Steuerrecht

10 V 1871/16

Aktenzeichen  10 V 1871/16

Datum:
29.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:
AO AO § 224, § 258, § 344 Abs. 1 Nr. 6
BGB BGB § 994 Abs. 1, § 1000 S. 1
FGO FGO § 114 Abs. 1 S. 2, § 33 Abs. 1 Nr. 2,
ZPO ZPO § 920 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Die Staatsoberkasse […] (StOK), die Zentrale Bußgeldstelle des Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes (ZBS) sowie die Landratsämter [… N-Stadt (LRA N)] und [… E-Stadt (LRA E)] richteten im Zeitraum von April 2015 bis März 2016 an den Antragsgegner (das Finanzamt) Vollstreckungsersuchen und ersuchten die angegebenen Rückstände gegen den Antragsteller beizutreiben.
Der Vollziehungsbeamte des Finanzamts pfändete wegen Rückständen des Antragstellers bei der StOK, dem LRA N und LRA E sowie der ZBS über insgesamt 1.664,22 € nebst 24,00 € Vollstreckungskosten am 28. Januar 2016 beim Antragsteller ein Kraftfahrzeug der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen [… N-XX 11] sowie ein Motorrad der Marke Honda mit dem amtlichen Kennzeichen [… E-YY 22]. Mit Schreiben vom 3. Februar 2016 kündigte das Finanzamt dem Antragsteller die Abholung der gepfändeten Sachen zum 2. März 2016 wegen Rückständen in Höhe von 1.718,54 € (1.664,22 + 54,32 Vollstreckungskosten) an. Am 11. April 2016 erfolgte die Abholung des gepfändeten BMW; der BMW wurde bei der Firma […] (S-GmbH) in Verwahrung gegeben. Außerdem nahm der Vollziehungsbeamte bei diesem Termin zwei Autoschlüssel und einen Motorradschlüssel sowie den Kfz-Brief für das Motorrad und eine Zulassungsbescheinigung für das Auto an sich und entfernte die Nummernschilder. Zusätzlich erfolgte am 11. April 2016 eine Anschlusspfändung in das Auto und das Motorrad wegen der Vollstreckungskosten sowie zwei weiteren Vollstreckungsersuchen der ZBS und des LRA E über einen Gesamtbetrag von 740,82 € (weitere Vollstreckungsersuchen über 596,50 €, sowie Vollstreckungskosten mit Auslagen für Wohnungsöffnung über 90,00 € und Gebühren über 54,32 €).
Sowohl die Pfändungen am 28. Januar 2016 und am 11. April 2016 sowie die Abholung des BMW erfolgten auf der Grundlage der Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts [. E-Stadt] mit Beschluss vom […] Dezember 2015 (Az.: […]).
Der Antragsteller trug seine Einwendungen gegen die Vollstreckungsmaßnahmen mit Schreiben vom 12. April 2016 gegenüber dem Finanzamt vor.
