Verwaltungsrecht

Fälligkeit eines Zwangsgeldes – Darlegungsanforderungen, Darlegungsfrist

Aktenzeichen  9 ZB 15.943

Datum:
7.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 28709
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwZVG Art. 31 Abs. 3 S. 2, S. 3
VwGO § 42 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2

 

Leitsatz

1. Das Darlegungsgebot nach § 124a Abs. 5 S. 2 VwGO erfordert eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrunds. Die pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt deshalb ebenso wenig wie die Bezugnahme auf das Vorbringen in anderen Verfahren. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO eingereichter Vortrag ist unbeachtlich; der Fristablauf begrenzt auch die Berücksichtigung einer neuen Sach- oder Rechtslage. Soweit der konkrete zu ergänzende Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt ist, können die Zulassungsgründe nach Ablauf der Darlegungsfrist aber noch ergänzt, erläutert oder klargestellt werden; nicht jedoch soweit neue Rügen erhoben werden. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 4 K 14.697 2015-04-20 Berichtigungsbeschluss VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die Mitteilung aus dem Schreiben der Beklagten vom 21. Juli 2014, dass die mit Bescheid vom 16. Dezember 2011 angedrohten Zwangsgelder fällig geworden sind und gegen die im Schreiben vom 21. Juli 2014 durch Bescheid erlassene erneute Androhung von Zwangsgeldern.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2011 lehnte die Beklagte den Antrag u.a. des Klägers auf Erteilung einer Baugenehmigung für die vorübergehende Errichtung eines Wildschutzzauns, die Sanierung einer Weinbergshütte als Gerätehütte und die Erneuerung der Terrasse ab (Nr. 1 des Bescheidtenors). Weiter wurde der Kläger verpflichtet, den Wildschutzzaun und die Terrasse vollständig zu beseitigen (vgl. Nr. 2 des Bescheidtenors i.V.m. der Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23.10.2012 im Verfahren W 4 K 12.67). In Nr. 4 des Bescheidtenors wurden dem Kläger Zwangsgelder angedroht, falls er der Beseitigungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheids nachkommt. Die gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2011 erhobenen Klagen u.a. des Klägers wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Oktober 2012 ab (W 4 K 12.67). Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg (BayVGH, B.v. 4.2.2014, 9 ZB 12.2656).
Mit Schreiben vom 21. Juli 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das dem Kläger im Bescheid vom 16. Dezember 2011 angedrohte Zwangsgeld fällig geworden ist. In einem dieser Mitteilung nachfolgenden Teil des Schreibens drohte die Beklagte dem Kläger durch
„Bescheid“ erneut Zwangsgelder in Höhe von 1.000 Euro (Wildschutzzaun) und 1.500 Euro (Terrasse) für den Fall an, dass der Kläger der in Nr. 2 des Bescheids vom 16. Dezember 2011 festgelegten (Beseitigungs-)Pflicht nicht spätestens bis zum 14. August 2014 vollständig nachkommt.
Gegen die Fälligkeitsmitteilung und die erneute Androhung von Zwangsgeldern im Schreiben/Bescheid vom 21. Juli 2014 ließ der Kläger am 25. Juli 2014 Klage beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen erheben, festzustellen, dass die im Bescheid vom 16. Dezember 2011 angedrohten Zwangsgelder nicht fällig geworden sind und die (erneute) Zwangsgeldandrohung vom 21. Juli 2014 aufzuheben ist. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 10. Februar 2015 in der Sache ab. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, beurteilt sich im Wesentlichen anhand dessen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
a) Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe bei der Frage der Fälligkeit der Zwangsgelder übersehen, dass die Verwirklichung von Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG der Beseitigung entgegenstehe und dazu führe, dass die Beseitigungsanordnung nicht mehr vollziehbar gewesen sei und das bestandskräftig angedrohte Zwangsgeld nicht mehr fällig habe werden können, werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufgezeigt.
