers von der Förderung auch sonst nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe vom Beklagten vorgebracht wurden.
Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (NdsOVG, U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 21).
Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien, ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr.119 – juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 – M 31 K 19.203 – juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 – BVerfGE 1, 14, 52 – juris Rn. 147; B.v. 19.10.1982 – 1 BvL 39,80 – BVerfGE 61, 138, 147 – juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.727 – DVBl 2013, 1402). Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben, hier Reisebüros und auch sonstige mit der Reiseplanung und -organisation verbundene Tätigkeiten, wie sie der Kläger dargelegt hat, mangels unmittelbarer Untersagung durch hoheitliche Anordnungen von der Förderung auszuschließen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris Rn. 48; VG Köln, G.v. 17.8.2015 – 16 K 6804/14 – juris; jeweils m.w.N.).
Der Zuwendungsgeber hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, soweit er bei der Förderung nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten vorgeht. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen der öffentlichen Hand in weitem Umfang zu Gebote (OVG LSA, B.v. 26.4.2021 – 1 L 49/19 – juris Rn.10; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 30 ff. u. 38; OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris Rn. 44; m.w.N.).
Der Zuwendungs- und Richtliniengeber ist auch bei Coronabeihilfen, wie hier bei der Dezemberhilfe, nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken. Denn nur der Zuwendungs- und Richtliniengeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll.
Auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten unter Rückgriff über sein eigenes autonomes Verständnis der direkten oder indirekten Betroffenheit festzulegen. Dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt auch bei den Coronabeihilfen nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar, sondern vielmehr offenkundig sachwidrig wären (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28; vgl. ferner VG Gießen, U.v. 3.8.2021 – 4 K 573/21.GI – juris Rn. 28 ff. sowie BayVGH, B.v. 19.5.2021 – 12 ZB 21.430 – juris Rn. 13).
Die Beklagte hat in ihrer Erwiderung vom 23. August 2021 nachvollziehbar dargelegt, es sei nicht willkürlich und ohne Sachgrund, die streitgegenständliche Förderung auf solche Unternehmen zu beschränken, die bereits ab dem 1. November 2020 direkt von der Schließungsanordnung betroffen gewesen seien. Dem Kläger sei es weiterhin möglich gewesen, seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Er sei somit objektiv in einer weniger belastenden Situation gewesen als etwa der Betreiber eines Restaurants, welchem bereits ab Anfang November eine Öffnung nicht mehr gestattet gewesen sei. Das seien ausreichende Differenzierungsgründe. Die Beklagte durfte so willkürfrei auf die Intensität der Betroffenheit infolge der konkreten Schließungsanordnung abstellen. Die Beklagte musste auch nicht weitere Einschränkungen durch andere Infektionsschutzmaßnahmen bei der Festlegung des Kreises der Antragsberechtigten berücksichtigen, etwa Reisewarnungen für das Ausland, die auch Einfluss auf das Reisegeschehen hatten, oder sonstige Einflüsse, die mögliche Reisekunden bewogen haben mögen, von Reisen abzusehen. Der Kreis der Begünstigten – der Novemberhilfe wie der Dezemberhilfe – war bewusst aus hinreichend sachlichen Gründen eingeschränkt.
Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen keine triftigen Anhaltspunkte. Der Kläger wird nicht anders behandelt als andere Antragstellerinnen und Antragsteller, die ebenfalls mangels unmittelbarer Betroffenheit durch die Schließungsanordnung nicht gefördert wurden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen anders verfahren wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Erwägungen, die Förderung als solche auf Unternehmen zu beschränken, die ab dem 1. November 2020 – und auch noch im Dezember – von der Schließungsanordnung unmittelbar betroffenen waren und ihre Leistung nicht mehr anbieten durften, stellen einen vertretbaren sachlichen Grund für die Verneinung der Förderberechtigung des Klägers dar. Zudem wird die Möglichkeit der indirekten Betroffenheit durch den Richtliniengeber und im Rahmen der Verwaltungspraxis berücksichtigt, sofern eine solche – anders als hier – nachgewiesen ist. Infolgedessen liegt auch keine Ungleichbehandlung, sondern eine Gleichbehandlung wie in vergleichbaren Förderfällen vor.
