Steuerrecht

Erlass der Gewerbesteuer wegen sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit

Aktenzeichen  M 10 K 16.984

Datum:
14.7.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2016, 52466
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AO AO § 227

 

Leitsatz

1 Die Gewerbesteuer ist nicht deshalb als sachlich unbillig zu erlassen (§ 227 AO), weil der versteuerte Gewinn lediglich Folge einer Restschuldbefreiung nach Durchführung des Insolvenzverfahrens ist und es insoweit keinen tatsächlichen Liquiditätszufluss gegeben hat. (redaktioneller Leitsatz)
2 Für Billigkeitsentscheidungen bei der Gewerbesteuerfestsetzung und Gewerbesteuereinziehung sind die Gemeinden zuständig, für die die ermessensleitenden Erlasse des Bundesministeriums der Finanzen keine Bindungswirkung entfalten (vgl. BFH BeckRS 2012, 95665). (redaktioneller Leitsatz)
3 Erlassbedürftig aus persönlichen Billigkeitsgründen ist, wer durch die Einziehung der festgesetzten Gewerbesteuer existenzgefährdend oder -vernichtend getroffen würde. Bei einem Nettoeinkommen von ca. 1.300,- EUR und einer Steuerschuld von ca. 36.000,- EUR ist dies nach den Umständen des Einzelfalls nicht anzunehmen, zumal wenn zukünftige Verbesserungen der wirtschaftlichen Situation nicht fern liegen und ergänzende Maßnahmen wie eine zinslose Stundung, Ratenzahlung oder Vollstreckungsaussetzung gewährt werden können. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.
Im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß ihren Erklärungen vom 16. Juni 2016 kann über die Klage ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
II.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 2015, mit dem er den Antrag des Klägers auf Erlass der für das Kalenderjahr 2011 festgesetzten Gewerbesteuer in Höhe von 35.954,75 EUR abgelehnt hat, sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Landratsamts … vom 20. Januar 2016 sind im Verständnis des § 114 VwGO rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Neuverbescheidung seines Erlassantrags nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO.
Die Frage, ob der Kläger einen Erlass der mit Bescheid des Beklagten vom 20. November 2012 bestandskräftig festgesetzten Gewerbesteuer 2011 beanspruchen kann, bestimmt sich nach § 227 AO (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 AO). Danach können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.
Seit der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 (GmS-OGB 3/70 BStBl II 1972, 603) ist geklärt, dass es sich bei § 227 AO um eine einheitliche Ermessensvorschrift handelt, wobei der Begriff der Unbilligkeit in den Ermessensbereich hineinragt und damit zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung bestimmt.
Diese nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gesicherte Auslegung hat zur Folge, dass die gerichtliche Beurteilung der Frage, ob die Versagung des vom Kläger beantragten Erlasses durch den Beklagten rechtswidrig ist, wegen des Ermessenscharakters der erstrebten Entscheidung (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, § 5 AO) gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Prüfung beschränkt ist, ob die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht eingehalten hat (Ermessensausfall/-defizit; Ermessensüberschreitung), von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nach § 227 AO nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch/-missbrauch) oder nicht erkannt hat, dass sich im konkreten Fall der Ermessensspielraum so verengt hat, dass nur eine Entscheidung rechtmäßig ist (Reduzierung des Ermessens auf null).
Bei der Billigkeitsprüfung müssen solche Umstände außer Betracht bleiben, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringt, denn es ist nicht Aufgabe der §§ 227, 163 AO, unliebsame Rechtsanwendungsergebnisse zu korrigieren (BFH, U. v. 21.7.1993 – X R 104/91 – BFH/NV 1994, 597). Um dies zu vermeiden, muss für den vom Dispens betroffenen Normbereich das Regel-/Ausnahmeverhältnis nach objektiven Kriterien besonders sorgfältig berücksichtigt werden. Im Rahmen der Ermessensausfüllung zum Unbilligkeitsbegriff sind auch allgemeine Rechtsgrundsätze, insbesondere das Verfassungsrecht, zu beachten. Hierzu zählen vor allem die Grundsätze von Treu und Glauben, des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit, das Willkürverbot sowie auch die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG).
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kann die Unbilligkeit der Einziehung einer Steuer in der Sache selbst oder in der Person des Steuerpflichtigen liegen.
Vorliegend ist der Beklagte ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einziehung der Gewerbesteuer in Bezug auf den Kläger weder sachlich noch persönlich unbillig ist.
1. Sachliche Billigkeitsgründe sind gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage – hätte er sie geregelt – im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte oder wenn angenommen werden kann, dass die Einziehung den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft (Loose in Tipke/Kruse, AO, Stand: August 2014, § 227, Rn. 40 m. w. N.).
