Verwaltungsrecht

Ablehnung des Asylfolgeantrags als offensichtlich unbegründet

Aktenzeichen  Au 6 S 20.30213

Datum:
20.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 5113
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 4, Abs. 5
GG Art. 16a
AsylG § 3, § 4, § 30 Abs. 1, § 36 Abs. 3
AufenthG § 58 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, § 59, § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die 1990 geborene Antragstellerin ist türkische Staatsangehörige türkischer Volkszugehörigkeit alevitischer Religionszugehörigkeit. Sie begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Androhung einer Abschiebung in die Türkei.
I.
Die Antragstellerin ist – mit ihrem nicht verfahrensbeteiligten Ehemann – nach Aktenlage erstmals am 3. August 2017 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie verfügten über ein vom 25. Juli 2017 bis zum 21. August 2017 gültiges Schengen-Visum der Tschechischen Republik. Am 20. September 2017 stellten sie Asylanträge.
Im Rahmen der Anhörung u.a. zur Zulässigkeit des Asylantrages am 11. Oktober 2017 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Ehemann der Antragstellerin im Wesentlichen an, der Schleuser habe die Visa besorgt, sie hätten nicht gewusst, von welchem Land die Visa seien. Tschechien würden sie nicht kennen; der Bruder seiner Ehefrau lebe in Deutschland und unterstütze sie. Seine Ehefrau sei psychisch stark belastet und brauche die Unterstützung ihres Bruders. Die Antragstellerin gab im Wesentlichen an, sie wisse nicht, ob sie Visa gehabt hätten. Sie habe ihren Pass ihrem Ehemann gegeben. In Tschechien hätten sie niemanden; solange sie nicht in die Türkei müssten, könnten sie es dennoch akzeptieren. Beschwerden bzw. Erkrankungen wurden verneint.
Mit Bescheid vom 9. November 2017, zugestellt am 13. November 2017, lehnte das Bundesamt die Asylerstanträge als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung in die Tschechische Republik an (Nr. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf drei Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Asylanträge seien nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da die Tschechische Republik aufgrund der erteilten Visa nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Abschiebungsverbote lägen nach den Erkenntnissen des Bundesamts nicht vor.
Eilantrag und Klage gegen diesen Bescheid blieben erfolglos (VG Augsburg, B.v. 27.11.2017 – Au 6 S 17.50445; U.v. 5.12.2017 – Au 6 K 17.50444). Nach Angaben der Antragsgegnerin wurde die Antragstellerin am 6. März 2018 der Tschechischen Republik rücküberstellt. Diese teilte mit Schreiben vom 8. März 2019 auf Anfrage des Bundesamts mit, das Asylverfahren dort sei am 6. März 2018 mit einer Antragstellung eingeleitet und am 6. April 2018 nach Abwesenheit der untergetauchten Antragstellerin beendet worden (BAMF-Akte Bl. 89).
Die Antragstellerin und ihr Ehemann reisten erneut nach Deutschland ein und beantragte wieder Asyl. Eine erneute Rücküberstellung in die Tschechische Republik wurde wegen Zuständigkeitsübergangs in Folge Fristablaufs nicht weiterverfolgt.
In ihrer auf Türkisch geführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 17. September 2019 gab die Antragstellerin an (BAMF-Akte Bl. 110 ff.), bis zu ihrer ersten Ausreise aus der Türkei habe sie sich in … aufgehalten, wo ihre Eltern noch in einem nahen Dorf lebten. Sie habe einen Bruder in Deutschland sowie einen Bruder und 3 Schwestern in der Türkei. Sie sei 12 Jahre zur Schule gegangen, habe Abitur gemacht und als Erzieherin/Helferin im Kindergarten gearbeitet (ebenda Bl. 112). Ihre Asylgründe seien immer noch die gleichen, in Tschechien seien sie in einem geschlossenen Zeltlager gewesen und die Umstände dort seien sehr schlecht gewesen, sie habe sich dort nicht in Sicherheit gefühlt. Sie seien nur 10 Tage dortgeblieben (ebenda Bl. 112), nach Österreich gegangen und hätten sich 9 Monate bei … aufgehalten, sie habe aber zu ihrem Bruder nach Deutschland gewollt, wo sie sich in Sicherheit fühle (ebenda Bl. 113). Ihr Mann habe wohl einen neuen Haftbefehl per Mobiltelefon erhalten, erzähle aber nicht viel darüber. Sie habe große Angst, dass ihr Mann inhaftiert werde; sie wolle ihr Kind nicht alleine groß ziehen. Von seinen Problemen wisse sie nur, dass er Medikamente in den Osten geschickt habe, so hätten die Probleme angefangen. Auf Frage nach ihren persönlichen Problemen in der Türkei gab sie an, durch die Probleme ihres Mannes habe sie ihr Kind verloren, das sei sehr schwer gewesen für sie. Jetzt bekommen Sie bald eine Tochter und könne sich nicht vorstellen, wieder in der Türkei zu leben (ebenda Bl. 113). Auf Frage, ob ihr Mann in der Türkei inhaftiert oder vor Gericht gestellt worden sei, gab sie an, er sei in Gewahrsam genommen worden, sie seien zweimal die Woche gekommen, vielleicht sei er zehnmal in Gewahrsam genommen worden, sie wisse es aber nicht genau und nehme an, dass er in Gewahrsam genommen worden sei (ebenda Bl. 114). Auf Frage nach ihrer gesundheitlichen Verfassung antwortete sie, es gehe ihr gut (ebenda Bl. 114). Ihr Ehemann gab in seiner Anhörung keine Hinweise auf individuelle Probleme der Antragstellerin (ebenda Bl. 116 ff.).