Selbst eine unrichtige, weil richtlinienwidrige Sachbehandlung der Behörde in anderen Einzelfällen wäre unschädlich, weil dadurch keine abweichende Verwaltungspraxis begründet würde (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2021 – 6 ZB 21.972 – juris Rn. 8 u. 10 sowie NdsOVG, U.v. 5.5.2021 – 10 LB 201/20 – NVwz-RR 2021, 835 – juris LS 1 u. Rn. 31 f. und ausführlich VG Würzburg, Ue.v. 10.5.2021 – W 8 K 20.1659 und W 8 K 20.1864 – jeweils juris Rn. 38 m.w.N.).
Denn der Kläger kann – selbst bei einer rechtswidrigen Förderung einzelner anderer Personen oder Unternehmen, die die Voraussetzungen der Richtlinien nicht erfüllen – „keine Gleichbehandlung im Unrecht“ für sich beanspruchen (vgl. statt vieler BVerwG, U.v. 26.2.1993 – 8 C 20/92 – BVerwGE 92, 153 – juris Rn. 14 m.w.N.; Nds. OVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 37 und 51 f.). Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Personen, denen rechtswidrige Vergünstigungen zugewandt wurden. Mit einer in Einzelfällen unrichtigen Sachbehandlung hat die Beklagte keine abweichende Verwaltungspraxis konstituiert. Es ist nicht erkennbar, dass der Urheber der Richtlinie eine betreffende Abweichung billigt oder duldet. Dafür bedürfte es einer aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar werdenden Absicht, zukünftig vergleichbare Fälle ebenso zu behandeln. Eine solche Praxis setzt dabei bewusst und gewollt einen dauerhaft geänderten Vollzug voraus, der sich aus einer im Nachhinein als fehlerhaft erkannten Rechtsanwendung im Einzelfall gerade nicht ergibt. Eine Abweichung in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund ist wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes rechtswidrig und begründet keine Änderung der Verwaltungspraxis (NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 29.f.; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 42 und 44; VG München, U.v. 23.3.2021 – M 31 K 20.4082 – juris Rn. 42; vgl. auch Aschke in BeckOK, VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 53. Ed., Stand 1.10.2021, § 40 VwVfG Rn. 65 f. m.w.N.) und damit auch keinen Anspruch des Klägers. Denn der Kläger kann nicht verlangen, dass die gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Beklagte ihm gegenüber gewissermaßen ihren Fehler wiederholt und entsprechend eine rechtswidrige Bewilligung der Förderung ausspricht. Vielmehr wird umgekehrt hinsichtlich der rechtswidrig Begünstigten ein Rücknahmeverfahren zu prüfen sein (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2021 – 6 ZB 21.972 – juris Rn. 6 ff.; VG Gießen, U.v. 30.8.2021 – 4 K 573/21.GI – juris Rn. 17 ff.; VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 – W 8 K 20.1303 – juris; U.v. 17.5.2021 – W 8 K 20.1561 – juris; Ue. v. 10.5.2021 – W 8 K 20.1659 und W 8 K 20.1864 – jeweils juris Rn. 38).
Ein Vergleich der Förderpraxis in den anderen Bundesländern ist im Zusammenhang mit einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls nicht anzustellen, da allein die Verwaltungspraxis in Bayern ohne Rücksicht auf die Praxis in anderen Bundesländern und die dortigen Förderleistungen maßgeblich ist (vgl. OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris). Die landesrechtlichen Grundsätze zur Gewährung von Zuwendungen sind nur für das jeweilige Bundesland verbindlich, ohne dass es darauf ankommen kann, ob in anderen Bundesländern abweichende Fördervoraussetzungen zur Anwendung gelangen oder in der Vergangenheit gelangt sind. Art. 3 Abs. 1 GG bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich. Auf die Förderpraxis anderer Bundesländer mit möglicherweise anderen förderpolitischen Zielsetzungen kann sich ein Kläger zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht mit Erfolg berufen. Die föderale Struktur rechtfertigt gerade unterschiedliche Regelungen und Förderungen sowie Schwerpunktsetzungen in einzelnen Bundesländern und damit auch eine abweichende Ausgestaltung der Förderpraxis im Detail (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 – W 8 K 20.1302 – juris Rn. 48 m.w.N. zur Rspr. sowie Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 129; Aschke in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 53. Ed. Stand 1.10.2021, § 40 Rn. 69).
Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Dezemberhilfe hatte und hat, so dass die Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Des Weiteren sind auch die Nrn. 2 bis 4 des streitgegenständlichen Bescheides rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für die Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 7. Juli 2021 über die Rücknahme des Bescheides vom 16. Januar 2021 betreffend die Abschlagszahlung ist Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, weil der Zuwendungsbescheid vom 16. Januar 2021 zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und ist. Der Kläger durfte auch nicht in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsaktes, der eine einmalige Geldleistung gewährte, vertrauen (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayVwVfG).
Nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sofern es sich – wie hier – um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist bei der Rücknahme die Vertrauensschutzregelung des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayVwVfG zu berücksichtigen. Ein Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Das Vertrauen ist dabei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht und eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Auf Vertrauen kann sich der Betroffene nicht berufen, wenn die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 BayVwVfG vorliegen, insbesondere wenn der begünstigte Verwaltungsakt durch im Wesentlichen unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde (Nr. 2) oder der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG).
Die Rücknahmevorschrift des Art. 48 BayVwVfG ist die korrekte einschlägige Rechtsgrundlage, da der aufzuhebende Zuwendungsbescheid mangels Vorliegens der Fördervoraussetzungen nach der einschlägigen Verwaltungspraxis – wie ausgeführt – rechtswidrig war. Denn eine Förderentscheidung unter Verstoß gegen die richtliniengeleitete Verwaltungspraxis ist rechtswidrig (VG Gießen, U.v. 3.8.2021 – 4 K 573/21.GI – juris Rn. 21 ff.).
Der rechtswidrige Zuwendungsbescheid konnte auch ohne Verstoß gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG) zurückgenommen werden.
Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauen berufen, weil er die Zuwendung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG). Ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG ist, dass die Angaben, mit Hilfe derer der Begünstigte den Verwaltungsakt erwirkt hat, objektiv unrichtig oder unvollständig waren; ob der Begünstigte dies wusste, ist unerheblich. Ebenso kommt es nicht auf ein Verschulden an (vgl. Müller in BeckOK, VwVfG, 53. Edition Stand: 1.10.2021, § 48 Rn. 78 m.w.N.). In Abgrenzung zu Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG ist zudem keine Täuschungsabsicht erforderlich.
Im Onlineantrag erklärte der Kläger ausdrücklich, direkt betroffen zu sein. Er habe aufgrund einer staatlichen Schließungsanordnung im Dezember 2020 den Geschäftsbetrieb direkt einstellen müssen, ohne dass dies – wie oben ausgeführt – den Tatsachen entspricht.
Es ist anzunehmen, dass die Beklagte bei richtiger Angabe den Bescheid über die Abschlagszahlung nicht erlassen hätte.
Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid vom 7. Juli 2021 dazu nachvollziehbar ausgeführt: Die Rücknahme des Bescheids über die Abschlagszahlung vom 16. Januar 2021 stütze sich auf Art. 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayVwVfG. Dem Kläger sei es ohne großen Aufwand möglich gewesen, herauszufinden, dass in seinem Fall die Voraussetzungen für eine Antragstellung nicht vorlägen. Dennoch sei im Antrag eine Betroffenheit angegeben worden. Der Bescheid über die Abschlagszahlung beruhe gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG auf unrichtigen Angaben, so dass von keinem schutzwürdigen Vertrauen ausgegangen werden könne.
