Verwaltungsrecht

Beschränkung der Betriebszeiten der Freischankfläche einer Gaststätte

Aktenzeichen  22 CS 17.1664

Datum:
12.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 131796
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
§ 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GastG
§ 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG
Art. 48, 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG

 

Leitsatz

Sollte zu befürchten sein, dass Kunden zu anderen Gaststätten wechseln, weil bei diesen anderen Gaststätten eine Freiluftgastronomie auch während der Nachtzeit in Übereinstimmung mit den Anforderungen des materiellen Rechts stattfinden darf, so schiede eine Verletzung des Antragstellers in subjektiven Rechten von vornherein aus. Ihm gegenüber würde sich lediglich der faktische Nachteil verwirklichen, der daraus resultiert, dass er eine gewerbliche Betätigung in einem Anwesen aufgenommen hat, in der diese ab 22.00 Uhr außerhalb geschlossener Räume nicht rechtskonform möglich ist. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 6 S 17.843 2017-08-18 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines Bescheids der Antragsgegnerin, durch den die Betriebszeit der Terrasse der im Anwesen N… Straße 58 bestehenden Gaststätte auf die Stunden von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr beschränkt wurde, und der weitere der Vermeidung von Geräuschimmissionen dienende Anordnungen enthält.
1. Am 16. Mai 2002 beschloss der Verwaltungs- und Bauausschuss des Stadtrats der Antragsgegnerin, die Betriebszeit für Freischankflächen werde in ihrem Bereich auf Antrag des jeweiligen Gastwirts bis zum 15. Oktober 2002 probeweise bis 23.00 Uhr verlängert. Am 18. März 2003 unterrichtete der Leiter des Amtes für öffentliche Ordnung und Umweltfragen der Antragsgegnerin den Haupt- und Finanzausschuss des Stadtrats davon, dass die „Verlängerung der Sperrzeit“ auf 23.00 Uhr nur in einem Fall zu Problemen geführt habe; die Regelung solle deshalb beibehalten werden. Der Ausschuss zeigte sich nach Aktenlage damit einverstanden.
2. In einem behördeninternen Schreiben vom 14. August 2012 hielt die untere Immissionsschutzbehörde der Antragsgegnerin fest, ein Betrieb der Freischankfläche des damals noch nicht vom Antragsteller geführten Lokals in der N… Straße 58 bewirke eine Überschreitung des nach der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm in der damals noch geltenden Fassung vom 26. August 1998 (nachfolgend „TA Lärm a.F.“ genannt) während der Nachtzeit maßgeblichen Immissionsrichtwerts. Eine Außenbewirtschaftung sei deshalb nach 22.00 Uhr nicht zulässig.
3. Mit Wirkung ab dem 23. April 2014 meldete der Antragsteller bei der Antragsgegnerin den Betrieb dieses Lokals als Gaststätte ohne Alkoholausschank an.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2014 verlängerte die Antragsgegnerin die Betriebszeit der Freischankfläche dieses Lokals, deren Ende sie am 29. April 2014 auf 22.00 Uhr festgesetzt hatte, auf Wunsch des Antragstellers und unter Hinweis auf den Beschluss ihres Verwaltungs- und Bauausschusses vom 16. Mai 2002 bis 23.00 Uhr. Der Antragsteller habe dafür zu sorgen, dass sich zwischen 23.00 Uhr und 7.00 Uhr keine Gäste zum Verzehr von Speisen oder Getränken auf der Freischankfläche aufhielten. Bei „Anwohnerbeschwerden, Lärmproblemen, Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung o. ä.“ behielt es sich die Antragsgegnerin vor, die Erlaubnis zum Betrieb der Freischankfläche bis 23.00 Uhr mit sofortiger Wirkung zu widerrufen.
4. Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten der Antragsgegnerin ergeben sich folgende Informationen über die Modalitäten der Nutzung dieser Freischankfläche:
4.1 Am 20. April 2015 beschwerte sich ein Bewohner des Gaststättenanwesens bei der Antragsgegnerin darüber, dass auf der Freischankfläche Bewirtung bis 1.30 Uhr oder 2.00 Uhr stattfinde. Zuletzt sei dies in der Nacht vom 18. auf den 19. April 2015 der Fall gewesen. Im Freien werde laute Musik unter Einsatz eines Außenlautsprechers dargeboten; am Karfreitag, den 3. April 2015, sei laute Musik gespielt worden. Der Antragsteller habe auf der Freischankfläche ein großes Zelt errichtet (vgl. zu dessen Gestalt Blatt 20 bis 23 der Gaststättenakte der Antragsgegnerin) und setze in der kalten Jahreszeit Heizpilze ein. Bei Gesprächen mit ihm habe er aggressiv reagiert; auch auf Bitten der im gleichen Gebäude wohnenden Vermieter der Gaststättenräume hin habe er seine Betriebsführung nicht geändert.
Mit Schreiben vom 21. April 2015 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller u. a. auf seine Pflicht hin, sicherzustellen, dass ab 22.00 Uhr durch den Betrieb seiner Gaststätte kein Lärm verursacht werde, der die Nachtruhe der Anwohner zu stören geeignet sei, und dass Außenbewirtung höchstens bis 23.00 Uhr stattfinden dürfe. Sollten weiterhin Beschwerden wegen nächtlicher Ruhestörungen im Zusammenhang mit der Außengastronomie eingehen, werde die Antragsgegnerin das Ende der Betriebszeit für die Freischankfläche auf 22.00 Uhr festsetzen. Außerdem bat die Antragsgegnerin die Landespolizei, den Betrieb des Antragstellers verstärkt zu überwachen und bei Beschwerden oder festgestellten Verstößen Anzeige zu erstatten.
4.2 Eine polizeiliche Kontrolle der Gaststätte des Antragstellers am 25. April 2015 ergab, dass um 23.40 Uhr 19 Personen mit gefüllten Gläsern in dem vor dem Lokal aufgestellten Zelt saßen. Während der Anwesenheit der uniformierten Beamten habe ein Kellner Getränke auf die Freischankfläche bringen wollen; dies habe der Antragsteller unterbunden und die Außenbewirtung unverzüglich beendet.
Die Antragsgegnerin ahndete den am 25. April 2015 begangenen Verstoß gegen die Betriebszeitregelung durch die Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 100,00 € gegenüber dem Antragsteller.
