Verwaltungsrecht

Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung – Erlöschen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach dauerhaftem Aufenthalt im Heimatland zum Zwecke des Schulbesuchs und trotz Besuchen der Eltern im Bundesgebiet während den Schulferien

Aktenzeichen  10 ZB 15.1706

Datum:
17.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 102520
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
ARB 1/80 Art. 7
RL 2003/109/EG Art. 9 Abs. 1 lit. c
AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 6, § 56 Abs. 1 Nr. 6
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2 – 4, § 124a Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Hält sich ein türkischer Staatsangehöriger für einen langen Zeitraum (hier: sechs Jahre) zum Schulbesuch in seinem Heimatland auf, so erlischt sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrechts aus Art. 7 ARB 1/80 auch dann, wenn er jedes Jahr während der Schulferien seine Eltern im Bundesgebiet besucht.

Verfahrensgang

M 10 K 14.636 2015-07-02 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der 1997 geborene Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 15. Januar 2014 weiter. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte den Antrag des Klägers vom 6. September 2013 auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, die ihm ursprünglich bis 10. September 2013 erteilt worden war, abgelehnt. Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die Klage auf Erteilung einer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltserlaubnis abgewiesen, weil die dem Kläger ursprünglich erteilte Aufenthaltserlaubnis wegen seines langjährigen Schulbesuches in der T. gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen sei. Ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 bestehe ebenfalls nicht mehr, weil der Kläger das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen habe.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 2. Juli 2015 wird abgelehnt, weil der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.) nicht vorliegt. Die ebenfalls geltend gemachten Zulassungsgründe der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; 2.), der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 3.) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4; 4.) sind bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zuzulassen. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 -1 BvR 814/9 -Rn. 11). Das ist jedoch weder bezüglich des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG (1.1) noch des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts wegen des Verlassens des Bundesgebiets für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigten Grund (1.2) der Fall.
1.1 Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung festgestellt, dass die dem Kläger erteilte befristete Aufenthaltserlaubnis mit seiner nicht nur vorübergehenden Ausreise im Jahr 2007 nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen ist. Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte könnten nach dieser Regelung etwa Urlaubsreisen oder beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer anzusehen sein, ebenso Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder während der Schul- oder Berufsausbildung, die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte, nicht aber die Ausbildung insgesamt ins Ausland verlagerten. Auch wenn der Ausländer das Bundesgebiet wegen eines begrenzten Zwecks verlasse, sei demgemäß der Grund der Ausreise seiner Natur nach nicht lediglich vorübergehend, wenn sich der Zweck nicht auf einen überschaubaren Zeitraum beziehe, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, also auf unabsehbare Zeit ausgerichtet sei. Die Absicht des Klägers, nach dem Schulbesuch in der Türkei in das Bundesgebiet zurückzukehren, stehe dem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Bei Beginn des Schulbesuchs in der Türkei im Jahr 2007 sei die Dauer des Auslandsaufenthalts unabsehbar gewesen. Auch jetzt stehe noch nicht fest, wann der Kläger ins Bundesgebiet zurückkehren werde. Soweit der Kläger den Kontakt zu seiner Familie im Bundesgebiet aufrechterhalten und diese jeweils in den Ferien oder an religiösen Feiertagen besucht habe, rechtfertige dies keine andere Beurteilung. Bei einer derart langen Zeit des Schulbesuchs, der eine wesentliche Veränderung der Lebensumstände mit sich bringe, könne nicht nur von einem zeitlich begrenzten, ins Ausland verlagerten Aufenthalt während der Schulausbildung gesprochen werden.
