Sozialrecht

Rückzahlungspflicht, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung, rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung, Darlehen unter Angehörigen, Auflösung eines Depots zur Tilgung des Darlehens

Aktenzeichen  AN 2 K 20.01433

Datum:
3.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 11969
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BAföG § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 50 Abs. 4, § 1, § 28 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2020 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die dem Kläger auf seinen Antrag vom 20. Juli 2015 hin geleistete Ausbildungsförderung stand nach § 50 Abs. 4 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Rückforderung, ohne dass es eines besonderen Bescheides bedurft hätte, in dem dieser Vorbehalt festgelegt würde (vgl. Ramsauer in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Auflage 2020, § 50 Rn. 34). Ist Ausbildungsförderung lediglich unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden, so ist gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, wenn die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen haben. So liegt der Fall hier. Der Kläger hatte zu keinem Tag im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum Anspruch auf Ausbildungsförderung. Denn die an den Vater geleisteten Zahlungen i.H.v. insgesamt 3.500,00 EUR sind dem Vermögen des Klägers fiktiv hinzuzurechnen.
1. Gem. § 1 BAföG besteht auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe des BAföG, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Gem. § 11 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). Auf den Bedarf ist gem. § 11 Abs. 2 Halbs. 1 BAföG nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG das Vermögen des Auszubildenden anzurechnen. Nach § 28 Abs. 2 BAföG ist hierbei grundsätzlich der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
Vor Beginn der Ausbildung und Stellung des Antrags darf der Auszubildende demnach grundsätzlich nach Belieben mit seinem Vermögen verfahren, ohne dass er dadurch einen möglichen Anspruch auf Ausbildungsförderung gefährdet. Abweichendes gilt jedoch in Fällen rechtsmissbräuchlicher Vermögensübertragungen. Durch den Auszubildenden rechtsmissbräuchlich übertragene Vermögensgegenstände werden dem Vermögen des Auszubildenden weiterhin fiktiv zugerechnet, obgleich sie im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr vorhanden sind (vgl. hierzu im Ganzen Knoop in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Auflage 2020, § 28 Rn. 10). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein solcher Rechtsmissbrauch vor, wenn die Vermögensübertragung im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Die fiktive Vermögensanrechnung bezweckt die Durchsetzung des Nachrangs staatlicher Ausbildungsförderung, der in § 1 BAföG verankert ist. Eine Vermögensübertragung steht dann im Widerspruch zur Nachrangigkeit der Ausbildungsförderung i.S.v. § 1 BAföG, wenn der Auszubildende Vermögen überträgt, um es der Vermögensanrechnung zu entziehen (vgl. hierzu im Ganzen BVerwG, U.v. 14.3.2013 – 5 C 10/12 – juris Rn. 19).
a) Von einer solchen Zweckbestimmung ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Auszubildende Vermögen auf einen Dritten überträgt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten (BVerwG, U.v. 14.3.2013 – 5 C 10/12 – juris Rn. 19). Wird geltend gemacht, über das Vermögen sei nicht unentgeltlich verfügt worden, weil mit der Verfügung Darlehensverbindlichkeiten bei nahen Verwandten getilgt worden seien, finden die Kriterien Anwendung, die für die Bewertung der Abzugsfähigkeit derartiger Darlehensschulden im Rahmen des § 28 Abs. 3 BAföG maßgeblich sind (vgl. VG München, U.v. 25.10.2012 – M 15 K 12.1367 – juris Rn. 30). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Frage, ob ein behauptetes Darlehen unter nahen Angehörigen als Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden nachgewiesen werden kann. Um der gerade im Ausbildungsförderungsrecht bestehenden Missbrauchsgefahr zu begegnen, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit von Verträgen strenge Anforderungen zu stellen. Die Darlehensgewähr muss sich klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen, Unterhaltsgewährung abgrenzen lassen. Der behauptete Darlehensvertrag muss jedoch nicht zwingend einem strengen Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass Gestaltung und Durchführung des Vertrages in jedem Punkt fremdüblich sein müssen. Denn derartige Anforderungen gehen über den Wortlaut des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG hinaus. Zu prüfen ist damit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, ob zivilrechtlich wirksam eine Schuld begründet wurde. Allein innerhalb dieser umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände ist ein Rückgriff auf die objektiven Merkmale des Fremdvergleichs möglich (vgl. hierzu im Ganzen BVerwG, U.v. 4.9.2008 – 5 C 30/07 – BVerwGE 132, 10).
Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Indiz für die Wirksamkeit des abgeschlossenen Darlehensvertrages, die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten. Gegen die Wirksamkeit spricht hingegen, wenn der Inhalt der Abrede und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann oder der bezeichnete Grund nicht dazu geeignet ist, den Darlehensvertrag von einer Schenkung oder Unterhaltsgewährung abzugrenzen oder wenn die Durchführung des Darlehensvertrages nicht der Vereinbarung entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ferner kann als Indiz gegen einen wirksamen Vertrag gewertet werden, wenn der Auszubildende eine etwaige Darlehensverpflichtung nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet, sondern zum Zwecke der Saldierung erst angibt, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste anrechenbares Vermögen zu besitzen. Dagegen kann es für die Wirksamkeit eines Vertrages sprechen, wenn das Darlehen zu dem Zeitpunkt, als der Auszubildende es zum ersten Mal offenlegte, bereits zurückgezahlt worden ist (vgl. hierzu im Ganzen BVerwG, U.v. 4.9.2008 – 5 C 30/07 – BVerwGE 132, 10).
b) Im Rahmen der Frage, ob die Vermögensübertragung rechtsmissbräuchlich erfolgte, ist es zudem gerechtfertigt und gegebenenfalls im Einzelfall auch geboten, zusätzlich zur Unentgeltlichkeit auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der unentgeltlichen Vermögensübertragung und der Beantragung von Ausbildungsförderung abzustellen. Denn ein solcher Zusammenhang spricht gewichtig für einen Rechtsmissbrauch (vgl. hierzu im Ganzen BVerwG, U.v. 14.3.2013 – 5 C 10/12 – juris Rn. 19). Ein subjektiv verwerfliches Handeln des Auszubildenden ist hingegen nicht erforderlich (BayVGH, U.v. 28.1.2009 – 12 B 08.824 – juris Rn. 43).
2. Nach Anwendung dieser Grundsätze ist die an den Vater erfolgte Zahlung i.H.v. 3.500,00 EUR dem Vermögen des Klägers fiktiv hinzuzurechnen.
a) Die Vermögensübertragung erfolgte unentgeltlich im förderungsrechtlichen Sinn. Der Kläger berief sich im Verwaltungs- und im Klageverfahren zunächst darauf, mit den Zahlungen vom 13. März 2015 seien Darlehensschulden gegenüber seinem Vater getilgt worden. Der insoweit darlegungspflichtige Kläger konnte das Vorliegen eines wirksamen Darlehensvertrages jedoch nicht substantiieren. Der bloße Nachweis, dass wechselseitig Geld in entsprechender Höhe geflossen ist, genügt, wenn ein Darlehensvertrag nicht nachgewiesen werden kann, nicht für die Verneinung von Unentgeltlichkeit im förderungsrechtlichen Sinn.
aa) Die im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten eines Darlehensvertrages wurden nicht gewahrt, sodass insoweit kein Indiz für das Vorliegen einer Darlehensverbindlichkeit gegeben ist.
Zwar sind mittels der Kontoauszüge sowohl die Zahlungseingänge auf dem Konto des Klägers als auch die Zahlungen des Klägers an die Eltern mit entsprechendem Verwendungszweck belegt, mag auch die Aufteilung der Rückzahlung in einzelne Überweisungen ungewöhnlich erscheinen. Allerdings konnte der Kläger den Zeitpunkt, in dem das Darlehen vereinbart worden sein soll, nicht substantiieren. So konnte der Kläger lediglich angeben, dass die Eltern ihm für den Zeitraum, in dem er keine Ausbildungsförderung erhalten habe, Überbrückungsleistungen erbracht hätten. Wann genau eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden sein soll, wurde nicht substantiiert. Nachdem der Kläger v.a. im Verwaltungsverfahren angegeben hatte, dass die Eltern berechtigt gewesen seien, das geliehene Geld zurückzufordern, gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass für die Zahlungen keine vertragliche Basis bestanden habe. Selbst wenn der Kläger mit „vertraglicher Basis“ einen schriftlichen Vertrag meinen sollte, der nicht zwingend ist, ergäbe sich hier nichts anderes. Denn auch wann eine etwaige mündliche Abrede getroffen worden sein soll, konnte der Kläger nicht darlegen.