4.3 Mit Schreiben vom 29. April 2015 forderte sie den Antragsteller auf, das vor der Gaststätte errichtete Zelt (es wurde seitens der Antragsgegnerin als „Pavillon“ bezeichnet) bis zum 27. Mai 2015 zu entfernen, da es bauplanungsrechtlich unzulässig sei und es zudem nicht den brandschutzrechtlichen Anforderungen entspreche.
4.4 Am 10. Juli 2015 nahm die Landespolizei wahr, dass im Außenbereich der Gaststätte des Antragstellers gegen 20.35 Uhr unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 der Verordnung der Antragsgegnerin über Lärm, Tierhaltung und Anschläge vom 5. Juli 2001 mittels technischer Geräte Musik gespielt wurde und unterband dieses Verhalten.
Nachdem sich der im Abschnitt I.4.1 dieses Beschlusses erwähnte Bewohner des Gaststättenanwesens am 10. Juli 2015 um 23.02 Uhr wegen einer vom Lokal des Antragstellers ausgehenden Ruhestörung an die Polizei gewandt hatte, stellte diese fest, dass die Freischankfläche der Gaststätte um 23.30 Uhr noch vollständig mit Gästen besetzt war. Der Antragsteller erklärte damals nach Aktenlage, er sei sich bewusst, dass er die Außengastronomie nur bis 23.00 Uhr betreiben dürfe; er könne seine Gäste jedoch nicht nach Hause schicken, da sie alsdann nicht wiederkämen und er Umsatzeinbußen erleide. Der polizeilichen Aufforderung, die Außenbewirtung bis Mitternacht zu beenden, kam er nach Aktenlage dergestalt nach, dass sich einige Minuten nach 0.00 Uhr noch sehr wenige Gäste auf der Freischankfläche aufhielten.
Die Antragsgegnerin ahndete die beiden vom Antragsteller am 10. Juli 2015 begangenen Ordnungswidrigkeiten durch die Verhängung von Bußgeldern in Höhe von insgesamt 350,00 €. Aufschluss darüber, wie über den vom Antragsteller hiergegen eingelegten Einspruch entschieden wurde, ermöglichen die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten der Antragsgegnerin nicht.
4.5 Am Karfreitag, den 25. März 2016, hielten sich nach den Feststellungen der Landespolizei um 22.14 Uhr ca. 30 Gäste auf der Freischankfläche des Lokals des Antragstellers auf, deren Lautstärke bereits ab einer Entfernung von ca. 50 m wahrzunehmen gewesen sei.
4.6 Am 28. Juli 2016 sagte ein Bewohner des Gaststättenanwesens, der eigenem Bekunden zufolge zugleich Eigentümer dieser Liegenschaft ist, gegenüber der Landespolizei als Zeuge aus, der Antragsteller habe seine Freiluftgastronomie am 23. Juli 2016 bis 23.30 Uhr und am 24. Juli 2016 bis 23.50 Uhr betrieben. In der erstgenannten Nacht sei wegen der störenden Gesprächslautstärke die Polizei gerufen worden; am 24. Juli 2016 seien die Geräusche nicht so intensiv gewesen, weswegen der Zeuge insofern von einer Einschaltung der Polizei abgesehen habe. Die Landespolizei merkte ergänzend zu dieser Aussage an, eine Streife habe am 23. Juli 2016 gegen 23.10 Uhr eine Bewirtschaftung der Freischankfläche des Lokals des Antragstellers festgestellt.
Die Antragsgegnerin ahndete die am 23. Juli 2016 erfolgte Missachtung des Betriebszeitendes der Freischankfläche durch ein gegen den Antragsteller verhängtes Bußgeld in Höhe von 200,00 €.
4.7 Nachdem der Grundstückseigentümer am 4. März 2017 die Polizei über eine von dem in seinem Anwesen befindlichen Lokal ausgehende Ruhestörung unterrichtet hatte, stellte diese gegen 23.40 Uhr fest, dass der Außenbereich der Gaststätte voll besetzt war. Als „Besitzer“ des Lokals trat der Polizei in jener Nacht ein M… gegenüber, der bereits im Laufe des Jahres 2016 in mehreren an die Antragsgegnerin gerichteten E-Mails erfolglos weitere Vergünstigungen für diese Gaststätte hinsichtlich der Zulässigkeit von Musikdarbietungen auf der Terrasse sowie des Betriebszeitendes für die Freischankfläche beantragt hatte. Er gab gegenüber der Polizei an, er habe in jener Nacht die Verlobung seines Sohnes gefeiert. Im Vorfeld habe er mit den Nachbarn gesprochen, die sich mit Ausnahme des Grundstückseigentümers einsichtig gezeigt hätten.
Wegen der am 4. März 2017 zu verzeichnenden Missachtung der Betriebszeitregelung für die Freischankfläche sowie wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 der Verordnung der Antragsgegnerin über Lärm, Tierhaltung und Anschläge vom 5. Juli 2001 (nach dieser Bestimmung müssen öffentliche Vergnügungen, die zu einer erheblichen Belästigung für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft führen können, bis 22.00 Uhr beendet sein) verhängte die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller Bußgelder in Höhe von insgesamt 400,00 €.
4.8 In einem behördeninternen Schreiben vom 14. August 2017 führte das Bauverwaltungs- und Umweltamt der Antragsgegnerin aus, der Antragsteller habe das vor der Gaststätte ehedem errichtete Zelt („Pavillon“) ab dem 22. Mai 2015 abgebaut. Später seien dort ohne vorherige Einholung einer Baugenehmigung zwei neue Pavillons aufgestellt worden. Diese Nutzung der Vorfläche des Gebäudes sei sowohl formell als auch (im Hinblick auf § 34 Abs. 1 BauGB) materiell baurechtswidrig. Zudem entsprächen auch die neuen Pavillons nicht den Anforderungen des Brandschutzes. Durch die rechtswidrige Erweiterung der gastronomisch genutzten Fläche vor der Gaststätte erhöhe sich außerdem der Stellplatzbedarf des Lokals; die sich insofern aus Art. 47 BayBO ergebenden Anforderungen seien gleichfalls nicht eingehalten.
