Verwaltungsrecht

Baurechtliche Zulässigkeit eines Wettbüros – Kostenentscheidung

Aktenzeichen  9 ZB 19.48

Datum:
28.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 18539
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
AEUV Art. 49, Art. 56

 

Leitsatz

1. Zu der Frage, ob ein Bauvorhaben mit Livewettangebot und Monitoren, an denen aktuelle Wettquoten verfolgt werden können, als Vergnügungsstätte anzusehen ist. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die räumliche Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung kann nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation dort zu ziehen sein, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Schutz der städtischen Umwelt mit den Mitteln der Stadt- und Raumplanung gehört zu den anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die Beschränkungen im Sinne des unionsrechtlichen Beschränkungsverbots rechtfertigen können. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 9 K 16.641 2018-11-14 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. November 2018 (Az. AN 9 K 16.00641) ist wirkungslos geworden.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Klägerin (Schriftsatz vom 7.6.2021) und der Beklagten (Schriftsatz vom 23.6.2021) einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).
2. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage, die sich im Verfahren auf Zulassung der Berufung befand, ist darauf abzustellen, ob die Berufung zuzulassen gewesen wäre und falls ja, ob und in welchem Umfang die Berufung Erfolg gehabt hätte (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2019 – 9 ZB 19.50011 – juris Rn. 2 m.w.N.). Billigem Ermessen entspricht es danach hier, die Verfahrenskosten der Klägerin aufzuerlegen, weil ihr Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. November 2018, mit dem die auf Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Teilfläche einer Gaststätte (32,31 m²) mit separatem straßenseitigen Eingang im Erdgeschoss des Anwesens St.straße * in N. (FlNr. … Gemarkung G. bei …*) in ein als „Wettannahmestelle ohne Verweildauer“ bezeichnetes Vorhaben sowie auf Aufhebung des Versagungsbescheids vom 21. März 2016 gerichtete Klage abgewiesen wurde, voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 VwGO, auf die sich die Prüfung des Senats im Zulassungsverfahren beschränkt hätte, lagen nicht vor bzw. wurden nicht in einer Weise dargelegt, die den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO genügten.
a) Aus dem Zulassungsvorbringen hätten sich voraussichtlich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben.
aa) Das Verwaltungsgericht hat das Bauvorhaben der Klägerin als Vergnügungsstätte eingestuft, weil es mit seinem Livewettangebot und aufgrund der vorhandenen Monitore, an denen aktuelle Wettquoten verfolgt werden können, als der kommerziellen Unterhaltung dienendes Wettbüro anzusehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2019 – 9 ZB 15.2637 – juris Rn. 6 m.w.N.; HessVGH, B.v. 10.12.2020 – 4 B 2570/20 – juris Rn. 11; OVG NW, U.v. 19.2.2020 – 10 A 3254/17 – juris Rn. 29 m.w.N.; VGH BW, U.v. 18.9.2018 – 3 S 778/18 – juris Rn. 39 ff., 50). Diese Einschätzung hat die Klägerin mit ihren Verweisen auf vereinzelte, insbesondere erstinstanzliche Rechtsprechung, die den Begriff der Vergnügungsstätte im Bereich der Wettvermittlungsstellen enger fasse und der betrieblichen Ausgestaltung (Speisen- und Getränkeangebot, TV-Ausstattung, Sitzmöglichkeiten) für das Kriterium des Verweilens und dessen Dauer größere Bedeutung beimesse, ebenso wenig in Frage gestellt wie mit ihrem Hinweis darauf, dass das Vorhalten der Quotenmonitore aus Verpflichtungen aus dem Glücksspielstaatsvertrag (§ 7 GlüStV) resultiere. Bildschirme zur Übertragung von Sportereignissen und Sitzgelegenheiten oder gastronomische Angebote wären hier als die Unterhaltung steigernde bzw. eine (noch) längere Verweildauer fördernde Elemente nur weitere Indizien für eine Vergnügungsstätte (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2016 – 9 ZB 14.1147 – juris Rn. 14; VGH BW, U.v. 18.9.2018 – 3 S 778/18 – juris Rn. 50).