Demgegenüber bringt der Kläger im Zulassungsverfahren vor, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er zwar seit dem Jahr 2007 in der T. zur Schule gegangen und dort bei den Großeltern gewohnt habe, die gesamten Schulferien hingegen bei den Eltern in Deutschland verbracht habe. Es habe die Gesamtumstände des Einzelfalls nicht genauer untersucht. Der vorübergehende Aufenthaltszweck ergebe sich daraus, dass die Schulausbildung nicht auf unabsehbare Zeit angelegt gewesen sei, sondern von Anfang an auf das Erreichen der Hochschulreife. Der Schulbesuch in der Türkei sei vergleichbar mit dem Besuch eines weiter entfernt gelegenen Internats in der Bundesrepublik, bei dem ein Besuch der Eltern grundsätzlich nur in den Schulferien in Frage käme. Bei einem Internatsbesuch habe das Kind seinen Wohnsitz auch nicht an den Ort des Internats verlegt. Das Verwaltungsgericht habe nur unzureichende Ermittlungen und Feststellungen hinsichtlich des Sachverhalts getroffen, ob aufgrund der dargelegten Umstände tatsächlich von einer Verlagerung des Lebensmittelpunkts ausgegangen werden könne. Ein Ferienaufenthalt von drei Monaten sei sicherlich kein kurzfristiger Besuchsaufenthalt. Dies zeige sich insbesondere dadurch, dass der soziale Kontakt zu den Freunden in Deutschland aufrechterhalten geblieben sei. Hierauf werde vom Verwaltungsgericht überhaupt nicht eingegangen. Im Übrigen hätte berücksichtigt werden müssen, dass bei einer solchen Fallkonstellation der Kindergeldanspruch der Eltern nicht verfalle.
Mit diesem Vorbringen zieht der Kläger jedoch die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers sei wegen des langjährigen Schulbesuchs im Ausland nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen, nicht ernsthaft in Zweifel. Nach dieser Regelung erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem der Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund ausreist. Unschädlich sind nur Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Merkmale, liegt ein der Natur nach nicht nur vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind bei der Prüfung, ob die Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund erfolgt ist, alle objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers und insbesondere seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland nicht allein ankommen kann. Grundsätzlich können Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte anzusehen sein, solange nur ein zeitlich begrenzter Ausbildungsabschnitt, nicht aber die Ausbildung insgesamt ins Ausland verlagert wird (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2014 -10 ZB 11.2156 – juris Rn. 8 m.w.N.). Auch wenn der Ausländer das Bundesgebiet wegen eines begrenzten Zwecks verlässt, ist der Grund der Ausreise seiner Natur nach nicht lediglich vorübergehend, wenn sich der Zweck nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezieht, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, also auf unabsehbare Zeit ausgerichtet ist (Graßhoff in Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.11.2016, § 51 Rn. 5a). Je weiter sich die Aufenthaltsdauer im Ausland über die Zeit hinaus ausdehnt, die mit begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden ist, desto eher liegt die Annahme eines nicht nur vor-übergehenden Grundes im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nahe. Ausreichend ist, dass die Ausreise aus dem Bundesgebiet bzw. der Grund hierfür langfristig und zeitlich völlig unbestimmt sind (SächsOVG, U.v. 18.9.2014 – 3 A 554/13 – juris Rn. 30 ff.). Der Aufenthaltstitel erlischt daher auch dann, wenn der Ausländer zwar irgendwann in das Bundesgebiet zurückzukehren wünscht, der Auslandsaufenthalt aber auf unbestimmte Zeit angelegt ist (VGH BW, U.v. 9.11.2015 – 11 S 714/15 – juris Rn. 43 m.w.N.) bzw. wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat (BVerwG, U.v. 11.12.2012 – 1 B 15.11 – juris Rn. 16).
Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Aufenthaltserlaubnis des Klägers bei der Ausreise im Jahr 2007 erloschen, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand, wann er wieder ins Bundesgebiet zurückkehren würde. Der Kläger hat im Jahr 2007 im Alter von zehn Jahren seinen Schulbesuch in der T. begonnen. Er beabsichtigte, seine gesamte Schulzeit bis zum Erreichen der allgemeinen Hochschulreife in der T. zu absolvieren. Geplant war also nicht nur einen zeitlich bestimm- bzw. abgrenzbaren Ausbildungsabschnitt (z.B. ein Schuljahr oder zwölf Monate) ins Ausland zu verlagern. Das Ausbildungsziel „allgemeine Hochschulreife“ kann vielmehr abhängig von den schulischen Leistungen einen unterschiedlich langen Zeitraum in Anspruch nehmen.