5. Durch gegenüber dem Antragsteller erlassenen, für sofort vollziehbar erklärten und mit einer Zwangsgeldandrohung versehenen Bescheid vom 22. Juni 2017 beschränkte die Antragsgegnerin die Betriebszeit der Außenbewirtschaftung (Terrasse) der Gaststätte „N… Cafe – Shisha Bar“ auf die Stunden von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und gab dem Antragsteller auf, die Bewirtung dort jeweils rechtzeitig vor Betriebsschluss zu beenden sowie dafür zu sorgen, dass sich in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr keine Gäste zum Verzehr von Speisen oder Getränken auf der Freifläche aufhielten (Nummer I.1 des Bescheidstenors). Nach 22.00 Uhr seien im Außenbereich alle ruhestörenden Verrichtungen wie z.B. das Zusammenstellen von Tischen und Stühlen, das Abräumen von Geschirr und Gläsern etc. zu unterlassen (Nummer I.2 des Bescheidstenors). Unter der Nummer I.3 des Bescheidstenors gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf, dass die Freifläche nicht beschallt und dort keine Musikanlagen etc. betrieben werden dürften; im Einzelfall genehmigte Sonderveranstaltungen seien hiervon ausgenommen. Außerdem verpflichtete sie den Antragsteller, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Lärmbelästigungen oder Störungen – insbesondere der Nachbarschaft – zu vermeiden; namentlich sei die Lautstärke der Musik in der Gaststätte so einzustellen, dass sie außerhalb des Lokals nicht hörbar sei (Nummer I.4 des Bescheidstenors).
6. Über die Anfechtungsklage, die der Antragsteller gegen den Bescheid vom 22. Juni 2017 vor dem Verwaltungsgericht Würzburg erhoben hat (Az. W 6 K 17.777), wurde noch nicht entschieden.
7. Dem von ihm außerdem gestellten Antrag, die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Bescheids aufzuheben, entsprach das Verwaltungsgericht durch rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 17. Juli 2017 (Az. W 6 S. 17.660), da die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs nicht den sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden Anforderungen genügt habe.
8. Am 2. August 2017 ordnete die Antragsgegnerin erneut die sofortige Vollziehung der Nummer I des Bescheids vom 22. Juni 2017 an.
Den Antrag, auch diese Anordnung aufzuheben, legte das Verwaltungsgericht in dem daraufhin erlassenen Beschluss vom 18. August 2017 (Az. W 6 S. 17.843) dahingehend aus, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid vom 22. Juni 2017 erhobenen Klage erstrebe, und entsprach dem so verstandenen Rechtsschutzbegehren hinsichtlich der Nummer I.4 des Bescheidstenors; im Übrigen lehnte es den Antrag unter Überbürdung der Verfahrenskosten zu drei Vierteln auf den Antragsteller, zu einem Viertel auf die Antragsgegnerin ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, durch die im Bescheid vom 2. August 2017 angeführten Gesichtspunkte sei den sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden Erfordernissen Rechnung getragen worden. Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der anhängigen Klage ergebe, dass die unter der Nummer I.4 des Bescheidstenors getroffene Regelung rechtswidrig sei, da Feststellungen darüber fehlten, dass es sich bei den von den Innenräumen der Gaststätte ausgehenden Geräuschen um schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG handele. Die weiteren in der Nummer I des Bescheidstenors getroffenen Regelungen würden bei überschlägiger Beurteilung demgegenüber keinen Bedenken begegnen.
9. Mit der gegen den Beschluss vom 18. August 2017 eingelegten Beschwerde wendet sich der Antragsteller dagegen, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage nur hinsichtlich der Nummer I.4 des Tenors des Bescheids vom 22. Juni 2017 wiederhergestellt hat. Wegen der Begründung dieses Rechtsmittels wird auf den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. September 2017 verwiesen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, ferner auf die Akten der Verfahren W 6 S. 17.660 und W 6 K 17.777 sowie die von der Antragsgegnerin im ersten Rechtszug vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
II.
Über die Beschwerde konnte ohne Anhörung der Antragsgegnerin entschieden werden, da sich bereits aus den innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingereichten Erklärungen des Antragstellers ergibt, dass dieses Rechtsmittel unbegründet ist.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Zwar hat der Antragsteller keinen förmlichen Antrag gestellt. Eine Missachtung des sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Antragserfordernisses bleibt jedoch dann folgenlos, wenn das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers eindeutig feststeht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 1.3.2010 – 11 CS 09.2433 – juris Rn. 10; B.v. 15.3.2010 – 11 CS 09.3010 – juris Rn. 12; B.v. 12.4.2010 – 11 CS 09.2751 – juris Rn. 19; B.v. 26.4.2012 – 11 CS 12.650 – juris Rn. 12; VGH BW, B.v. 1.7.2002 – 11 S 1293/02 – NVwZ 2002, 1388; OVG Bbg, B.v. 13.12.2004 – 4 B 206/04 – juris Rn. 1).
Hier geht aus der Umschreibung des mit der Beschwerde verfolgten Ziels, wie sie eingangs des Schriftsatzes vom 25. August 2017 vorgenommen wurde, in zweifelsfreier Deutlichkeit hervor, dass der Antragsteller unter diesbezüglicher Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 22. Juni 2017 auch hinsichtlich der Nummern I.1 bis I.3 des Bescheidstenors erstrebt. Auch die Beschwerdebegründung vom 19. September 2017 lässt klar erkennen, dass sich das Rechtsschutzziel des Antragstellers nicht in einer bloßen erneuten Aufhebung der Sofortvollzugsanordnung vom 2. August 2017 wegen der (von ihm allerdings nach wie vor behaupteten) Nichterfüllung des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erschöpft; die Ausführungen im Abschnitt 2 dieses Schriftsatzes verdeutlichen vielmehr, dass er auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Hauptsacheprognose für unzutreffend erachtet, so dass der angeordnete Sofortvollzug auch von der Sache her keinen Bestand haben könne.
2. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt jedoch keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
2.1 Zu Unrecht behauptet der Antragsteller, auch die im Bescheid vom 2. August 2017 vorgenommene Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht.
Soweit er zur Rechtfertigung dieses Einwands auf den das Verfahren W 6 S. 17.843 einleitenden Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 9. August 2017 Bezug nimmt, können die darin enthaltenen Ausführungen vorliegend nicht berücksichtigt werden, da erstinstanzliches Vorbringen die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung noch nicht enthalten kann (vgl. zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von Verweisungen auf Vorbringen im ersten Rechtszug im Rahmen einer an § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu messenden Beschwerdebegründung Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 77). Eine Ausnahme hiervon ist nur dann anzuerkennen, wenn das Verwaltungsgericht erstinstanzliches Vorbringen übergangen hat; unter dieser Voraussetzung fehlt es gerade an Ausführungen im angefochtenen Beschluss, mit denen sich die Beschwerdebegründung auseinandersetzen kann. Dass hier eine solche Fallgestaltung inmitten steht, macht der Antragsteller zu Recht nicht geltend.