Soweit die Klägerin sich mit ihrem Vorbringen gegen die Annahme eines Funktionszusammenhangs mit der benachbarten Gaststätte „W …“ (B … Str. …) richtete, lassen sich hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ableiten, weil das Verwaltungsgericht auf einen solchen Zusammenhang nicht abgestellt, sondern dessen Vorliegen offengelassen hat. Soweit die Klägerin selbst von einem betrieblich-funktionellen Zusammenhang mit der Gaststätte und dabei von einem Schwerpunkt der Schank- und Speisebewirtschaftung ausging, hat sie sich nicht mit den betreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil auseinandergesetzt, wonach die Umnutzung eines Nebenraums einer Gaststätte zu einer Vergnügungsstätte eine genehmigungspflichtige Änderung der bis dahin vorhandenen Nutzung darstellt und nicht innerhalb der Variationsbreite der Nutzung als Schank- und Speisewirtschaft liegt. Wäre vorliegend von einer funktionalen Einheit der beiden Nutzungen ausgehen (vgl. aber BayVGH, B.v. 22.10.2019 – 9 ZB 15.2637 – juris Rn. 7), wäre mit den Hinweisen auf die Größe der Gasträume und darauf, dass sich dort keine Fernseher oder Bildschirme befinden, nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Schwerpunkt des in seiner Gesamtheit zu betrachtenden Betriebs trotz des gaststättenfremden Live-Wetten-Angebots in einem Nebenraum weiterhin in der Schank- und Speisewirtschaft liegen könnte.
bb) Die Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch das Verwaltungsgericht wäre voraussichtlich nicht zu beanstanden gewesen.
Das Verwaltungsgericht hat nach Inaugenscheinnahme als maßgebliche nähere Umgebung (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2014 – 4 B 38.13 – juris Rn. 7; B.v. 22.10.2020 – 4 B 18.20 – juris Rn. 4) die Bebauung in dem durch die B. Straße, die V. Straße sowie die S.straße begrenzten Bauquartier einschließlich der südlich der S.straße gelegenen Anwesen S.straße * und … sowie B. Straße …, … und … als nähere Umgebung angesehen. Es ist entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht zweifelhaft, dass es das Grundstück FlNr. … Gemarkung G. bei … mit einer Fläche von 14.400 m² und bebaut mit einem großen Verwaltungsgebäude der … … … aufgrund einer sich abhebenden Bebauung und Nutzungsstruktur als nicht prägend für das Baugrundstück angesehen hat. Die räumliche Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung kann nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation dort zu ziehen sein, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2019 – 9 CS 19.1468 – juris Rn. 22 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat die Dominanz und das große Volumen der betreffenden Bebauung und ihre (verkehrlichen) Wirkungen berücksichtigt sowie eine sowohl optische als auch funktionale Abgrenzung des Grundstücks FlNr. … von dem nördlich und nordöstlich gelegenen Bereich um das Baugrundstück herum festgestellt. Dass sich aus der von der Klägerin angeführten Vogelperspektive bzw. „Bildern von oben“, die grundsätzlich zur Ermittlung der Abgrenzung der näheren Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendet werden können (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2014 – 4 B 38.13 – juris Rn. 13), die vom Verwaltungsgericht angenommenen Abgrenzungskriterien nicht ergeben, lässt sich dem klägerischen Vortrag nicht entnehmen. Auch die von Seiten der Klägerin noch angeführte Einbeziehung der B. Straße …, … und … steht der Betrachtung des …-Areals als eigenständiger Nutzungs- und Bebauungskomplex nicht entgegen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung hängt nicht davon ab, dass unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (z.B. Straße) entkoppelt ist (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2019 – 9 CS 19.1468 – juris Rn. 22 m.w.N.).
cc) Gegen die an die Bestimmung der maßgeblichen näheren Umgebung anknüpfende Einstufung als faktisches Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO durch das Verwaltungsgericht wäre ebenfalls nicht zu erinnern gewesen.
Das Verwaltungsgericht hat die Einordnung zutreffend danach vorgenommen, was auf dem Baugrundstück selbst und in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist (vgl. BVerwG, U.v. 6.6.2019 – 4 C 10.18 – juris Rn. 13 ff.), wobei es bestehende Wettbüros in den Anwesen B. Str. … und … zu Recht ausklammerte, weil insoweit ergangene Nutzungsuntersagungsbescheide zum Ausdruck bringen, dass sich die Beklagte mit dem Vorhandensein dieser Nutzungen nicht abgefunden hat (vgl. BVerwG, U.v. 6.6.2019 – 4 C 10.18 – juris Rn. 15 m.w.N; BayVGH, B.v. 7.2.2020 – 15 CS 19.2013 – juris Rn. 31). Indem die Klägerin insoweit ein aus ihrer Sicht nicht planvolles Vorgehen der Beklagten kritisiert, hat sie die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt.
Das von der Klägerin angeführte Internetcafé in der B. Straße … lässt die Einstufung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet ebenfalls nicht zweifelhaft erscheinen. Das Verwaltungsgericht hat die betreffende Nutzung anhand der beim verwaltungsgerichtlichen Augenschein getroffenen Feststellungen und der Baugenehmigungsakten der Beklagten als kleines Ladengeschäft mit Internetcafé eingestuft. Dem stehen die vorhandene Oddset-Wettannahmestelle (vgl. OVG NW, U.v. 13.12.2017 – 7 A 880/16 – juris Rn. 42), die Möglichkeit einer frei zugänglichen Internetnutzung und die von der Klägerin noch angeführten langen Öffnungszeiten nicht per se entgegen. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Einschätzung zutreffend auf den Mix an Waren- und Dienstleistungsangeboten, die Ausstattung der Räumlichkeiten und die Selbstdarstellung des Ladengeschäfts abgestellt (vgl. BVerwG, U.v. 9.3.2005 – 6 C 11.04 – juris Rn. 27).
