Verwaltungsrecht

Auswahlverfahren, Bewerber, Vorbereitungsdienst, Widerspruchsbescheid, Auswahlentscheidung, Arbeitgeber, Widerruf, Bestenauslese, Lebensunterhalt, Beschwerde, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, Antragsteller, Beamte, einstweilige Anordnung, Entscheidung in der Hauptsache, einstweiligen Anordnung

Aktenzeichen  RN 1 E 21.1462

Datum:
27.1.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 4463
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 9.180,– EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der am …1992 geborene Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin, ihn zur Ausbildung als Zollinspektoranwärter im gehobenen nichttechnischen Zolldienst 2021/2022 zuzulassen.
Der Antragsteller hatte sich unter dem 2.10.2018 als Mitarbeiter beim „HZA L …“ im Rahmen einer bundesweiten Stellenausschreibung zur externen Personalgewinnung („Mittlerer Zolldienst“) der Beklagten beworben. Nachdem er den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden hatte, wurde er für den 19.11.2018 zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens eingeladen. Die Mitglieder der Prüfungskommission stellten unter dem 19.11.2018 in einem „Gutachten“ übereinstimmend fest, es lägen hinsichtlich des Antragstellers „sonstige Ausschlussgründe“ vor: „mit mehreren Arbeitgebern im Streit auseinandergegangen, redet schlecht über diese, herablassende Bemerkungen über die Zollverwaltung“.
In einem „Manual“ zum mündlichen Auswahlverfahren der bundesweit externen Stellenausschreibung 2018 – mittlerer und gehobener Dienst sowie vergleichbarer Entgeltgruppe – sind „sonstige Ausschlussgründe“ beispielsweise aufgeführt.
Unter dem 27.9.2018 bewarb sich der Antragsteller im Hauptzollamt L …Hauptzollamt Regensburg für eine „Ausbildung für den gehobenen Dienst“. Nachdem er den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden hatte, lud ihn das Hauptzollamt L … für den 12.2.2019 zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens ein. In einem „Gutachten“ vom 12.2.2019 stellten die Mitglieder der Prüfungskommission übereinstimmend fest, dass für den Antragsteller ein sonstiger Ausschlussgrund vorliege. Das Gesamtergebnis sei: Ausschluss. Erläutert wird zu „sonstige Ausschlussgründe“: „In einem vorherigen Auswahlverfahren wurde der Bewerber bereits ausgeschlossen, da er sich im mündlichen Auswahlverfahren am 19.11.2018 herablassend über ehemalige Arbeitgeber und die Verwaltung geäußert hatte. Auch im hiesigen Verfahren verstrickt sich der Bewerber bei Fragen zum Lebenslauf in Widersprüche. Zu Beginn des Interviews werden auch auf provozierende Weise Gegenfragen gestellt (z. B. „Haben Sie das nicht da in der Akte vor sich liegen?“, „Sie wollen also nur Stichpunkte zum Abhaken hören?“). Gegen Ende wird versucht, durch manipulative Gegenfragen auf die Kommission Einfluss zu nehmen.“
Unter dem 7.3.2019 teilte ein Vertreter des Hauptzollamtes L … dem Antragsteller telefonisch mit, dass er im Auswahlverfahren (Einstellungen in den fachspezifischen Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes zum 1.8.2019) nicht weiter berücksichtigt werden könne.
Unter dem 20.3.2019 teilte das Hauptzollamt L … dem Antragsteller schriftlich mit, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne.
Mit Schreiben vom 25.7.2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller Klage erheben lassen (Az. RN 1 K 19.1324). Gleichzeitig hatte er Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt (Az. RN 1 E 19.1322), der mit Beschluss vom 31.7.2019 abgelehnt wurde. Hiergegen erhob der Antragsteller Beschwerde. Das Verfahren wurde mit Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 2.9.2019 nach deren Rücknahme eingestellt (Az. 6 CE 19.1665).
Mit Widerspruchsbescheid vom 2.9.2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Antragstellers zurück. Im Wesentlichen ist darin ausgeführt, dass der Antragsteller sich im mündlichen Auswahlverfahren in überheblicher, selbstgefälliger und abfälliger Weise geäußert habe. Der Antragsteller habe einen respektlosen, unhöflichen, arroganten und überheblichen Eindruck gemacht. Gegen Ende des Interviews habe er auf manipulative Weise versucht, auf die Auswahlkommission Einfluss zu nehmen. Ferner ging der Widerspruchsbescheid auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 25.7.2019 im Eilverfahren ein. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Prüfungskommission befangen gewesen sei, trage der Antragsteller nicht vor. Ferner habe er sich durch seine in betrügerischer Absicht getätigte und als falsch erwiesene Versicherung an Eides statt vom 26.7.2019 als nachhaltig und unumstößlich charakterlich ungeeignet erwiesen. Im Übrigen wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Am 24.7.2020 hatte der Antragsteller erneut ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. RN 1 E 20.1284) angestrengt, das mit Beschluss vom 12.8.2020 eingestellt wurde. Hierauf wird Bezug genommen. Über eine in Zusammenhang mit diesem Verfahren erhobene Rüge nach § 152a VwGO wurde mit Beschluss vom 22.3.2021 entschieden (Az. RN 1 ER 21.38).
Am 20.5.2021 wurde im Klageverfahren (Az. RN 1 K 19.1324) ein Gerichtsbescheid erlassen, gegen den der Antragsteller Antrag auf mündliche Verhandlung stellte.
Am 22.7.2021 stellte der Antragsteller erneut einen Antrag nach § 123 VwGO mit dem Ziel, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zum Beginn des „Ausbildungslaufs 2021/2022“ in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes am Hauptzollamt L … eingestellt zu werden.