Ausweislich der Ausführungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers, ein Rückbau sei ohne Verwirklichung eines Verbots nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht möglich, zur Kenntnis genommen (vgl. UA S. 4). Auch in den Entscheidungsgründen setzt sich das Verwaltungsgericht mit den eingewandten naturschutzrechtlichen Zugriffsverboten auseinander (vgl. UA S. 7 f.). Es ist der Auffassung, der Kläger sei mit Einwendungen im gegenständlichen Verfahren ausgeschlossen, soweit sie sich auf die materielle Rechtslage beziehen, die der unanfechtbaren Anordnung der Beklagten im Bescheid vom 16. Dezember 2011 zugrunde liege. Im Übrigen würden die Einwendungen auch nicht durchgreifen, wie sich aus den Ausführungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (W 4 S 14.959) ergebe. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substanziiert auseinander; die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ist auch der Sache nach nicht zu beanstanden.
aa) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die erneuten (isolierten) Zwangsgeldandrohungen nach Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG nur insoweit angefochten werden können, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird (UA S. 7; vgl. BayVerfGH, E.v. 24.1.2007 – Vf. 50-VI-05 – BayVBl 2007, 306 = juris Rn. 53 m.w.N.). Einwendungen gegen die unanfechtbare Beseitigungsanordnung sind damit ausgeschlossen (ebd.).
bb) Aus Anlass des Falls bedarf es keiner Klärung, ob der Kläger im Rahmen seines Feststellungsbegehrens zur Fälligkeit von Zwangsgeldern Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch nach Art. 21 VwZVG geltend machen kann (vgl. aber Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 9 ZB 15.792 zur möglichen Verpflichtungsklage gegen die Zurückweisung von gemäß Art. 21 VwZVG bei der Anordnungsbehörde geltend gemachten Einwendungen). Jedenfalls sind nach Art. 21 Satz 2 VwZVG Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können. Auf etwaige bereits im Zeitpunkt der Anordnung vom 16. Dezember 2011 vorliegende Gründe kann sich der Kläger deshalb nicht mit Erfolg berufen.
Soweit der Kläger behauptet, naturschutzfachliche Zugriffsverbote seien erst nach Erlass der bestandskräftigen Beseitigungsanordnung entstanden, ergibt sich im Übrigen aus der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass es dem Kläger nach Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtlich möglich ist, die Terrasse und den Wildschutzzaun zu entfernen, weil im Rahmen einer ökologischen Rückbauüberwachung eine Tötung oder sonstige erhebliche Beeinträchtigungen von besonders oder streng geschützten Arten nach der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 18. Oktober 2014 ausgeschlossen werden könnten (richtig: 15.10.2014; vgl. Gerichtsakte zum Verfahren W 4 S 14.959; vgl. B.v. 28.10.2014 – W 4 S 14.959).
Auch das ist nicht ernstlich zweifelhaft. Insbesondere ist es dem Kläger – anders als er einwendet – „im Hinblick auf § 44 BNatSchG“ eben nicht „rechtlich unmöglich“ seiner Beseitigungspflicht nachzukommen. Denn im Rahmen einer von der unteren Naturschutzbehörde aufgezeigten ökologischen (Rück-) Bauüberwachung werden etwaige artenschutzrechtliche Betroffenheiten ermittelt und (auch) einer naturschutzrechtlichen Problembewältigung zugeführt (vgl. BVerwG, U.v. 12.8.2009 – 9 A 64.07 – BVerwGE 134, 308 = juris Rn. 91; hinsichtlich eines baubezogenen Tötungsrisikos vgl. BVerwG, U.v. 8.1.2014 – 9 A 4.13 – BVerwGE 149, 31 = juris Rn. 99, ebs. BVerwG, B.v. 8.3.2018 – 9 B 25.17 – DVBl 2018, 1179 = juris Rn. 11 ff. m.w.N.; vgl. auch Stellungnahme im erstinstanzlichen Klageverfahren vom 5.1.2015). Da die zur Beseitigung Verpflichteten für das gesamte Baugeschehen verantwortlich sind, obliegt es ihnen, die zur Erfüllung der Beseitigungspflicht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wie eine etwa notwendig werdende Ausnahmegenehmigung einzuholen und/oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen, deren Wirksamkeit durch die Naturschutzbehörden zu prüfen sind (vgl. auch Beschluss im Verfahren 9 ZB 15.679 vom heutigen Tag).
b) Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren daran festhält, „durch das Auffinden der streng geschützten Arten nach Erlass des Bescheids vom 16.12.2011“ hätten sich die tatsächlichen Umstände geändert, wodurch eine rechtlich und tatsächlich neue Situation entstanden sei, vertritt er offenbar die Ansicht, dies hindere ihn abschließend daran, seiner Beseitigungspflicht nachzukommen. Diese Auffassung ist aus den zuvor genannten Gründen verfehlt.
