Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels hinreichender Darlegung eines Zulassungsgrundes

Aktenzeichen  9 ZB 17.93

Datum:
14.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 105451
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2

 

Leitsatz

Die Wiederholung des Vorbringens aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren und die pauschale Behauptung, die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts seien unzutreffend, genügt nicht den Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2 VwGO) für die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).   (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 1 K 16.51 2016-11-04 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts Hof vom 11. Januar 2016, mit dem die Fortnahme und Veräußerung seiner Hunde sowie ein Verbot der Hundehaltung und begleitende Anordnungen verfügt wurden.
Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat die Klage gegen diesen Bescheid mit Urteil vom 4. November 2016 abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Das Gebot der Darlegung im Sinne dieser Vorschrift erfordert eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 15 ZB 14.2686 u.a. – juris Rn. 22 m.w.N.). Dies erfordert eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Rechtsanwalt (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2015 – 9 ZB 15.1280 – juris Rn. 11).
Das Zulassungsvorbringen des Klägers wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Es erschöpft sich in der Wiederholung des Vorbringens aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren (siehe dort Schriftsatz vom 19. April 2016) und der pauschalen Behauptung, die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts seien unzutreffend. Es fehlt damit eine substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Bloße Wiederholungen des Klagevorbringens ohne Eingehen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung genügen hierfür nicht (vgl. hierzu auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 59 und 63 zu § 124a).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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