Mit Schreiben vom 20. April 2016 ordnete das Finanzamt die Verwertung des gepfändeten BMW durch Versteigerung ab dem 11. Mai 2016 an. Außerdem wies das Finanzamt in diesem Schreiben darauf hin, dass es die Verwertung nicht weiter betreibe, wenn der Antragsteller die Rückstände nebst Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 3.761,34 € (Rückstände aus Vollstreckungsersuchen von 2.260,72 € nebst zwischenzeitlicher Vollstreckungskosten mit Auslagen von 1.446,30 € und Gebühren über 54,32 €) bis 4. Mai 2016 entrichtet habe.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 wendete sich der Antragsteller an das Finanzgericht mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und begehrte die zumindest vorläufige Einstellung der Vollstreckung. Der Antragsteller begründet seinen Antrag an das Finanzgericht damit, dass ihm die der Vollstreckung zugrunde liegenden Forderungen größtenteils unbekannt seien und nicht bestehen würden. Er könne auch den geforderten Betrag derzeit nicht aufbringen. Da das Finanzamt trotz seiner Einwendungen gegen die Vollstreckungsmaßnahmen mit Schreiben vom 12. April 2016 zwischenzeitlich die Verwertung der Sachen angeordnet habe, sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung angezeigt, um den derzeitigen Zustand zu sichern. Zur weiteren Begründung verwies er auf das Schreiben an das Finanzamt vom 12. April 2016.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 teilte das Finanzamt dem Finanzgericht mit, dass die Rückstände des Antragstellers durch Einzahlung vom 9. Mai 2016 in voller Höhe getilgt worden seien und die Vollstreckung gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) eingestellt worden sei. Damit sei der Antrag auf einstweilige Anordnung unzulässig geworden und es werde der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 erklärte das Finanzamt gegenüber dem Antragsteller, dass die am 28. Januar 2016 und am 11. April 2016 durchgeführten Pfändungen des Kraftfahrzeugs BMW und des Motorrades Honda aufgehoben werden. Die Kennzeichen sowie die Motorradschlüssel könnten beim Finanzamt abgeholt werden und der BMW könne nach Begleichung der noch offenen Standgebühren abgeholt werden. Außerdem teilte das Finanzamt der S-GmbH mit Schreiben vom 12. Mai 2016 mit, dass nach Begleichung der noch offenen Standgebühr der BMW an den Antragsteller herausgegeben werden könne.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 forderte der Vorsitzende des beschließenden Senats den Antragsteller auf, in der Frist bis 31. Mai 2016 mitzuteilen, ob er den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erkläre. Da der Antragsteller sich in dieser Frist nicht äußerte, ging der Vorsitzende davon aus, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache von beiden Beteiligten einvernehmlich (vom Antragsteller durch schlüssiges Verhalten) für erledigt erklärt worden sei und erließ am 2. Juni 2016 einen Kostenbeschluss in dem Verfahren unter dem Aktenzeichen (Az.) 10 V 1164/16.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 hat der Antragsteller eingewendet, dass ihm weder das gerichtliche Schreiben vom 13. Mai 2016 noch der Beschluss vom 2. Juni 2016 vorliegen würden. Darauf wurde mit Beschluss vom 7. Juli 2016 der Beschluss vom 2. Juni 2016 aufgehoben und das Verfahren unter dem neuen Az. 10 V 1871/16 fortgesetzt.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 hat der Antragsteller eingewendet, dass ihm weder das gerichtliche Schreiben vom 13. Mai 2016 noch der Beschluss vom 2. Juni 2016 vorliegen würden. Darauf wurde mit Beschluss vom 7. Juli 2016 der Beschluss vom 2. Juni 2016 aufgehoben und das Verfahren unter dem neuen Az. 10 V 1871/16 fortgesetzt.
Zur Begründung seines Antrages führt der Antragsteller nun aus, dass die Zahlung der vollstreckten Beträge nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt erfolgt sei, da eine rechtzeitige Entscheidung des Gerichts vor der zum 11. Mai 2016 angedrohten Verwertung des BMW nicht zu erwarten gewesen sei. Eine unbeschränkte Freigabe der gepfändeten Gegenstände und deren vollständige Herausgabe seien bis heute nicht erfolgt. Mit Beschluss vom […] habe das Landgericht [… N-Stadt] (Az.: […]) auf seine sofortige Beschwerde hin den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vom [.] Dezember 2015 aufgehoben. Die Durchsuchungsanordnung sei unzulässig gewesen. Im Übrigen hat der Antragsteller seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht eingeschränkt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
das Finanzamt im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig die Vollstreckung einzustellen, bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen einstweilen aufzuheben und die gepfändeten Sachen zurückzugeben.