aa) Dem Kläger ist es aufgrund artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nicht unmöglich, den Wildschutzzaun und die Terrasse zu beseitigen. Er kann vielmehr im Zug einer von ihm zu veranlassenden ökologischen Rückbauüberwachung bzw. ökologischen Rückbaubegleitung Schädigungen vermeiden (etwa durch weitgehende Handarbeit anstelle des Einsatzes von Baumaschinen) sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen durchführen und/oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG einholen (vgl. Beschluss im Verfahren 9 ZB 15.679 vom heutigen Tag).
bb) Aus den im Zulassungsvorbringen in Bezug genommenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 2014 (1 ZB 13.1626) und vom 31. Juli 2014 (1 ZB 13.1812) ergibt sich nichts anderes. Dass ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG wegen der damit verwirklichten Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 BNatSchG grundsätzlich zur Nichtigkeit einer Beseitigungsanordnung nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG führt und nicht nur zu einem Vollstreckungshindernis, bedarf nicht erst der Klärung in einem Berufungsverfahren. Dergleichen wird dem Kläger aber ebenso wenig abverlangt, wie in den Fällen, die den genannten Entscheidungen zugrunde lagen. Dem entsprechend hatte der Verwaltungsgerichtshof einen Verstoß gegen § 44 BNatSchG verneint, „weil die Hütte im April beseitigt werden kann, ohne dass die geschützten Tiere hierbei Schaden nehmen“.
cc) Sollte dem Kläger die vollständige Beseitigung innerhalb der ihm gesetzten Frist aus Gründen des Artenschutzes nicht möglich sein, was er allerdings nicht einwendet, kann er einen Antrag auf Fristverlängerung nach Art. 31 Abs. 7 Satz 1 BayVwVfG stellen. Liegen erhebliche Gründe für eine Fristverlängerung vor, kann im Einzelfall bei einer Ermessensreduzierung auf Null ein Anspruch auf Verlängerung der Frist bestehen. In dieser Konstellation, die hier aber nicht dargelegt wird, wäre eine Ablehnung ermessensfehlerhaft (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2010 – 1 CS 10.1803 – juris Rn. 16 m.w.N.). Ein Anspruch auf Fristverlängerung kommt aber nur in Betracht, wenn der Kläger wichtige Gründe für eine Fristverlängerung geltend macht (ebd. Rn. 17 f.). Daran fehlt es. Denn erhebliche Gründe für eine Fristverlängerung kann der Kläger erst dann mit Tatsachen belegen, wenn er zuvor ein qualifiziertes Fachbüro mit der Überwachung des ökologischen Rückbaus beauftragt hat, das – ggf. im Zusammenwirken mit der hierfür zuständigen unteren Naturschutzbehörde – die Bereiche konkret ermittelt, innerhalb der sich die Rückbauarbeiten aufgrund artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote verzögern bzw. in denen ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen oder vorherige Ausnahmegenehmigung derzeit kein Rückbau möglich ist. Dass der Kläger bereits Schritte in diese Richtung unternommen hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan. Allein die Berufung des Klägers auf artenschutzrechtliche Verbotstatbestände genügt – wie bereits ausgeführt wurde – nicht.
c) Das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass das Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt werde, weil dem Gleichbehandlungsgebot seitens der Beklagten keine Beachtung geschenkt worden sei, die Beklagte habe nämlich im maßgeblichen Gebiet bislang das materielle Baurecht nicht auch gegenüber anderen Grundstückseigentümern durchgesetzt, führt nicht zur Zulassung der Berufung.
aa) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und entscheidungstragend darauf abgestellt, dass die erneute Zwangsgeldandrohung nur insoweit angefochten werden kann, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird (vgl. Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG). Einwendungen gegen den unanfechtbaren Grundverwaltungsakt sind damit ausgeschlossen (vgl. BayVerfGH, E.v. 24.1.2007 – Vf. 50-VI-05 – BayVBl 2007, 306 = juris Rn. 53 m.w.N.). Das Vorbringen, die Beklagte setze das „materielle Baurecht“ nicht auch gegen andere Grundstückseigentümer durch, setzt sich mit dieser vom Verwaltungsgericht gegebenen nicht Begründung auseinander.