Der Antragsteller nahm Bezug auf die von ihm in der Hauptsache gestellten Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder der Kammer und hielt diese im Eilverfahren aufrecht. Ferner nahm er Bezug auf die Verfahren mit den Az. RN 1 E 19.1322, RN 1 E 20.1284, RN 1 E 21.38 und RN 1 K 19.1324.
Im Wesentlichen trägt der Antragsteller vor, Anwärter könnten bis Anfang September eingestellt werden, weil zu diesem Zeitpunkt die Lehrveranstaltungen an der Hochschule beginnen würden. Der Antragsteller leite seine Rechtsposition aus dem Bewerbungsverfahren 2018/2019 her, weil die Antragsgegnerin seinerzeit durch Stellenbesetzung während des laufenden ersten Eilverfahrens einfach alle Stellen rechtsschutzvereitelnd besetzt habe. Stellen für Anwärter würden nicht mit Planstellen bewirtschaftet, sondern rein monetär. Der 1. August sei für das hiesiges Eilverfahren nicht maßgeblich. Der Antrag sei zulässig und begründet. Die Rechtskraft des Beschlusses am 31.7.2021 im Verfahren Az. RN 1 E 19.1322 stehe nach § 121 VwGO dem Antrag nicht entgegen, weil ein Abänderungsverfahren zulässig sei. Dem Antrag stehe im Hinblick auf die Zulässigkeit auch kein erledigendes Ereignis im Wege, weil die angeblich zusätzlich angeforderte Stelle irrelevant sei und seinerzeit sämtliche zur Verfügung stehende Stellen rechtsschutzvereitelnd besetzt worden seien. Auch eine vermeintliche Vorwegnahme der Hauptsache stehe nicht entgegen. Begründet sei der Antrag, weil dem Antragsteller Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch zur Seite stünden. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus der Tatsache, dass der Antragsteller bei weiterem Zuwarten eine erhebliche Ausbildungsverzögerung hinnehmen müsse, bis er den von ihm gewählten staatlichen Beruf ergreifen könne und dieser Nachteil im weiteren Verlauf der Hauptsache irreparabel sei. Er begehre eine Regelung für einen Interimszeitraum. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liege nicht vor. Der Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass die Ausschlussgründe, mit denen die Antragsgegnerin die Nichteinstellung des Antragstellers rechtfertige, einer hinreichenden normativen Grundlage entbehrten. Die Antragsgegnerin verstoße gegen höherrangiges Recht. Der Antragsteller könne verlangen, dass ohne die Einbeziehung von diesen „Ausschlussgründen“ über seine Bewerbung entschieden werde. Die Antragsgegnerin habe es versäumt, glaubhaft zu machen, dass „solche Ausschlussgründe“ determiniert worden seien. Die einzelnen konkreten Auswahlerwägungen der Antragsgegnerin, mit denen die Nichteinstellung des Antragstellers unter Bejahung von Ausschlussgründen begründet würden, könnten nicht durchgreifen. Der Antragsteller mache darüber hinaus glaubhaft, dass er gesundheitlich geeignet sei. Die wesentlich geänderte Sach- und Prozesslage gebiete eine neue einstweilige Regelung des Gerichts. Durch das Bundesverfassungsgericht sei sowohl ein neuerlicher Antrag nach § 123 VwGO gebilligt worden (B.v. 11.3.2005 – 1 BvR 2298/04) als auch ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO analog (BVerfG, B.v. 23.3.1995 – 2 BvR 492/95). Im Beschluss vom 31.7.2019 habe das Gericht nur entschieden, dass der Antragsteller nicht zum 1.8.2019 vorläufig eingestellt werden müsse. Vorliegend gehe es aber um die vorläufige Einstellung in die diesjährige Ausbildungsrunde 2021/2022. Der Zulässigkeit des Antrags stehe kein erledigendes Ereignis entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht habe der angeblich von der GZD praktizierten Handhabe („zusätzlich angeforderte Stelle“) eindeutig eine Absage erteilt, U.v. 21.8.2003 – 2 C 14.02. Die vermeintliche Anforderung einer zusätzlichen Stelle sei eine Schutzbehauptung der GZD. Dem HZA L … seien mit Verfügung vom 25.3.2019 sieben Stellen zugewiesen worden. Unstreitig seien diese sieben Stellen zum 1.8.2019 durch Ernennungen besetzt worden. Trotz laufender Rechtsmittelfrist habe die Antragsgegnerin die in Rede stehenden Stellen vor Erlass des Beschlusses mit Wirkung zum 1.8.2019 besetzt. Damit habe sie den vom Antragsteller erstrebten einstweiligen Rechtsschutz rechtswidrig vereitelt. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.2.2010 – 2 C 22.09 – entschieden, dass, würden Stellen für Beamte zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten ausgeschrieben und besetzt, wie dies etwa für Lehrer und Polizeibeamte typisch sei, der materielle Einstellungsanspruch mit dem Verstreichen des Einstellungszeitpunkts und der Besetzung der Stellen durch andere Bewerber erlösche. Allerdings folge aus dieser Entscheidung primär, dass die beiden Ereignisse, Verstreichen des Einstellungszeitpunkts und Besetzung der jeweiligen Stelle(n), kumulativ vorliegen müssten. Dieses Jahr begönnen wieder zahlreiche Anwärter die vom Antragsteller angestrebte Ausbildung am HZA L … nebst dazugehörigen Diplomstudiums an der entsprechenden Hochschule. Es scheitere weder an einer nicht vorhandenen Ausbildungsmöglichkeit noch an nicht stattfindenden Lehrveranstaltungen. Die Besetzung der jeweiligen Stellen könne die Antragsgegnerin dem Antragsteller aus dargetanen Gründen nicht entgegenhalten. Von einer Erledigung könne nicht die Rede sein. Der Antragsteller könne für die Zukunft ernannt werden und dann ggf. Schadensersatz für die