Beachtlich ist danach nur der Einwand, die Begründung der Sofortvollzugsanordnung stelle nicht – wie das jedenfalls in der Regel geboten ist – auf die Umstände des konkreten Einzelfalles ab. Diese Behauptung trifft jedoch in tatsächlicher Hinsicht nicht zu.
Die Antragsgegnerin hat in den Gründen des Bescheids vom 2. August 2017 zunächst darauf hingewiesen, dass das Sachgebiet „Immissionsschutz“ ihrer Stadtverwaltung im Schreiben vom 14. August 2012 aufgezeigt hatte, ein Betrieb der Freischankfläche der verfahrensgegenständlichen Gaststätte ab 22.00 Uhr werde zu einer Überschreitung des für die Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwerts nach der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm a.F. führen. Da jener fachlichen Beurteilung ausdrücklich eine auf die Anwesen N… Straße 56 und N… Straße 60 bezogene Immissionsprognose zugrunde lag, ferner jeder Rückgriff auf einen der in der Nummer 6.1 Satz 1 TA Lärm genannten Immissionsrichtwerte die vorgängige Prüfung voraussetzt, in welcher der in dieser Bestimmung aufgeführten Gebietsarten ein Immissionsort liegt, kann entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Rede davon sein, diese immissionsschutzfachliche Stellungnahme weise ihrerseits nicht den erforderlichen Bezug zum konkreten Sachverhalt auf.
Diesen Bezug hat die Antragsgegnerin ferner dadurch hergestellt, dass sie in den Gründen des Bescheids vom 2. August 2017 ausgeführt hat, in den Anwesen N… Straße 56, N… Straße 58 und N… Straße 60 würden insgesamt 30 Personen – darunter neun Kinder – leben. Sie hat damit dargetan, dass die in der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 14. August 2012 prognostizierte Richtwertüberschreitung nicht „ins Leere“ geht, sondern sich hieraus nachteilige Auswirkungen auf eine nicht unbeträchtliche Zahl von Menschen ergeben.
Die Ausführungen am Ende des vorletzten Absatzes auf Seite 5 des Bescheids vom 2. August 2017 lassen erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Umstands bewusst war, die Beschränkung der Betriebszeit der Freischankfläche der verfahrensgegenständlichen Gaststätte auf die Stunden von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr werde mit wirtschaftlichen Nachteilen für den Antragsteller einhergehen. Diese Nachteile hat sie im gleichen Absatz in Relation zum Schutz der betroffenen Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren gesetzt.
Damit ist den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan. Die Fragen, ob die von der Antragsgegnerin insoweit geltend gemachten Gesichtspunkte in tatsächlicher Hinsicht zutreffen, ob sie vor den Maßstäben der Rechtsordnung Bestand haben können, und ob die für die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids vom 22. Juni 2017 sprechenden Umstände schwerer wiegen als die Belange des Antragstellers, stellen sich nicht im Kontext der Prüfung dieser Vorschrift, sondern im Rahmen der Hauptsacheprognose sowie der ggf. unabhängig hiervon vorzunehmenden Interessenabwägung, wie sie die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO in der Regel anzustellen haben.
2.2 Wegen der durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO angeordneten Beschränkung des Prüfungsumfangs des Verwaltungsgerichtshofs auf die Würdigung des Beschwerdevorbringens ist im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht auf die Gesamtheit der durch den Bescheid vom 22. Juni 2017 aufgeworfenen Fragen tatsächlicher und rechtlicher Art einzugehen. Vielmehr genügt die Feststellung, dass sich aus dem Schriftsatz vom 19. September 2017 keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts ergeben, die Klage gegen die Nummern I.1 bis I.3 dieses Bescheids werde voraussichtlich keinen Erfolg haben.
2.2.1 Zu Unrecht vermisst der Antragsteller Geräuschmessungen zum Nachweis dafür, dass der Betrieb der verfahrensgegenständlichen Freischankfläche ab 22.00 Uhr schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufe. Dieser Nachweis kann angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles vielmehr bereits als durch die immissionsschutzfachliche Stellungnahme von 14. August 2012 in Verbindung mit dem von einer Fachkraft der Antragsgegnerin hierzu verfassten Erläuterungsschreiben vom 11. August 2017 geführt gelten.
Die diesen Fachbeiträgen zugrunde liegende Annahme, die Umgebung des Gaststättenanwesens sei als Mischgebiet im Sinn von § 6 BauNVO einzustufen, ist die Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten, so dass im vorliegenden Zusammenhang von der Richtigkeit dieser Prämisse auszugehen ist. Angesichts der im Bescheid vom 2. August 2017 enthaltenen Angaben über die Zahl der im Gaststättenanwesen selbst sowie in den beiden Nachbargebäuden wohnenden Menschen, ferner in Anbetracht der vom Antragsteller selbst erwähnten Existenz mehrerer weiterer Gaststätten in der N… Straße sprechen auch unabhängig hiervon triftige Gründe dafür, dass die Umgebung dieses Lokals durch ein Nebeneinander von Wohnen und solchen Gewerbebetrieben geprägt sein könnte, die (bei rechtskonformer Betriebsführung) das Wohnen nicht wesentlichen stören, wie das nach § 6 Abs. 1 BauNVO für ein Mischgebiet kennzeichnend ist.
Unmittelbar aus dem Vorgesagten folgt, dass die fachtechnischen Stellungnahmen vom 14. August 2012 und vom 11. August 2017 zu Recht davon ausgingen, die Geräusche, die von einer auf dem Anwesen N… Straße 58 betriebenen Außengastronomie hervorgerufen werden, seien nicht erst dann als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG anzusehen, wenn sie an dem nach der Nummer 2.3 TA Lärm maßgeblichen Immissionsort den in einem Mischgebiet während der Nachtzeit grundsätzlich einzuhaltenden Immissionsrichtwert von 45 dB(A) und den für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr geltenden Wert von 65 dB(A) (vgl. Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c i.V.m. Satz 2 TA Lärm a.F.) übersteigen. Da nach der Nummer 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nur dann sichergestellt ist, wenn die Geräuschgesamtbelastung die nach der Nummer 6 dieses Regelwerks maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht überschreitet, darf die von der verfahrensgegenständlichen Freischankfläche ausgehende Lärmfracht vielmehr nur so groß sein, dass sie zusammen mit der Vorbelastung die vorbezeichneten Werte einhält.
