Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Verpflichtung zur Anordnung eines Corona-Tests

Aktenzeichen  20 CE 20.2935

Datum:
12.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 35631
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1, § 146 Abs. 4 S. 6
IfSG § 28 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Es existiert keine Rechtsgrundlage, nach der das Bundesland Bayern zur Anordnung einer Testung des in Quarantäne befindlichen Mitschülers einer positiv auf das Corona-Virus getesteten Person verpflichtet ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 7 E 20.1400 2020-12-09 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde, mit der der Antragsteller weiterhin die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, unverzüglich einen Corona-Test für den Antragsteller anzuordnen und hilfsweise, die Quarantäne zur Durchführung eines Corona-Tests auszusetzen, ist unbegründet.
Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Ablehnung des Eilantrags erweist sich im Ergebnis (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2003 – 1 CS 03.60 – NVwZ 2004, 251 = juris Rn. 16; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 29 ff.) als richtig. Dem Antragsteller steht weder der im Haupt- noch der im Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch zu.
1. Ein Anordnungsanspruch, der im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Anordnung einer Testung für den Antragsteller begründen könnte, ist mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht dargelegt. Insofern bestehen bereits Bedenken an der Zulässigkeit der Beschwerde im Hauptantrag.
2. Soweit der Antragsteller mit seinem Hilfsantrag erreichen möchte, dass das Gesundheitsamt des Antragsgegners seine Zustimmung erteilt, während der Quarantäne die Wohnung (zur Vornahme eines Coronatests) verlassen zu dürfen (Ziffer 2.3 Satz 1 der Allgemeinverfügung vom 2. Dezember 2020 Az. GZ6a-G8000-2020/122-736, BayMBl. 2020 Nr. 705) zur „Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie I und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen (AV Isolation)“, hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde einen derartigen Anspruch, der nur dann bestehen könnte, wenn das behördliche Ermessen auf Null reduziert wäre, nicht dargelegt. Die Beschwerde führt nicht aus, dass das Testergebnis der positiv auf das Coronavirus getesteten Mitschülerin dem Antragsgegner früher als am 7. Dezember 2020, also am Tag der Information des Gesundheitsamtes an die Eltern des Antragstellers über das Vorliegen einer Infektion der Mitschülerin, vorlag. Das Vorbringen erschöpft sich insoweit in einer nicht näher substantiierten Behauptung.
Auch ein Grund nach Ziffer 2.3 Satz 3 AV-Isolation, der den Antragsteller zum Verlassen der Wohnung ohne gesonderte Zustimmung berechtigen würde, ist nicht gegeben, da dessen Voraussetzungen erst fünf Tage nach Vorliegen des positiven Testergebnisses, mithin am 12. Dezember 2020, erfüllt werden. Es besteht kein Streit zwischen den Beteiligten, dass der Antragsteller ab dem 12. Dezember 2020 einen solchen Test vornehmen darf.
Der Antragsgegner hat sowohl bei der Anordnung der Quarantänemaßnahme als auch im Hinblick auf deren Dauer und die Möglichkeit der Beendigung durch „Freitestung“ frühestens fünf Tage nach dem Vorliegen des positiven Testergebnisses der betroffenen Mitschülerin des Antragstellers die Anforderungen von 1.4, 2.1.4, 2.3 und 6.4 der AV Isolation beachtet.
3. Sonstige Erwägungen, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützten Allgemeinverfügung des Antragsgegners begründen könnten, werden weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich. Insbesondere besteht kein Anspruch des Antragstellers, die angeordnete Quarantäne zu einem früheren Zeitpunkt beenden zu dürfen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Da das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz die Hauptsacheentscheidung vorwegnimmt, ist eine Reduzierung des Streitwerts nicht angezeigt (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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