Das Gericht hat bereits im vorangegangenen Verfahren Az. M 10 K 14.2351 in seinem Urteil vom 12. Februar 2015 ausgeführt, dass die Einziehung der Gewerbesteuer vorliegend nicht deshalb sachlich unbillig ist, weil der versteuerte Gewinn lediglich Folge der Restschuldbefreiung nach Durchführung des Insolvenzverfahrens ist und es insoweit keinen tatsächlichen Liquiditäts- oder Vermögenszufluss gegeben hat.
a. Entgegen der weiterhin von der Klagepartei vertretenen Rechtsauffassung ist festzuhalten, dass der Beklagte selbst eine originäre Ermessensentscheidung zu treffen hat. Insbesondere liegt keine ermessensbindende Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen zu einem Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen vor. Die vom Kläger in Bezug genommenen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. März 2003 und vom 22. Dezember 2009, gerichtet an die obersten Finanzbehörden der Länder, die sich mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen bzw. von Gewinnen aus einem Planinsolvenzverfahren, aus einer erteilten Restschuldbefreiung oder einer Verbraucherinsolvenz befassen, und die im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wurden, regeln gegenüber den staatlichen Finanzbehörden den Erlass von Steuerforderungen für die dort genannten Fälle mit ermessensbindender Wirkung. Diese Schreiben können aber keine Bindungswirkung gegenüber dem Beklagten als Gemeinde des Freistaats Bayern entfalten. Bei diesen Schreiben handelt es sich weder um allgemeine Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung noch allgemeine Verwaltungsvorschriften einer obersten Landesfinanzbehörde im Sinne von § 184 Abs. 2 AO. Deshalb kann sich aus dem sogenannten Sanierungserlass vom 27. März 2003 wie auch aus dem späteren Erlass vom 22. Dezember 2009 auch keine Zuständigkeit des Finanzamts bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags zur abweichenden Festsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen ergeben. Für Billigkeitsentscheidungen bei der Gewerbesteuerfestsetzung und Gewerbesteuereinziehung sind vielmehr die Gemeinden zuständig, für die die ermessensleitenden Erlasse des Bundesministeriums der Finanzen gerade keine Bindungswirkung entfalten (vgl. BFH, U. v. 25.4.2012 – IR24/11 – BFHE237, 403).
b. Im Rahmen seiner Ermessensausübung hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Einziehung der entstandenen und festgesetzten Steuer nicht dem Willen bzw. den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft.
Der Bundesgesetzgeber hat mit der im Jahr 1997 erfolgten Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG a. F. bewusst angeordnet, dass auch bei bestehenden Sanierungsgewinnen eine Besteuerung zu erfolgen habe. Es kann nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers damit nicht angenommen werden, dass dieser die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage – hätte er sie geregelt – im Sinne der begehrten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Härten gesehen und bewusst in Kauf genommen hat (vgl. VG Münster, U. v. 21.5.2014 – 9 K 1251/11 – juris Rn. 39 ff; HessVGH, B. v. 18.7.2012 – 5 A 293/12.Z – KStZ 2013, 20).
Dies ist auch auf die Fälle zu übertragen, bei denen aufgrund einer im Insolvenzverfahren erteilten Restschuldbefreiung Gewinn entstand. Weder in den Steuergesetzen noch in der Insolvenzordnung sind jedenfalls bisher hierfür weitergehende Regelungen troffen worden, obwohl dem Insolvenzgesetzgeber für den Fall einer Restschuldbefreiung bewusst sein musste, dass es dadurch zu steuerlichen Gewinnen mit der Folge von neuen Steuerfestsetzungen kommt (vgl. VG München, U. v. 12.2.2015 – M 10 K 14.2351; VG Münster, U. v. 21.05.2014 a. a. O. jeweils m. w. N.).
2. Auch in Bezug auf das Vorliegen persönlicher Billigkeitsgründe ist nicht ersichtlich, dass der der Beklagte in seiner ablehnenden Entscheidung vom 13. Mai 2015 mit der Begründung des (hierzu letzten) Gemeinderatsbeschlusses vom 3. November 2015 dem Kläger keinen Erlass der Gewerbesteuerforderung 2011 zu gewähren, nicht alle sich nach Lage des Einzelfalls sich aufdrängenden Entscheidungsgrundlagen bzw. zu berücksichtigenden Aspekte richtig und vollständig eingestellt oder fehlerhaft gewichtet hätte.
a. Persönliche Billigkeitsgründe setzen Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit voraus.
Erlassbedürftigkeit liegt vor, wenn die Erhebung der Steuer die Fortführung der persönlichen wirtschaftlichen Existenz des Steuerpflichtigen gefährden, d. h. wirtschaftlich existenzgefährdend oder existenzvernichtend wirken würde. Gefährdet ist die wirtschaftliche Existenz, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt (Mittel für Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Behandlung, Ausbildung, sonstige erforderliche Gegenstände des täglichen Lebens) vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann. Dabei sind auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehegatten zu berücksichtigen (vgl. ausführlich BVerwG, U. v. 23.8.1990 – 8 C 42/88 – juris Rn. 31 m. w. N.; BayVGH, B. v. 6.2.2012 – 4 ZB 11.1516 – juris Rn. 12).
Dabei gefährden nur vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten nicht in jedem Fall die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen. In solchen Fällen können nämlich auch Maßnahmen wie eine (zinslose) Stundung der Steuerforderung, Gewährung von Ratenzahlungen oder die einstweilige Einstellung der Vollstreckung geboten sein.