Dass von den weiteren in der N… Straße vorhandenen Gaststätten Geräusche ausgehen (mithin eine Vorbelastung existiert), trägt der Antragsteller u. a. im viertletzten Absatz auf Seite 3 der Beschwerdebegründung selbst vor. Ob die Höhe dieser Vorbelastung in den fachtechnischen Stellungnahmen vom 14. August 2012 und vom 11. August 2017 zutreffend mit 6 dB(A) angesetzt wurde, so dass eine auf der Freischankfläche des Anwesens N… Straße 58 vorhandene Außengastronomie am maßgeblichen Immissionsort ab 22.00 Uhr keine höheren Beurteilungspegel als 39 dB(A) und keine über 59 dB(A) liegenden Spitzenpegel hervorrufen dürfe, kann dahinstehen. Denn an dem Befund, dass eine Freischankfläche vor diesem Anwesen während der Nachtzeit nicht ohne Verstoß gegen das sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG (vgl. zu Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Gaststätten BVerwG, U.v. 7.5.1996 – 1 C 10.95 – BVerwGE 101, 157/161) ergebende Verbot betrieben werden kann, würde sich nichts ändern, sollte die Vorbelastung nur eine geringere Absenkung der sich aus der Nummer 6.1 TA Lärm ergebenden Immissionsrichtwerte von 45 dB(A) bzw. 65 dB(A) gebieten, als das seitens der Antragsgegnerin angenommen wurde. Denn aus der fachtechnischen Stellungnahme vom 11. August 2017 ergibt sich, dass der Aufenthalt von Personen auf der Freifläche vor der verfahrensgegenständlichen Gaststätte einen Beurteilungspegel von 57 dB(A) hervorruft. Berücksichtigt man, dass sich die Fenster der nächstgelegenen Wohnräume (sie stellen allen erkennbaren Umständen zufolge den nach der Nummer 2.3 TA Lärm maßgeblichen Immissionsort dar) nur 3 m über dieser Fläche befinden (vgl. dazu die Angabe auf Seite 2 der Stellungnahme vom 11.8.2017, die durch die als Blatt 20 bis 23 in der Gaststättenakte befindlichen Lichtbilder bestätigt wird), so liegt die Richtigkeit der bereits im Schreiben vom 14. August 2012 mitgeteilten Gegebenheit auf der Hand, dass sich auf der Freifläche vor dem Gebäude N… Straße 58 eine Außengastronomie jedenfalls zur Nachtzeit nicht rechtskonform betreiben lässt.
Hierbei verkennt der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass sich die Ausarbeitung vom 11. August 2017 nicht dazu verhält, wie viele Personen sich auf der Freifläche vor diesem Gebäude aufhalten und wie die von ihnen hervorgerufenen Geräusche ihrer Art und Intensität nach beschaffen sein müssen, damit der vorbezeichnete Beurteilungspegel erreicht wird. Dies kann aber dahinstehen. Denn bereits Unterhaltungen einiger weniger Raucher, die sich vor einer Gaststätte befinden, können Schalldruckpegel hervorrufen, die zwischen 45 dB(A) und knapp 60 dB(A) liegen (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2015 – 22 BV 13.1686 – GewArch 2016, 204 Rn. 67). Rückschlüsse aus diesem über mehrere Monate hinweg gewonnenen Messergebnis auf das Ausmaß der im vorliegenden Fall zu gewärtigenden Lärmbelastung sind umso eher möglich, als die vorbezeichneten Schalldruckpegel die Geräuschintensität wiedergeben, mit der die Kommunikationsgeräusche von Rauchern durch ein Mikrofon erfasst wurden, dessen Entfernung von den jeweiligen Schallquellen die Distanz von 3 m, wie sie zwischen der verfahrensgegenständlichen Freischankfläche und dem nächstgelegenen Immissionsort besteht, stets um ein Vielfaches überschritten hat. Im vorliegenden Fall kommt es demgegenüber angesichts der Nähe zwischen der Freischankfläche und dem maßgeblichen Immissionsort zu keiner nennenswerten Lärmminderung.
Nicht außer Betracht lässt der Verwaltungsgerichtshof ferner, dass Schalldruckpegel die Intensität von Einzelgeräuschen (bzw. einer Geräuschsequenz) wiedergeben, während sich die in der Nummer 6.1 Satz 1 TA Lärm genannten Immissionsrichtwerte auf die Einhaltung von Beurteilungspegeln im Sinn der Nummer 2.10 TA Lärm beziehen; auch der Teilbeurteilungspegel, den die von der verfahrensgegenständlichen Freischankfläche ausgehenden Geräusche im Höchstfall erreichen dürfen, stellt deshalb eine auf eine bestimmte Zeiteinheit bezogene Größe dar. Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der immissionsschutzfachlichen Stellungnahmen vom 14. August 2012 und vom 11. August 2017 ergeben sich jedoch auch unter diesem Blickwinkel nicht. Denn die dem Antragsteller vor dem Erlass des Bescheids vom 22. Juni 2017 gestattete Nutzung der Freischankfläche auch zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr kann zur Folge haben (und hatte dies in der Lebenswirklichkeit nachweislich auch zur Folge), dass es dort nicht nur zu vereinzelten Geräuschen kommt, sondern dass sich diese Fläche während der gesamten Stunde, jedenfalls aber während wesentlicher Teile hiervon als Lärmquelle darstellt. Eine „nivellierende“ Wirkung kommt der Bildung von Beurteilungspegeln in solchen Fällen, in denen sich geräuschintensive Ereignisse nicht mit ausgesprochen ruhigen Phasen abwechseln, nur insoweit zu, als die unterschiedliche Stärke der einzelnen Schallereignisse auf ein Mittelmaß zurückgeführt wird. Die Annahme, die von der verfahrensgegenständlichen Freischankfläche ausgehenden Geräusche könnten entgegen der bereits erfolgten fachtechnischen Beurteilung den maßgeblichen, in unbekanntem Umfang unter 45 dB(A) liegenden Teilbeurteilungspegel doch einhalten, verbietet sich hier umso mehr, als angesichts der vorliegend sehr geringen Entfernung zwischen den Schallquellen und dem maßgeblichen Immissionsort in den zu bildenden Teilbeurteilungspegel gemäß der Nummer 2.10 in Verbindung mit der Nummer A.3.3.5 der Anlage zur TA Lärm ein Zuschlag für Informationshaltigkeit einzugehen hat, der der besonderen Störwirkung der auf einer Freischankfläche unvermeidlich stattfindenden Unterhaltungen Rechnung trägt; er wird angesichts der außerordentlichen Nähe zwischen den Emissionsorten und dem maßgeblichen Immissionsort eher mit 6 als mit 3 dB anzusetzen sein (vgl. zu den insoweit maßgeblichen Kriterien BayVGH, U.v. 25.11.2015 – 22 BV 13.1686 – GewArch 2016, 204 Rn. 67).