bb) Soweit es die Fälligkeit des mit bestandskräftigen Bescheid vom 16. Dezember 2011 angedrohten Zwangsgelds oder die mit diesem Bescheid verfügte Beseitigungsanordnung betreffen kann, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Denn der Kläger hatte einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung unter Benennung zahlreicher, seiner Ansicht nach bestehender Bezugsfälle bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren W 4 K 12.67 eingewandt (vgl. Schriftsatz vom 27.2.2012, Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.10.2012 sowie Beschluss des Senats im Verfahren 9 ZB 12.2656 vom 4. Februar 2014). Der Kläger macht deshalb keinen Grund geltend, der erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakt entstanden ist (vgl. Art. 21 Satz 2 VwZVG).
d) Soweit der Kläger vorbringt, das Verwaltungsgericht habe außerdem nicht berücksichtigt, dass dem Wiederaufgreifensantrag im Verfahren W 4 K 14.695 (vgl. Beschluss des Senats im Verfahren 9 ZB 15.679 vom heutigen Tag) habe stattgegeben werden müssen und die landwirtschaftliche Privilegierung der u.a. vom Kläger gegründeten GbR im Verfahren W 4 K 14.696 (vgl. Beschluss des Senats im Verfahren 9 ZB 15.941 vom heutigen Tag) habe festgestellt werden müssen, wird dies nicht näher begründet. Der Verweis des Klägers auf die Begründung seiner Anträge auf Zulassung der Berufung in den Verfahren 9 ZB 15.679 und 9 ZB 15.941 genügt schon nicht den Darlegensanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO (vgl. nachfolgend Nr. 4). Davon abgesehen wurden die Anträge auf Zulassung der Berufung in den Verfahren 9 ZB 15.679 und 9 ZB 15.941 mit Beschlüssen des Senats vom heutigen Tag abgelehnt. Auf die Begründung der Beschlüsse in diesen Zulassungsverfahren kann deshalb (ebenso) verwiesen werden.
Dass „auch das Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Feststellung der landwirtschaftlichen Privilegierung bei der Anfechtung der isolierten Zwangsgeldandrohung hätten berücksichtigt werden müssen“, trifft aus den zuvor genannten Gründen nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass sich der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG allein auf die materielle Rechtslage, die der unanfechtbaren Anordnung der Beklagten im Bescheid vom 16. Dezember 2011 zugrunde liege, bezieht. Mit diesen Einwendungen sei der Kläger in diesem Verfahren deshalb ausgeschlossen. Hiergegen ist nicht zu erinnern (vgl. BayVerfGH, E.v. E.v. 24.1.2007 – Vf. 50-VI-05 – BayVBl 2007, 306 = juris Rn. 53 m.w.N.).
Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass die Einwendungen im Übrigen auch nicht durchgreifen, wie sich aus den Ausführungen des Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes W 4 S 14.959 ergebe (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28.10.2014). Hierauf geht das Zulassungsvorbringen nicht ein.
2. Besondere tatsächlichen und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Das Vorbringen, „insbesondere ist in rechtlicher Hinsicht die Abgrenzung von einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb im Bereich des ökologischen (extensiven) Obstbaus zur reinen Liebhaberei schwierig“, „daneben ist die rechtliche Einordnung der durch die angeordnete Beseitigung stattfindenden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG sowie deren Folge für den Bestand der Beseitigungsanordnung vom 16.12.2011 schwierig“ und „zusätzlich sind besondere tatsächliche Schwierigkeiten vorhanden, wie die divergierenden Auffassungen des Gutachtens der promovierten Diplombiologin … und der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde zeigen“, folgt wörtlich dem Vorbringen des Klägers zum Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Zulassungserfahren 9 ZB 15.679 (betr. den Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen). Welchen Bezug dieses Vorbringen zum gegenständlichen Zulassungsverfahren haben kann, bleibt offen; eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil erfolgt insoweit nicht. Jedenfalls ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen des Senats zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, dass sich besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten nicht ergeben haben. Hinsichtlich des klägerischen Antrags auf Wiederaufgreifen des bauaufsichtlichen Verfahrens unter Aufhebung der Nr. 1 bis 5 des Bescheids vom 16. Dezember 2011 (Az. II/1-6024-00152/11-fv) wird im Übrigen auf die Gründe des Beschlusses vom heutigen Tag im Verfahren 9 ZB 15.679 verwiesen.
3. Der Kläger beruft sich zwar auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), er benennt aber keinen solchen Verfahrensmangel. Aus der Begründung seines Zulassungsantrags („I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“, „II. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten“, „III. Einbeziehung des bisherigen Vortrags“) ergibt sich auch sonst kein den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels genügendes Vorbringen (vgl. hierzu Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 124a Rn. 110 ff. m.w.N.).