Lebt der Steuerpflichtige andererseits unabhängig von Billigkeitsmaßnahmen in wirtschaftlichen Verhältnissen, die – weil Einkünfte und Vermögen gering sind und im Übrigen dem Pfändungsschutz unterliegen – eine Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ausschließen, könnte ein Erlass hieran nichts ändern und wäre aus diesem Grunde nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Steuerpflichtigen verbunden; daher kommen bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich weder eine zinslose Stundung noch ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen in Betracht (BFH, B. v. 24.10.1988 – X B 54/88 – juris Rn. 14 m. w. N.).
Bei der Beurteilung der Frage, ob Erlassbedürftigkeit vorliegt, kommt es nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen während des gesamten Abgabenzeitraums bzw. der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts an. Da die Rechtmäßigkeit einer etwaigen Ermessensausübung nur von den Umständen abhängen kann, die bei der behördlichen Entscheidung vorgelegen haben, ist vielmehr derjenige Zeitpunkt maßgebend, an dem die Behörde über den Erlassantrag entschieden hat. Ebenso wenig maßgeblich ist der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (hier: 20.1.2016), weil die Widerspruchsbehörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden gem. Art. 119 Nr. 1 GO nur zur Rechtmäßigkeits- und nicht auch zur Zweckmäßigkeitsprüfung befugt ist (BVerwG, U. v. 23.8.1990 – 8 C 42/88 – juris Rn. 34 m. w. N.; BayVGH, B. v. 6.2.2012 – 4 ZB 11.1516 – juris Rn. 14 f.).
Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen solcher individueller Umstände ist der Steuerpflichtige (BayVGH, B. v. 6.2.2012 – 4 ZB 11.1516 juris Rn. 13 m. w. N.). Er muss die drohende Vernichtung bzw. Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz im Einzelnen substantiiert darlegen; allgemeine Hinweise – etwa auf eine angespannte Liquiditätslage etc. – reichen insoweit nicht aus (vgl. VG Münster, U. v 21.5.2014 – 9 K 1251/11- juris Rn. 59 f. mit umfassenden Nachweisen).
b. Nach diesen Maßgaben geht der Beklagte im Ergebnis zutreffend davon aus, dass die Erhebung der bestandskräftig festgesetzten Gewerbesteuer 2011 in Höhe von 35.954,75 EUR den Kläger nicht existenzgefährdend oder existenzvernichtend treffen würde.
Dies gilt auch dann, wenn man hierbei nicht auf den Ausgangsbescheid (hier: 13.5.2015), sondern auf den nachfolgenden Gemeinderatsbeschluss und die darin ergangene Entscheidung des Beklagten über die Nichtabhilfe nach § 72 VwGO am 3. November 2015 als maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung (vgl. BayVGH, B. v.2.4.2004 – 4 C 03.2425 – juris Rn. 17) und insoweit von einem vom Kläger zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben bezogenen Monatsgehalt von 1.888 brutto ausgeht.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten nicht im Einzelnen substantiiert dargelegt, dass er ohne Erlass der auf das Kalenderjahr 2011 entfallenden Gewerbesteuer seinen notwendigen Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestreiten könne. Allein aus dem angeführten Monatsgehalt von 1.888 EUR brutto bzw. 1.299,98 EUR netto (laut Gehaltsabrechnungen für März 2015), das er für die Teilzeitbeschäftigung im Betrieb seiner Ehefrau bezieht, lässt sich dies nicht begründen.
Die Argumentation des Beklagten, dass im Falle des Klägers nicht ausgeschlossen werden könne, dass seine Zahlungsschwierigkeiten nur vorübergehender Natur seien, stellt sich im Verständnis des § 114 VwGO als beanstandungsfrei dar. So weist er insbesondere zutreffend darauf hin, dass der Kläger derzeit nur halbtags arbeite und zukünftige Verbesserungen seiner wirtschaftlichen Situation bereits aus diesem Grunde nicht fern lägen; dies gelte auch unter Berücksichtigung des Alters des Klägers von 56 Jahren.
Ebenso weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass abfedernde Abhilfemaßnahmen wie zinslose Stundung, Ratenzahlung oder Vollstreckungsaussetzung gewährt werden könnten.
Auch die Rüge des Vertreter des Klägers, der Beklagte habe in seiner Ermessensausübung trotz vorhandener Gütertrennung und daher unrichtig auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehefrau des Klägers in Betracht gezogen, greift nicht durch. Zum einen hat der Beklagte in seinen Ermessensausführungen im angefochtenen Bescheid (S. 2 unten) gerade ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von einer persönlichen Unbilligkeit bereits ohne Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehefrau nicht ausgegangen werden könne, es also auf diese gar nicht ankommt. Im Übrigen wäre die Berücksichtigung nach obergerichtlicher Rechtsprechung mit Blick auf § 1360 Satz 1 BGB (Verpflichtung zum Familienunterhalt) sogar zulässig (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1990 – 8 C 42/88 – juris Rn. 31 m. w. N.; ausführlich: BFH, B. v. 31.3.1982 – I B 97/81 – BStBl. 1982 II S. 530 = juris Rn. 9).
III.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 35.954,75 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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