Unabhängig von alledem hat der Betrieb auf der Freischankfläche zusätzlich das durch die Nummer 6.1 Satz 2 TA Lärm vorgegebene „Spitzenpegelkriterium“ einzuhalten; insoweit kommt es von vornherein nur auf die Lautstärke des einzelnen Geräuschereignisses an. In der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 11. August 2017 wurde insoweit glaubhaft ausgeführt, dass bereits ein lautes Husten oder ein einmaliges Lachen zu einem über 59 dB(A) liegenden Wert führt. Sollte sich die an der verfahrensgegenständlichen Gaststätte bestehende Geräuschvorbelastung auf 6 oder mehr dB(A) belaufen, wäre bereits damit dargetan, dass auf der Freischankfläche dieses Lokals während der Nachtzeit auch das Spitzenpegelkriterium zwangsläufig überschritten wird. Nicht anders würde sich die Rechtslage aber auch dann darstellen, falls die Vorbelastung geringer sein sollte und die auf der Freischankfläche entstehenden Geräuschspitzen am maßgeblichen Immissionsort deshalb einen höheren Einzelschallpegel als 59 dB(A) hervorrufen dürften. Denn da es sich schlechthin nicht ausschließen lässt, dass auf der Freischankfläche einer Gaststätte mehrere Personen gleichzeitig lachen oder andere intensive Geräusche verursachen, würde der nach der Nummer 6.1 Satz 2 TA Lärm maßgebliche Wert selbst dann, wenn er nur maßvoll unter 65 dB(A) liegen sollte, 0,5 m vor einem geöffneten Fenster (vgl. zu diesem Kriterium die Nummer A.1.3 Abs. 1 Buchst. a TA Lärm), das sich im gleichen Gebäude 3 m oberhalb dieser Fläche befindet, mit einer gewissen Regelmäßigkeit überschritten.
Ebenfalls nicht außer Betracht lässt der Verwaltungsgerichtshof, dass sich die TA Lärm nach ihrer Nummer 1 Abs. 2 Buchst. b keine Geltung für Freiluftgaststätten beimisst, und dass der beschließende Senat diese Bestimmung auch auf Freischankflächen angewandt hat, die – wie hier der Fall – lediglich einen Annex zu einer im Übrigen in Innenräumen betriebenen Gaststätte darstellen (BayVGH, U.v. 25.11.2015 – 22 BV 13.1686 – GewArch 2016, 204 Rn. 58). Dies hat jedoch nur zur Folge, dass der TA Lärm in Zusammenhang mit der Ermittlung und Beurteilung der von Freischankflächen ausgehenden Geräusche nicht die Funktion einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift zukommt; die Möglichkeit, einzelne ihrer Vorschriften als antizipiertes Sachverständigengutachten heranziehen, bleibt hiervon unberührt (BayVGH, U.v. 25.11.2015 a.a.O. Rn. 60). Ein Rückgriff auf dieses Regelwerk erscheint vorliegend umso mehr angemessen, als der Antragsteller auf Seite 7 der Beschwerdebegründung in mehrfacher Hinsicht die Anwendung von Bestimmungen der TA Lärm gefordert hat.
2.2.2 Der Versuch des Antragstellers, die Rechtserheblichkeit der auf die verfahrensgegenständliche Außengastronomie zurückzuführenden Geräusche mit dem Hinweis in Abrede zu stellen, es fehle an konkreten Nachweisen dafür, dass die Beeinträchtigung der Nachtruhe zu konkreten Gesundheitsschäden geführt habe, geht ersichtlich fehl. Denn nach § 3 Abs. 1 BImSchG liegen schädliche Umwelteinwirkungen schon dann vor, wenn Immissionen wegen ihrer Art, ihres Ausmaßes oder ihrer Dauer geeignet sind, u. a. Gefahren oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Bereits aus dem Umstand, dass sich das Gesetz mit einer bloßen Gefahr, d.h. einem Zustand begnügt, bei dem nach den Gesetzen der Kausalität gewisse schadenbringende Zustände oder Ereignisse erwartet werden (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2003 – 7 C 19.02 – BVerwGE 119, 329/332), folgt, dass die Bejahung schädlicher Umwelteinwirkungen gerade nicht von dem bereits erfolgten Eintritts eines Schadens für gemäß § 1 Abs. 1 BImSchG geschützte Rechtsgüter abhängt. Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass es für eine „erhebliche Belästigung“ im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG genügt, wenn Immissionen die Eignung besitzen, das körperliche oder seelische Wohlbefinden von Menschen in gewichtigem Ausmaß zu beeinträchtigen (vgl. dazu die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 14.2.1973, BT-Drs. 7/179 S. 29; ferner BayVGH, U.v. 25.1.2010 – 22 N 09.1193 – VGH n.F. 63, 46 Rn. 45). Dass bei 57 dB(A) liegende Beurteilungspegel, wie sie ausweislich der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 11. August 2017 mit der verfahrensgegenständlichen Außengastronomie einhergehen können, das körperliche und seelische Wohlbefinden von Menschen jedenfalls dann erheblich zu beeinträchtigen vermögen, wenn eine derartige Geräuscheinwirkung nach 22.00 Uhr über beträchtliche Zeit hinweg zu verzeichnen ist, steht außer Frage.
2.2.3 Nicht aufgezeigt wird die Notwendigkeit, den angefochtenen Beschluss aufzuheben oder abzuändern, ferner durch den in der Beschwerdebegründung enthaltenen Hinweis auf die Verkehrsgeräusche, die von der (nach Darstellung des Antragstellers stark befahrenen) N… Straße ausgehen. Im Rahmen der Ermittlung der akustischen Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung haben sie deshalb außer Betracht zu bleiben, weil die TA Lärm sich (unbeschadet ihrer fehlenden unmittelbaren Anwendbarkeit auf den von Freischankflächen ausgehenden Schall) ausweislich ihrer Nummer 1 Abs. 2 Geltung nur für dem Zweiten Teil der Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterfallende Anlagen beimisst. Zudem fehlt es an einem technischen Regelwerk, das Vorgaben darüber enthält, wie von Verkehrswegen einer- und von Anlagen andererseits hervorgerufene Geräusche zueinander in Relation zu setzen sind.