4. Das Vorbringen des Klägers, seinen bisherigen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Klageverfahren (W 4 K 14.697), aus den erstinstanzlichen Eilverfahren (W 4 E 14.958 und W 4 S 14.959) sowie aus den Beschwerdeverfahren (9 CS 14.2423 und 9 CE 14.2424) in das Zulassungsverfahren einzubeziehen, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen.
Es fehlt insofern schon an einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils. Das Gebot der Darlegung erfordert eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrunds (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2018 – 15 ZB 17.2351 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 2.6.2016 – juris Rn. 4, jeweils m.w.N.). Die pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt deshalb ebenso wenig wie die Bezugnahme auf das Vorbringen in anderen Verfahren (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 59 m.w.N.).
5. Das Vorbringen der Kläger mit den Schriftsätzen vom 30. Juni 2015, vom 22. Dezember 2015 und vom 12. Mai 2016 führt ebenfalls nicht zu Zulassung der Berufung.
a) Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2015 wurde ausweislich des in der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts enthaltenen Empfangsbekenntnisses den Bevollmächtigten des Klägers am 2. März 2015 zugestellt. Die Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, innerhalb der die Gründe darzulegen sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist, endete deshalb mit Ablauf des 4. Mai 2015 (Montag). Hierüber wurde der Kläger ordnungsgemäß belehrt. Nach Fristablauf eingereichter Vortrag ist unbeachtlich; der Fristablauf begrenzt auch die Berücksichtigung einer neuen Sach- oder Rechtslage (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 124a Rn. 116 m.w.N.). Soweit der konkrete zu ergänzende Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt ist, können die Zulassungsgründe nach Ablauf der Darlegungsfrist aber noch ergänzt, erläutert oder klargestellt werden; nicht jedoch soweit neue Rügen erhoben werden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 53; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124a Rn. 133, jeweils m.w.N.).
b) Aus dem mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 30. Juni 2015 in Bezug genommenen und vorgelegten Informationsblatt zum Ameisenlöwen ergibt sich nichts, was dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung zum Erfolg verhelfen könnte.
c) Auch die mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 22. Dezember 2015 vorgelegten Dokumente und Fotografien (Urkunde über das Bestehen der Prüfung zur zertifizierten Landschaftsobstbäuerin vom November 2015, Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an der umweltpädagogischen Fortbildung „Streuobst erleben“ vom Oktober 2015, Bestellung bei der Klägerin zu 1 von „Bio Streuobst Äpfeln“ zu einem Preis von 1,50 Euro/kg vom 15.10.2015, Bilderkonvolut zu den einzelnen Grundstücken) lassen keine dem Kläger günstigere Beurteilung seines innerhalb der Darlegungsfrist Vorgebrachten zu.
Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 im Zulassungsverfahren vorträgt, im Gebiet der Beklagten sei seit Beginn des Rechtsstreits kein einziger Zaun, keine einzige Hütte, kein einziger befestigter Vorplatz oder Balkon entfernt worden, vertieft er sein Vorbringen zu dem seiner Ansicht nach das Gleichbehandlungsgebot verletzende Vorgehen der Beklagten gegen den Kläger. Auf die vorstehenden Ausführungen in Nr. 1 c) wird insoweit verwiesen.
d) Der klägerische Vortrag im Schriftsatz vom 12. Mai 2016 betrifft die „bauliche Entwicklung und bauaufsichtliches Einschreiten“ sowie die „landwirtschaftliche Privilegierung“.
Hinsichtlich des Vortrags zu einer Vielzahl „von ungenehmigten und auch nicht genehmigungsfähigen baulichen Anlagen“, gegen die nicht eingeschritten worden sei (vgl. hierzu auch Lichtbilder sowie Auszug der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung v. 23.10.2012 im Verfahren W 4 K 12.67), wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Nr. 5 Buchst. c) verwiesen.
Die mit Schriftsatz vom 12. Mai 2016 vorgelegten Dokumente (Teilnahmebestätigung für den Fachwartaufbaulehrgang der Ausbildungsgemeinschaft für Obst- und Gartenfachwarte vom 14.3.2016, Kursbestätigungen „Grundlagen für die Bienenhaltung“ jeweils vom 27.2.2016) lassen ebenfalls keine abweichende Bewertung zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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