Das Finanzamt beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Das Finanzamt ist der Auffassung, dass der Antrag keinen Erfolg haben kann. Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 habe das Finanzamt die Pfändung des Autos und des Motorrads aufgehoben. Der Antragsteller habe die Annahme dieses Schreibens verweigert. Außerdem sei der Antragsteller mit weiterem Schreiben vom 12. Mai 2016 darüber informiert worden, dass die Vollstreckung eingestellt werde, da der Anspruch auf Leistung erloschen sei. Dieses Schreiben sei nicht als unzustellbar an das Finanzamt zurückgekommen. Am 18. Mai 2016 habe der Antragsteller die Kennzeichen für Auto und Motorrad und die Motorradschlüssel beim Finanzamt abgeholt. Am 25. Mai 2016 sei dem Antragsteller das Schreiben vom 12. Mai 2016 über die Aufhebung der Pfändung erneut (diesmal durch Zustellung) bekanntgegeben worden. Soweit der Antragsteller vorbringe, dass eine unbeschränkte Freigabe der gepfändeten Gegenstände und deren Herausgabe bisher nicht erfolgt seien, sei dies nur insoweit zutreffend, als die Herausgabe des Autos von der S-GmbH erst nach Begleichung der Standgebühr erfolge. Sowohl die Pfändung am 28. Januar 2016 als auch die Abholung am 11. April 2016 seien rechtmäßig gewesen, da zu diesem Zeitpunkt ein gültiger Durchsuchungsbeschluss vorgelegen habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und die vorgelegten Akten verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und die vorgelegten Akten verwiesen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der Finanzrechtsweg ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) eröffnet. Da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über die Vollziehung von Verwaltungsakten, die durch Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) zu vollziehen sind (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO), handelt, ist innerhalb des Finanzgerichts der beschließende Senat zuständig. Im Streitfall ist das Finanzamt die zuständige Vollstreckungsbehörde nach Art. 25 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG) und führt die Vollstreckung nach den Vorschriften der AO durch (Art. 25 Abs. 2 BayVwZVG).
2. Auf den Antrag des Antragstellers vom 5. Juli 2016 war das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (nun unter dem Az. 10 V 1871/16) fortzusetzen, da von ihm geltend gemacht wurde, dass eine Erklärung über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch schlüssiges Verhalten nicht vorliege. Die bereits ergangene Kostenentscheidung (Beschluss vom 2. Juni 2016, Az. 10 V 1164/16) war deshalb mit Beschluss vom 7. Juli 2016 aufzuheben.
3. Der Antrag ist unzulässig.
a) Begehrt der Antragsteller, die Vollstreckung einstweilen einzustellen, zu beschränken oder eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben, so ist die einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO in Form der sog. Regelungsanordnung der richtige Rechtsbehelf (BFH-Beschlüsse vom 26. Juni 1990 VII B 161/89, BFH/NV 1991, 393; vom 15. Januar 2003 V S 17/02, BFH/NV 2003, 738).
b) Im Streitfall kann das Begehren des Antragstellers, das Finanzamt im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig die Vollstreckung einzustellen und bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen einstweilen aufzuheben, schon deshalb keinen durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen einstweilen aufzuheben, schon deshalb keinen Erfolg mehr haben, weil das Finanzamt mit seinen Schreiben vom 12. Mai 2016 bereits die Vollstreckung eingestellt hat und die Pfändungen aufgehoben hat. Mit der Einstellung der Vollstreckung ist nämlich das Rechtsschutzbedürfnis für die einstweilige Anordnung entfallen (BFH-Beschlüsse vom 8. August 1989 VII S 1-3/89, VII S 1/89, VII S 2/89, VII S 3/89, BFH/NV 1990, 259; vom 23. August 1991 VII B 61/91, BFH/NV 1992, 319).
c) Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist weiter, dass der Antragsteller den Anspruch, aus dem er sein Begehren herleitet (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) schlüssig darlegt und deren Voraussetzungen glaubhaft macht (§ 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung ).
aa) Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann daher auch im Übrigen deshalb keinen Erfolg haben, weil ein Anordnungsgrund nicht dargetan worden ist.
Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn die Vollstreckung mit schwerwiegenden Nachteilen für den Vollstreckungsschuldner verbunden ist, z. B. seine wirtschaftliche oder persönliche Existenz dadurch bedroht wird (BFH-Beschlüsse vom 8. Dezember 1992 VII B 150/92, BFH/NV 1993, 709, m. w. N., und in BFH/NV 2003, 738). Der geltend gemachte Grund muss so schwerwiegend sein, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung unabweisbar ist. Das bedeutet, dass die den Anordnungsgrund rechtfertigenden Umstände über die Nachteile hinausgehen müssen, die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten sind. Deshalb sind Umstände, wie eine zur Bezahlung von Steuern oder Rückzahlung von erhaltenen Leistungen notwendige Kreditaufnahme oder eine Einschränkung des gewohnten Lebensstandards für sich allein keine Anordnungsgründe (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1989 VII B 221/88, BFH/NV 1989, 794; vom 4. April 1989 VII B 35/85, BFH/NV 1989, 714; vom 10. August 1993 VII B 262/92, BFH/NV 1994, 719 m. w. N.).
Nach diesem Maßstab ist der beschließende Senat der Auffassung, dass dem Antragsteller keine wesentlichen Nachteile drohen, die eine einstweilige Anordnung rechtfertigen würden. Der Antragsteller hat solche existenzbedrohenden wesentlichen Nachteile nicht glaubhaft gemacht. Er hat seinen Antrag bisher damit begründet, dass er den geforderten Betrag derzeit nicht aufbringen könne. Da zwischenzeitlich der geforderte Betrag mit Überweisung vom 6. Mai 2016 – wenn auch unter dem Zusatz „unter ausdrücklichem Vorbehalt“ – von einem [… XY] bezahlt worden ist, kann der beschließende Senat insoweit schon keine wesentlichen Nachteile mehr erkennen. Im Übrigen hindert im Abgabenrecht die Zahlung durch den Schuldner oder einen Dritten unter Vorbehalt nicht die Erfüllungswirkung (BFH-Beschluss vom 14. Mai 1986 VII B 159/85, BFH/NV 1986, 681; Lindwurm in Leopold/Madle/Rader, AO-Kommentar, § 224 Rz. 4 [Juli 2016], Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 224 AO Rz. 22 [Juni 2014]). Da keine Rückstände vorhanden sind, die ein Tätigwerden des Finanzamts im Vollstreckungsverfahren auslösen können, droht dem Antragsteller gegenwärtig auch keine Vollstreckung mehr.
Soweit der Antragsteller noch Standgebühren (also Vollstreckungskosten in Form von Auslagen gemäß § 344 Abs. 1 Nr. 6 AO) zu entrichten hat, um die Herausgabe seines BMW zu erreichen, kann darin auch kein existenzbedrohender wesentlicher Nachteil erblickt werden. Der Antragsteller hat auch in keiner Weise dargelegt, worin für ihn die Schwierigkeit besteht, die Zahlung der Standgebühren für seinen BMW (die der Antragsteller selbst mit 5,95 € pro Tag angibt; vgl. Schreiben vom 20. Mai 2016 an das Finanzamt; Vollstreckungsakte Bl 62) zu leisten.
bb) Im Übrigen scheidet ein Erfolg des Antrages auch deshalb aus, weil ein Anordnungsanspruch i. S. des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht dargelegt wurde.
Ein Anordnungsanspruch in diesem Sinn kann der Anspruch nach § 258 AO auf Vollstreckungsaufschub wegen Unbilligkeit sein. Eine Unbilligkeit i. S. des § 258 AO ist aber nur gegeben, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würden, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 738). Welche Unbilligkeit im Streitfall noch gegeben sein könnte, ist dem Senat nicht ersichtlich. Im Übrigen hat der beschließende Senat nach summarischer Prüfung auch keine Zweifel daran, dass wegen der Standgebühren grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis geltend gemacht werden kann (zu ersetzende – notwendige – Verwendungen i. S. der §§ 994 Abs. 1, 1000 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch; vgl. Müller-Eiselt in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 262 AO Rz. 62 [März 2012] m. w. N.).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.


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