Zwar ergeben sich aus den Akten Hinweise darauf, dass die von der verfahrensgegenständlichen Freischankfläche ausgehenden akustischen Emissionen während der Zeit, in der dort ein Zelt aufgestellt war, weitgehend durch die Verkehrsgeräusche absorbiert wurden (vgl. den Vermerk der Landespolizei vom 6.5.2015 über die am 25.4.2015 getätigten Wahrnehmungen). Derartige lärmdämmende Anlagen dürfen jedoch, wie seitens des Bauverwaltungs- und Umweltamts der Antragsgegnerin zuletzt im Schreiben vom 14. August 2017 aufgezeigt wurde, auf dem Betriebsgrundstück aus mehreren Gründen nicht errichtet werden. Aus den am 25. März 2016 getroffenen Feststellungen der Landespolizei ergibt sich demgegenüber, dass die Geräusche der damals mit ca. 30 Gästen besetzten Freischankfläche um 22.14 Uhr (d.h. zu einem Zeitpunkt, an dem noch nicht von einem weitgehenden Erliegen des Straßenverkehrs ausgegangen werden kann) bereits ab einer Entfernung von ca. 50 m hörbar waren; von einer Überlagerung durch Straßenverkehrslärm kann vor diesem Hintergrund ersichtlich nicht gesprochen werden. Aus dem Bericht über den Polizeieinsatz am 4. März 2017 schließlich geht hervor, dass der von der Außengastronomie ausgehende Geräuschpegel damals zwar vom Straßenverkehr übertönt worden sei; vereinzelt habe er aber gleichwohl zu einer deutlichen Steigerung der Lautstärke geführt.
2.2.4 Ist nach alledem davon auszugehen, dass es sich bei dem von der verfahrensgegenständlichen Freischankfläche ausgehenden Schall um eine schädliche Umwelteinwirkung im Rechtssinne handelt, so war es zum einen rechtens, wenn die Antragsgegnerin, gestützt auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 GastG, das Unterbleiben eines Freischankbetriebs ab 22.00 Uhr anordnete, um die damit einhergehenden Rechtsverletzungen für die Zukunft abzustellen. Gleichfalls rechtmäßig war die darin der Sache nach liegende Aufhebung der mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2014 vorgenommenen Festsetzung des Betriebszeitendes der Freischankfläche auf 23.00 Uhr.
Diese Aufhebung stellt sich als Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts im Sinn von Art. 48 BayVwVfG dar. Die Rechtswidrigkeit der am 9. Mai 2014 erfolgten Bewilligung einer in die Nachtstunden hineinreichenden Betriebszeit ergibt sich aus der Tatsache, dass – wie dies in der fachtechnischen Stellungnahme vom 14. August 2012 zutreffend aufgezeigt wurde – mit der Ausnutzung einer solchen Vergünstigung zwangsläufig schädliche Umwelteinwirkungen in Gestalt einer unzulässig hohen Geräuschbelastung der Bewohner des Gaststättenanwesens und weiterer in der Nähe liegender Gebäude einhergehen. Die in das Schreiben vom 9. Mai 2014 aufgenommene nicht hinreichend bestimmte Klausel, es seien „alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Lärmbelästigungen oder Störungen, insbesondere der Nachbarschaft, zu vermeiden“, vermag an der Rechtswidrigkeit der damaligen Betriebszeitverlängerung nichts zu ändern.
Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf – worauf das Verwaltungsgericht in Abschnitt II.2.2.2.1 der Gründe des angefochtenen Beschlusses zutreffend hingewiesen hat – jedenfalls dann zurückgenommen werden, wenn nach Art. 49 BayVwVfG auch der Widerruf eines inhaltsgleichen rechtmäßigen Verwaltungsakts zulässig wäre (BVerwG, U.v. 21.11.1986 – 8 C 33.84 – Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 9; U.v. 14.12.1989 – 3 C 30.87 – NJW 1991, 766/768). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang dem in das Schreiben vom 9. Mai 2014 aufgenommenen Widerrufsvorbehalt Bedeutung beigemessen. Denn beim Antragsteller konnte angesichts dieser Nebenbestimmung selbst dann kein der Rücknahme der Betriebszeitverlängerung ggf. entgegenstehendes, schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der seinerzeitigen Betriebszeitregelung entstehen, wenn ihm die von Anfang an bestehende Rechtswidrigkeit dieser Vergünstigung nicht bewusst gewesen sein sollte.
Mit dem in der Beschwerdebegründung unternommenen Versuch, den Eintritt der Voraussetzungen in Abrede zu stellen, unter denen die Antragsgegnerin von dem Widerrufsvorbehalt Gebrauch machen darf, kann der Antragsteller nicht durchdringen. Wie vorstehend dargestellt, geht die Zulassung einer Außengastronomie im Anwesen N… Straße 58 während der Nachtstunden zwangsläufig mit einem Verstoß gegen das sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ergebende Gebot einher, dass immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtige Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen dürfen. Diese Verletzung der Rechtsordnung stellt eine „Störung der öffentlichen Sicherheit“ im Sinn des Widerrufsvorbehalts dar. Nur ergänzend ist anzumerken, dass die verfahrensgegenständliche Außengastronomie – wie aus Teil I dieses Beschlusses ersichtlich – auch tatsächlich zu (konkreten) „Lärmproblemen“ geführt hat, wie sie in dieser Nebenbestimmung als weiterer Anlass für die Ausübung der Widerrufsbefugnis genannt werden; soweit einschlägige Feststellungen in Bezug auf nach 23.00 Uhr liegende Zeitpunkte getroffen wurden, kommt ihnen Aussagekraft auch für die Verhältnisse in der Stunde zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr zu. Ebenfalls nur nachrichtlich ist ferner anzumerken, dass angesichts der polizeilichen Wahrnehmungen kein Zweifel daran bestehen kann, dass die erhobenen Anwohnerbeschwerden zumindest in der Mehrzahl der Fälle berechtigt waren; dies ist bei rechtskonformer Auslegung der Widerrufsklausel Voraussetzung dafür, dass die Antragsgegnerin hiervon Gebrauch machen darf.