Die Ferienaufenthalte des Klägers im Bundesgebiet ändern daran, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nichts. Bei dem viele Jahre andauernden Schulbesuch in der T. hat der Kläger seinen Lebensmittelpunkt zu seinen Großeltern in die T. verlagert. Er hat die ganz überwiegende Zeit des Jahres dort verbracht, im Haushalt seiner Großeltern gelebt, ist von diesen betreut worden und war in das dortige Schul- und Sozialleben integriert. Demgegenüber stellen sich die Ferienaufenthalte in der Bundesrepublik bei seinen Eltern als Besuchsaufenthalte dar. Auch in zeitlicher Hinsicht sind sie gegenüber dem Aufenthalt in der T. untergeordnet. Einer weiteren Sachaufklärung bezüglich dieser Besuchsaufenthalte bedurfte es entgegen dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Angaben des Klägers zu den Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Ob er trotz seines langjährigen Aufenthalts in der T. den Kontakt zu seinen Freunden im Bundesgebiet aufrechterhalten hat, ist nicht entscheidungserheblich. Etwaige fortbestehende freundschaftliche Kontakte in die Bundesrepublik ändern nichts daran, dass der Kläger seine gesamte (weiterführende) Schulausbildung in sein Heimatland verlagert und dies eine wesentliche Veränderung seiner Lebensumstände mit sich gebracht hat.
Soweit der Kläger vorbringt, seine Situation sei mit dem Besuch eines in Deutschland weiter entfernt gelegenen Internats vergleichbar, der nur in den Ferien einen Besuch der Eltern ermöglicht hätte, ist dies im Rahmen des § 56 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nicht maßgeblich, weil in dem geschilderten Fall keine Verlagerung des Lebensmittelpunktes in das Ausland stattfände und sich daher die Frage des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis nicht stellte. Sinn und Zweck der gesetzlichen Erlöschensregelung in § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ist die Schaffung von Rechtsklarheit. Sie dient der Klärung, ob ein Ausländer, der für längere Zeit aus dem Bundesgebiet ausreist, seinen Aufenthaltstitel weiter besitzt oder nicht. Der Regelungszweck besteht darin, die Aufenthaltserlaubnis in den Fällen zum Erlöschen zu bringen, in denen das Verhalten des Ausländers typischerweise den Schluss rechtfertigt, dass er von seinem Aufenthaltsrecht keinen Gebrauch mehr machen wird (BVerwG, U.v. 17.1.2012 – 1 C 1.11 – juris Rn. 9). Daher kann die angeführte inländische Situation nichts zur Auslegung des Begriffs des „vorübergehenden Grundes“ beitragen.
Auch das etwaige Fortbestehen eines Kindergeldanspruches trotz Schulbesuchs im Ausland sagt nichts darüber aus, ob ein Aufenthaltstitel durch einen längeren Schulbesuch im Ausland erlischt, da Sinn und Zweck der ausländerrechtlichen Vorschriften über das Erlöschen eines Aufenthaltstitels und der sozialrechtlichen Regelung über den Anspruch auf Gewährung von Kindergeld nicht vergleichbar sind.