Die erforderliche Kausalität ist gegeben. Denn ursächlich sind die unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben, wenn anzunehmen ist, dass die Behörde bei vollständiger bzw. richtiger Angabe den Fehler – hier die Gewährung der Abschlagszahlung der Dezemberhilfe trotz fehlender Antragsberechtigung mangels direkter oder indirekter Betroffenheit – nicht gemacht und den Verwaltungsakt nicht mit der erlassenen oder nur mit einer ungünstigeren Regelung erlassen hätte (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 48 Rn. 117; Schoch in Schoch/Schneider, VwVfG, Werkstand: Grundwerk Juli 2020, § 48 Rn. 172; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 48 Rn. 154; Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Lfg. 116 01.12.2017, Art. 48 BayVwVfG, Erl. 5.2.3.2.).
Die Beklagte hat des Weiteren auch ermessensfehlerfrei von ihrer Rücknahmemöglichkeit Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Beklagte konnte die Ermessenserwägung auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO). Die angeführten Ermessenserwägungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Die Ermessensausübung deckt sich mit der Verwaltungspraxis. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
Im vorliegenden Fall des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG entfällt nicht nur die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, sondern es erfolgt zudem in der Regel eine Reduzierung des Rücknahmeermessens. Anders wäre es nur bei einem atypischen Ausnahmefall (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 48 Rn. 127b u. 127 c). Gründe, die ein Abweichen von dem gesetzlich normierten Regelfall rechtfertigen würden, sind indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Überdies erfordert der in der Landeshaushaltsordnung verankerte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel regelmäßig die Rücknahme rechtswidriger Subventionsbescheide, damit öffentliche Mittel sparsam und effektiv verwendet werden (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1996 – BVerwG 3 C 22.96 – juris, Rn. 16; vgl. auch: HessVGH, U.v. 13.5.2014 – 9 A 2289/12 – juris Rn. 44). Dies gilt auch bei einer Bewilligung einer Coronabeihilfe (vgl. VG Gießen, U.v. 3.12.2020 – 4 K 3429/20.GI – juris Rn. 39 f.).
Demnach ist in der vorliegenden Fallkonstellation auch bei einer Coronabeihilfe von einem intendierten Ermessen infolge der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (VG Gießen, U.v. 3.8.2021 – 4 K 573/21.GI – juris Rn. 32 f. m.w.N.) auszugehen. Infolgedessen ist ein Vertrauensschutz im Regelfall ausgeschlossen, falls keine atypischen Umstände vorliegen, zu denen der Zuwendungsempfänger aber vor Bescheidserlass substanziierte Angaben hätte machen müssen, wenn und soweit die Rechtswidrigkeit des Bescheides durch unrichtige Angaben mitverursacht wurde (vgl. SächsOVG, U.v. 14.7.2020 – 6 A 565/18 – juris LS und Rn. 34 ff.).
Die Beklagte hat im Bescheid vom 7. Juli 2021 nachvollziehbar ausgeführt, in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens entspreche die Entscheidung über die Rücknahme dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen und zweckgerichteten Verwendung von Steuermitteln. Anhaltspunkte für eine besondere Situation oder sonstige unbillige Härten lägen nicht vor.
In der Erwiderung vom 23. August 2021 hat die Beklagte zulässiger Weise ergänzend erläutert: Der Bescheid über die Abschlagszahlung sei zu Recht zurückgenommen und die Abschlagssumme zurückgefordert worden. Der Kläger könne sich insbesondere nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Bescheid sei ausdrücklich unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergangen. Durch die Rücknahme und Rückforderung entscheide die Beklagte im Sinne eines überwiegenden öffentlichen Interesses an einer sparsamen und zweckgerichteten Verwendung von Haushaltsmitteln.