Auf dem Kontrollbogen bestätigte die Antragstellerin, dass es bei der auf Türkisch geführten Anhörung keine Verständigungsschwierigkeiten gab, ihr die Tonaufzeichnung rückübersetzt wurde und das rückübersetzte Protokoll ihren Angaben entspreche, die vollständig und wahrheitsgemäß seien (ebenda Bl. 124).
Am … 2019 wurde das gemeinsame Kind der Antragstellerin und ihres Ehemanns in … geboren (ebenda Bl. 154).
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 5. Februar 2020 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheids) und den Asylantrag (Ziffer 2 des Bescheids) sowie den Antrag auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz jeweils als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 3 des Bescheids) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4 des Bescheids). Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte die Antragstellerin die Ausreisefrist nicht einhalten, werde sie in die Türkei abgeschoben. Die Antragstellerin könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5 des Bescheids). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6 des Bescheids).
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen für ein weiteres Asylverfahren nach § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 VwVfG nicht vorlägen. Die Voraussetzungen für Asyl oder internationalen Schutz lägen offensichtlich nicht vor, weil die Antragstellerin vorgetragen habe, dass sie selbst in der Türkei keine Probleme gehabt habe. Sie sei ausschließlich auf Grund der Probleme ihres Ehemanns ausgereist. Die Antragstellerin habe folglich keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht. Die Antragstellerin habe auch nicht vorgetragen, dass ihr in der Türkei ein ernsthafter Schaden drohe. Auch bei einer Rückkehr befürchte sie nur, dass ihr Ehemann festgenommen werde, Befürchtungen hinsichtlich ihrer eigenen Person habe sie nicht vorgetragen. Somit lägen ganz offensichtlich die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vor. Die Ablehnung des Antrags dränge sich demnach geradezu auf. Auch Abschiebungsverbote seien nicht ersichtlich. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Türkei würden nicht zu der Annahme führen, dass bei einer Abschiebung der Antragstellerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die Antragstellerin sei eine gesunde und arbeitsfähige Frau. Sie verfüge über Abitur und Berufserfahrung als Erzieherin und werde daher in der Lage sein, das Existenzminimum für sich und ihre Tochter durch Erwerbstätigkeit zu erreichen. Zudem verfüge sie über einen bestehenden Familienverbund in der Türkei, auf dessen Unterstützung sie zurückgreifen könne trotz des fehlenden Kontakts zu ihren Familienangehörigen. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei angemessen. Schutzwürdige Belange seien nicht vorgetragen worden.
Dieser Bescheid wurde mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehen (BAMF-Akte Bl. 188), dass gegen diesen Bescheid innerhalb einer Woche nach Zustellung Klage zu erheben sei und die Klage gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung habe; ein Antrag auf Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung hingegen innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem Verwaltungsgericht gestellt werden müsse (ebenda Bl. 188).
Gegen diesen am 6. Februar 2020 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid ließ die Antragstellerin am 17. Februar 2020 Klage ergeben mit dem Antrag:
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 5. Februar 2020 verpflichtet, der Antragstellerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise der Antragstellerin subsidiären Schutz zuzuerkennen,
hilfsweise bei ihr Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf das Heimatland festzustellen,
hilfsweise das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf null Monate zu befristen;
hilfsweise, die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Ziffern 1 bis 3 ihres Bescheids vom 5. Februar 2020 aufzuheben, soweit die Anträge der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden.
Weiter ließ sie beantragen
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2020 anzuordnen.
Zur Begründung ließ sie ausführen, sie berufe sich auf ihr bisheriges Vorbringen. Ihr Antrag könne nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, zumal die Antragsgegnerin den Asylantrag des Ehemanns als einfach unbegründet abgelehnt habe, statt über die Anträge gemeinsam zu entscheiden. Die Verfahrenstrennung sei unzulässig. Ferner habe der Ehemann der Antragstellerin seinen Asylantrag im Wesentlichen damit begründet, dass er als Mitglied der HDP und aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sei und damit zu rechnen sei, dass auch nahe Familienmitglieder angegangen würden, um Informationen von diesen zu erhalten über den Verbleib der gesuchten Person.
Die Antragsgegnerin und Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Die Regierung von … als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat auf jegliche Zustellungen mit Ausnahme der Endentscheidung verzichtet.