Vergangenheit verlangen. In der Hauptsache werde der Antragsteller vorerst nur die Neuverbescheidung des Bewerbungsverfahrensanspruchs verlangen können. Wenn seine gesundheitliche Eignung bejaht würde, hätte sich das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert und dann hätte er einen Einstellungsanspruch. Der Antragsteller mache hinreichend glaubhaft, dass er gesundheitlich geeignet sei. Bei genauer Betrachtung sei keine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Der Antragsteller erstrebe eine Regelung des Gerichts für einen Interimszeitraum, um einstweilen die Gefahr gebannt zu wissen, dass er eine unzumutbare Ausbildungsverzögerung und insofern einen durch das Hauptsacheverfahren nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleide. Dem Antragsteller stehe ein Anordnungsgrund zur Seite. Ihm drohe bei Versagung des beantragten einstweiligen Rechtsschutzes ein faktisch gänzlicher Verlust seiner Rechte, jedenfalls drohten ihm schwerwiegende Nachteile, die auch bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr revisibel seien. Überlanges Zuwarten sei dem Antragsteller nicht zumutbar. Dem Antragsteller drohe eine nicht unwesentliche Ausbildungsverzögerung. Dieser Nachteil könne durch das Hauptsacheverfahren nicht wieder ausgeglichen werden. Dem Antragsteller stehe auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der von der Generalzolldirektion angeblich definierten „Ausschlussgründe“, an denen sich in Form eines „k.o.-Kriteriums“ bereits das Bestehen bzw. Nichtbestehen des Auswahlverfahrens entscheiden solle, bestünden erhebliche Zweifel. Es fehle an einer hinreichend normativen Grundlage. Die Manuale könnten bestenfalls eine Verwaltungsvorschrift darstellen. Die im Widerspruchsbescheid vom 2.9.2019 angeführten, seinerzeit angeblich angestellten Auswahlerwägungen seien zum Großteil nicht dokumentiert worden. Die Auswahlkommissionen seien unterschiedlich besetzt gewesen und es liege ein unheilbarer Verfahrensfehler hinsichtlich der Bestellung der Kommissionsmitglieder vor. Die Antragsgegnerin habe den anzuwendenden Begriff der charakterlichen Eignung verkannt. Die Antragsgegnerin habe den gesetzlichen Rahmen verkannt, in dem sie sich bewegen könne. Die Antragsgegnerin sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die Antragsgegnerin habe allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet und sachwidrige Erwägungen angestellt. Die Antragsgegnerin habe gegen Verfahrensvorschriften verstoßen.
Der Antragsteller beantragt wörtlich:
1. Die Antragsgegnerin werde im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache zum Beginn des Ausbildungslaufs 2021/2022 in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes am Hauptzollamt L … einzustellen.
2. Hilfsweise zu 1./ Hilfsweise auszulegen i.S.v.: Die Antragsgegnerin wird in Abänderung des Beschlusses vom 31.7.2019 – Az. RN 1 E 19.1322 – im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zum Beginn des Ausbildungslaufs 2021/2022 in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundesamt am Hauptzollamt L … einzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
In die jährlich stattfindende Auswahlentscheidung könne nur einbezogen werden, wer sich tatsächlich für den konkreten Einstellungstermin beworben habe. Eine Bewerbung des Antragstellers für die Einstellung in den fachspezifischen Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes zum 1.8.2021 liege der Antragsgegnerin nicht vor. Insoweit sei er in eine Auswahlentscheidung für eine Einstellung in den fachspezifischen Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes zum 1.8.2021 nicht einzubeziehen. Ein konkret für diesen Einstellungstermin maßgebliches Auswahlverfahren habe er nicht durchlaufen. Dem Antragsteller sei hinlänglich bekannt, dass seiner ursprünglichen Bewerbung für eine Einstellung zum 1.8.2019 für künftige Einstellungstermine keine erneute Bedeutung zukomme. Der erneute Antrag des Antragstellers auf Einstellung in den fachspezifischen Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes sei unzulässig und rechtsmissbräuchlich. Das bisherige, vom Antragsteller in den mit der Antragsgegnerin geführten streitigen Verfahren gezeigte provokative, manipulative und respektlose Verhalten, welches keinerlei Fähigkeit zur Selbstreflektion und Einsicht zeige und belege, sondern vielmehr von maßloser Selbstüberschätzung und Arroganz geprägt sei, lasse begründete Zweifel zu, der Antragsteller werde der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit und Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht. Damit habe sich der Antragsteller als nachhaltig und unumstößlich charakterlich ungeeignet für eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis in der Zollverwaltung erwiesen. Selbst ein ausgewählter Bewerber könne nicht ernannt werden, wenn sich nachträglich Zweifel an seiner Eignung ergäben. Die Auswahlverfahren für die Einstellung in den fachspezifischen Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Zolldienst zum 1.8.2021 seien bereits abgeschlossen und entsprechende Zusagen erteilt. Die Stellen würden zum 1.8.2021 besetzt. Ein nachträglicher Einstieg in die Ausbildung zum 1.8.2021 sei aufgrund des einmal jährlichen einheitlichen Einstellungsstichtags unabhängig davon, wann das Studium an der Fachhochschule