Der Umstand, dass die Anordnung vom 9. Mai 2014 – wie die Beschwerdebegründung zutreffend anmerkt – von Anfang an nicht hätte ergehen dürfen, lässt als solche die Befugnis der Antragsgegnerin nicht entfallen, sie später aufzuheben. Das Institut der Rücknahme von Verwaltungsakten (Art. 48 BayVwVfG) dient gerade dazu, der öffentlichen Gewalt dann eine Fehlerkorrektur zu ermöglichen, wenn sie ihrer aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Bayern) folgenden Verpflichtung zu rechtmäßigem Handeln nicht gerecht geworden ist.
2.2.5 Entgegen dem Beschwerdevorbringen verletzt der Bescheid vom 22. Juni 2017 den Antragsteller nicht in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Denn die Ausübung beider Grundrechte steht unter dem Vorbehalt der Gesetze (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller durch den Erlass des streitgegenständlichen Verwaltungsakts lediglich in die Schranken verwiesen, die das geltende Recht für eine gewerbliche Betätigung der inmitten stehenden Art zieht; ein – zumal rechtswidriger – Grundrechtseingriff liegt darin nicht.
2.2.6 Das Vorbringen, in der N… Straße gebe es weitere Gaststätten, deren Betriebszeiten die Antragsgegnerin unverändert habe fortbestehen lassen, ist auch in Verbindung mit der Behauptung, die Freischankfläche einer etwa 50 m entfernten Eisdiele dürfe sogar bis 24.00 Uhr geöffnet sein, nicht geeignet, eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung zu rechtfertigen. Denn die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme hängt allein davon ab, dass die Antragsgegnerin ihm gegenüber insoweit die Erfordernisse der Rechtsordnung beachtet hat.
Hieran würde sich nichts ändern, sollten die Ausführungen in der Beschwerdebegründung, die sich mit dem behauptetermaßen zu befürchtenden Abwandern von Gästen des Antragstellers zu Lokalen befassen, deren Freischankflächen über 22.00 Uhr hinaus betrieben werden dürfen, so zu verstehen sein, dass diese Kunden zu den vorgenannten anderen Gaststätten in der N… Straße wechseln würden. Sollte eine solche Entwicklung deshalb eintreten, weil bei diesen anderen Gaststätten eine Freiluftgastronomie auch während der Nachtzeit in Übereinstimmung mit den Anforderungen des materiellen Rechts stattfinden darf (dies hängt – wie der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich anmerkt – nicht vom Auftreten oder Nichtauftreten von Beschwerden, sondern allein davon ab, ob eine solche gewerbliche Betätigung an der jeweiligen Stelle objektiv ohne Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ausgeübt werden kann), so schiede eine Verletzung des Antragstellers in subjektiven Rechten von vornherein aus. Ihm gegenüber würde sich lediglich der faktische Nachteil verwirklichen, der daraus resultiert, dass er eine gewerbliche Betätigung in einem Anwesen aufgenommen hat, in der sie ab 22.00 Uhr außerhalb geschlossener Räume nicht rechtskonform möglich ist.
Sollte es sich demgegenüber so verhalten, dass auch die Freischankflächen von Betrieben, zu denen der Antragsteller in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht, von Rechts wegen nach 22.00 Uhr nicht mehr bewirtschaftet werden dürften, weil sie ebenfalls schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen, ohne dass die Antragsgegnerin bisher hiergegen eingeschritten wäre, so könnte er gleichfalls nicht verlangen, dass der Bescheid vom 22. Juni 2017 aus diesem Grund aufgehoben wird. Seine Rechtsschutzmöglichkeiten würden sich vielmehr nach dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 1982 (1 C 157.79 – BVerwGE 65, 167) für eine vergleichbare Fallgestaltung entwickelten Grundsätzen bestimmen. Danach besitzt ein Gewerbetreibender keinen Anspruch darauf, dass ihm eine Vergünstigung, die die öffentliche Verwaltung Mitbewerbern in rechtswidriger Weise zuerkannt hat, gleichfalls gewährt wird; vielmehr kann er lediglich verlangen, dass die Hohe Hand die illegale Begünstigung der Konkurrenten unterlässt. Auch dieser (auf Art. 2 Abs. 1 GG zu stützende) Anspruch besteht nur, wenn durch hoheitliche Maßnahmen, die Gewerbetreibenden von Rechts wegen unzulässige, ihrem Geschäftserfolg förderliche Vorteile verschaffen, die Fähigkeit eines anderen Gewerbetreibenden zur Teilnahme am Wettbewerb so eingeschränkt wird, dass seine Möglichkeit, „sich als verantwortlicher Unternehmer wirtschaftlich zu betätigen, beeinträchtigt“ wird (BVerwG, U.v. 23.3.1982 a.a.O. S. 174). Sollte sich der Antragsteller eines solchen Anspruchs berühmen wollen, müsste er ihn mithin in Gestalt eines gesonderten Rechtsbehelfs – nämlich im Wege einer auf Beschränkung der freischankflächenbezogenen Betriebszeiten der mit ihm konkurrierenden Gaststätten gerichteten Verpflichtungsklage – geltend machen; im Rahmen der anhängigen Anfechtungsklage gegen die Vorverlegung des Beginns der für ihn geltenden Betriebszeit (und mittelbar damit auch im vorliegenden Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO) könnte er damit nicht gehört werden.
2.3 Eine vom voraussichtlichen Ausgang des Klageverfahrens W 6 K 17.777 unabhängige Interessenabwägung erfordert ebenfalls keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Dies folgt bereits daraus, dass die Belange der lärmbetroffenen Nachbarn bereits seit dem Mai 2014 in rechtswidriger Weise hintangesetzt wurden, und dass sich dieser rechtswidrige Zustand nicht auf die vorliegend allein verfahrensgegenständliche Stunde zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr beschränkte, sondern dass sich die Anwohner häufig auch geraume Zeit darüber hinaus unzulässigem, von der verfahrensgegenständlichen Freischankfläche ausgehendem Lärm ausgesetzt sahen. Diesem Personenkreis kann eine weitere Duldung der bestehenden Verhältnisse auch nur vorübergehend nicht zugemutet werden. Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an einer vorübergehenden Nutzung der Freischankfläche zur Nachtzeit muss demgegenüber zurücktreten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG. Der Ansatz eines Betrags, der gegenüber dem vom Verwaltungsgericht auf 3.750 € festgesetzten Streitwert maßvoll zurückbleibt, trägt dem Umstand Rechnung, dass die sofortige Vollziehbarkeit der Nummer I.4 des Tenors des Bescheids vom 22. Juni 2017 nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war.


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