Das Bundesamt legte am 9. Februar 2020 die Behördenakte vor.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, § 36 Abs. 3 AsylG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, § 36 Abs. 3 AsylG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unzulässig. Zwar ist er fristgerecht gestellt worden, aber unstatthaft.
a) Der Antrag ist nicht verfristet, weil er mit der Klage innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt worden ist. Da auf sie in der möglicherweise unzutreffenden (dazu unten) Rechtsbehelfsbelehrung:hingewiesen wurde und sie eingehalten wurde, kommt es nicht darauf an, ob sie vorliegend auf den Eilantrag überhaupt anwendbar ist.
Die Klage wurde innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG erhoben. Vorliegend wurde der Bescheid gemäß § 41 Abs. 5 VwVfG, § 4 VwZG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG bekannt gegeben. Ein Rückschein befindet sich nicht in den Akten (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG), so dass die Dreitagesfiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG zur Anwendung kommt. In der Behördenakte befindet sich ein Aktenvermerk, wonach der Bescheid gemäß § 4 Abs. 2 VwZG am Donnerstag 6. Februar 2020 als Einschreiben zur Post gegeben wurde (BAMF-Akte Bl. 197). Diese Datumsangabe ist von der Antragstellerin nicht widerlegt worden. Der Bescheid gilt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG somit am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, dies war Sonntag der 9. Februar 2020. Der Fristbeginn war somit gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB Montag der 10. Februar 2020, 0.00 Uhr. Die Frist endete gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO 188 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Sonntag der 16. Februar 2020 und verschob sich wegen des Fristendes am Sonntag nach § 193 BGB auf Montag 17. Februar 2020, 24.00 Uhr. Die Klage (mit Eilantrag) wurde am Montag 17. Februar 2020 und damit fristgerecht erhoben.
b) Der Antrag ist aber unstatthaft, da die Abschiebungsandrohung aus Ziffer 5 des Bescheids vom 5. Februar 2020 im für die im Eilverfahren zu treffende Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht vollziehbar ist und daher einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich ist (arg. ex § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5, § 80b Abs. 1 Satz 2 2. Alt. VwGO).
Nach § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar, eine gewährte Ausreisefrist abgelaufen und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist.
Die Antragstellerin ist zwar nach § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, weil sie einen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für den Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Die Ausreisepflicht ist aber nach § 58 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG nicht vollziehbar.
Die Antragstellerin ist zwar unerlaubt erneut ins Bundesgebiet eingereist und war daher zunächst bis zur Stellung ihres Asylfolgeantrags nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auch vollziehbar ausreisepflichtig. Doch durch die Stellung des Asylfolgeantrags erlangte sie nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG eine vorläufige gesetzliche rein verfahrensbezogene Duldung bis zur – nach Aktenlage spätestens im angefochtenen Bescheid erfolgten – Mitteilung des Bundesamts, dass das durchgeführte Asylfolgeverfahren erfolglos blieb. Allerdings ist die ursprüngliche Abschiebungsandrohung aus dem im Asylerstverfahren ergangenen Bescheid nach der Dublin III-VO (VO 606/2013/EU) mit Zielstaat Tschechische Republik hinfällig, da in Folge Fristablaufs eine erneute Rückführung dorthin ausscheidet (vgl. Aktenvermerk BAMF-Akte Bl. 93). Ihr stehen nach Art. 23 Abs. 3 VO 606/2013/EU rechtliche Hindernisse unausräumbar entgegen. Die Antragstellerin wird daher erst nach § 58 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, wenn der sonstige Verwaltungsakt, durch den sie nach § 50 Abs. 1, § 4 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.
Vorliegend ist aber die Ausreisepflicht nicht abgelaufen. Hier wird der Fristbeginn für die in Ziffer 5 des Bescheids vom 5. Februar 2020 gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung ausweislich der Tenorierung des Bescheids im Falle einer Klageerhebung auf einen Zeitpunkt von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens hinausgeschoben, mithin hat die Antragsgegnerin die gesetzlich vorgesehene sofortige Vollziehbarkeit ihrer Entscheidung zur Hauptsache (Ziffern1-4 des Bescheids) hinsichtlich der Ausreisefrist in Ziffer 5 des Bescheids vom 5. Februar 2020 durch eine Aussetzung nach § 80 Abs. 4 VwGO verhindert. Die rechtzeitige Klageerhebung löste die Bedingung für die Vollziehbarkeit der Ausreisefrist aus und schiebt den Fristbeginn auf einen Zeitpunkt von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens hinaus. Ohne Ablauf der Ausreisefrist kann die Ausreisepflicht aber (arg. ex § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) nicht durch Abschiebung vollstreckt werden.
Für eine (zusätzliche) gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO besteht derzeit wegen der zeitlich und sachlich vorgreiflichen behördlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO kein Raum, so dass der Eilantrag unstatthaft ist.
2. Ob der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, § 36 Abs. 3 AsylG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auch unbegründet wäre, bedarf daher keiner Entscheidung.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.


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