des Bundes aufgenommen werde, nicht möglich. Die Anwärterbezüge für den gehobenen nichttechnischen Dienst betrügen 1.530,- EUR monatlich. Ein gleichlautender Antrag des Antragstellers nach § 123 VwGO zum Einstellungstermin 2019 sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg am 31.7.2019, Az. RN 1 E 19.1322, kostenpflichtig abgelehnt worden. Eine Stelle sei durch die Antragsgegnerin nur bis zur Rechtskraft des Beschlusses freigehalten worden, darüber hinaus nicht. Soweit der Antragsteller meine, der Beschluss vom 31.7.2019 sei rechtsverletzend, hätte er diesen mit entsprechenden Rechtsmitteln angreifen müssen. Da Rechtsmittel vom Antragsteller nachweislich nicht weiter verfolgt worden seien, habe der genannte Beschluss Rechtskraft erlangt. Der Antragsteller habe das Auswahlverfahren für den Einstellungstermin 2019 nicht erfolgreich durchlaufen, da insgesamt vier Ausschlussgründe zum Nichtbestehen des Auswahlverfahrens geführt hätten. Die mangelnde Zuverlässigkeit des Antragstellers zeige sich zudem in seiner Zahlungsmoral. Er sei bislang den Zahlungsaufforderungen der Antragsgegnerin aus den rechtskräftigen Kostenfeststellungsbeschlüssen nicht nachgekommen. Der Antragsteller habe sich für ein weiteres jährlich stattfindendes und in sich abgeschlossenes Auswahlverfahren weder für den Einstellungstermin 2020 noch 2021 beworben. Soweit Eignungsmängel aus dem bisherigen gezeigten Verhalten eines Bewerbers nicht ersichtlich seien, sei die Feststellung der Eignung grundsätzlich nur im Zuge eines Auswahlverfahrens möglich. Begehre ein Bewerber die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens und erhalte Recht, liege seine Eignungsfeststellung nicht vor. Eine Eignungsfeststellung durch das Gericht könne nicht erfolgen. Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Amts genüge, treffe der Dienstherr in Wahrnehmung seiner Beurteilungsermächtigung (BVerwG, B.v. 6.4.2006 – 2 VR 2/05 – juris).
Mit Schreiben vom 5.8.2021 teilte die Antragsgegnerin weiter mit, für das Einstellungsjahr 2021 seien in dem Hauptzollamt L … 16 Einstellungsermächtigungen für den Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes zugeteilt worden. Die damit verbundenen Stellen seien zum 1.8.2021 vollständig besetzt worden. Weitere Stellen stünden nicht zur Verfügung. Eine Ersatzeinstellung wie zu Ziffer 17 GntZollDVDV geregelt, komme für den Antragsteller nicht in Betracht, da keine Bewerbungsrücknahmen von eingestellten Studierenden vorlägen, der Antragsteller nachweislich nicht an einem Auswahlverfahren für eine Einstellung 2021 teilgenommen habe und kein Auswahlverfahren vom Antragsteller mit Erfolg abgeschlossen worden sei. Für die Durchführung des mündlichen Auswahlverfahrens werde von dem dafür durch das Bundesministerium der Finanzen ermächtigten Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) jährlich ein einheitliches Verfahren entwickelt, welches hinreichend formalisiert und strukturiert sei (Manual). Die Manuale würden für jedes Einstellungsjahr neu angepasst und herausgegeben. Ranglisten würden daher anhand des jeweiligen Auswahlverfahrens ausschließlich für das jeweilige Einstellungsjahr erstellt. Die Ergebnisse könnten aufgrund der jährlich stattfindenden Bestenauslese nicht auf Folgejahre übertragen werden. Der Antragsteller verkenne beharrlich, dass die Ablehnung der Einstellung nicht die Feststellung voraussetze, dass ein Bewerber tatsächlich ungeeignet sei. Es reichten berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Einstellungsbewerbers. Das bislang in den streitigen Verfahren gezeigte Verhalten des Antragstellers wie beispielsweise die wiederholt provokante, grob unhöfliche und wenig sachliche Darstellung des Sachverhalts nebst teilweiser beleidigender Äußerung gegenüber der Antragsgegnerin, die im Rahmen seiner vermeintlichen juristischen Kenntnisse maßlose Selbstüberschätzung, seine nicht vorhandene Selbstreflektion und Einsichtsfähigkeit sowie seine trotz bestehender rechtskräftiger Kostenfestsetzungsbeschlüsse mangelnde Zahlungsmoral, die die Antragsgegnerin letztlich dazu zwinge, die Zwangsvollstreckung einzuleiten, ließen belegbar begründete und nachhaltige Zweifel hinsichtlich der charakterlichen Einung des Antragstellers zu. Weitere angekündigte und offensichtlich umfangreich ausufernde Schriftsätze des Antragstellers vermochten die bestehenden Zweifel an seiner charakterlichen Eignung lediglich zu bestärken, in keinem Fall aber auszuräumen. Eine Vereitelung des Rechtsschutzes habe nachweislich nicht stattgefunden, zumal auch das Absageschreiben des Hauptzollamts L … vom 20.3.2019 dem Antragsteller rund vier Monate vor der Besetzung der Stellen für den Vorbereitungsdienst zum 1.8.2019 zugegangen sei. Bis zur Rechtskraft des Beschlusses vom 31.7.2019, Az. RN 1 E 19.1322, sei im Rahmen der Organisationshoheit der Antragsgegnerin eine Stelle bereitgestellt und mit Eintritt der Rechtskraft wieder eingezogen worden. Die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.8.2003 – 2 C 14.02 – sei für Einstellungen in den Vorbereitungsdienst und die Berufungen in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht einschlägig, da Beamten auf Widerruf weder eine Planstelle noch ein statusrechtliches und auch kein konkret-funktionelles Amt übertragen werde. Gerichtlich verlangt worden sei die Freihaltung einer Stelle, was im Rahmen der der Antragsgegnerin obliegenden Organisationshoheit durch die Bereitstellung einer zusätzlichen Stelle geschehen sei. Der Antragsteller erwecke den Eindruck, eine für ihn ungünstige Entscheidung in der Hauptsache durch diverse Befangenheitsanträge und Anhörungsrügen vereiteln zu wollen. Nachdem ein Antrag des Antragstellers nach § 123 VwGO zum Einstellungstermin 2019 mit Beschluss vom 31.7.2019 (Az. RN 1 E 19.1322) kostenpflichtig abgelehnt worden sei und sich der Antragsteller nicht erneut beworben habe, sei nicht erkennbar, welches darüber hinausgehende Rechtsschutzbedürfnis für ihn bestehen solle. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Manuals lege die Inhalte sowie die Bewertungs- und Gewichtungssystematik und damit die Ausgestaltung der Auswahlverfahren gem. § 12 Abs. 2 GntZollDVDV die dafür bestimmte Behörde fest. Zeige ein Einstellungsbewerber im Auswahlverfahren ein Verhalten, das mit den einem Beamten gem. § 60 ff. BBG obliegenden Pflichten, beispielsweise der Pflicht zur Achtung und Höflichkeit, Offenheit und Vertrauen sowie zur unbedingten Wahrhaftigkeit und zu gesetzmäßigem Verhalten, nicht in Einklang stünde, seien die dabei gewonnenen Eindrücke im Auswahlverfahren zu werten. Wie sich der Antragsteller im Vorstellungsgespräch gegeben habe, sei keine Tatsache. Verhalten und Auftreten des Antragstellers im Vorstellungsgespräch seien auch keine Vorkommnisse, sondern Eindrücke, die die Auswahlkommission im Vorstellungsgespräch aus einer Vielzahl von Beobachtungen gewonnen habe. Die Eindrücke und Beobachtungen seien als Tatsachenbasis des Eignungsurteils zutreffend, wenn sie nachvollziehbar seien. Die Überprüfung des Wahrheitsgehalts der vom Antragsteller getätigten Aussagen sei weder Aufgabe der Auswahlkommission noch der Antragsgegnerin. Die Arroganz, Überheblichkeit und Unsachlichkeit des Antragstellers sowie sein Mangel an Einsicht, Respekt und Höflichkeit ließen sich darüber hinaus in seinen manipulativ, provokant und herablassenden Schriftsätzen erkennen. Aufgrund der zwischenzeitlich nachhaltig manifestierten erheblichen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers komme eine Einstellung des Antragstellers unabhängig vom Ausgang des Hauptsacheverfahren jetzt und künftig nicht in Betracht. Die charakterliche Nichteignung trete durch das in den streitigen Verfahren gezeigte Verhalten offenkundig zutage. Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Persönlichkeit sei nicht die Betrachtung der letzten Behördenentscheidung, sondern der maßgebliche Ernennungszeitpunkt; mit Einstellung in den Vorbereitungsdienst verbunden sei die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf. Darüber hinaus seien zwischenzeitlich auch Zweifel angebracht, ob und inwieweit das vom Antragsteller gezeigte Verhalten (mangelnde Einsichtsfähigkeit, Selbstreflektion und Selbsteinschätzung sowie maßlose Überheblichkeit und der erkennbar erhebliche Abstand zur Realität) bereits Merkmale einer krankhaften Persönlichkeitsstörung seien. Da allerdings die charakterliche Nichteignung unumstößlich feststehe, erübrige es sich, den Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung weiter nachzugehen. Im Übrigen seien mit der Feststellung der gesundheitlichen Eignung ausschließlich die Amtsärzte oder die … Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH beauftragt. Der Antragsteller begehre eine Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache sei nicht erkennbar. Der Antragsteller habe sich aufgrund seines in dem streitigen Verfahren gezeigten Verhaltens, seines beharrlich irrigen und egozentrischen Rechtsverständnisses, seiner fragwürdigen bis hin zur wahrheitswidrigen Darstellung von Sachverhalten, seinen daraus resultierenden denklogisch nicht nachvollziehbaren Behauptungen und Unterstellungen für eine Tätigkeit in der Exekutive als nachhaltig ungeeignet erwiesen. Ein tragfähiger Anhaltspunkt dafür, dass es dem Antragsteller nicht zugemutet werden könne, sich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens anderweitig beruflich zu orientieren und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, sei seinem Vorbringen nicht zu entnehmen.
Mit Schreiben vom 1.9.2021 teilte die Antragsgegnerin noch mit, dass eine Befangenheit der mit dem Verfahren betrauten Richterinnen und Richter nicht gesehen werde. Die sonstigen vom Antragsteller getätigten Anhörungsrügen und Befangenheitsanträge entbehrten jeder Grundlage. Der Antragsgegnerin dränge sich der Eindruck auf, der Antragsteller versuche querulatorisch eine Entscheidung in der Hauptsache, soweit sie nicht zu seinen Gunsten ausgehe, mit nicht nachvollziehbaren Anhörungsrügen, selbst bei eigener Erledigterklärung im Verfahren Az. RN 1 E 20.1284, und Befangenheitsanträgen verzögern zu wollen. Hinsichtlich seiner Prozessfähigkeit verweise die Antragsgegnerin auf das Urteil des VG Düsseldorf vom 7.8.2015 – 26 K 4946/15. Der Schriftsatz des Klägers vom 17.3.2021 im Verfahren Az. RN 1 K 19.1324, der außer Wiederholungen keine neuen Aspekte enthalte, habe dem Gericht offensichtlich vorgelegen. Er sei lediglich versehentlich mit Schreiben des Gerichts vom 19.3.2021 im Original der Beklagten übersandt und durch diese zwischenzeitlich wieder zurückgegeben worden.