Die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung der gewährten Dezemberhilfe (Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides) ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Rückforderung der Abschlagszahlung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, wonach im Falle der Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit (Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG) bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind. Die Erstattung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Wie dargestellt wurde der Zuwendungsbescheid über die Abschlagszahlung zur Dezemberhilfe vom 16. Januar 2021 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, weshalb die Voraussetzungen für die Rückforderung des bereits ausgezahlten Betrages vorliegen, wie er in Nr. 3 des angegriffenen Rücknahmebescheides festgesetzt wurde. Die Behörde hat kein Ermessen bezüglich des „Ob“ der Rückforderung (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 49a Rn. 37; Falkenbach in BeckOK, VwVfG, 53. Edition Stand: 1.10.2021, § 49a Rn. 23 m.w.N.). Vielmehr besteht eine Pflicht zur Rückerstattung bei einer Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit (VG Gießen, U.v. 3.8.2021 – 4 K 573/21.GI – juris Rn. 36). Der Rückerstattungsanspruch kann mit Leistungsbescheid geltend gemacht werden (BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – BeckRS 2021, 36762 Rn. 19 u. 28; OVG NRW, B.v. 16.4.2021 – 4 A 3435/20 – juris Rn. 24).
Der Kläger kann sich hinsichtlich der Rückforderung nicht auf einen eventuellen Wegfall der Bereicherung berufen. Für den Umfang der Erstattung gelten mit Ausnahme der Verzinsung nach Art. 49a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend, weshalb grundsätzlich auch eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB in Frage kommt. Danach ist grundsätzlich nur noch eine im Vermögen vorhandene Bereicherung herauszugeben. Die Feststellung der Entreicherung erfolgt nach wirtschaftlichen Kriterien durch einen Vergleich des Vermögensstands beim Empfang der Leistung mit dem Vermögensstand im Zeitpunkt der Rückforderung der empfangenen Leistung (sog. Saldotheorie). Eine Entreicherung ist danach nicht eingetreten, wenn die rechtsgrundlos erlangte Leistung im Vermögen des Empfängers noch vorhanden ist. Beispiele hierfür sind die Ersparnis eigener Aufwendungen und die Befreiung von eigenen Verbindlichkeiten sowie eine Gegenleistung für den Verbrauch der empfangenen Mittel. Vermögensdispositionen wirken sich nur dann bereicherungsmindernd aus, wenn der Empfänger den Bereicherungsgegenstand zu Ausgaben verwendet hat, die er sonst nicht geleistet hätte (sog. Luxusausgaben); das Empfangene muss für außergewöhnliche Zwecke verwendet worden sein. Es obliegt dem Schuldner, hier also dem Kläger, die Umstände einer Entreicherung subtanziiert vorzutragen, da ihn insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – BeckRS 2021, 36762 Rn. 30 ff.; Schoch in Schoch/Schneider, VwVfG, Werkstand: Grundwerk: Stand Juli 2020, § 49a Rn. 73 f.).
Gemessen hieran hat der Kläger nichts vorgebracht, geschweige denn substanziiert, weshalb eine Entreicherung im obigen Sinne bei ihm vorliegen sollte.
Des Weiteren scheitert eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung beim Kläger, für sich selbstständig tragend, auch an Art. 49a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte danach nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn er die zurückgeforderte Zuwendung durch in wesentlichen Punkten unzutreffende oder unvollständige Angaben erwirkt hat (vgl. OVG NW, U.v. 17.8.2018 – 1 A 2675/15 – juris Rn. 68; Falkenbach in BeckOK, VwVfG, 53. Ed. Stand: 1.10.2021, § 49a Rn. 31; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 49a Rn. 15). Dies ist hier – wie bereits ausgeführt – der Fall.
Die Verzinsung des Rückforderungsbetrages (Nr. 4 des Bescheides) ist in Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG vorgesehen und ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar ist nach der gesetzlichen Vorgabe der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an zu verzinsen, wobei für den Fall der – wie hier – rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsakts der Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Zuwendungsbescheides bzw. der Zeitpunkt der Leistung anzusetzen wäre, so dass der Erstattungsbetrag in der Regel rückwirkend zu verzinsen wäre (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 49a Rn. 20 f.). Die Regelung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheides, wonach eine Verzinsung erst bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist erfolgt, weicht hiervon zugunsten des Klägers ab und begegnet damit keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit kann auf die Ausführungen in der Bescheidsbegründung verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Nach alledem war die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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