Das weitere Zulassungsvorbringen, dass das Verwaltungsgericht die ausweislich der Niederschrift über die Augenscheineinnahme vorgefundenen Werbeanlagen in der B. Straße in seinem Urteil nicht erwähnt habe, wäre im Hinblick auf die generelle Zulässigkeit von Werbung an der Stätte der Leistung (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) und die ausnahmsweise Zulässigkeit sonstiger nicht störender Gewerbebetriebe im allgemeinen Wohngebiet (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) ebenfalls nicht durchdringend gewesen.
dd) Schließlich wäre auch das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen auseinandergesetzt und deshalb verkannt, dass die Versagung der Genehmigung zur Nutzungsänderung die Klägerin in ihren Rechten nach Art. 56, 49 AEUV verletze, nicht geeignet gewesen, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ernstlich in Zweifel zu ziehen.
Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen ausführlich dargelegt hat, warum es eine Verletzung von europäischen Grundfreiheiten, insbesondere der Niederlassungs- bzw. der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49, 56 AEUV), weder auf der gesetzlichen noch auf der Rechtsanwendungsebene als gegeben ansieht, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar, dass sich aus diesen Freiheiten überhaupt ein Recht auf freie Standortwahl ergibt (vgl. VGH BW, U.v. 4.7.2012 – 3 S 351/11 – juris Rn. 47). Die Behauptung der Klägerin einer intransparenten und diskriminierenden Handhabung der Genehmigungspraxis der Beklagten zeigt weder auf, dass das Bauplanungsrecht die unionsrechtlichen Voraussetzungen für Einschränkungen nicht erfüllt, noch, dass (bau-) rechtlich gleich gelagerte Sachverhalte bestehen oder sich hieraus ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ergibt. Der Schutz der städtischen Umwelt mit den Mitteln der Stadt- und Raumplanung gehört vielmehr zu den anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die Beschränkungen im Sinne des unionsrechtlichen Beschränkungsverbots rechtfertigen können (BVerwG, B.v. 30.5.2013 – 4 B 3.13 – juris Rn. 4; B.v. 10.10.2013 – 4 BN 36.13 – juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 16.9.2014 – 1 N 10.1932 – juris Rn. 23; OVG Berlin-Bbg, U.v. 29.10.2019 – OVG 2 B 2.18 – juris Rn. 72).
b) Die Rechtssache hat keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufgewiesen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen, soweit entscheidungserheblich, hätten sich ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären lassen. Besondere Schwierigkeiten im Sinn offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens haben sich nach den obigen Ausführungen nicht ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2019 – 9 ZB 15.2637 – juris Rn. 17 m.w.N.).
c) Die Berufung wäre nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen gewesen.
Hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen der unionsrechtlichen Auswirkungen stadtweiter Planungspolitik im Glücksspielbereich und der gewerberechtlichen Behördenpraxis im Bereich der Spielhallen auf das Baurecht, zum Stellplatzbedarf sowie der „Anforderungen an eine zur Vermeidung des Willkürvorwurfs notwendigen konzeptionellen Aufsichtspraxis im Spannungsfeld staatlicher und privater Wettanbieter“ fehlt es bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2019 – 9 ZB 18.1261 – juris Rn. 17). Soweit die Klägerin darüber hinaus noch die Abgrenzungskriterien für Vergnügungsstätten und Ladengeschäfte bei Wettvermittlungsstellen klären lassen wollte, wurde von ihr nicht dargelegt, inwiefern durch das vorliegende Verfahren fallübergreifende Fragen aufgeworfen werden, die sich auf der Grundlage der bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen (vgl. BVerwG, B.v. 24.11.2020 – 9 B 58.19 – juris Rn. 6). Auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird verwiesen.
d) Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.
Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 4 B 21.16 – juris Rn. 5). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen, das schon keine sich widersprechenden Rechtssätze gegenüberstellt, nicht gerecht.
3. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; sie entspricht in der Höhe der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).


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