Mit Schreiben vom 4.11.2021 erhob der Antragsteller eine Verzögerungsrüge in diesem Verfahren.
Mit Beschlüssen vom 25. Januar 2022 wurde über die Befangenheitsanträge des Antragstellers im Verfahren Az. RN 1 K 19.1324 und im Verfahren Az. RN 1 E 21.1462 entschieden.
Wegen der weiteren Einzelheiten, auch bezüglich der durch den Antragsteller gestellten Anträge wegen Befangenheit der Mitglieder der Kammer, wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Gerichtsakten Az. RN 1 E 19.1322, RN 1 K 19.1324, RN 1 E 20.1284 und RN 1 ER 21.38 Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
II.
Der Antrag ist bereits unzulässig.
Im Verfahren nach § 123 VwGO muss ein Antrag regelmäßig nicht in der Weise bestimmt sein, wie § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO das für das Hauptsacheverfahren vorschreibt. Es genügt, wenn der Antragsteller das Rechtsschutzziel angibt, da das Gericht den Inhalt der einstweiligen Anordnung nach eigenem Ermessen bestimmt (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO, vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 33). Dem Rechtsschutzziel des Antragstellers entspricht es erkennbar, der Antragsgegnerin vorläufig – bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, dem Klageverfahren Az. RN 1 K 19.1324 – aufzugeben, ihn aktuell so zu stellen, als sei er Zollinspektoranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf und ihm damit die entsprechende Ausbildung des „Ausbildungslaufs“ 2021/2022 zu ermöglichen.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung bedeutet hierbei, dass das Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsachen jedenfalls überwiegend wahrscheinlich sein muss (Funke/Kaiser in Bader/Funke/Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 123 Rn. 30). Das Erfordernis der Glaubhaftmachung bezieht sich nicht auf die rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anordnungsanspruchs. Grundsätzlich findet auf der Basis der glaubhaft gemachten Tatsachen eine umfassende rechtliche Bewertung des geltend gemachten Anspruchs statt.
Der Antragsteller begehrt eine Regelungsanordnung i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, denn sein Begehren ist auf die „Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis“ und damit auf eine Änderung des Status quo gerichtet, nämlich auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn so zu stellen, als sei er Zollinspektoranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf und ihm damit insbesondere die entsprechende Ausbildung zu ermöglichen (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2011 – 3 CE 11.1823 – juris Rn. 18). Der Antragsteller kann in die von ihm begehrte Ausbildung allerdings nur eintreten, wenn er in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen wird. Dies folgt aus § 6 Abs. 4 Nr. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG). Danach dient das Beamtenverhältnis auf Widerruf der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes. Begründet wird das Beamtenverhältnis auf Widerruf durch eine Ernennung, § 10 Abs. 1, Abs. 2 BBG. Um sein Rechtsschutzziel zu erreichen, bedarf der Antragsteller deshalb einer Ernennung zum Beamten auf Widerruf.
Der Antragsteller hat sich nur für den Einstellungstermin 1.8.2019 beworben. Eine Bewerbung des Antragstellers für die Einstellung in den fachspezifischen Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Zolldienst zum 1.8.2020 und/oder 1.8.2021 lag bzw. liegt der Antragsgegnerin nicht vor. In die jährlich stattfindende Auswahlentscheidung kann nur einbezogen werden, wer sich tatsächlich für den jeweiligen Einstellungstermin beworben hat. Der Einstellungstermin 1.8.2019 ist jedoch bereits abgelaufen. Der ursprünglichen Bewerbung – Einstellung zum 1.8.2019 – kommt für die künftigen Einstellungstermine keine erneute Bedeutung zu, da sich die Bestenauslese am jeweils jährlichen Auswahlverfahren orientiert und sich die Auswahlverfahren thematisch von Jahr zu Jahr ändern. Hierbei wird durch die Antragsgegnerin nach deren Vortrag jährlich ein Manual als Entscheidungsgrundlage angepasst, nach dessen Maßgaben die Einstellungskandidaten ausgewählt werden.
Die Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Dienstes zum 1.8.2020 und zum 1.8.2021 sind ebenfalls abgeschlossen. Ein nachträglicher Einstieg in die Ausbildung zum 1.8.2019, 1.8.2020 oder 1.8.2021 ist aufgrund des einmal jährlichen einheitlichen Einstellungsstichtags nicht möglich.
Denn werden Stellen für Beamte zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten ausgeschrieben und besetzt, wie dies vorliegend der Fall ist, so erlischt der materielle Einstellungsanspruch mit dem Verstreichen des Einstellungszeitpunkts und der Besetzung der Stellen durch andere Bewerber (BVerwG, U.v. 25.2.2010 – 2 C 22/09 – juris Rn. 19).
Für den Antragsteller wurde im Jahr 2019 eine zusätzliche Stelle angefordert und nur bis zur Rechtskraft des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 31.7.2019 (Az. RN 1 E 19.1322) freigehalten. Die zusätzlich beantragte Stelle steht nicht mehr zur Verfügung. Im Verfahren Az. RN 1 E 19.1322 wurde zwar gegen den Beschluss vom 31.7.2019 Beschwerde eingereicht, diese wurde jedoch zurückgenommen und das Verfahren wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs am 2.9.2019 (Az. 6 CE 19.1665) eingestellt. Der Beschluss vom 31.7.2019 ist damit rechtskräftig. Die zunächst für den Antragsteller im Jahr 2019 freigehaltene Stelle ist nun nicht mehr besetzbar.
Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 27.7.2020 im Verfahren Az. RN 1 E 20.1284 zudem mitgeteilt, dass auch zum Einstellungstermin 1.8.2020 alle sieben, dem Hauptzollamt L … zugewiesenen Stellen besetzt seien. Sie hat ferner mit Schreiben vom 5.8.2021 mitgeteilt, dass für das Einstellungsjahr 2021 dem Hauptzollamt L … 16 Einstellungsermächtigungen für den Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes zugeteilt worden sind. Die damit verbundenen Stellen seien zum 1.8.2021 vollständig besetzt worden. Weitere Stellen stünden nicht zur Verfügung.
Soweit der Antragsteller weiterhin seinen Bewerberverfahrensanspruch geltend macht, verkennt er, dass es im vorliegenden Fall nicht um ein Stellenbesetzungsverfahren geht, bei dem der Bewerber sich im Beamtenverhältnis befindet (so auch im durch das BVerwG entschiedenen Verfahren, B.v. 21.8.2003 – 2 C 14.02 – juris).
Damit fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Er ist bereits unzulässig.
Mit dem auf eine Ernennung gerichteten Antragsziel einer Aufnahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf begehrt der Antragsteller überdies eine Vorwegnahme der Hauptsache zu Lasten der Antragsgegnerin. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist in einem Eilverfahren in der Regel nicht zulässig. Bei Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung würde der Antragsteller gerade nicht mehr lediglich eine vorläufige Rechtsposition erlangen, die ihn zunächst zur Teilnahme an der Ausbildung berechtigen würde, jedoch vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängen würde und deshalb mit dem Risiko des Verlusts dieser Rechtsposition behaftet wäre (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2015 – 3 CE 15.2050 – juris Rn. 30). Denn diese Voraussetzungen liegen wegen der (wie ausgeführt) erforderlichen Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Widerruf nicht vor.
Allerdings kann auch im hiesigen Fall eine begehrte einstweilige Anordnung in einem besonderen Ausnahmefall getroffen werden, wenn eine bestimmte Regelung schlechterdings notwendig wäre, weil der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann und sein Begehren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei der Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben muss (vgl. BVerwG, B.v. 13.8.1999 – 2 VR 1/99 – juris; BayVGH, B.v. 17.9.2009 – 3 CE 09.1383 – juris). Hinzukommen muss neben einem voraussichtlichen Obsiegen in der Hauptsache, dass einem Antragsteller unzumutbare Nachteile drohen (vgl. z.B. OVG NW, B.v. 18.10.2013 – 6 B 998/13 – juris).
In der Hauptsacheklage, die mit diesem Antrag nach § 123 VwGO korrespondiert, soll die Beklagte (sinngemäß) verpflichtet werden, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 2.9.2019 über die Bewerbung des Klägers um Einstellung in den fachspezifischen Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes zum 1.8.2019 am Hauptzollamt L … bzw. R … nach Maßgabe der Auffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Dieses Begehren hat sich jedoch erledigt, nachdem der Einstellungstermin abgelaufen ist und die Stellen anderweitig besetzt sind bzw. für den Antragsteller keine besetzbare Stelle mehr vorhanden ist. Von Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage ist daher nicht auszugehen.
Der vorliegende Antrag nach § 123 VwGO ist sonach bereits unzulässig.
Auch der Hilfsantrag ist unzulässig.
Zum einen wird damit nichts anderes als im Hauptantrag begehrt. Insofern wird auf obige Ausführungen Bezug genommen.
Zum anderen begehrt der Antragsteller im Hilfsantrag überdies, den Beschluss der Kammer vom 31.7.2019 – Az. RN 1 E 19.1322 – abzuändern.
Dem steht die Rechtskraft des Beschlusses nach Rücknahme der Beschwerde entgegen. Das Verfahren wurde mit Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 2.9.2019 eingestellt (Az. 6 CE 19.1665), nachdem die Beschwerde zurückgenommen wurde.
Im Verfahren nach § 123 VwGO ergangene Beschlüsse sind der formellen und – wenn auch eingeschränkten – materiellen Rechtskraft fähig, § 121 VwGO (vgl. NdsOVG, B.v. 7.12.2011 – 8 ME 184/11 – juris m.w.N.). Nach Eintritt der Rechtskraft ist eine Abänderung dieser Entscheidungen daher nur noch auf besonderer gesetzlicher Grundlage möglich. Eine solche gesetzliche Abänderungsmöglichkeit ergibt sich nicht aus § 927 ZPO, da § 123 Abs. 3 VwGO zwar ausdrücklich auf einzelne Bestimmungen des zivilprozessualen Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahrens, jedoch nicht auf § 927 ZPO und die dort vorgesehene Möglichkeit der Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung wegen veränderter Umstände verweist. Deshalb ist auch eine analoge Anwendung des § 927 ZPO in diesen Fällen nicht möglich (vgl. NdsOVG, B.v. 24.4.2013 – 4 MC 56/13 – Rn. 4-6, juris; ebenso NdsOVG, B.v. 7.12.2011 – 8 ME 184/11 – juris; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 123 Rn. 35 m.w.N.; a.A. OVG Hamburg, B.v. 20.6.1994 – Bs IV 122/94 – NVwZ-RR 1995, 180).