bb) Vorliegend erfolgte auf den Antrag des Klägers vom 27. Juli 2014 hin keine Weiterleistung nach § 50 Abs. 4 BAföG, weswegen der Kläger von Oktober 2014 bis Februar 2015 keine Zahlungen von Ausbildungsförderung erhielt. Hierin kann zunächst ein plausibler Grund für die Gewährung eines Darlehens gesehen werden. Allerdings ist zu beachten, dass der Kläger nach den eingereichten Kontoauszügen bereits im September 2014 eine Zahlung i.H.v. 200,00 EUR erhielt, obwohl er in diesem Zeitraum noch Ausbildungsförderung i.H.v. 538,00 EUR bezog. Überdies erhielt der Kläger nach eigenen Angaben, und wie die Kontoauszüge belegen, monatlich 700,00 EUR, obwohl er nach eigenen Angaben mit einer Ausbildungsförderung i.H.v. etwa 538,00 EUR gerechnet hatte. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger auf Frage des Gerichts an, dass er auch während des vorangegangenen Bewilligungszeitraumes zusätzlich zu den 538,00 EUR Ausbildungsförderung von den Eltern die monatliche Zahlung i.H.v. 200,00 EUR als Dauerauftrag erhalten habe, da die Ausbildungsförderung nicht gereicht habe, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Auf Nachfrage des Gerichts, ob er diese 200,00 EUR nicht in den vorangegangenen Bewilligungszeiträumen als Schulden angegeben habe, erwiderte der Kläger, dass er diese nicht angegeben habe, da es hierfür keine vertragliche Basis gegeben habe. Warum jedoch die als Dauerauftrag ausgestaltete Zahlung i.H.v. 200,00 EUR in den vorherigen Bewilligungszeiträumen keine Verbindlichkeit begründen soll, im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum jedoch schon, erscheint nicht plausibel. Es mag sein, dass der Kläger „vertragliche Basis“ im Sinne eines schriftlichen Vertrages versteht. Ein solcher wäre indes nicht zwingend nötig. Nötig wäre jedoch die Begründung einer wirksamen Verbindlichkeit. Dass jedoch der Kläger auch in den vorherigen Bewilligungszeiträumen eine Verbindlichkeit begründet hätte, diese jedoch bei den vorherigen Anträgen auf Ausbildungsförderung nicht angegeben hat, erscheint nicht plausibel. Auch dass trotz der Ausgestaltung als Dauerauftrag noch einmal gesondert für den Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015, in dem der Kläger keine Ausbildungsförderung erhielt, ein Darlehen vereinbart wurde, ist nicht substantiiert. Insofern weist auch der Verwendungszweck „Umbuchung für …“ nicht auf eine Darlehensgewährung hin. Indiziell kann insgesamt auch auf die bei den Kontobewegungen angegebenen Verwendungszwecke abgestellt werden. Diese deuten sämtlich nicht auf eine Darlehensgewähr hin. So wurden für die Zahlungen i.H.v. 500,00 EUR Verwendungszwecke wie „Vorschuss“ oder „Umbuchung fuer …“ gewählt. Im Zeitraum ab dem 8. April 2015 hingegen wurden für die hier nicht streitgegenständlichen Zahlungen i.H.v. 204,52 EUR durch die Eltern als Verwendungszweck „monatliche Rate wegen gekürztem BAföG 4. Semester April – September 2015“ gewählt. Während demnach nach den Zahlungen des Klägers an seinen Vater vom 13. März 2015 ein Verwendungszweck gewählt wurde, der spezifisch auf eine Darlehensgewähr Bezug nimmt, war dies vor der erfolgten Zahlung gerade nicht der Fall.