1.2 Bezüglich des Erlöschens eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts aus Art. 7 ARB 1/80 wegen des langjährigen Schulbesuchs des Klägers in der Türkei hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es im Falle eines längeren Auslandsaufenthalts des assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen bei der Bewertung aller Umstände des Einzelfalls, ob er das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen habe, jedenfalls maßgeblich darauf ankomme, ob er seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert habe. Dabei stünden das zeitliche Moment und die Gründe für das Verlassen des Bundesgebiets nicht isoliert nebeneinander. Auch wenn er in den Ferien regelmäßig seine Eltern besucht habe, könne doch von einem Lebensmittelpunkt in Deutschland nicht mehr ausgegangen werden. Durch die Aufgabe des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet habe der Kläger den im Wege des Aufenthaltsrechts aus Art. 7 ARB 1/80 erreichten Integrationszusammenhang selbst zerrissen. Aus der dem Regelungszweck des Art. 7 ARB 1/80, die Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft im Aufnahmestaat zu ermöglichen und die dauerhafte Eingliederung der Familie zu fördern, zuwiderlaufenden Wirkung der mehrjährigen überwiegenden Abwesenheit des Klägers vom Bundesgebiet folge zugleich, dass als schutzwürdig anzuerkennende berechtigte Gründe für das Verlassen des Bundesgebiets bei der Verlagerung der gesamten Schulausbildung ins Ausland nicht mehr gegeben seien.
Hiergegen bringt der Kläger im Wesentlichen vor, dass er im Zeitraum von 2007 bis 2013 die Bundesrepublik nicht für einen erheblichen Zeitraum verlassen habe. Dies könne nur angenommen werden, wenn das Bundesgebiet für zwölf aufeinanderfolgende Monate verlassen worden sei. Es müsse sich um einen zusammenhängenden Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten handeln. Der Kläger habe sich zwar mehrfach, aber jeweils weniger als ein Jahr außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten. Zudem sei ein Verlassen des Aufnahmemitgliedstaates „für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe“ nur dann anzunehmen, wenn der Familienangehörige zu erkennen gebe, dass er den durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erreichten Integrationszusammenhang nicht mehr aufrechterhalten wolle. Auch müsse der Ausreisezweck berücksichtigt werden. Vorliegend liege ein legitimer, also allgemein gesellschaftlich anerkannter Grund für die Abwesenheit des Klägers vom Bundesgebiet vor, da er lediglich die Schulausbildung in der T. erhalten und ansonsten seine Ferien in Deutschland verbracht habe. Durch den jeweiligen Aufenthalt von dreieinhalb Monaten im Jahr in Deutschland habe er belegt, dass er auch tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet beibehalten habe und regelmäßig zu seiner Familie nach Hause gekommen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Regelung des Art. 7 ARB 1/80.
Auch dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Insbesondere ergibt sich – entgegen dem Vorbringen des Klägers – aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2003/109/EG – Daueraufenthaltsrichtlinie – nicht, dass der Zeitraum, für den der Kläger zum Zwecke des Schulbesuchs das Bundesgebiet verlassen hat, unerheblich im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, U.v. 16.3.2000 – C-329/97, Ergat – juris Rn. 48) ist. Mit Blick auf das Regelungsziel des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80, das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach seiner Entstehung aus der Abhängigkeit von der beschäftigungsbezogenen Rechtsstellung des Stammberechtigten zu lösen und dem Familienangehörigen zum Zweck der Integration im Mitgliedstaat eine autonome Rechtsposition zu verschaffen (EuGH, U.v. 7.7.2005 – C-373/03, Aydinli -juris Rn. 23), kommt es im Falle eines längeren Auslandsaufenthalts des assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen bei der Bewertung aller Umstände des Einzelfalles, ob er das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat, maßgeblich darauf an, ob er seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert hat. Dabei stehen das zeitliche Moment und die Gründe für das Verlassen des Bundesgebiets nicht isoliert nebeneinander; vielmehr besteht zwischen ihnen ein Zusammenhang: Je länger der Betroffene sich im Ausland aufhält, desto eher spricht dies dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben hat (BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 19.14 – juris Rn. 18). Aus der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 (EuGH, U.v. 8.12.2011 – C-371/08, Ziebell – juris Rn. 62 ff.) folgt daher nicht gleichsam der Gegenschluss, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2003/109/EG entsprechend anzuwenden ist, um den nicht unerheblichen Zeitraum im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs exakt zu definieren. Dennoch liegt es mit Blick auf die Ausführungen des Gerichtshofs in der Ziebell-Entscheidung (EuGH, U.v. 8.12.2011, a.a.O., Rn. 75 ff.) nahe, bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen die jeweiligen Maßstäbe der Daueraufenthaltsrichtlinie als unionsrechtlichen Bezugsrahmen auch für den hier maßgeblichen Verlustgrund assoziationsrechtlicher Rechte als Orientierung fruchtbar zu machen. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, der Zwölfmonatsfrist des Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2003/109/EG jedenfalls eine gewichtige Indizwirkung dafür zu entnehmen, ab wann ein Assoziationsberechtigter, wenn keine berechtigten Gründe vorliegen, seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben und dadurch seine assoziationsrechtliche Stellung verloren hat (BVerwG, U.v. 25.3.2015, a.a.O., Rn. 21). Daraus folgt jedoch nicht, dass ein erheblicher Zeitraum, der zum Verlust des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts führt, immer nur dann vorliegt, wenn sich der betreffende Ausländer länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate im Ausland aufgehalten hat.
Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus der zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 13.5.2014 – 10 BV 12.2382 – juris Rn. 33). In dieser Entscheidung betont der Senat, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2003/109/EG lediglich als Auslegungshilfe bzw. Orientierungsrahmen dienen kann und daneben das Verständnis des Erlöschensgrundes maßgeblich vom Ziel und Zweck des Art. 7 ARB 1/80 her zu bestimmen ist (BayVGH, U.v. 13.5.2014, a.a.O., Rn. 34). Ein Verlassen des Aufnahmemitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe kann daher nur angenommen werden, wenn ausgehend vom Zweck des Art. 7 ARB 1/80, nämlich der Begünstigung des türkischen Arbeitnehmers und der dauerhaften Eingliederung seiner Familie, eine Rückkehr in die T. erfolgt, die diesen Zielen zuwiderläuft und insbesondere zu einem Abreißen des Integrationszusammenhangs führt (BayVGH, U.v. 13.5.2014, a.a.O., Rn. 34 m.w.N.). Demgemäß liegt nicht bereits deshalb ein unerheblicher Zeitraum vor, weil der Kläger sich innerhalb eines Kalenderjahres nicht an zwölf aufeinanderfolgenden Monaten in der Türkei zum Schulbesuch aufgehalten hat, sondern in den Schulferien jeweils wieder seine hier lebenden Eltern und seine Freunde besucht hat.
Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf abgestellt, dass er im Zeitpunkt des Ablaufs der ihm erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnis schon seit sechs Jahren bei seinen Großeltern in der Türkei lebte, um dort die Schule zu besuchen und dadurch seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert hat (BVerwG, U.v. 25.3.2015, a.a.O., Leitsatz 1). Mit diesem langjährigen Aufenthalt hat er, auch wenn er jeweils in den Schulferien in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist, durch die Aufgabe des Lebensmittelpunktes den ursprünglich im Bundesgebiet bestehenden Integrationszusammenhang zerrissen. Hierbei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Kläger, der im Bundesgebiet geboren ist, hier zwar seine ersten Lebens- und Grundschuljahre verbracht hat, inzwischen jedoch eine fast gleich lange, ihn mindestens ebenso prägende Zeit in der Türkei verbracht hat. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende auch von dem dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 2014 (10 BV 12.2382) zugrundeliegenden Fall, wo eine … Staatsangehörige, die sich vor ihrer Ausreise in die Türkei fünfundzwanzig Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, für einen Zeitraum von zwei Jahren überwiegend in der T. gelebt hatte und während dieser Zeit nur zu mehreren ein- bis zweimonatigen Aufenthalten nach Deutschland zurückgekehrt war.
Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren weiter vorbringt, es seien auch die Interessen des stammberechtigten Wanderarbeitnehmers zu berücksichtigen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Beschäftigung und der Aufenthalt der Eltern des Klägers wurde bereits dadurch begünstigt, dass er nach Ablauf der ersten drei Jahre (Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80) nach seiner Geburt ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben hat. Die freiwillige Aufgabe des erreichten Integrationszusammenhangs des Familienangehörigen wegen eines dauerhaften Schulbesuchs im Heimatstaat hat jedoch für die Entscheidung des Wanderarbeitnehmers, sich zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in einen Aufnahmemitgliedstaat zu begeben, keine Auswirkungen.
Entgegen dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren stellte der mehrjährige Schulbesuch im Heimatland auch keinen „berechtigten Grund“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dar. Der Assoziationsratsbeschluss 1/80 verfolgt das Ziel, die Rechtstellung … Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen im sozialen Bereich zu verbessern. Dies spricht dafür, für das Verlassen des Mitgliedstaats dann „berechtigte Gründe“ anzunehmen, wenn diese Ausdruck allgemein üblicher, sozialtypischer Verhaltensweisen sind, wie etwa Urlaub und Verwandtenbesuch (EuGH, U.v. 17.04.1997 – C-351/95, Kadiman – juris Rn. 48), oder durch staatsangehörigkeitsbezogene Rechte oder Pflichten bedingt sind, etwa die Ableistung von Wehrdienst (BayVGH, B.v.15.10.2009 – 19 CS 09.2194 – juris Rn. 5 ff.). Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die langjährige Abwesenheit des Klägers vom Bundesgebiet infolge sechsjährigen Schulbesuchs in der Türkei bis zum Ablauf der befristeten Aufenthaltserlaubnis im September 2013 nicht „von berechtigten Gründen“ im o.g. Sinn getragen war. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. April 2009 (1 C 6.08 -juris) unter Darlegung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgeführt hat, ist für das Verständnis dieses Erlöschensgrundes auf Ziel und Zweck des Art. 7 ARB 1/80 abzustellen, der der allmählichen Integration der Familienangehörigen im Mitgliedsstaat dienen soll. Die diesem Urteil zugrunde liegende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 27. März 2008 (11 LB 203/06 – juris Rn. 28) führt ferner aus, neben den in der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache „Kadiman“ zitierten Beispielen (auf eine angemessene Zeitspanne angelegte Urlaubsaufenthalte oder Besuche der Familie im Heimatland) seien auch in der Literatur als Fälle „berechtigter Gründe“ nur solche aufgeführt, in denen der weitere Aufenthalt im Ausland „nicht vom eigenen Willen abhängig war (z.B. Erkrankung, Unfall, Naturereignisse)“. Damit ist der vorliegende Fall aber gerade nicht vergleichbar. Es ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung der Eltern, den Kläger seine gesamte Schulzeit bis zum Erreichen der Hochschulreife in der Türkei absolvieren zu lassen, auf irgendeiner Zwangslage beruhte. Vielmehr haben der Kläger und seine Eltern die bislang erreichte Integration freiwillig aufgegeben. Die lediglich durch Besuchsaufenthalte in den Ferien unterbrochene Abwesenheit des Klägers vom Bundesgebiet über einen Zeitraum von sechs Jahren kann somit nicht als eine im genannten Sinn vergleichbare lediglich kurzzeitige Unterbrechung des Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat angesehen werden. Vielmehr führte der ganz überwiegende Aufenthalt zur Schulausbildung in einem anderen Sprach- und Kulturkreis dazu, dass die bis zum 10. Lebensjahr des Klägers erfolgte Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse in einer für seine soziale Prägung wesentlichen Entwicklungsphase über einen Zeitraum von sechs Jahren unterbrochen wurde (vgl. zum mehrjährigen Auslandsaufenthalt wegen eines Schulbesuchs: OVG Lüneburg, B.v. 11.1.2008 – 1 ME 418/07 – juris Rn. 7; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 29.6.2009 – 7 B 10454/09 – juris Rn. 11).
2. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten kommt nicht in Betracht.
Denn solche Schwierigkeiten sind ungeachtet der auch nach Auffassung des Senats eindeutig zu beantwortenden Fragen bereits nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Soweit der Kläger bezüglich der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten auf den Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts verweist, fehlt es schon an Ausführungen dazu, welche rechtlichen oder tatsächlichen Fragen der Kläger als besonders schwierig ansieht. Auch mit dem Hinweis darauf, das Verwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass der Kläger die sozialen Beziehungen zu seinen Freunden im Bundesgebiet aufrecht erhalten und sich nie für zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten habe, legt er den besonderen Schwierigkeitsgrad nicht plausibel dar (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2014 – 10 ZB 14.1741 – juris Rn. 27 m.w.N.).
3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Der Zulassungsgrund der zulässigen Bedeutung ist nur den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (stRspr; vgl. etwa BayVGH, B.v. 18.2.2015, 10 ZB 14.345 – juris Rn. 20 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung nicht. Es fehlt bereits an der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage. Soweit der Kläger geklärt haben möchte, unter welchen Voraussetzungen ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern erlischt, wenn sie sich zum Zwecke des Schulbesuchs im Ausland aufhalten, handelt es sich um keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage. Wie den genannten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 2014 (10 BV 12.2382) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2015 (1 C 19.14) zu entnehmen ist, gebietet die Beantwortung dieser Frage letztlich eine Einzelfallbetrachtung, bei der insbesondere der Zweck und die objektiv feststellbaren Umstände der Ausreise zu würdigen sind (BayVGH, a.a.O., Rn. 34; BVerwG, a.a.O., Rn. 18).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus dem Antrag des Klägers, die aufgeworfene Rechtsfrage solle dem Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen des Art. 267 AEUV vorgelegt werden. Die Notwendigkeit einer Vorlage besteht insbesondere dann nicht, wenn die richtige Auslegung von Gemeinschaftsrecht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Die generellen Maßstäbe für den Verlust eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts, falls der Betreffende den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat, sind bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (EuGH, U. v. 22.12.2010 – C-303/08, Bozkurt – juris Rn. 42, v. 4.2.2010 – C-14/09, Genc – juris Rn. 42, v. 18.12.2008 – C-337/07, Altun – juris Rn. 62, v. 18.07.2007 – C-325/05, Derin – juris Rn. 45, v. 16.2.2006 – C-502/04, Torun – juris Rn. 25, v. 7.7.2005 – C-373/03, Aydinli – juris Rn. 27, v. 11.11.2004 – C-467/02, Cetinkaya – juris Rn.36 und v. 17.4.1997 – C-351/95, Kadiman – juris Rn. 48). Unter welchen Voraussetzungen von einem Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe auszugehen ist, obliegt in erster Linie der Feststellung der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, U.v. 18.07.2007 – C-325/05, Derin – juris Rn. 43)
4. Auch die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) des Klägers führt nicht zur Zulassung der Berufung.
Voraussetzung hierfür wäre, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Divergenzgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Darzulegen ist vom Kläger insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüber zu stellen, dass die Abweichung erkennbar wird (BayVGH, B.v. 25.7.2014 – 10 ZB 14.633 – juris Rn. 15 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger hat keine verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung des Erstgerichts dargelegt, die von einem Rechtssatz in den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 2014 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2015 abweichen würde. Insbesondere enthalten die genannten Entscheidungen gerade keinen Rechtssatz, der besagt, dass das Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum nur dann zum Erlöschen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts führt, wenn sich der betreffende Ausländer an zwölf aufeinanderfolgenden Monaten im Ausland aufgehalten hat. Beide Entscheidungen betonen, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2003/109/EG nur als Auslegungshilfe oder Orientierungsrahmen für den „nicht unerheblichen Zeitraum“ heranzuziehen und eine Berücksichtigung von Ziel und Zweck des Art. 7 ARB 1/80 geboten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
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