Verwaltungsrecht

Ablehnung des auf Auszahlung von Dienstbezügen gerichteten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Aktenzeichen  3 CE 17.1564

Datum:
10.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 123, § 146 Abs. 4 S. 6
UrlV UrlV § 23
VwVfG VwVfG Art. 43 Abs. 2

 

Leitsatz

Der Verwaltungsakt der Bewilligung des Sonderurlaubs hat sich nicht dadurch erledigt, dass sich die Erwartungen des Beurlaubten hinsichtlich der Verwendung des Urlaubs – hier Wahrnehmung der Berufung zum Rektor – nicht erfüllen, so dass darauf nicht der Anspruch auf Auszahlung von Dienstbezügen gestützt werden kann. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 5 E 17.1812 2017-08-01 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 21.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den auf Auszahlung von Dienstbezügen gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung (u.a.) selbständig tragend darauf gestützt, dass kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sei, weil eine Verpflichtung des Dienstherrn zur Alimentation entsprechend dem verliehenen Amt erst wieder auflebe, wenn der dem Antragsteller unter Fortfall der Leistungen vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2018 bewilligte Sonderurlaub widerrufen werde. Auf einen (vorläufigen) Widerruf des genehmigten Sonderurlaubs sei der Eilantrag nicht gerichtet.
Der Beschwerdeführer rügt insoweit, das Verwaltungsgericht habe der Kernfrage des Verfahrens, nämlich dem Zweck des Sonderurlaubs relativ wenig Raum gewidmet und sich stattdessen relativ umfangreich mit formalen Fragen beschäftigt. Auf einen Widerruf des Sonderurlaubs habe er sich nicht berufen. Wenn der Zweck für eine Rechtshandlung (hier die Gewährung des Sonderurlaubs für die Wahrnehmung der Berufung zum Rektor der … … … für die vollständige Amtszeit von vier Jahren) entfalle, dann habe sich diese damit auch erledigt. Insoweit könne es offenbleiben, ob die rechtliche Schlussfolgerung jene einer auflösenden Bedingung sei oder dasselbe Ergebnis über einen Wegfall der Geschäftsgrundlage erreicht werde, denn der Rechtsgedanke von Treu und Glauben finde auch im öffentlichen Recht Anwendung. Schließlich habe das Verwaltungsgericht auch vollständig übersehen, dass der Antragsteller unter dem Schutz der Fürsorgepflicht stehe.
Damit kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen.
Der Verwaltungsakt der Bewilligung von Sonderurlaub hat sich nicht erledigt. Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt ein, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BVerwG, U.v. 19.4. 2011 – 1 C 2.10 – BVerwGE 139, 337 Rn. 14). Da das Gesetz den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts bei den übrigen in Art. 43 Abs. 2 VwVfG genannten Varianten entweder – wie in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung – an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder – wie im Fall des Zeitablaufs – an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand knüpft, ist die Annahme einer Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne der letzten Variante der Vorschrift nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt (BVerwG, U.v. 9.5.2012 – 6 C 3.11 – BVerwGE 143, 87 Rn. 19), die hier nicht vorliegen. Dass sich die Erwartungen des Beurlaubten hinsichtlich der Verwendung des Urlaubs nicht erfüllen, kann nicht von selbst zur Beendigung des Urlaubs führen, vielmehr räumt § 23 Abs. 3 UrlV dem Dienstherrn für den Fall, dass der Beamte aus wichtigen Gründen den Urlaub abbrechen will und dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist, ein Ermessen ein. Weiter hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Urlaubsbewilligungen vom 13. Mai 2014 und 21. Mai 2015 keine auflösende Bedingung enthalten, sondern neben der jeweils enthaltenen Befristung nur den Zweck des Sonderurlaubs angeben, um dessen Gewährung zu rechtfertigen. Da der Eilantrag ausdrücklich nicht auf Widerruf des Sonderurlaubs gerichtet ist, enthält er – konsequent – auch keine Einwände gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 23 Abs. 1 und 2 UrlV.
Soweit der Antragsteller auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage abhebt, steht dem bereits entgegen, dass dieses Rechtsinstitut auf die Anpassung und Beendigung von (auch öffentlich-rechtlichen) Verträgen abzielt und darüber hinaus nur aufgrund gesetzlicher Anordnung zur Anwendung kommen kann. Ebenso wenig lässt sich eine Besoldung des ohne Dienstbezüge beurlaubten Beamten aus der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht herleiten. Diese kann den Dienstherrn nicht zu Maßnahmen verpflichten, durch die gesetzliche Vorschriften verletzt würden. Insbesondere können nicht ergänzende Besoldungs- und Versorgungsleistungen geltend gemacht werden (ebenso Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 45 BeamtStG Rn. 79, 195).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert bestimmt sich gemäß § 47 Abs. 1 GKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, nicht nach den von der Landesanwaltschaft dargelegten fiktiven Jahresbezügen. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend beachtet, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die Auszahlung von vorläufigen Dienstbezügen von 3.500 Euro für die Dauer von sechs Monaten gerichtet ist, so dass der Ansatz eines Jahresbetrags (von der Landesanwaltschaft in Anlehnung an Nr. 10.6 und 10.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit befürwortet) ausscheidet.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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