Eine Entscheidung im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ist hingegen keine einem rechtskräftigen Endurteil gleichzustellende verfahrensbeendende Entscheidung im Sinne des § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 578 Abs. 1 ZPO (vgl. BVerwG, B.v. 17.10.1983 – BVerwG 2 WBW 1.83 – BVerwGE 76, 127, 128; NdsOVG, B.v. 14.11.2017 – 13 ME 367/17 – juris Rn. 7). Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist weder bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO noch in Verfahren der Prozesskostenhilfe statthaft (BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 9 CE 17.76 – juris).
Eine Änderung oder Aufhebung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO ergangenen rechtskräftigen Beschlusses kann aber auf der Grundlage des analog anzuwendenden § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO erfolgen (vgl. BVerfG, B.v. 23.3.1995 – 2 BvR 492/95, 2 BvR 493/95 – BVerfGE 92, 245, 260; NdsOVG, B.v. 7.12.2011 – 8 ME 184/11 – m.w.N.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 35 m.w.N.). Denn für das einstweilige Anordnungsverfahren fehlt es an einer unmittelbar anwendbaren gesetzlichen Regelung für die Aufhebung oder Änderung rechtskräftiger Entscheidungen, obwohl ein Regelungsbedürfnis nicht nur beim Aussetzungs-, sondern auch beim einstweiligen Anordnungsverfahren auch im Hinblick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG besteht, wenn wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände eine erlassene einstweilige Anordnung oder deren Ablehnung sich als nicht (mehr) gerechtfertigt erweist. Der Planwidrigkeit dieser Regelungslücke steht auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber für das Aussetzungsverfahren in § 80 Abs. 7 VwGO eine Abänderungsbefugnis vorgesehen hat. Denn allein aus der Einführung dieser Regelung kann nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber für das einstweilige Anordnungsverfahren eine Abänderungsbefugnis ausschließen wollte (NdsOVG, B.v. 7.12.2011 – 8 ME 184/11 – m.w.N.).
Nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs erwachsen auch Entscheidungen nach § 123 VwGO grundsätzlich in Rechtskraft (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2010 – 11 AS 10.1650 – unter Verweis auf HessVGH, B.v. 9.11.1995 – 6 TG 2992/95 – NVwZ-RR 1996, 713). Wegen des summarischen Charakters des Verfahrens, das Beschlüssen nach § 123 VwGO vorausgeht, könnten sie, anders als rechtskräftig gewordene Urteile, dann – aber auch nur dann – abgeändert werden, wenn die entsprechend anwendbaren Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 VwGO vorlägen (BVerfG, B.v. 23.10.2007 – 2 BvR 542/07 – NVwZ 2008, 417). Da auch die Gegenmeinung eine relevante Änderung der Umstände als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines erneuten Antrags nach § 123 VwGO ansehe, gelange sie zu damit praktisch übereinstimmenden Ergebnissen (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2010 – 11 AS 10.1650 – juris).
In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO hat der Abänderungsantrag eines Beteiligten somit Erfolg, wenn veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden, die geeignet sind, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen (vgl. BVerwG, B.v. 29.1.1999 – 11 VR 13/98; NdsOVG, B.v. 7.12.2011 – 8 ME 184/11).
Entscheidend wäre damit vorliegend, dass sich Umstände seit der Rechtskraft des Beschlusses vom 31.7.2019 zugunsten des Antragstellers geändert hätten oder Gesichtspunkte vorlägen, die der Antragsteller im ursprünglichen Verfahren nach § 123 VwGO ohne Verschulden nicht vorgetragen hatte und die nun seinem Antrag zum Erfolg verhelfen könnten.
Vorliegend sind jedoch seit 2.9.2019 der zugrunde liegende Sachverhalt und die Rechtslage unverändert geblieben. Ein geänderter Sachverhalt ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Antragsteller in umfangreichen Schreiben seine subjektive Sicht auf den Sachverhalt dargelegt hat.
Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung könnten nur dann als „veränderter Umstand“ im Sinn von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO anerkannt werden, wenn sich hierdurch auch die „Verfahrensprognose“ verändert. Denn es wäre mit den Anliegen der Rechtssicherheit und der Befriedungswirkung gerichtlicher Entscheidungen, deren Verwirklichung das Institut der Rechtskraft dient, nicht vereinbar, würde jede beliebige neue (ober-)gerichtliche Entscheidung ausreichen, um dem Beteiligten, der im ursprünglichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 (bzw. nach § 123) VwGO unterlegen ist, die Möglichkeit zu eröffnen, in unmittelbarer oder analoger Anwendung von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ein zulässiges Abänderungsverfahren einzuleiten. Erforderlich ist deshalb, dass sich die Rechtsprechung nach dem maßgeblichen Stichtag (d.h. nach dem Eintritt der Rechtskraft der verfahrensabschließenden Entscheidung im Vorprozess bzw. nach dem Ablauf einer insoweit geltenden, mit einer Präklusionswirkung einhergehenden Rechtsbehelfsbegründungsfrist) so grundlegend geändert hat, dass ein Vorbringen, das vorher als schlechthin aussichtslos eingestuft werden musste (und von dem der Rechtsschutzsuchende deshalb frei von prozessualem Verschulden absehen durfte), nunmehr erstmals potenziell zielführend erscheint (BayVGH, B.v. 27.8.2010 – 11 AS 10.1650 – juris Rn. 20-25).
Auch eine Änderung der Rechtsprechung liegt vorliegend indes nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 10.1. und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Anwärterbezüge). Als Anwärter würde der Antragsteller im Vorbereitungsdienst nach den Angaben der Antragsgegnerin Anwärterbezüge in Höhe von 1.530,- EUR im Monat beziehen, mithin 18.360,- EUR im Jahr. Der Streitwert beträgt daher 9.180,- EUR.


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