b) Die Vermögensübertragung erfolgte vorliegend am 13. März 2015, die Antragstellung am 20. Juli 2015. Damit ist zwar kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, jedoch eine gewisse zeitliche Nähe gegeben, wobei auch zu beachten ist, dass es sich nicht um einen Erstantrag handelte, sondern der Kläger vielmehr bereits seit 2012 Ausbildungsförderung erhielt. Zudem ist indiziell zu berücksichtigen, dass der Erlass des Bescheides vom 13. Februar 2015 und die Überweisungen an den Vater vom 13. März 2015 in zeitlichem Zusammenhang stehen. So hätte der Kläger das Depot ohne Verlust von vermögenswirksamen Leistungen bereits zum 1. Januar 2015 kündigen können. Die Kündigung des Depots erfolgte jedoch erst im März 2015, nachdem der Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2015 ergangen war. In diesem Bescheid wurde die Leistung auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2013 bis 9/2014 verringert und für den Bewilligungszeitraum 10/2014 bis 9/2015 erstmalig auf nur 319,00 EUR festgesetzt. Die Festsetzung der Ausbildungsförderung fiel geringer aus, da insbesondere das Depot des Klägers, das im Antrag zum Bewilligungszeitraum 10/2013 und 9/2014 zunächst, im Gegensatz zu vorangehenden Bewilligungszeiträumen, nicht angegeben worden war, auf das Vermögen angerechnet wurde. Die Vermögensübertragung auf den Vater erfolgte nur etwa einen Monat nach Erlass dieses Bescheides. Sofern der Kläger geltend macht, die Notwendigkeit der Depotkündigung habe sich erst im Februar 2015 mit Erlass des Bescheides und Ausbleiben einer Nachzahlung ergeben, ist dem entgegen zu halten, dass auch eine Nachzahlung von monatlich 538,00 EUR nicht gereicht hätte um die monatlich gezahlten 700,00 EUR zurückzuzahlen. In diesem Zusammenhang ist auch auffällig, dass der Kläger gegen den Bescheid vom 13. Februar 2015 am 9. März 2015 Widerspruch einlegte und lediglich rügte, das hier nicht streitgegenständliche Darlehen zum Erwerb des Führerscheins i.H.v. 2.500,00 EUR sei nicht vermögensmindernd berücksichtigt worden. Die Angabe von Schulden auf Grund eines „Überbrückungskredits“ des Vaters erfolgte dann erst mit Schreiben vom 15. März 2015 mit der Bitte um Neuberechnung, nachdem die Rückzahlung an den Vater erfolgt war.
3. Ist nach alledem die erfolgte Zahlung i.H.v. 3.500,00 EUR fiktiv dem Vermögen des Klägers hinzuzurechnen, besteht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum.
Vorliegend ist eine Anfechtungsklage erhoben, sodass grundsätzlich die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides entscheidend ist. Streitgegenständlich ist der Rückforderungsbescheid vom 11. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2020. Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist. Bereits am Wortlaut der Norm wird deutlich, dass für die Bestimmung des Umfangs der Ausbildungsförderung nicht auf die Rechtslage bei Erlass des Bescheides, sondern auf die im damaligen Bewilligungszeitraum geltenden Rechtsvorschriften abzustellen ist.
Gegen die Berechnung des Anspruchs auf Ausbildungsförderung bestehen insofern keine Bedenken. Auch der Kläger hat diese, abgesehen von der streitgegenständlichen Frage der fiktiven Vermögenszurechnung, nicht gerügt. Der Beklagte ist insoweit nach § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 BAföG in der Fassung vom 1. Januar 2015 i.V.m. § 66a Abs. 1 Satz 2 BAföG in der Fassung vom 1. August 2016 von einem Gesamtbedarf i.H.v. 597,00 EUR ausgegangen. Abzuziehen sind hiervon die anrechenbaren Einkommen des Klägers i.H.v. 171,70 EUR und der Eltern i.H.v. 133,65 EUR. Unter Hinzurechnung der Zahlung i.H.v. 3.500,00 EUR hat der Beklagte, nach Abzug des Freibetrags i.H.v. 5.200,00 EUR, § 29 Abs. 1 BAföG, ein Vermögen i.H.v. 3.142,41 EUR angenommen. Dieses Vermögen war auf den angepassten Bewilligungszeitraum von 11 Monaten (10/2015 bis 8/2016) zu verteilen. Denn der Kläger nahm ab September 2016 eine Auslandsausbildung auf, für welche ein eigener Bewilligungszeitraum zu bilden und der streitgegenständliche Bewilligungszeitraum entsprechend zu kürzen war, vgl. Tz. 45.4.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV). Unter Anrechnung auch des monatlichen Vermögensbetrages i.H.v. 285,67 EUR ergibt sich damit ein monatlicher Förderungsbetrag i.H.v. 5,98 EUR. Monatliche Förderungsbeträge unter 10,00 EUR werden jedoch gem. § 51 Abs. 4 BAföG nicht geleistet.
4. Da kein Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2015 bis 8/2016 besteht, wurden die für 11 Monate geleisteten Zahlungen i.H.v. monatlich jeweils 319,00 EUR, mithin insgesamt 3.509,00 EUR, rechtmäßig zurückgefordert, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG. Der im Bescheid vom 11. August 2016 als bereits zurückgefordert angegebene Betrag i.H.v. 319,00 EUR betrifft die Zahlung für September 2016, wie insbesondere aus Blatt 168 und 166 der Behördenakte hervorgeht.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 713 VwGO.


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